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pcfreak324

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  1. Sehr schön, dass Herr Papsthart das anspricht mit der Blockiersystem-Ermächtigung, dass da wirtschaftliche Gründe dahinterstecken (Firma A.). Bin mal gespannt, was sonst noch kommt. Gerade der Vortrag "Waffenrecht als politisches Rechtsgebiet" hört sich vielversprechend an. Gibt es die Vortragsunterlagen (Powerpoint-Folien etc.) dann irgendwann auch zum Download?
  2. Unschöner Vorfall. Aber da sieht man mal, dass unsere überzogenen Aufbewahrungsvorschriften genau nichts bringen. Natürlich wäre das mit den biometrischen Sicherungen der Fa. A. nicht passiert.
  3. Warum kann ich eigentlich keine Absätze machen? Der Text rückt bei mir immer wieder zusammen, wenn ich auf Vorschau gehe. Das mit der Anzeige des CCC ist einfach nur populistischer Unsinn und wird genau nichts bewirken. Anzeigen kann erst mal jeder gegen jeden wegen jedem Schwachfug erstatten. Eine Klage bringt da schon mehr, kostet aber leider auch. Zu eurer Klage: Bei eurer Verpflichtungsklage ist entscheidend die Tatsachenlage, wie sie sich bei der mündlichen Verhandlung darstellt. Wenn jedenfalls in diesem Zeitpunkt keine Zweifel mehr bestehen, dass ihr wirklich die Antragsteller seid, als die ihr euch ausgebt, dann müssen die der Klage stattgeben. Wenn das Gericht Zweifel hat, dann müsste es die Klage streng genommen als unzulässig abweisen, weil nur die echten Personen einen Anspruch auf die Selbstauskunft haben können und damit klagebefugt sind. Leider hat das VG Hannover inzwischen in einem Urteil am Rande angemerkt, dass das Kopieren von Personalausweisen doch zulässig sein soll.
  4. Vorweg: Ich will die Taten vom Pulver Kurt nicht gutheißen. Solche Leute bringen uns LWBs nur in Verruf. Aber dreieinhalb Jahre Knast für ein opferloses Delikt bei einer nicht vorbestraften Person sind schon happig. Wenn man das mal in Relation setzt zu der Strafe, die so ein U-Bahn Schläger bekommt, der wehrlos am Boden liegenden Opfern bis zur Bewusstlosigkeit gegen den Kopf tritt.
  5. Die verbindliche Frist beträgt im Regelfall drei Monate, § 75 VwGO. Sofern die Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung trifft, kann man klagen. Ergeht die Entscheidung dann während des Gerichtsverfahrens, kann man seine Klage für erledigt erklären, was zur Folge hat, dass die Behörde die Kosten tragen muss, § 161 Abs. 3 VwGO.
  6. Das mit der Haftpflicht ist eine wirklich gute Idee! Laut Auskunft von Herrn Gepperth sind aber auch BDS-Mitglieder über den Verband bei der Allianz haftpflichtversichert. Es handelt sich dabei allerdings nicht um eine reguläre Haftpflichtversicherung, sondern sie ist auf den Umgang mit Schusswaffen und die Folgen etwaiger Schäden durch den Umgang beschränkt. Die Deckungssumme beträgt fünf Millionen Euro.
  7. Es läuft bereits seit mehreren Monaten aus genau diesem Grund beim VG Köln ein Verfahren, geführt von RA Andreas Jede. Genaueres zum Verfahren kann man auf seinem Blog nachlesen. Das BVA stützt sich auf einen Erlass des BMI vom 29.03.2011, Az. IT4-644 007/4#15, worin das Kopieren des Personalausweises zur Identitätsfeststellung unter strengen Voraussetzungen ausdrücklich gestattet worden sei.
  8. Ich verstehe das so, dass der Umgang mit Treibspiegelmunition per se verboten ist, egal aus welcher Waffe sie verschossen wird (§ 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.5.3 WaffG). Allerdings knüpft das Verbotsmerkmal m.E. daran an, dass die betreffende Munition für Schusswaffen mit gezogenem Läufen bestimmt ist. Dies ist bei Slugs aber nicht der Fall, da sie in erster Linie für Schusswaffen mit glatten Läufen gedacht sind.
  9. Hallo, das Problem mit der Vorderschaftsrepetierbüchse Kal. 12 würde ich auch gerne geklärt haben. Prozessual gibt es drei Möglichkeiten, wie man eine Klärung erreichen kann: Einen Händler finden, der einem eine solche auf WBK gelb verkauft und dann bei der Behörde die Eintragung beantragen. Weigern die sich, kann man je nach Bundesland Widerspruch einlegen oder klagen. Nachteil bei dieser Lösung ist, dass ein böser SB einem möglicherweise anzeigt wegen illegalem Waffenerwerbs und man dann ggf. eine Hausdurchsuchung bekommt und vor den Kadi gezerrt wird. Der Behörde schriftlich mitteilen, dass man eine solche Waffe auf WBK gelb erwerben möchte und ob die die eintragen würden. Wenn die darauf ablehnend antworten und man was schriftliches in der Hand hat kann man vor Gericht klagen auf Feststellung, dass man entgegen der Auffassung der Behörde berechtigt ist, die betreffende Waffe auf WBK gelb zu erwerben. Eine solche Entscheidung würde aber nur für den betreffenden Waffenbesitzer gelten. Man stellt beim BKA einen Feststellungsantrag (anfallende Gebühren ca. 200 EUR) und kann, wenn einem die Feststellung nicht passt, dagegen klagen. Vorteil dieser Lösung ist, dass die Feststellung im ganzen Bundesland für alle Waffenbesitzer gilt. In der Sache denke ich, dass man Vorderschaftsrepetierbüchse Kal. 12 auf WBK gelb erwerben darf. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig. Auch gibt es vom BVA abgesegnete Disziplinen, für die man solche Waffen als Sportschütze verwenden darf. Ein dem entgegenstehender Sinn und Zweck der Vorschrift kann sich über den klaren Wortlaut nicht hinwegsetzen. Denn der Erwerb von Waffen ohne Erlaubnis ist strafbar. Deshalb gilt der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz. Danach ist der Wortlaut einer Vorschrift die äußerste Grenze zulässiger Auslegung. Wenn da im Gesetz also klipp und klar steht, dass man solche Waffen auf WBK gelb erwerben darf, dann darf man das auch. Punkt.
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