Hallo, das Problem mit der Vorderschaftsrepetierbüchse Kal. 12 würde ich auch gerne geklärt haben.
Prozessual gibt es drei Möglichkeiten, wie man eine Klärung erreichen kann:
Einen Händler finden, der einem eine solche auf WBK gelb verkauft und dann bei der Behörde die Eintragung beantragen. Weigern die sich, kann man je nach Bundesland Widerspruch einlegen oder klagen. Nachteil bei dieser Lösung ist, dass ein böser SB einem möglicherweise anzeigt wegen illegalem Waffenerwerbs und man dann ggf. eine Hausdurchsuchung bekommt und vor den Kadi gezerrt wird. Der Behörde schriftlich mitteilen, dass man eine solche Waffe auf WBK gelb erwerben möchte und ob die die eintragen würden. Wenn die darauf ablehnend antworten und man was schriftliches in der Hand hat kann man vor Gericht klagen auf Feststellung, dass man entgegen der Auffassung der Behörde berechtigt ist, die betreffende Waffe auf WBK gelb zu erwerben. Eine solche Entscheidung würde aber nur für den betreffenden Waffenbesitzer gelten. Man stellt beim BKA einen Feststellungsantrag (anfallende Gebühren ca. 200 EUR) und kann, wenn einem die Feststellung nicht passt, dagegen klagen. Vorteil dieser Lösung ist, dass die Feststellung im ganzen Bundesland für alle Waffenbesitzer gilt.
In der Sache denke ich, dass man Vorderschaftsrepetierbüchse Kal. 12 auf WBK gelb erwerben darf. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig. Auch gibt es vom BVA abgesegnete Disziplinen, für die man solche Waffen als Sportschütze verwenden darf. Ein dem entgegenstehender Sinn und Zweck der Vorschrift kann sich über den klaren Wortlaut nicht hinwegsetzen. Denn der Erwerb von Waffen ohne Erlaubnis ist strafbar. Deshalb gilt der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz. Danach ist der Wortlaut einer Vorschrift die äußerste Grenze zulässiger Auslegung. Wenn da im Gesetz also klipp und klar steht, dass man solche Waffen auf WBK gelb erwerben darf, dann darf man das auch. Punkt.