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  1. Dieses Stellungnahme zur Forderung des IM Berlin für die Aufnahme in die VWaffG, wurde Herrn Keusgen zugeleitet, aber er sah eine Woche keinen Handlungsbedarf (das war v o r der Abstimmung)(Anmerkungen im unteren Text vom allseits bekannten Fritz Gepperth): In Antwort auf: -------------------------------------------------------------------------------- Änderungsanträge zu Anträgen des Innenausschusses des Bundesrates zum §5 (4) der AWaffV Text des Entwurfs der Bundesregierung: § 5 Schießsportordnungen (4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr festgelegten Schießdisziplinen zulassen. Text des Entwurfs des Innenausschusses des Bundesrates § 5 (4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen bestimmen, dass an die Stelle einzelner Vorgaben der in ihr festgelegten Schießdisziplinen konkret beschriebene abweichende Vorgaben treten. Stellungnahme zur Änderung: Durch den „§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport“ wird das, was Sportschützen sowohl im Wettkampf wie auch im Training nicht erlaubt ist, eindeutig und hinreichend beschrieben. Aus sicherheitstechnischen Erwägungen ist es daher in keinen Fall nötig, wie vom Innenausschuss vorgeschlagen, weitere und weitgehenden Eingriff in die Autonomie des Schießsportes vorzunehmen. Folgt man diesem Vorschlag des Innenausschusses muss jegliche mögliche Abweichung von der festgelegten Schießsportordnung von den Verbänden und den Autoren der Schießsportordnungen bereits im Voraus erkannt und durch die Vorgaben festgelegt und damit ermöglicht werden. Dies würde zu einem Abwürgen vieler Pokalschießen auf lokaler Ebene führen. Diese und auch gerade die dort oft abweichend von Schießsportordnungen vorkommenden Schießabläufe sind heute ein wesentliches und konstitutives Merkmal des gesamten Breitensportbereichs des Schießsport. Bereits durch die jetzt bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Schießsportordnungen und der notwendigen Genehmigung wird der Schießsport in Deutschland in einer weltweit einmaligen Weise in ein extrem enges Korsett staatlicher Regulierung gezwängt. Auch der Entwurf der Regierung führt bereits zu einer erheblichen Regulierung der Veranstaltungen im Breitensportbereich. Diese ist völlig ausreichend. zum §7 (1) Nr.3 der AWaffV Text des Entwurfs der Bundesregierung: § 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport (1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen ... 3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen gefordert wird, Text des Entwurfs des Innenausschusses des Bundesrates 3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt, Stellungnahme zur Änderung: Von einer Änderung des VO-Entwurfs der Bundesregierung wird dringend abgeraten. Die Frage, ob eine Schütze/eine Schützin noch im Laufen oder bereits im Stehen geschossen hat, war in der Vergangenheit stets Quelle unsäglicher Streitereien. Bei den Laufparcours des dynamischen Bewegungsschießen bewegen sich die Teilnehmer sehr schnell. Die Aufnahme bzw. die Beendigung des Schießens erfolgt oft in einem fließenden Übergang zur Bewegung. In vielen Fällen ist durch visuelle Beobachtung für einen Schießleiter gar nicht möglich, eindeutig und korrekt festzustellen, ob sich der Schütze/die Schützin bei der Abgabe von Schüssen noch oder schon wieder im Laufen befindet. Bei einer Annahme des Änderungsantrages des Bundesrates kommt es erneut zu einer Schaffung eines Grauzonenbereichs, bei dem auf der einen Seite ein erhebliches Feststellungsproblem – war das Schießen noch im Laufen oder nicht? – in Verbindung mit einer schweren Sanktionierung - Verbot dieses Schießens durch die Verordnung- geschaffen wird. Der Entwurf der Bundesregierung vermeidet dagegen diese für die Verbände extrem unglückliche und nachteilige Festlegung. Durch die Formulierung, dass „das Schießen im deutlich sichtbaren Laufen nicht gefordert werden darf“ wird eindeutig festgelegt, dass Schießübungen nicht so gestaltet werden dürfen, 1. dass ein Schießen im deutlich sichtbaren Laufen zur korrekten Absolvierung innerhalb der (unter anderem zeitlichen) Vorgaben erforderlich ist oder 2. dass das Schießen im deutlich sichtbaren Laufen ein fester vorgeschriebener Bestandteil einer Schießübung ist und entsprechend im Laufen geschossen werden muss. Es wird daher sehr nachdrücklich darum gebeten, bei der Formulierung des §7 Abs.1 Nr. beim Wortlaut des Entwurfs der Bundesregierung zu bleiben -------------------------------------------------------------------------------- Wie sagt diese Moderatorin immer? Alles wird gut?. Gruß Tom Mail des FWR, die immerhin schon nur einen Tag nach VISIER/WO reagiert haben, allerdings niemanden die VWaffG vermittelnd auf deren Basis entschieden wurde, geschweige den die Ländereinwürfe aufzuführen.
  2. schon was bekommen von den Presse[autozensur] vom BMI? Gruß
  3. moin, nichts geheimnisvolles, dieser mdb (cdu) hat schon häufiger infos gesandt und da er nicht will darüber bekanntheit zu erlangen ebend ein MdB. ich bin sonntags nachmittags (als das ding reinkam) davon ausgegangen, dass es sich um einen geänderten entwurf handeln müsse. ich hatte nämlich keine zeit das zu prüfen, da ich meiner tochter freibad versprochen hatte und schiller wollte ich auch nicht handynieren, der soll auch mal ein we haben. so wurde mir angegeben, dass es der entwurf für den bundesrat ist und dies kann auch heißen, dass schon wieder jemand dran rumgefuscht hat. aber tatsächlich werden wir wohl erst heute alles erfahren, auch was mit den anträgen der länder passiert ist. mdb hat versprochen es nachzureichen, wenn wir es dann nicht schon wissen. zudem was macu sagt gibt es auch eine konträre aussage in gerücht-form vom bds. am rande bin ich ganz froh, dass dieser mdb mal zwischendurch was rausläßt... insgesamt gesehen gab es alleine durch diesen mann mehr informationen für uns als z.b. das fwr je rausgelassen hat. gruß
  4. Montag werden wir es wohl erfahren. Gruß
  5. moin, falls dann noch eine grubine auftaucht, das scheint dann nicht die schwester von Grubi1--Grubi_ zu sein. vor allen ihre dienstleistungen sind nicht so ganz astrein ... wobei mich die bemerkung für ein Taschzengeld jedesmal erheitert... es scheint keiner mehr zu wissen wieviel taschengeld es vor 25 jahre so gab und es gibt jedesmal einen stress 8) gruß
  6. Tüm

    VO Vergleich

    bleibt noch die Frage ob überhaupt jemand weiß (wissen kann) was nun noch geändert wird, worden wird sein, wird geworden sein... bla bla...... Meiner unbescheidenen Befürchtung nach, wird sich ggf. auch noch jemand vor der Abstimmung damit befassen, um ohne Absprache mit den Verbänden dort irgendetwas zu lancieren. Zumindest entspräche das unserer Regierungskulter, der Kultur der minsterialbürokratie und den bisher gemachten Erfahrungen... Es kötzt an....
  7. Tüm

    VO Vergleich

    älterer zu akt. Entwurf
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