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orca

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  1. Pressemitteilung, Veröffentlicht am 27.05.2009 Thema: Sicherheit BMI Pressemitteilung: Änderungen des Waffenrechts als Folge des Amoklaufs von Winnenden Die Bundesregierung hat heute (27. Mai 2009) in enger Absprache mit den Koalitionsfraktionen des deutschen Bundestages die notwendigen waffenrechtlichen Konsequenzen aus dem Amoklauf von Winnenden gezogen, um eine Verbesserung des Waffenrechts noch in dieser Legislaturperiode zu ermöglichen. Hierzu hat das Bundeskabinett heute die vom Bundesminister des Innern vorgelegte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes beschlossen. Damit hat die Bundesregierung zügig und konsequent das umgesetzt, was waffenrechtlich möglich und erforderlich ist, um solch ein tragisches Ereignis wie in Winnenden verhindern zu helfen. Am 11. März 2009 tötete ein 17-jähriger in einer Schule im baden-württembergischen Winnenden mit einer halbautomatischen Kurzwaffe (Kaliber 9 x 19 mm) fünfzehn Menschen und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank aufbewahrte, so dass der Täter unberechtigt auf die Waffe zugreifen konnte. Diese Tat wäre so nicht möglich gewesen wäre, wenn Waffe und Munition gemäß den strengen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften getrennt voneinander in den hierfür vorgesehenen Behältnissen eingeschlossen gewesen wären. Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble: "Deutschland hat bereits jetzt eines der strengsten Waffengesetze in Europa. Mit den nun vorgesehenen Änderungen im Waffenrecht, verfolgen wir das Ziel, gerade Jugendlichen den Zugang zu Waffen zu erschweren und sicherzustellen, dass nur der Berechtigte Zugang zu Waffen hat. Die Regelungen dienen auch dazu, das Verantwortungsbewusstsein der Waffenbesitzer zu stärken. Letztlich liegt die Verantwortung aber bei den Waffenbesitzern selbst." Die von einer kurzfristig eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Änderungen waren intensiv mit den Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag abgestimmt worden. Sie bilden einen tragfähigen Interessenausgleich zwischen dem Sicherheitsinteresse des Staates und der Allgemeinheit einerseits und den berechtigten Interessen der legalen Waffenbesitzer andererseits. Die Änderungen sollen noch vor der parlamentarischen Sommerpause vom Gesetzgeber verabschiedet werden. Die Ergebnisse in Stichpunkten: * Waffenbehörde soll künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrecht-lichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können. * Wegfall des bisher gesetzlich unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen. * Anhebung der Altersgrenze für das Schießen mit sog. großkalibrigen Waffen im Schießsportverein von 14 Jahren (mit Schießstandaufsicht und Einverständnis der Sorgeberechtigten) auf 18 Jahre. * Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in Räumlichkeiten der Waffenbesitzer wird verfassungskonform ausgeweitet. * BMI erhält eine Verordnungsermächtigung für Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition, wobei in der VO u. a. auch die biometrische Sicherung sowohl von Waffenschränken als auch von bestimmten Schusswaffen geregelt werden soll. * Einführung eines elektronischen nationalen Waffenregisters. * Meldebehörde soll Waffenbehörde neben Namensänderung, Wegzug oder Tod künftig auch Zuzug von Waffenbesitzern melden. * Behörde erhält die Möglichkeit, eingezogene Waffen zu vernichten. * Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, wenn dadurch Gefahr besteht, dass diese Gegenstände abhanden kommen. * Einführung einer befristeten Amnestieregelung, nach der Besitzer illegaler Waffen diese bis Ende 2009 straffrei abgeben können, sofern damit keine Straftat begangen wurde. Im Einzelnen * Mit der Änderung § 4 Abs. 4 WaffG wird aus der einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG neu). Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Änderung aufgelöst. * Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 WaffG hebt die organisierten Sportschützen und die Inhaber gültiger Jagdscheine als Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persönlichen Interesses im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 hervor. Allerdings kann hieraus nicht generell ein Bedürfnis dieser Personengruppen zum Erwerb abgeleitet werden, da § 13 für Jäger und § 14 für Sportschützen als Spezialregelungen vorgehen. Nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" laufen die in Absatz 2 genannten Bedürfniskonkretisierungen deshalb praktisch ins Leere. Diese Regelung wird daher gestrichen. * Nach geltender Rechtslage muss der Sportschütze sein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen, § 8 Abs. 1 WaffG. Die näheren Einzelheiten regelt die Vorschrift über Sportschützen in § 14 WaffG. Nach § 14 Abs. 2 WaffG muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das ge-steigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen. * Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen ohne Änderung des o. g. Grundkontingents stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wird § 14 Abs. 3 WaffG um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist. * Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-ben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten ? und hier nur Einzellader-Langwaffen ? trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung. * Ein besonderes Augenmerk sowohl der eingesetzten Bund/ Länder Arbeitsgruppe als auch der Regierungskoalition lag in einer klaren Regelung, die auch verdachtsunabhängige Kontrollen ermöglicht. * Nach der geltenden Rechtslage in § 36 Absatz 3 WaffG hat derjenige, der Schusswaffen, Munition oder "verbotene Waffen" mit behördlicher Genehmigung besitzt, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. * Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. * Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. * Die geltende Rechtslage umfasst damit keine verdachtsunabhängigen Kontrollen der Aufbewahrung. Erst bei begründeten Zweifeln, also zusätzlichen Anhaltspunkten, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Eine zusätzliche Hürde sieht § 36 Absatz 3 beim Betreten des Wohnraums vor, der eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraussetzt. * Die politische Diskussion nach den Ereignissen von Winnenden, insbesondere nach der Frage, wie der Täter an die Waffe gelangt ist, hat die Forderung nach verdachtsunabhängigen Kontrollen hervorgerufen. * Durch die Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG wird klargestellt, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Aus der "Holschuld" der Behörde wird eine "Bringschuld" des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht nun unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben. * Durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satzes 2 WaffG wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegen treten zu können. Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe möglich gewesen. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (allerdings nicht zur Un- oder Nachtzeit) gerechnet werden muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist. * Durch die Übernahme von § 36 Absatz Satz 3 WaffG der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen. * Eine weitere Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der sicheren Verwahrung, wird durch zusätzliche Sicherungssysteme erreicht. * Nach geltender Rechtslage hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 WaffG und §§ 13, 14 der Allgemeinen Waffengesetz ? Verordnung (AWaffV)). In der Regel sind diese Sicherheitsbehältnisse mit Doppelbart- oder Zahlenschlössern (mechanisch oder elektronisch) ausgestattet. Durch die geänderte Verordnungsermächtigung in § 36 Absatz 5 WaffG wird dem Verordnungsgeber ermöglicht, Anforderungen an technische Siche-rungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die gewählte Formulierung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, nicht nur für Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben. * Durch Änderung der EU-Waffenrechtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein computergestütztes Waffenregister einzuführen und darin mindestens für 20 Jahre alle Schusswaffen mit folgenden Daten zu erfassen: Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Serien-nummer, Name und Anschrift des Verkäufers und des Waffenbesitzers. * Ein derartiges nationales Waffenregister ist nicht nur zeitgemäß, sondern auch ? nach dem tragischen Ereignis des Amoklaufs von Winnenden ? zentrale Voraussetzung für die genaue Kenntnis der Anzahl legaler Waffenbesitzer und Schusswaffen in Deutschland. Gegenwärtig gibt es ca. 570 Waffenerlaubnisbehörden in den Ländern, ohne dass eine Vernetzung deren Waffenregister existiert. Gesetzlich geregelt wird dieses Register, das bis Ende des Jahres 2012 ? und damit zwei Jahre vor Ablauf der in der EU-Waffenrichtlinie vorgegebenen Frist ? aufzubauen ist, in dem neu geschaffenen § 43 a WaffG. * Gegenwärtig erhalten die Waffenbehörden vom Zuzug des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis erst dann Kenntnis, wenn die Übersendung der Papierakte erfolgt. Dies setzt voraus, dass sich der Bürger an seinem neuen Wohnort anmeldet, die Zuzugsmeldebehörde den Datensatz von der Fortzugsmeldebehörde abruft, letztere auf Grund des Wegzugs die Waffenbehörde am früheren Wohnort nach § 44 Abs. 2 WaffG informiert, welche dann die Akte auf dem Postwege an die nunmehr zuständige Waffenbehörde übersendet. Dieser Vorgang kann einige Zeit in Anspruch nehmen und ist zudem fehleranfällig. Bevor nicht alle beschriebenen Maßnahmen umgesetzt sind, hat die Meldebehörde der Zugangsgemeinde Kenntnis von der waffenrechtlichen Erlaubnis, nicht aber die zuständige Waffenbehörde. Die Ergänzung in § 44 Absatz 2 WaffG dient der Schließung einer Regelungslücke und der Schaffung einer normenklaren Rechtslage für die Übermittlungsbefugnis der Meldebehörden. Durch die Ergänzung wird nunmehr sichergestellt, dass die Waffenbehörde bereits im Zeitpunkt der Anmeldung von der Meldebehörde informiert wird, dass ein Inhaber einer waffenrechtlicher Erlaubnis zugezogen ist. * Durch Änderung in § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG wird den Waffenbehörden die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen verzichten zu können. Dies hat den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als "Waffenhändler" gerieren müssen und sich die Anzahl der im "Umlauf" befindlichen Waffen reduzieren würde. Eine Entschädigungspflicht im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG wird durch eine Vernichtung nicht ausgelöst. Zum einen geht das Eigentum bereits durch die Einziehung kraft Gesetzes an die einziehende Körperschaft über, zum anderen entfällt die Entschädigungspflicht bei Sachen, von denen Gefahren für Rechtsgüter ausgehen können, wozu Waffen zu zählen sind. * Nach geltender Rechtslage ist ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften bußgeldbewehrt. Mit der Einführung des neuen § 52 a WaffG und der damit einhergehenden Strafbewehrung wird zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter kein Kavaliersdelikt darstellt. * Im Zusammenhang mit der Waffenrechtsneuregelung 2002/2003 wurde eine Amnestieregelung normiert. Obwohl diese spätestens Ende 2003 gegenstandslos geworden ist, wurde sie nicht aufgehoben. Durch die Änderung in § 58 Absatz 8 WaffG werden die Zeitangaben in Satz 1 angepasst. Damit soll das angestrebte Ziel gefördert werden, illegalen Waffenbesitzern umfassend die Entledigung durch mehrere Möglichkeiten zu erleichtern. Durch die Differenzierung wird klargestellt, dass nicht alle verbotenen Verhaltensweisen bei der Abgabe der Waffe innerhalb des Amnestiezeitraums von fünf Monaten freigestellt sind. Die Straffreistellung erstreckt sich nicht auf das Führen von Waffen. Des Weiteren kommt kein Ausschluss der Straffreiheit in Betracht, wenn dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen waffenrechtlicher Verstöße bekannt gegeben worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Abgabe der Waffe bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Impressum: Bundesministerium des Innern E-Mail: poststelle@bmi.bund.de Internet: E-Mail: http://www.bmi.bund.de Alt-Moabit 101D D-11014 Berlin Telefon: 030 / 18681 - 0 Telefax: 030 / 18681 - 2926
  2. Zur Sendung: Ich schließe mich einer Verschärfung der Gesetze an. So sollte jede Demagogie durch Parlamentarier, sei es durch Inkompetenz oder Populismus oder beides, unter Strafe gestellt werden. Frau Künast, sind Sie wirklich so naiv oder mißbrauchen Sie das tragische Massaker von Winnenden um Ihre ideologischen Traumziele zu realisieren? Wenn man Amokläufe verhindern will, sollte man vielleicht erstmal herausfinden, warum es zu solchen kommt. Das ist aber zugegebenermaßen ungleich aufwendiger als Waffen und Computerspiele zu verbieten - dafür aber effizient!
  3. Ich habe die Sendung gesehen und war begeistert. Die Diskussion war sachlich und objektiv. Auch mit Kollegenschelte seitens der Journalisten wurde nicht gespart. Auch ich hatte mehr mit einer demagogischen, populistischen Hetze auf die privaten Waffenbesitzer gerechnet. Die einzige, die meine diesbezüglichen Erwartungen erfüllt hat, war zuvor die "rote" Claudia ("7 Millionen Waffen in Privathaushalten, da ist Abrüstung ist angesagt"). Aber die hatte Anne Will glücklicherweise nicht eingeladen. Offensichtlich ist man zu der Erkenntnis gelangt, dass man zuerst die Ursache solcher Amokläufe finden muss, statt mit sinn- und erfolglosen "Patentlösungen" sprich Sanktionen um sich zu schmeißen. Aber wetten, dass die Grünen das Waffenverbot zum Wahlkampfthema machen?
  4. Schon merkwürdig: Nach Amokfahrten, habe ich noch nie den Vorschlag gehört, dass man Autos verbieten soll. Auch nicht nach Tötungsdelikten, bei dem das Auto als Waffe eingesetzt wurde. Wäre ja auch zu lächerlich ....
  5. Gärtner schießt versehentlich Sohn an In der Nacht auf Dienstag hat der Eigentümer einer Gärtnerei in Salzburg-Aiglhof aus Versehen seinen eigenen Sohn angeschossen. Der Mann war eigentlich auf der Suche nach einem Einbrecher im Haus. Gärtnereieigentümer nahm Pistole aus dem Safe. Bewaffnete Suche nach Einbrecher im Haus Der Eigentümer der Aiglhof-Gärtnerei wachte in der Nacht auf - er hatte Geräusche auf der Terasse gehört. Der Mann nahm seine Pistole, eine Magnum Kaliber 357, aus dem Safe, um sich verteidigen zu können, und begab sich auf die Suche nach dem Einbrecher. Dabei ging die Tür zum Kinderzimmer auf: Der Gärtnereibesitzer vermutet einen Einbrecher und schoss in der Dunkelheit zwei Mal aus Armhöhe in Richtung Türe. Dort stand aber, ebenfalls durch Geräusche geweckt, sein Sohn. Sohn am Oberarm verletzt Der 19-Jährige wurde von einer Kugel im linken Oberarm getroffen. Er erlitt einen Steckschuss. Der Vater bemerkte den Irrtum, seine Frau wählte den Notruf. Das Schussopfer ist außer Lebensgefahr, die Pistole waffenrechtlich gemeldet und laut Polizei auch ordnungsgemäß verwahrt gewesen. Der Schütze und seine Frau werden psychologisch betreut. Der Geschäftsmann war in den vergangenen Jahren - wie seine Eltern zuvor immer wieder Opfer von Einbrechern geworden, daher habe er sich auch die Waffe zugelegt, heißt es aus Polizeikreisen. Dringende Warnung der Polizei Experten der Exekutive raten Laien dringend davon ab, bewaffnet gegen Einbrecher vorzugehen. Besser sei es, sich in einiger Entfernung bemerkbar zu machen und Licht aufzudrehen. In fast allen Fällen würden Einbrecher flüchten, heißt es bei der Polizei. Durch diese Vorgangsweise von Haus- oder Wohnungsbesitzern könnten lebensgefährliche Situationen vermieden werden. http://salzburg.orf.at/stories/327517/
  6. orca

    WBK beantragen

    Herzlichen Glückwunsch und viel Vergnügen beim einkaufen.
  7. orca

    WBK beantragen

    @Tino-21 Im Waffengesetz §14 Absatz 2 steht´s: (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Dein Vorstand weiß das offensichtlich.
  8. orca

    WBK beantragen

    Das hatte ich tatsächlich falsch verstanden. Sorry! Wenn´s so aussieht, dürfte es keine Probleme geben. Der Vorstand bzw. dein Verband bescheinigt dir, dass du seit mindestens 12 Monaten regelmäßig den Schießsport betreibst und gut. Diesen Schießsport musst du nicht mit erwerbspflichtigen Waffen betrieben haben, auch wenn es Leute gibt, die da sowas gerne ins Waffengesetz hinein interpretieren. Wie sollte das auch möglich sein, wenn man beispielsweise in einem Verein ist, der keine erwerbspflichtigen Vereinswaffen hat? Den Wbk-Antrag würde ich zusammen mit der Wsk-Bescheinigung persönlich abgeben. Zum einen kann man dann Unklarheiten gleich klären, zum anderen wollen Sachbearbeiter aus verständlichen Gründen gerne wissen, mit wem sie es zu tun haben. Aber das ist meine persönliche Einstellung, mit der ich bisher ganz gut gefahren bin. @freezer12345 Das stimmt nicht. Die Auswahl der Waffen, die man beantragen kann, wird nur durch das Bedürfnis (Disziplin, Möglichkeit die Waffe im Verein zu schießen) begrenzt.
  9. orca

    WBK beantragen

    5 Einträge in 12 Monaten??? Das reicht dicke. (in Houston/Texas) In good old Germany wird das nix. Den Bedürfnisnachweis bekommt man nur, wenn man auch ein Bedürfnis hat. Dazu muss man als Sportschütze unter anderem in den letzten 12 Monaten regelmäßig am Schießtraining teilgenommen haben.
  10. orca

    WBK beantragen

    Hallo Tino-21, selbstverständlich kannst du die gelbe und die grüne WBK beantragen. Gleichzeitig oder nacheinander, ganz nach belieben. Wundert mich, dass ihr das bei der WSK nicht besprochen habt. An deiner Stelle würde ich die Langwaffe mit Munitionseintrag auf gelb beantragen. Der Vorteil ist, dass du danach Waffen ohne Bedürfnisnachweis kaufen darfst. Nämlich Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) Der Nachteil der gelben WBK ist, dass du nicht alles eingetragen kriegst, was du auf "grün" bekommst. Die Grüne würde ich erst beantragen, wenn du definitiv weißt, was du später kaufen willst (Kaliber). Da musst du dich festlegen und der Voreintrag ist ein Jahr gültig. Wenn du beispielsweise jetzt meinst, dass du dir in 4 Monaten eine 9mm Para kaufen willst, dich dann aber doch zu einer .45 ACP oder vielleicht doch zu einem Revolver entschließt, zahlst du umsonst Gebühren. Noch ein Tipp: Wenn du das Verfahren beschleunigen willst, stelle den Antrag bei deiner Behörde und reiche die Bedürfnisbescheinigung nach. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die Behörde kann durchaus bis zu 6 Wochen dauern.
  11. Ist ja auch so schön bequem. Wer hat schon Lust sich mit den tatsächlichen Ursachen einer solchen Tragik auseinanderzusetzen. Womöglich bekommt man dabei noch selbst Schuldgefühle. Ne, ne, da kann ich die Regierung schon verstehen. Schuld ist das Waffengesetz... und das pöse pöse Internet. Und Rammstein und Metallica. Und Sex und Bier. Daher heißt für mich die einzige logische Konsequenz: Weg mit dem Waffengesetz, dem Internet, Rammstein und Metallica und Sex und Bier! Dann wird alles gut!!!
  12. Hier habe ich ein gutes Programm zur Vorbereitung auf die WSK-Prüfung gefunden: http://home.versanet.de/~g-kotmann/serv03.htm Viel Spaß!
  13. Laut Waffengesetz: § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze (1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Gelegentheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. (2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller 1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder 2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist. Nach Absatz 1 ist eine Mitgliedschaft im Dachverband nicht erforderlich. Wie praktikabel diese Verfahrensweise ist, ist eine andere Frage. Mich würde mal interessieren, wie man den SB von seinem besonders anzuerkennenden persönlichen Interesse als Sportschütze überzeugt, ohne die entsprechende Bescheinigung des Verbandes vorzulegen. Was die Gelegenheit und Erforderlichkeit anbelangt, sollte es reichen, eine Bescheinigung des Vereines vorzulegen, auch wenn es gängige Praxis ist, dieses vom Verband bescheinigen zu lassen. Die Frage ist immer, ob der SB das akzeptiert und man seine Waffe stressfrei eingetragen bekommt. Wenn´s bei euch klappt, herzlichen Glückwunsch.
  14. Der 0-Schrank ist m.E. schon ´ne feine Sache, wenn man 2 Kurz- und zwei Langwaffen plus Munition lagern will. Leider ist das Teil nicht ganz billig. Auch die Bodenbelastbarkeit ist zu beachten. @Marksman Wenn du im August die Wbk bekommst, darfst du ohnehin erstmal nur zwei Waffen kaufen (2/6 Regelung). Ich würde die Zeit mit ´nem A-Schrank oder B-Würfel überbrücken. Wenn nach dem Neubau der 0-Schrank da ist, findet sich garantiert auch für diese Schränke noch Verwendung. Um deine Frage nach dem Munitionsschrank zu beantworten: Ich habe mir einen Stahlblechschrank 195x90x40 bestellt. Als Sportschütze schieße ich 100 Schuß/Woche (2 DSB-Disziplinen). Das ergibt einen Jahresbedarf von ca. 5000. Bei IPSC entsprechend mehr. Die Munition sollte man in größeren Chargen einkaufen. Erstens wird es billiger, zweitens hat man für Monate Munition mit der selben Losnummer und braucht nicht ständig die Visierung nachjustieren. Man sollte den Munitionsschrank also nicht zu klein wählen. Sollte man sich entschließen, Wiederlader zu werden, was sich je nach Munitionsbedarf rechnen könnte, bietet der Schrank auch noch dafür den Platz. Die Belastbarkeit der Reagale beträgt 70 kg, so dass ich sogar meinen B-Würfel einbauen kann. Der Verschluß ist ein 3-Riegel-Verschluß (Stangen- und Schwenkriegel). Mit Eigengewicht, eingebautem B-Würfel, Kurzwaffen und Munition kommt der Schrank auf ein Gewicht von ca. 180 kg. Ich werde ihn noch in der Wand verankern. Zum einen schleppt ihn dann garantiert keiner mehr weg, zum anderen wird ein Teil der Bodenlast auf die (tragende) Wand verlagert. Schlüsselproblematik: B-Würfel: Hat ein el. Zahlenschloss Mun.-Schrank: Reserveschlüssel kriegt ein Vereinskamerad (hat eine Wbk!) Hauptschlüssel kommt in einen Werttresor mit el. Zahlenschloss. Kosten: B-Würfel mit el. Zahlenschloss 169,-? Munitionsschrank 200,-? Werttresor mit el. Zahlenschloss 40,-? Summe 409,-? Der o. g. 0-Schrank mit el. Zahlenschloss 1200,-? Ersparnis: ca. 800,-? Zugegeben: Das ist eine Kurzwaffenschützen-Lösung. Aber selbst wenn ich mich in weiter Zukunft entschließen sollte, mir Langwaffen zuzulegen, kaufe ich mir eben einen A-Schrank für 200,-? und lege den Schlüssel in den B-Würfel. Die Gesamtkosten sind dann immernoch halb so hoch wie die des 0-Schrankes.
  15. Unter diesem Aspekt, muss ich Dir wiederum Recht geben.
  16. Siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Neoliberalismus
  17. Genauso ist es. Erstmal verbieten, dann sich um die Umsetzung Gedanken machen und danach bei Anne Will über die Sinnfreiheit des Ganzen laut nachdenken. Hat aber nichts mit Neoliberalismus zu tun.
  18. Vielleicht sollte man die Krankheit bekämpfen statt an den Symptomen rumzudoktern. Verschärfungen von Gesetzen, neue Verbote sind imho eine Kapitulation im Kampf gegen die Ursachen. Stimmt es eigentlich, dass die Bühnen der "Großen Freiheit" und die Appartements der Herbertstraße auch videoüberwacht werden?
  19. Den Waffenschein benötigt man, um die Waffe in der Öffentlichkeit zu führen. Das Führen auf dem Schießstand, ist gemäß WaffG $12 Absatz 3 Satz 1 erlaubt. Hier heißt es: (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt Und Führen heißt doch nichts anderes, als die tatsächliche Gewalt über die Waffe, außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder befriedeten Grundstücks auszuüben, sie also zugriffsbereit zu haben. Wenn man dafür einen Waffenschein bräuchte, müsste ihn jeder Sportschütze und jeder Jäger haben, um mit der Waffe zu schießen. Soweit sind wir zum Glück (noch) nicht. Kommt vielleicht noch ....... Nach dem kleinen, vielleicht der mittlere Waffenschein? .....
  20. .....doch, zu dem vom Bedürfnis umfassten Zweck (noch) Wenn es jedoch zu einem generellen Verbot kommt, von dem die Sportschützen bzw. das Führen auf dem Schießstand nicht ausgenommen wird, können diese ihre (Anscheins-)Waffen einmotten, da das Bedürfnis, die Waffe auf dem Schießstand zu führen, ungesetzlich wäre. Ich liebe es ......
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