Das muss nicht verwundern, hat mit der WaffG-Gesetzgebung auch nur am Rande zu tun. Wenn man objektiv ist, kann es eigentlich auch nicht anders sein.
Einer der Schwerpunkte, gerade für Waffenträger, aber selbstverständlich für jeden der Waffen besitzt, also auch Sportschützen, muss nach Maßgabe des Gesetzes die rechtliche Unterrichtung im Bereich der Notwehr, der Nothilfe und der Notstands-§§ liegen. Dies sind die Bereiche, die bei Missachtung der Gesetze die schwersten und gravierensten Folgen für ALLE Beteiligte nach sich ziehen. Die Ausbildung der BW (etwas kenne ich mich aus, habe u.a. auch Feldjäger ausgebildet) ist und muss in diesem Bereich auf total andere Schwerpukte ausgerichtet sein.
Hinzu kommt, dass gerade für Waffenträger das Verhalten beim SW-Einsatz, wie es bisher und auch sehrroft heute noch bei der BW gelehrt wird, kontraproduktiv ist. Gerade BW-Leute, die anschließend als Waffenträger arbeiten wollen, haben hier oft erhebliche Schwierigkeiten, umzulernen und umzudenken.
Von daher sehe ich in dieser Einschränung des § 7 WaffG, konkretisiert in dem § 3 AWaffV und der WaffVwV, hier keine Diskriminierung oder Schlechterstellung, sondern lediglich und zum Nutzen aller eine ralistische Einstufung der verschiedenen Ausbildungen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass z.B. die Ausbildung und Prüfung zum Dipl.-Forstwirt (Förster) bei abgeschlossenem Studium mit all seinen praktischen und rechtlichen Inhalten, ebenfalls anerkannt wird. Hier ist der rechtliche Rahmen im Gegensatz zu BW-Ausbildung nun mal einfach vorhanden und wird in der Prüfung/Diplomierung auch berücksichtigt.
Das mag im Einzelfall schmerzen, aber generell halte ich diese Regelung momentan für sehr vernünftig, auch zum Schutz der Betroffenen.
Wie sich das bei der geänderten (zukünftig) Ausbildung bestimmter Einheiten oder bei bestimmten Verwendungen innerhalb der BW dann entwickelt, weiss vermutlich nicht einmal der Gesetzgeber.