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lobo-s

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  1. In der Zeit vom 16. (ab 17.30 Uhr) bis 18.12.2011 dindet in Dreieich-Sprendlingen ein staatlich anerkannter Waffensachkundelehrgang (Verbandsübergreifend) statt. Es werden alle KW + LW bescheinigt. Näheres unter www.dssg-as.de Preis inkludiert sowohl Lehrgang als auch Unterlagen (kommen nach Anmeldung per PDF), Prüfung, Urkunde, Waffennutzung und Munition als auch Standgebühren.
  2. Ist mit viel Arbeit, Lauferei und Papierkrieg verbunden. Lohnen wird es sich nicht.
  3. Vielleicht mal komplett überarbeiten? Da sind einige Dinge seit Jahren überholt...
  4. Waffensachkunde mit staatlich anerkannter Prüfung Termin: 17. bis 19. Mai 2009 (mit Prüfung) Ort: SG Sprendlingen (Rhein-Main), Anmeldeschluss: 27. April 2009, 18.00 Uhr Nähere Infos: www.dssg-as.de oder Anfrage an: info@dssg-as.de Lehrgangsunterlagen inkl. Fragenkatalog werden nach Anmeldung zugesandt. Teilnehmerzahl ist auf -15- begrenzt. Bei Fragen - einfach melden oder bei den auf der Homepage genannten Nummern anrufen
  5. Tja, das kommt immer drauf an. Dass er keinen Tresor der entsprechenden Norm besaß, ist natürlich an sich schon ein Grund wie hier geschehen die Zuverlässigkeit zwingend abzusprechen. Aber dass er in seiner Wohnung, also seinem befriedeten Besitztum, eine geladene Waffe liegen hatte, ist allein noch kein Grund. Solange er anwesend ist und niemand sonst Zugriff auf die Waffe hat. Hier ist die Definition des Begriffes "Führen" ausschlaggebend. Innerhalb seiner Wohnung darf er, auch als Sportschütze, die Waffe "führen", eben weil es laut Gesetz in dem eigenen befriedeten Besitztum kein "führen" gibt.
  6. Selbstschutz-Schießen für Jagdscheininhaber Am 21. März 2009, in der Zeit von 14.00 bis ca. 21.00 Uhr findet bei entsprechender Nachfrage ein Kurzwaffen-Lehrgang für Jagdscheininhaber in 63303 Sprendlingen statt. Höchstzahl Teilnehmer: 15 Inhalte: Schießen mit der KW im Rahmen Selbstschutz, Nachsuche und Fangschuss. Der Lehrgang einschließlich seiner Inhalte ist von den zuständigen Behörden genehmigt worden. Interessenten können sich unter www.dssg-as.de informieren oder Anfragen per Mail an info@dssg-as.de.
  7. Sorry für Schriefühls, aber ich tippe sehr schnell, da kommt mein Laptop sehr oft nicht richtig mit.
  8. Das muss nicht verwundern, hat mit der WaffG-Gesetzgebung auch nur am Rande zu tun. Wenn man objektiv ist, kann es eigentlich auch nicht anders sein. Einer der Schwerpunkte, gerade für Waffenträger, aber selbstverständlich für jeden der Waffen besitzt, also auch Sportschützen, muss nach Maßgabe des Gesetzes die rechtliche Unterrichtung im Bereich der Notwehr, der Nothilfe und der Notstands-§§ liegen. Dies sind die Bereiche, die bei Missachtung der Gesetze die schwersten und gravierensten Folgen für ALLE Beteiligte nach sich ziehen. Die Ausbildung der BW (etwas kenne ich mich aus, habe u.a. auch Feldjäger ausgebildet) ist und muss in diesem Bereich auf total andere Schwerpukte ausgerichtet sein. Hinzu kommt, dass gerade für Waffenträger das Verhalten beim SW-Einsatz, wie es bisher und auch sehrroft heute noch bei der BW gelehrt wird, kontraproduktiv ist. Gerade BW-Leute, die anschließend als Waffenträger arbeiten wollen, haben hier oft erhebliche Schwierigkeiten, umzulernen und umzudenken. Von daher sehe ich in dieser Einschränung des § 7 WaffG, konkretisiert in dem § 3 AWaffV und der WaffVwV, hier keine Diskriminierung oder Schlechterstellung, sondern lediglich und zum Nutzen aller eine ralistische Einstufung der verschiedenen Ausbildungen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass z.B. die Ausbildung und Prüfung zum Dipl.-Forstwirt (Förster) bei abgeschlossenem Studium mit all seinen praktischen und rechtlichen Inhalten, ebenfalls anerkannt wird. Hier ist der rechtliche Rahmen im Gegensatz zu BW-Ausbildung nun mal einfach vorhanden und wird in der Prüfung/Diplomierung auch berücksichtigt. Das mag im Einzelfall schmerzen, aber generell halte ich diese Regelung momentan für sehr vernünftig, auch zum Schutz der Betroffenen. Wie sich das bei der geänderten (zukünftig) Ausbildung bestimmter Einheiten oder bei bestimmten Verwendungen innerhalb der BW dann entwickelt, weiss vermutlich nicht einmal der Gesetzgeber.
  9. Die WSK wird nach § 7 WaffG und den §§ 1-3 der AWaffV reguliert. In § 3 AWaffV sind die Voraussetzungen dargelegt, unter denen "anderweitige Nachweise der Waffensachkunde" anzuerkennen sind. Neben u.a. der Ablegung der Büchsenmachergesellenprüfung sind einige wenige weitere gelistet. In Verbindung mit der zwar nicht offiziell in Kraft gesetzten, aber von den Inneministerien der Länder "zur Anwendung empfohlenen" (und damit faktisch vorgegebenen Anwendung) des letzten Entwurfes der WaffVwV ist die Sachkunde als nachgewiesen anzusehen "insbesondere durch eine Ausbildung (diese muss abgeschlossen sein!) im Polizeidienst. Auch ist dort explizit ausgeführt, das die Ausbildung bei der Bundeswehr NICHT diesen Anforderungen genügt. Die Gründe sind dann noch näher ausgeführt. Gleiches ist in den Komentierungen Steindorf zum WaffG nachzulesen.
  10. Wir führen vom 04.07. bis 06.07.08 in Sprendlingen einen Waffensachkundelehrgang mit staatlich anerkannter Prüfung für Sportschützen und Waffenträger durch. Anmeldeschluß ist der 12.06.08, Unterlagen werden nach Anmeldung versendet, Telefon-Hotline steht zur Verfügung. Prüfung am 06.07.08. Näheres ab 26.05.08 unter www.dssg-as.de oder unter 0172-67 32 160 tägl. zwischen 15.00 und 20.00 Uhr.
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