Hallo allerseits erstmal. Ich bin neu in diesem Forum, denn seit 2002 hatte ich mit Waffenrecht nichts mehr zu tun - da hatte ich nämlich durch die damals bevorstehende WaffG-Änderung den Spaß am Schießsport verloren und meinen 629er Clasic DX in 8 3/8" und meine HK USP verkauft. Damit hoffte ich der Krake WaffG und ihren DSB-Erfüllungsgehilfen (Stichwort: Blockwartmentalität im Schützenverein etc.) endlich zu entkommen, denn diese unsinnigen Gesetze haben mich schier verzweifeln lassen.
Aber jetzt holt mich das ganze irgendwie wieder ein, denn ich wollte mir mal endlich ein vernünftiges Messer zulegen...und da bin ich gestern übers WaffG2008 gestolpert. Nach durchsicht der Drucksach 16/8224 - und das ist wohl diejenige die ab 01.04.2008 gilt, stellen sich mir einige Fragen zu den wohl umstrittensten Themen - und da ich mich nicht allzu gut auskenne hoffe ich, daß hier jemand mitliest der die die Antwort kennt:
1) Alle Welt redet von den zukünftig verbotenen Anscheinswaffen gemäß §42a und regt sich darüber auf. Wenn ich mir das aber genau durchlese scheint das doch nicht auf Waffen gemäß §10 Abs. 4 zuzutreffen. Dieser Satz ist ja in der neuen Version immer noch enthalten, also ist das Führen von SGS-Waffen mit kleinem Waffenschein immer noch möglich. Warum schreien denn dann alle auf? Damit würde der §42a seine Wirkung eigentlich nur auf Spielzeug- und Dekowaffen beschränken die von nicht zuverlässigen Erwachsenen oder von Jugendlichen unter 18 Jahren frei erworben werden können. Alle anderen (so also z.B. auch ich) brauchen bei bestehender Zuverlässigkeit nur einen kleinen Waffenschein zu beantragen und schon sind alle "Führungsprobleme" beseitigt, oder???
2) Mal ein bisschen Haarspalterei: Im Gesetz steht zur Definition Anscheinswaffen:
Anscheinswaffen sind Schußwaffen die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden.
Das liest sich für mich wieder nur so, als daß es sich ausschließlich auf Spielzeugwaffen richtet und nicht auf Gas-/Signalwaffen. Was soll dieser Blödsinn? Die Putativlagen wurden doch meist durch Gaswaffen verursacht und nicht durch spielende Kinder mit Softgun-Knarren. Und Gaswaffen sind eh schon mit einem Führungsverbot belegt und werden außerdem durch den §42a gar nicht erst erfaßt, denn es sind unstrittig Schußwaffen und es werden unstrittig heiße Gase verwendet - aber es gibt keine Geschosse. Insofern trifft - aufgrund der Formulierung und im Gesetz der 42a auf diese gar nicht zu. Je mehr ich drüber nachdenke umso mehr glaube ich unseren Politikern brennt der Kittel. Bitte sag mir jemand, daß ich mich irre (mit meiner Auslegung, nicht mit dem Kittel...)
3) Jetzt zu den Messern: Es liest sich für mich so, daß Einhandmesser erstmal absolut verboten sind, egal wie lang die Klinge ist. Führen darf ich sie nur in einem verschlossenen (also abgeschlossenen) Behältnis oder wenn ich ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Als berechtigtes Interesse kann demnach für mich nur vorliegen wenn das Führen meines Messers "einem allgemein anerkannten Zweck dient".
Aha, was jetzt? Muß ich mir jetzt ein abschließbares Gürteltäschchen für mein Messer kaufen? Was ist ein allgemein anerkannter Zweck? Ich finde der Zweck "Taschenmesser" sollte allgemein anerkannt genug sein, wenn ein 38-jähriger, jährlich Zuverlässigkeitsüberprüfter ein Böker Speedlock mit 8,5cm Klinge rumträgt? Aber was sagt dazu die Rechtsprechung?
Ich bin mal gespannt, wann das Gehirn als Waffe eingestuft wird...