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DeSüWe

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  1. http://www.panzerkontor.de/ Friedensangebot damit der "Medizinmann" nicht vom Dynamowahn eingewickelt wird. & ein Ferret A steht unter "Referenzen" zur Begutachtung. Gruß DeSüWe PS.: In Finnland hat man sich da deutlich weniger eng http://www.andreaslarka.net/
  2. Sicherlich richtig, aber in dieser Konstellation ist ein Freispruch nicht drin. Und den faden Geschmack tilgt kein Gericht. Den teilt man mit vielen anderen, z.B. denen die im Rahmen eines Sorgerechtsstreites um die lieben Kleinen von der Ex mit einer Anzeige wegen Kindesmissbrauches überzogen wurden. Letztlich bleibt hier nur die Hoffnung, dass das Opfer dieses Überfalls die Sache nervlich verkraftet. Gruß DeSüWe
  3. Richtig bemerkt. Wenn die andere "Seite" stets da wäre bräuchten wir auch keine Polizei mehr. Und wenn die andere Seite hier nicht auftaucht, hat der Staatsanwalt nur die Aussage des Überfallenen um zu einer Entscheidung in dieser Sache zu kommen. Bei der derzeit bekannten Konstellation wird der Raub wohl gegen unbekannt eingestellt und die gefährliche Körperverletzung o.ä. wegen offensichtlicher Notwehr ebenso. Ende im Gelände. DeSüWe
  4. Die Polizei hat NULL Ermessenspielraum bei Kenntnis einer Straftat und MUSS demzufolge ein Verfahren gegen "das Opfer" einleiten. Wie mit diesem Verfahren dann verfahren wird ist Sache der Staatsanwaltschaft. Bislang scheint offensichtlich nur die Aussage des Überfallenen vorzuliegen. Ein alter Rechtsgrundsatz meint aber, das man beide Seiten hören soll. Möglichweise stellt sich die Sache im Nachhinein vollkommen anders dar. Oder haben wir hier Koryphäen unter uns die allein aus so einem dürftigen Artikel sich ein Urteil über den gesamten Sachverhalt erlauben können? Es ist also nicht angebracht von einer Bananenrepublik zu reden oder von einem perversen Staat. Wer pocht den hier stets auf den Rechtsstaat ? Dann soll man auch nicht den Mund aufsperren wenn nach diesen Prinzipien verfahren wird. Seit wann legt den die Polizei vor Ort fest, was Notwehr ist und was nicht ??? DeSüWe
  5. Zumindest weiß ich worauf sich seine Tätigkeit erstreckt, die durch das Zeugnisverweigerungsrecht gedeckt ist. Und die angegebene Tätigkeit zählt eindeutig nicht dazu. Das man diese Grenze ob der Nähe zu den Verwahrten auch mal überschreitet bzw. sehr großzügig auslegt liegt in der Natur der Sache und zeichnet eigentlich einen guten Seelsorger dem etwas an seinen " Schäfchen" liegt aus. Er begibt sich dabei aber auf dünnes Eis und wenn seine Tätigkeit durch seine Schäfchen dann missbraucht/ strafrechtlich relevant verwertet wird, muss er mit Kosequenzen rechnen. DeSüWe
  6. Naja, im vorliegendem Fall hat der Seelsorger offensichtlich selbst ( auf Wunsch des Betreuten ) nach Internetadrsssen recherchiert. Und das gehört wohl eindeutig nicht zur seelsorgerischen Tätigkeit. Somit geht die Beugehaft i.O. und die Argumentation des BVerfG ist nachvollziehbar. Nun, ein gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommt hier wohl nicht in Frage, jedoch ist die Verantwortlichkeit des Vaters sehr wohl zu prüfen. Und das ist richtig so, schließlich sind Menschen dadurch zu Tode gekommen. Der Vater von T.K. wusste um die "Verhaltensauffälligkeit" seines nicht volljährigen Sohnes. Trotzdem wirkte er nicht auf eine weitere Betreuung hin und obwohl er damit gegen geltendes Recht verstieß lagerte er seine Waffe im Zugriffsbereich seines Sohnes und ließ ihn auch noch trainieren! 16 Tote und 14 Verletzte, von den traumatisierten Schülern, Lehrern, Helfern ganz zu schweigen. Und da wird ernsthaft geschrieben, dass der Vater von T.K. als Sündenbock für den Amoklauf herhalten soll? Ich bin ( ganz persönlich ) der Meinung, dass er mit diesem Urteil von der Strafzumessung her gut bedient ist. Ob ein Schuldspruch in der strafrechtlichen Angelegenheit noch das Tor zu einem zivilrechtl. Nachspiel öffnet, mit erheblichen Schadensersatzforderung, bleibt abzuwarten. Allerdings sehe ich hier ganz klar die Motivation für den Instanzengang des Beklagten. DeSüWe
  7. Das eigentlich Bedenkliche für mich ist der Umstand, dass eine Krisenbetreuerin die der Familie des Täters zur Seite stehen soll, einfach so mir-nichts-dir-nichts als Zeugin vor Gericht gegen die von ihr betreuten Personen aussagen soll und auch darf, ohne das ein berufl. bedingtes Zeugnisverweigerungsrecht ( ähnlich wie bei Arzt ) greift. Krisenintervention ist eine Vertrauensfrage - wie soll das funktionieren wenn der Beauftragte dann vor Gericht gegen einen selber aussagt ohne das man das verhindern kann ? Das mit dem Tod des Täters die Schweigepflicht des Arztes ihm ggü. erlischt ist klar, dass aber die Betreuerin als Zeugin gg. den Vater des Täters aussagen darf - und sich mit einer derart billigen Nummer ein Aussageverweigerungsrecht zusichern konnte, dass ist mehr als bedenklich! Sorry wenn O.T. DeSüWe Lehre daraus: das KIT ablehnen & einen Pastor hinzuziehen !
  8. Wollen wir hoffen, dass das Gericht dies ähnlich sieht. In letzter Zeit ist unsere Gerichtsbarkeit nämlich im höchsten Grad bemüht das Notwehr- bzw. Nothilferecht auszuhöhlen. Bsp.: Jobcenter Frankfurt/Main; die Juwelierin in Gießen und der in seinem Haus von einer 5köpfigen Räuberbande überfallene Rentner - wo nun doch Anklage erhoben wurde. Dem ist eigentlich nichts weiter hinzuzufügen. DeSüWe
  9. Nach 35 Jahren würde ich nicht behaupten, das sich die Bundesanwaltshaft hat vorführen lassen.4 Jahre wegen Mittäterschaft sind ein ganz klares Zeichen und Schweigen ist nun mal das Recht eines jeden Beschuldigten egal ob Terrorist, Motorradrocker, Trunkenheitsfahrer oder Sprayer. Die Spielregeln gelten für alle und wer ernsthaft geglaubt hat, dass beim harten Kern ein umdenken eingesetzt hat, dürfte spätestens jetzt enttäuscht worden sein. Aber die Gedanken sind schließlich frei. DeSüWe
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