Naja, im vorliegendem Fall hat der Seelsorger offensichtlich selbst ( auf Wunsch des Betreuten ) nach Internetadrsssen recherchiert. Und das gehört wohl eindeutig nicht zur seelsorgerischen Tätigkeit. Somit geht die Beugehaft i.O. und die Argumentation des BVerfG ist nachvollziehbar.
Nun, ein gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommt hier wohl nicht in Frage, jedoch ist die Verantwortlichkeit des Vaters sehr wohl zu prüfen. Und das ist richtig so, schließlich sind Menschen dadurch zu Tode gekommen.
Der Vater von T.K. wusste um die "Verhaltensauffälligkeit" seines nicht volljährigen Sohnes. Trotzdem wirkte er nicht auf eine weitere Betreuung hin und obwohl er damit gegen geltendes Recht verstieß lagerte er seine Waffe im Zugriffsbereich seines Sohnes und ließ ihn auch noch trainieren! 16 Tote und 14 Verletzte, von den traumatisierten Schülern, Lehrern, Helfern ganz zu schweigen. Und da wird ernsthaft geschrieben, dass der Vater von T.K. als Sündenbock für den Amoklauf herhalten soll? Ich bin ( ganz persönlich ) der Meinung, dass er mit diesem Urteil von der Strafzumessung her gut bedient ist. Ob ein Schuldspruch in der strafrechtlichen Angelegenheit noch das Tor zu einem zivilrechtl. Nachspiel öffnet, mit erheblichen Schadensersatzforderung, bleibt abzuwarten. Allerdings sehe ich hier ganz klar die Motivation für den Instanzengang des Beklagten.
DeSüWe