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Hollowpoint

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Everything posted by Hollowpoint

  1. http://www.nypost.com/news/regionalnews/14327.htm Andere Länder, andere Kulturen, andere Sitten.................... GRUß
  2. Hier wieder mal eine schwachsinnige US-Umfrage zum Thema "Smart Guns", die wir noch ein büschn beeinflussen können: http://www.detnews.com/specialreports/2003/guns/ Links bei "cyber survey" bitte "NO" ankreuzen! GRUß
  3. Jau Bopper, GUT DAS!!! :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: 8) GRUß
  4. http://www.gardeners.com/sell.asp?ProdGroupID=13148&CMP=IL8894 :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: GRUß
  5. Der kann aber auffallend gut mit einem Messer umgehen! GRUß
  6. http://www.cnn.com/2003/WORLD/meast/12/17/israel.obsolete.uzi.ap/index.html Die zweitbeste Maschinenpistole aller Zeiten (nach der H&K MP5) ist den Israeli offenbar nicht mehr gut genug! Wenigstens mußte Uziel Gal das nicht mehr erleben! GRUß
  7. http://www.news24.com/News24/Africa/News/0,,2-11-1447_1460583,00.html :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: GRUß
  8. Dann dürften die Teilmantel- und Hohlspitzgeschosse für Kurzwaffen ja bald wieder in der Schweiz zu haben sein, oder?!? :mrgreen: GRUß
  9. Ich habe schon die seltsamsten Ladungen durch meine Beretta gejagt (90-147grs-Geschosse), mit VM, TM, HP und Bleigeschossen experimentiert. Die Waffe schluckt einfach ALLES! Mir ist bisher weder ein Visier abgefallen, noch der Schlitten gerissen oder gar in die Fratze geflogen, oder sonstwas irreguläres passiert. Ob mit N310, Unique, 3N37 oder sogar N105, das Ding funktioniert IMMER. Ob gemütliche Midrange-Ladungen oder Full-Power-Kracher (O.K., Schlappladungen mag sie nicht), stets macht es BUMM! Und das möchte ich bei einer Glock, USP oder sonstwas erst mal sehen. GRUß
  10. Kenn ich schon, ist aber immer wieder lustig zu lesen! Der Typ hat ja einen ganzen Satz Räder ab! Vermutlich bezieht er seine "Weisheiten" von Counterstrike-Spielen. Siehe: BERETTA: Als Maßstab für die Leistungen auf dem Pistolen-Sektor sollte man sich die zahllosen "Saturday Night Specials" dieser Firma ansehen. Der Versuch richtige Pistolen herzustellen brachte einen P38 Verschnitt hervor. Wurde den Ägyptern verscherbelt. Ob da ein Schlitten bricht oder nicht: "Insch'ALLAH" (oder "malesh"). Diese Gurke wurde dann den Amerikaner als "VERBESSERTE Neuentwicklung"(dieses ist moderne Marketing Sprache!) angedreht. Funktioniert wunderbar, bestens geeignet um heldenhaft fliehende Araber zu bekämpfen. Zum Übungsschießen sollte man den Schlitten vorher auf Risse prüfen. Zivilisten sind den Militärs gegenüber im Vorteil: Sie dürfen sich ihre Waffe nach dem gesunden Menschenverstand (soweit vorhanden) auswählen. Für den Zivilisten ist diese Waffe unbrauchbar: Sie streut, hat einen schlechten Abzug, unangenehmes Handling und kann auch mal nach hinten losgehen. Ich habe Schlitten mit Rissen in der Verriegelung auf dem Schießstand erlebt!! und dem Besitzer sofort weiteres Schießen mit der Waffe verboten. :gaga: :gaga: :gaga: GRUß
  11. SUUUUPER!!! Gratulation an die Schweiz und ihre wackeren Wähler! 8) @ Dynamite: Wie ist dieser Joseph Deiss waffenrechtlich einzuschätzen? Pro oder Contra? GRUß
  12. Dann nehmen sie Dir Dein Bestes! Dein Geld.............. GRUß
  13. Da wäre doch mal eine Feststellungsklage zwecks Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aktion, ein Sack voller Dienstaufsichtsbeschwerden direkt an Beckstein, eine Petition an den bayerischen Landtag und die Einschaltung der Presse angebracht! :evil: :evil: :evil: GRUß
  14. Howdy rswtal! Erstmal Willkommen hier bei GUNBOARD! @ Deckard: Das ist eine dümmliche Antwort auf eine berechtigte Frage! :pille2: So behandelt man keine Neuuser!!! So rswtal, zu Deiner Frage: Früher (VOR dem 01.04.2003) hat man keinen "kleinen Waffenschein" zum Führen von Gaspistolen benötigt. Jetzt schon! Siehe: http://www.triebel.de/freie_waffen/klwaffschein.htm Das sollte Deine Fragen beantworten. GRUß
  15. Nein, der Mod will es nicht.............. GRUß
  16. Das hatten wir schon letzten Advent, Henry! :mrgreen: http://www.gunworks.de/gunboard/viewtopic.php?t=556&highlight=t%E4nnchen Ist aber trotzden immer wieder gut. GRUß
  17. Wieder so 'ne Britenlusche halt............... :gaga: :puke: GRUß
  18. Der berüchtigte "Brady Bunch" in den USA, eine der einflußreichsten Anti-Waffen-Lobbygruppen dort, wurde wegen der Nichterklärung von Kampagniengeldern gegen Pro-Waffen-Politiker zu einer Geldstrafe von 26.000 Dollar verurteilt. http://story.news.yahoo.com/news?tmpl=story&u=/ap/20031205/ap_on_go_ot/brady_group_fine_2 SOOO ist's Recht!!! 8) :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: GRUß
  19. Das dauert beim MG3 genau 2,5 Sekunden! GRUß
  20. http://www.newsmax.com/archives/ic/2003/12/2/11616.shtml US-Senatorin und Möchtegern-Präsidentschaftsanwärterin Hillary Clinton hat ein ganz spezielles Händchen und Gespür, um Wählerstimmen und Sympathie für sich und ihre politische Agenda zu gewinnen. :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: GRUß
  21. http://www.herkimertelegram.com/articles/2003/10/31/news/news02.txt Die bekannte US-Waffenfirma schickt ihre Arbeiter einen Monat lang in den unbezahlten Zwangsurlaub (01.12.2003 - 02.01.2004). Offensichtlich laufen die Geschäfte gerade nicht so gut. Hoffentlich erholen die sich wieder! GRUß
  22. Zwei Miezen tot, ein abber Katzenschwanz (DAS stecken sie nicht so leicht weg). Impulse war besser! 8) GRUß
  23. GENAU KARAYA!!! HIER kann man SINNVOLL ansetzen. Vielleicht hat dieser "Erlass" auch gar nicht lange Bestand, wenn einige noch nicht völlig ideologisch verblendete Juristen erkennen, dass der §14 Abs.4 WaffG weder auslegungsbedürftig- noch fähig ist. Sollten die VV aber doch so formuliert werden, dann haben wir hier bereits unseren ersten Musterprozess, den wir mit Sicherheit gewinnen werden! GRUß
  24. Polizeibehörden (alle) Waffenrecht; Anwendung des § 14 WaffG RdErl. v. 7.10.2003 (n.v.) - 44.3-2600 (neu) § 14 - Bei der Anwendung und Auslegung der Vorschriften des § 14 WaffG ist – vorbehaltlich einer bundeseinheitlichen Regelung in Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz -Folgendes zu beachten: 1. –5. nicht abgedruckt. Aus der Gesamtschau der Regelungen der §§ 8, 10 und 14 kann hergeleitet werden, dass es keinen bedürfnislosen Waffenerwerb und -besitz gibt. Dies gilt auch beim Vollzug des § 14 Abs. 4 WaffG. Die „gelbe“ Waffenbesitzkarte – neu – ist, wie Satz 1 der Vorschrift herausstellt, eine abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG erteilte unbefristete Erlaubnis. Die „gelbe“ Waffenbesitzkarte – neu – wird erst erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorliegen. In der Bescheinigung des Schießsportverbandes ist die Art der Waffe, die erworben werden soll, zu bezeichnen und hierzu auf die entsprechende Regelung über die Sportdisziplin in der Schießsportordnung hinzuweisen (§ 14 Abs. 2 Nummer 2 WaffG). Ferner sollte (prognostisch) die Zahl der erforderlichen Waffen angegeben werden. Der Betreffende kann darauf hin unter Beachtung der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG eine bestimmte Anzahl der bezeichneten Waffen erwerben. Nach Erwerb der Waffe hat der Erwerber binnen zwei Wochen die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Eine Nachweispflicht für das Bedürfnis i.S. von § 14 Abs. 2 WaffG in Form von Bescheinigungen der (anerkannten) Verbände im Rahmen der Anzeige ist erst dann zu fordern, wenn die Zahl der erworbenen Waffen einer Waffenart größer als drei ist oder wenn sich durch den Antrag zeigt, dass die Art der Waffen gewechselt werden soll (z.B. wenn nach dem Erwerb von drei Repetier-Langwaffen nunmehr eine einläufige Einzellader-Kurzwaffe für Patronenmunition erworben wurde). Zwischen Bund und Ländern sind die Fragen einer gesetzeskonformen Auslegung des § 14 (insbesondere der Regelung des Absatzes 4) noch nicht abschließend geklärt. Es steht daher zu erwarten, dass andere Interpretationen der Vorschrift (insbesondere mit dem Ziel, § 14 Abs. 4 WaffG als allgemeine Erlaubnis zum Erwerb der dort genannten Waffen auszulegen) vorgetragen werden. Gleichwohl bitte ich bis auf Weiteres entsprechend den o.a. Ausführungen zu verfahren. 7. Ein Vordruck „gelbe“ Waffenbesitzkarte – neu – wird voraussichtlich erst im Laufe des kommenden Jahres bundeseinheitlich eingeführt. Bis dahin sind „gelbe“ Waffenbesitzkarten - alter Art - zu verwenden. Auf ihnen ist in geeigneter Weise zu vermerken: „Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG“. Diese Eintragung ist mit Unterschrift, Ort, Datum und Dienstsiegel zu versehen. Sobald neue Vordrucke vorliegen, sind anstelle dieser „vorläufigen“ Waffenbesitzkarte neue Vordrucke auszufertigen, die bisherigen Eintragungen umzutragen und die bisherige Waffenbesitzkarte einzuziehen. Auf Wunsch der Betroffenen kann auch eine „grüne“ Waffenbesitzkarte ausgestellt werden. 8. Für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG ist eine Gebühr entsprechend der Kostenordnung zum Waffengesetz nach Tarifstelle II Nummer 2 zu erheben. Das Umtragen nach Vorliegen neuer Vordrucke (Nummer 6 letzter Satz) ist gebührenfrei vorzunehmen. Im Auftrag gez. Dr. Steegmann Wvl. 30.1.2004 I.A. (Dr. Steegmann) Dazu gibts nur eines zu sagen: OFFENER RECHTSBRUCH!!! Alle Betroffenen sollten sich mit sämtlichen legalen Mitteln dagegen zur Wehr setzen! :evil: :evil: :evil: GRUß
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