(2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich
1.
aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden oder
2.
den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes bezeichneten Stellen zur dienstlichen Nutzung überlassen werden.
...und hat nur 2 Jahre gedauert