Also das mir bekannte Urteil war der Wortlaut.
"Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG geht mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur Gefährdung Dritter führen können."
Der Jäger hatte da einen Blutakoholwert von 0,39ml also Fahruntüchtig.
Genauso in dem oberen Fall war der Jäger betrunken Autogefahren und hat zudem noch einen Unfall gebaut. Bei Strafrechtlichen Konequenzen kann man von über 0,5 promille ausgehen.
In dem Fall ist der entzug vollkommen gerechtfertigt.
Ich habe kein Urteil gefunden in dem einem die WBK mit einem Wert darunter entzogen wurde.
"Interessant" könnte es ab 0,3 inc Unfall werden.
Aber nur Transport finde ich keinen einzigen Fall. Und bitte nicht Promille mit ml Blutalkoholwert verwechseln.