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alzi

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Posts posted by alzi

  1. wenn sich diese Unternehmen rechtlich gegen PayPal, eben unter Berüfung auf den Wortlaut der AGB, gewehrt hätten, sähre das evtl. inzwischen anders aus, oder PayPal hätte ganz deutlich JEGLICHE Zahlung, im Zusammenhang mit Waffen, per AGB untersagt.....

    .. haben die aber nicht....und wenns die Unternehmen mit sich machen lassen, selbst schuld!

    denen hätte ich die Leviten lesen lassen und jeden Cent, der mir als Kosten daraus entstanden wäre, eingeklagt!

    was mir einer auf Nachfrage an der Hotline oder per eMail erzählt ist was anderes, als was Schwarz auf Weiß in den AGB steht.... welches von Beidem ist nun verbindlich für Rechtsgeschäfte? was inden AGB steht oder wie die das gerne hätten?

    ...aber... ich bin juristischer Laie, habe kein Unternehmen in dieser Branche..... man sollte es aber wirklich mal drauf ankommen lassen.

    die Einschätzung eines Fachanwaltes diesbezüglich würde mich mal brennend interessieren!

    gruß alzi

  2. ich lese das anders Katja.

    ausserdem sind nur "bestimmte Schußwaffen" ausgeschlossen, also nicht generell Alle!.... das ist nochmal ein Punkt der die Klausel "abschwächt" und damit auch meine Argumentation stützt! sonst wäre der Hinweis, bezüglich der Absicht Gesetze zu verletzten, ja sinnlos!

    PayPal will hier ausdrücklich nichtgesetzliches Handeln, im Zusammenhang mit seinem Zahlungssystem, unterbinden. was an sich ja auch nur der Form halber geschieht, denn GESETZLICH verboten ist es ja schon. die machen das doch nur um im Fall der Fälle eine ausdrückliche und VEREINBARTE Möglichkeit zu haben den Delinquenten in Haftung zu nehmen bzw. ihn auszuschließen.

    gruß alzi

  3. Sie dürfen PayPal nicht in folgender Absicht verwenden:

    Gesetze, Verordnungen, gesetzliche Bestimmungen, Regeln oder Bescheide verletzen,

    mit Transaktionen bezüglich (a) Rauschmitteln, Steroiden, bestimmten kontrollierten Substanzen oder anderen Produkten, die ein Risiko für die Verbrauchersicherheit darstellen, (B) Drogenutensilien, © Artikeln, die Andere ermutigen, fördern, erleichtern oder anweisen, sich illegal zu betätigen, (d) gestohlenen Gütern einschließlich digitaler oder virtueller Güter, (e) Artikeln, die Hass, Gewalt oder die finanzielle Verwertung eines Verbrechens begünstigen, (f) Artikeln, die als obszön anzusehen sind, (g) Artikeln, die Urheberrechte, Markenrechte, Rechte auf Öffentlichkeit oder Privatsphäre oder andere Eigentumsrechte gemäß den Gesetzen jeder Rechtsprechung verletzen, (h) bestimmten sexuell orientierten Materialien oder Diensten, (i) bestimmten Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen oder Zubehör, Munition, Waffen oder Messern zu tun haben,

    Ihr dürfte PayPal nicht verwenden mit der Absicht damit Vorschriften zu verletzten im Zusammenhang mit Waffen/Teilen/Trallala!

    den genauen Wortlaut sollte sich auch PayPal man zu Gemüte führen!

    ich lese darauf keinen generellen Ausschluß, bzw. Grund zur Sperrung von Kundenkonten, von/bei Transaktionen/Zahlungen mit Waffenbezug!

  4. Wiederladen für Dritte IST zulässig, wenn es sich klar, nicht um gewerbsmäßiges Wiederladen handelt und die wiedergeladene Munition nicht ausserhalb des eigenen Vereins abgegeben wird.

    Verein oder Hegering. Auch ausserhalb davon ist es zulässig die selbstgeladene/wiedergeladene Munition zu überlassen, bedarf dann aber bestimmter Kennzeichnung...... Beschußverordnung.

    BeschussV §39 Abs.4 Satz 6:

    "(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, muss auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und

    dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die

    zur Ausfuhr bestimmt ist, muss das Zeichen des Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei einer

    Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder früheren Wiederladers ungültig zu machen.

    Wiedergeladene Munition darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf denen die Anschrift des

    Wiederladers und die Aufschrift "Wiedergeladene Munition" angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit

    wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die

    Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern

    der Wiederlader die Munition einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen

    Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört."

    gruß alzi

  5. Danke, das macht das Tingle-Problem für mich noch unverständlicher.

    EIGENTLICH hast Du ja alle Informationen schon geliefert bekommen um es verstehen zu können (zumindest rein waffenrechtlich, 2 threads). es wird sich aber bestimmt gleich jemand finden der dir das WaffG vorliest und es schön ausführlich extra für dich nochmal erklärt....

    schönen Gruß an Dein alter ego!

    ich bin raus hier! ... wenn der jetzt hier auch schon anfängt rumzutrollen...

  6. Ein Mensch lernt ja nicht weil man draufhaut sondern weil er Vorteile davon hat.

    ja den Vorteil, selbst nix mehr machen zu müssen und andere für sich arbeiten zu lassen.......

    ... aber wer bin ich sowas zu kritisieren. ich weiß ja jetzt dass ich mir hier jede Frage beantworten lassen kann ( Fachforum!), wozu mir _unnütz_ selbst die Arbeit zu machen....

    keine Sorge, ich lerne schnell! aber wehe es fängt dann einer an zu meckern!

  7. ...Wie sieht es eigentlich mit dem Ruger Old Army aus, der ja kein historisches Vorbild vor 1871 hat? Ginge der auf neu-gelb, eine Disziplin in einer SPO vorausgesetzt?

    :aua:

    Alles mit historischem Vorbild vor 1871 ist frei. Alles danach nicht. Und ob die SP-Plempe dann auf Gelb geht, hängt von der Disziplin in einer SpoO ab.

    :whistling:

    aber jetzt weiß ich wenigstens wieder wofür Foren gut sind ...... warum sollte man sich auch unnütz Arbeit machen!

    noch ne rein rhetorische Frage: ist Gunsmoker ein Klon von Pi9mm aus WO ?

  8. Die interne Sachkundeausbildung des Vereines wurde nicht anerkannt.

    solange diese nachweislich entsprechend den Richtlinien eines anerkannten Schießsportverbandes erfolgte müssen sie diese auch anerkennen!

    Jagdschein als Sachkundenachweis bei einem/für einen Sportschützen zu fordern ist abstrus!

    ... oder meinst Du jetzt die Anerkennung für eine gewerbliche Sachkundeausbildung durch Dich?

    ... da die Behörde ja aber nachwievor gelbe WBKs für Vereine ausstellt....... nicht verwunderlich.....

    wobei man bei sovielen offensichtlichen, sachlichen "Mängeln" schon ein Handeln wider besseres Wissen unterstellen könnte!

  9. sorry Leute, aber wers heutzutage noch immer nicht schafft die diversen Sportordnungen zu finden......

    ... hey, die liegen ALLE!!!!!! beim BVA in elektronischer Form zum download bereit!

    und wers dann nicht schafft die zu lesen und das zu finden was er sucht........ einfach nur traurig!

    ich versteh das nicht, bei mir klappt das doch auch..... oder bin ich einfach nicht faul genug?

    ... in einem Forum (oder besser gleich in mehreren) zu fragen ist ja auch viel einfacher.....

    es soll auch Leute geben, da schält das Denkvermögen automatisch aus, sobald ihm "habenwollen" in die Quere kommt.

    mit kopfschüttelnden Grüßen

    alzi

  10. Nix 1976 sondern 2008 war das Eintragungsjahr, also die letzte Amnestie, da habe ich die als Berechtigter übernommen und eintragen lassen

    das ändert nichts an der Tatsache, dass diese Eintragung niemals hätte in dieser Form erfolgen dürfen.

    folglich kann und muss ( sofern das jemandem auffällt ) diese Erlaubnis widerrufen werden.

    nur alleine die Tatsache, dass Du das so in Händen hast, belegt nicht die Rechtmäßigkeit.

    Denk doch einfach mal daran, wievielen Vereinen gelbe WBKs ausgestellt wurden, noch immer ausgestellt werden und noch immer vorhanden sind, einschleißlich der 2/6-Regelung!

    hätte niemals gemacht werden dürfen, da Vereine ihr Bedürfnis grundsätzlich über §8 glaubhaft zu machen haben (da keine Einzelperson) und da gibts folglich auch kein 2/6 (das gilt nur bei Erwerb über §14).

    also hat das Amt hier einen Fehler begangen, in Unkenntnis der genauen Sachlage ( die müssen nicht sachkundig sein!). Du, da nachgewiesenermaßen sachkundig!, hast es unterlassen darauf hinzuweisen.......

    .... dafür jetzt aber öffentlich kundgetan.

    sollte man mal drüber nachdenken, meinst nicht?

    morgendliche Grüße

    alzi

  11. Jede Langwaffe (außer denen auf Grün) geht somit auf Gelb und entspricht den sportlichen Anforderungen. Es bleibt der Nachweis, das es sich bei der Marlin um eine Langwaffe handelt.

    diese Aussage, in dieser stark vereinfachten Form, ist schlichtweg unzutreffend.... wurde doch jetzt auch von Anderen, vor wenigen Minuten erst, dargelegt.

    ........:sleeping:

  12. Aha, Deine angeführte Argumentationskette ist also erwiesenermaßen rein akademisch.

    eben nicht, sondern genau das Gegenteil! es geht um den tatsächliche Bedürfnisnachweis, der zu erbringen ist.

    Damit sind wir wieder bei der Frage: Wie ist eine Langwaffe definiert?

    nein, denn es geht hier einzig und Allein um das glaubhaftmachen den Bedürfnisses. hier ist die waffenrechtliche Definition einer LW unerheblich, da es eine passende Disziplin zu belegen gilt!

    kann das nicht geleistet werden, spielt die waffenrechtliche Definition einer LW garkeine Rolle!

    sagen wir einfach, besagte Marlin hat einen Lauf länger als 42cm, dann ist alles in Butter und wir brauchen hier absolut garnix mehr diskutieren.

    ich klink mich hier jetzt endgültig aus

  13. Ein Kollege, wohnhaft in einer großen Hessischen Stadt, berichtete mir kürzlich das Er beim Eintragen seiner Marlin 1895 in die gelbe WBK von seiner Sachbearbeiterin nach der Lauflänge gefragt wurde, .....

    und jetzt mal bei Thema bleiben... wo geht es da um Altbesitz? es geht um den AKTUELLEN Erwerb!

    der Erwerber hat sein Bedürfnis glaubhaft zu machen, das wird ihm hier, mit der Frage nach der Lauflänge, abverlangt!

    nicht mehr und nicht weniger! kann er das nun leisten oder nicht? DAS ist die Frage! und hier gibt es diverse Fallstricke, und bei einem kurzen Lauf (unter 42cm) kann das zum Verhängnis werden, wenn er sich als DSB-Mitglied auf die SpO des DSB beruft!

    CarlFriedrichvonBöttcher hat verstanden (zumindest hatte ich den Eindruck) was ich versuche zu sagen...... vielleicht kann er es Euch ja übersetzen. bin wohl heute ncht in der Lage das allgemeinverständlich darzulegen......

    gute Nacht, alzi

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