In der Regel waffenrechtlich unzuverlässig sind u. a. Personen, die
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat (dazu gehören Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr) oder
wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Von einer Regelunzuverlässigkeit ist auch bei einer Strafaussetzung zur Bewährung auszugehen.
falsch?