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laloux

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Posts posted by laloux

  1. vor 3 Minuten, Hollowpoint sagte:

    Falls nicht, erfolgt automatisch eine Anzeige bei der Polizei wegen versuchtem illegalen Waffenerwerb.

    Zumindest DAS ist bereits jetzt schon so!

    Das ATF muss normalerweise jedem NICS-Deny nachgehen und gegen den potentiellen Käufer ermitteln, tut es aber praktisch nicht (stattdessen wird illegalerweise eine Datenbank zur Registrierung aller Käufer aufgebaut, ein Verstoß gegen McLure-Volkmer).

    Der Artikel hier stammt aus der "guten" Obama-Zeit:

    http://www.thetruthaboutguns.com/2014/07/robert-farago/atf-lacks-staff-to-chase-nics-denials/

    Ratet jetzt doch mal wer das Budget für das ATF bereitstellt.....

     

    Grüsse,

    Laloux

  2. Hi!

    Gerade die Ordonnanzdisziplinen sind interessant!

    Im BSSB gibt es zwar neu die OrdPi, aber die ist direkt vom BDS abgekupfert und wird (noch?) nicht wettkampfmäßig geschossen.

    Das LW-Programm wird ausschließlich liegend geschossen, welch wohltuende Abwechslung!Das Ordonnanzgewehr im DSB und dessen Pendant im BSSB werden liegend/stehend geschossen, der Stehend-Teil ist echt eklig...

    Ganz zu schweigen von den 300 Meter-Diziplinen.

     

    Grüsse,

    laloux

  3. vor 3 Minuten, Zylinderbohrung sagte:

    Ich brüte an dem Thema ja nicht erst seit gestern. Hier habe ich vor ein paar Wochen mal angefangen und bitte um Meinungen

     

     

    § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    (2) Waffen sind

    1.

    Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

    2.

    tragbare Gegenstände,

    a)

    die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

    B)

    die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

    (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

    (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

     

     

    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

    (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

    (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

    (4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

    (5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

    1.

    Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,

    2.

    die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

    Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

     

     

    § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit.

    (2) Waffen sind

    1.

    Schusswaffen mit einer Mündungsenergie von mehr als 20 Joules

    2.        Hieb- und Stoßwaffen

     

     

    Der Rest entfällt, da es unsinnig ist eine mittelalterliche Kampfaxt als Waffe einzustufen, eine Axt aus dem Baumarkt aber nicht. Der Unterschied ist „die ihrem Wesen nach bestimmt sind“. Alleine die Widmung des Herstellers würde zwei annähernd identische Gegenstände in zwei völlig verschiedene Bereiche einteilen. Der Klarheit wegen wäre in meinem Vorschlag zunächst also beides eine Waffe nach dem Gesetz.

     

     

     (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

    (4) Die Begriffe der Waffen und Munition (entfällt s.o.) die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (1)   Der Umgang mit Hieb- und Stoßwaffen unterliegt keiner Altersbeschränkung. Bei Personen unter 16 Jahren ist die Beaufsichtigung durch einen Aufsichtsberechtigten nötig.

    Der Umgang mit Luftdruckwaffen bis 7,5J. ist ab 7 Jahren, der Umgang mit Luftdruckwaffen über 7,5J, sowie Schrot und Kleinkaliberwaffen ist ab14 Jahren erlaubt. Der Umgang mit allen anderen Waffen ist ab 18 erlaubt.

    Abweichend davon ist es Minderjährigen im Zuge ihrer Berufs- oder Jagdausbildung erlaubt Umgang mit Waffen zu haben oder unter Aufsicht durch einen Berechtigten auf einem Schießstand zu schießen (ansonsten wären die Altersgrenzen zu strikt, GK unter Aufsicht ab z.B. 16 zu schiessen sollte schon drin sein)

    (2)   Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

          Jeder Deutsche hat das Recht auf die Erteilung dieser Erlaubnis, sie darf nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe versagt werden

    (3)   Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

    !! Die Anlage 2 gehört überarbeitet !!

    (4)   Entfällt, da allgemeiner formuliert.

    (5)   Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

     

    Jeder ist antragsberechtigt, daher entfällt eine Aufzählung der Berechtigten.

     

    Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
    (Waffenrecht ist Bundesrecht, die Landesbehörden haben dazu nur noch zu vollziehen, der Ländereinfluß ist über den Bundesrat gewahrt)

     

    Entfällt, da bereits vom BKA beschieden.

    Grüße,

    Laloux

  4. vor 1 Minute, Copperhead sagte:

    Bezüglich Erwerbgrund: Es müsste doch reichen wenn man den Grund nur dann angeben muss wenn es eben nicht für Sport-, Sammler-, und/oder Jagdzwecken ist. Wenn kein Grund angegeben wird, müsste automatisch einer (oder alle) der oben genannten Optionen als Erwerbgrund gelten. 

    Einfach Multiple-Choice-Kästchen auf dem Antrag....

    • Like 2
  5. " Welche sind das konkret, bzw, wo liegen die Unterschiede? "

    Soweit mit bekannt ist macht der normale PVB erst ab 90 Tagessätzen oder 1 Jahr Freiheitsstrafe "Innendienst" ohne Dienstwaffen

    Noch mal was zum thema Bedürfnis:

    - Angabe eines "Erwerbsgrundes" bei gleichzeitigem Wegfall der Bedürfnisprüfung, sprich der Erwebsgrund wird von der Behörde "zu den Akten" genommen, OHNE dass die Behörde diesen "Erwerbsgrund" prüfen darf  bzw. daraus ein Versagen der Erlaubnis ableiten kann ist EU-konform!

    • Like 1
  6. Einfache und effektive Verbesserungen:

    - Ersetzen der Bedürfnisprüfung durch das simple Angeben einer "Erwebsbegründung" bei Beantragung der WBK, unter Beibehaltung des Sachkundenachweises und der Zuverlässigkeitsprüfung. Das machen die Schweizer seit Jahrzehnten ganz schengen-Konform ohne Probleme.

    - Anpassen der Zuverlässigkeitskriterien an das Beamtenrecht, sprich gleiche Zuverlässigkeitsvorraussetzungen bei staatlichen Waffenträgern und Bürgern.

  7. vor 53 Minuten, Zylinderbohrung sagte:

    mir geht der Staatsanwalt nicht aus dem Kopf. War irgendwas im Bereich Koblenz mit Pulver? Pulver Kurt war doch südlicher, oder?

    OStA Hofius war bereits bei den letzen Anhörungen im Innenausschuss zu dem Thema Sachverständiger.

    Wichtiger wäre es, die Stellungnahme von Prof. Feltes und die der GdP zu "zuerpflücken"!

     

    Links:

    http://www.bundestag.de/ausschuesse18/a04/anhoerungen#url=L2F1c3NjaHVlc3NlMTgvYTA0L2FuaG9lcnVuZ2VuLzk2LS1zaXR6dW5nLWluaGFsdC80ODEyMjg=&mod=mod458740

    Feltes:

    http://www.bundestag.de/blob/481232/f6168896349446ea4340bce357bb6c19/18-4-707-b-data.pdf

    GdP:

    http://www.bundestag.de/blob/481230/948014430c24b4fa8dea582bad30bd79/18-4-707-a-data.pdf

     

    Grüße,

    Laloux

    • Like 1
  8. Kurz überflogen:

    -> zwar gute Ansätze aber doch linke "Gewaltlosigkeizserziehung " (...Gewalt ist ansteckend....).

    Für mich ist die "Gewaltosigkeitserziehung" mit verantwortlich an diesen Ausbrüchen, Gewalt gab es immer und wird es immer geben, in den verschiedensten Formen. Durch die "Gewaltlosigkeizserziehung "  verlernen die Menschen mit Gewalt und Aggression umzugehen.

    Eine Ausnahme:

    Psychische Gewalt ist damit nicht gemeint, die "Gewaltlosigkeizserziehung " zielt fast ausschließlich auf körperliche Gewalt und setzt psychische Gewalt/Zwang + Manipulation als "Erziehungswerkzeug" ein.

    • Like 1
  9. vor 5 Stunden, Hollowpoint sagte:

    Hier kaufen viele Botschaftsmitarbeiter ein. Ist normalerweise kein Problem. Nur halt diese kleine Wartezeit.

    Genau das ist eine der Ausnahmen!

    An alien admitted to the United States under a nonimmigrant visa is prohibited from shipping, transporting, receiving, or possessing a firearm or ammunition unless the alien falls within one of the exceptions provided in 18 U.S.C. 922(y)(2), such as: ......., certain official representatives of a foreign government, or a foreign law enforcement officer of a friendly foreign government entering the United States on official law enforcement business.

    Vielleicht haben sich die Reporter genau aus dem Grund den Lagen ausgesucht, und es ging nur um das theoretiche Kaufen.

    Die "wesentlichen Kleinigkeiten" lässt der Schreiberling wieder unter den Tisch fallen......

  10. vor 6 Stunden, Gunfire sagte:

    Wer in D heute eine Waffe auf Grün möchte, wird komplett überprüft. Die zuständige Behörde fragt alles ab, was sie erreichen kann, einschließlich Punktekonto Flensburg. Was soll man da NOCH MEHR vorlegen?

    Kleiner Unterschied:

    In D prüft der Staat und könnte daher über diesen Umweg eine Datenbank aufbauen (muss er nicht, die Registrierung ist in D eh gesetzlich vorgeschrieben!), genau das wollen ie Amis nicht.

    Den Strafegisterauszug kannst Du Dir für irgendwas holen, das muss kein Waffenkauf sein, da wird es mit der Registrierung durch die Hintertür schon problematisch.

    Ausserdem glaube ich nicht das in Ammilandanien der Verkäufer von sich aus kein entsprechendes Dokument verlangen kann (allein schon aus Gründen der eigenen Sicherheit vor Strafverfolgung -> Verkauf an Kriminelle, habe ich den Auszug vom Käufer, dann ist für den Verkäufer alles OK).

    Bring der Käufer nichts, dann wird eben nicht verkauft....

     

    Noch was Nettes zum Thema NICS und BATF:

    Laut Bundesgesetz sind unrichtige Angaben auf der NICS-Form 4473 ein Bundesvergehen und für eine Person die laut Bundesgesetz keine Waffen besitzen darf ist bereits der Versuch sich eine zu beschaffen eine Straftat.

    Das NICS spuckt pro Jahr zwischen 70.000 und 100.000 Warnungen für derartige Vorgänge aus. Akiv werden in den Field-Offices des ATF davon nur 4.000 - 5.000 weiter untersucht  und weniger als 100 davon führen zur Eröffnung eines Strafverfahrens.

    Lustig, nicht?

  11. vor 7 Stunden, Hollowpoint sagte:

    Mal ganz im Ernst..............das "background check"-System in den USA ist von fragwürdiger Effizienz und muß dringend überarbeitet und verbessert werden.

    --> Da ist die NRA auch dabei, die predigen seit Jahren dass alle Staaten alle relevanten Daten dort eintragen sollen!
     (Nicht alle Bundesstaaten machen bei NICS mit, teilweise fahren die auch eigene,nicht-vernetzte Datenbanken)

    Vor allem bei Verkäufen unter Privatpersonen muß ein background check Pflicht werden.

    --> Gerade das ist für die Amis ein No-Go!

    ---> Grund 1: Die Antis packen da Verschärfungen rein, z.B. Check beim Verleihen der Waffe am schießstand nötig (laut Gesetzestext) und Ähnliches.

    ---> Grund 2: Die Logs des NICS würden eine bundesweite Waffenregistrierung ermöglichen, die ist zwar durch McClure-Vollmer untersagt, das BATF baut aber trotzdem mit Deckung des Innenministeriums entsprechnde Datenbanken auf und das schürt extremes Mißtrauen!Registrierung ist immer der Erste Schritt zur Konfiszierung......

    Die Waffenregistrierung war in der Schweiz ewig lange Tabu (sonst wüsste ja der Feind wo die Milizwaffen zu finden sind) und die Nachregistrierung wurde auch dort erst kürzlich abgelehnt!

  12. Kleine Hintergrundinfo:

    Es gibt keine Regularien wie und wer auf diese Watchlisten kommt, genau so gibt es keine Möglichkeit wieder von so einer Liste entfernt zu werden. Die Meissten auf der Liste wissen nicht mal dass sie drauf stehen.

    Statement der NRA dazu:

    https://www.nraila.org/articles/20160615/nra-statement-on-terror-watchlists

    "Due Process" ist in den USA ein Grundrecht, die NRA ist für die Listen, wenn diese den verfassungsmäßigen Anforderungen genügen (und das tun sie bis dato nicht!!).

    https://en.wikipedia.org/wiki/Due_process

    • Like 1
  13. Ich dachte da eher ans so was wie "Rückbaubarkeit"/Umbaubarkeit!

    Dass es bei deutschen PTB-SSW nicht machbar ist daraus scharfe Munition zu verschießen oder diese so zu modifizieren ist klar.

    Wenn allerdings von "scharfen Waffen mit blockiertem Lauf" die Rede ist, dann ist das die selbe Argumentation wie die der EUdSSR-Kommission.

    Die impliziert dass man daraus "janz einfach" scharfe SW machen kann!

     

    Grüsse,

    Laloux

  14. Noch ein Nachtrag (sorry aber es tröpfeln die Gedanken....):

    Das Argument:

    "Mit dem Anstieg des legalen Waffenbesitzes bei Anerkennung des Bedürfnisgrundes Selbstschutz wäre auch ein möglicher Angreifermit höherer Wahrscheinlichkeit im Besitz einer legalen oder illegalen Schusswaffe, die Waffengleichheit wäre somit wieder hergestellt, die innere Sicherheit und Ordnung durch den dann massenhaften Waffenbesitz eher verschlechtert"

    Die Gegenargumente:

    - Der Angreifer hätte KEINE LEGALE WAFFE, der würde bei der Zuverlässigkeitsprüfung rausfallen, denn Verbrecher bekommen keine Waffen! (Abgesehen davon ist die Aussage eine versteckte Frechheit!)

    - Die "Waffengleichheit" ist jetzt schon zu Ungunsten des rechtstreuen Bürgers verschoben, der Bürger durch illegal bewaffnete Verbrecher gefährdet.

    - Dem Argument folgend muss die Polizei ZWINGEND auf ihre Dienstwaffen verzichten, da ein mit der Polizei konfrontierter Verbrecher immer aufrüstet (die Realität zeigt jedoch den gegenteiligen Effekt, Verbrecher meiden die Konfrontation mit der bewaffneten Polizei, bis auf wenige Ausnahmefälle)

     

    Grüsse,

    Laloux

     

    • Like 2
  15. vor 46 Minuten, Zylinderbohrung sagte:

    Die Amokläufe in D konnten bisher eindeutig legal erworbenen Schusswaffen zugeordnet werden

    Korrektur!!

    Die MEDIAL WEIT PUBLIZIERTEN Amokläufe in D konnten bisher eindeutig legal erworbenen Schusswaffen zugeordnet werden.

    Freising 2002: -> Illegale schusswaffen und selbstgebaute Rohrbomben

    Emsdetten 2006: -> Illegal erworbene Schusswaffe

    Die Liste ließe sich weiter führen.
     

  16. Der englische Originaltext:

    "We agree that an authorization should not apply for an unlimited period without verification of whether the conditions for an authorization continue to be fulfilled. However, it should be discussed whether or not verifying these conditions at certain intervals is be sufficient"
     
    Übersetzung:
    Wir stimmen (mit der Kommission) darin überein dass Erlaubnisse nicht unbegrenzt gelten sollen, ohne dass das Fortbestehen der Grundlagen für die Erlaubniserteilung gegeben ist. Obschon es dikutiert werden sollte ob eine Überprüfung der Erlaubnisgrundlagen nicht ausreichend ist.
     
    Der Vorschlag der EU-Kommission sieht vor:
    - Erlaubnisse automatisch nach Ablauf der Zeit zu terminieren
     
    Der deutsche Vorschlag sieht vor:
    - Die Erlaubnisgrundlagen zyklisch zu prüfen und auf Grund der Prüfung zu entscheiden
     
    Damit würde aus deutscher Sicht zum Beispiel die im Moment einmalige Wiederholungsprüfung des Bedürfnisses nach 3 Jahren duch ein Dauerprüfungsmodell (Bedürfnisprüfung alle 3 Jahre) ersetzt.
     
    Grüsse,
    Laloux
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