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Greenhawker

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Posts posted by Greenhawker

  1. Abgerissen worden wäre die Burg wohl eh, weil nicht mehr sanierbar. So kann man sich noch etwas gut fühlen dabei. 
    Deutsche Familien suchen händeringend nach solchen Objekten. Bei uns in der Gemeinde kauft selbige alles auf, was nur geht. Du kannst bei uns kein einziges Haus von privat mehr kaufen. Selbst eine Firma wollte der BGM mehr oder weniger enteignen um an das Gelände zu kommen. Allerding hat der Besitzer recht gut bezahlte Anwälte gehabt und das war ein Schuss in den Ofen.

  2. Am 16.2.2023 at 13:07 , Glockologe sagte:

    P.S.

    Ich weiß durch Empirie, daß ich Null Probleme damit hatte, die Waffe auf Menschen zu richten und auch mal den Finger ans Züngel zu legen. Ob ich tatsächlich abgedrückt hätte, mußte ich glücklicherweise nie herausfinden.

    Mit SSW auch abgedrückt, scharf nur Hand am offenen Holster, zu der Zeit als die zweite "Serie" mit Überfällen auf BW-Wachen war. 

  3. Am 12.2.2023 at 15:03 , Jägermeister sagte:

    Gerade nochmals in meiner Ausnahmegenehmigung nachgeguckt: Da steht explizit Umgang.

    Ich habe gar keine BKA Genehmigung da meine Magazine vor dem Stichtag gekauft und angemeldet. Für mich gilt dann:

    Zitat

    Klarstellende Informationen gibt es aus Bayern (Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums vom 05.02.2020): „Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Alternativ können Magazine an einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle abgegeben werden.“ Nur bei Erwerb nach dem 13.06.2017 gelten demnach in Bayern die Vorschriften nach §13 AWaffV. Dieser Hinweis kann ggf. an Behörden anderer Bundesländer weitergegeben werden.

  4. Wenn die den VDB zitieren

    Zitat

    "Große" Magazine: Waffengesetzänderung beachten

    Für Altbesitz konnten je nach Erwerbsdatum der Magazine zum einen Besitzanzeigen bei der zuständigen Waffenbehörde oder Ausnahmeanträge beim BKA eingereicht werden. Die Magazine müssen nun in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe 1 verwahrt werden, egal ob sie mit Munition bestückt sind oder nicht.

    Des Weiteren hängt von der Ausnahmegenehmigung des BKA ab, ob mit den Magazinen umgegangen werden darf, oder ob die Ausnahmegenehmigung nur zum Besitz berechtigt. Der Verband Deutscher Büchsenmacher (VDB) schreibt dazu in einem Merktblatt: „Berechtigt [die Ausnahmegenehmigung] nur zum Besitz, ist kein Schießen erlaubt. Berechtigt diese zum generellen Umgang, dann wird das Verbot gegenüber dem Inhaber nicht wirksam (§58 Abs. 17 und 18). Das Verbot zielt auf den Umgang ab und Umgang im waffenrechtlichen Sinne (§ 1 Abs. 3 WaffG) hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.‘“

    Wer keine Ausnahmegenehmigung zum Umgang mit, sondern nur zum Besitz von „großen“ Magazinen hat, sollte also entsprechend die Finger davon lassen, diese auch mit Munition bestückt aufzubewahren.

    Dann bitte auch vollständig (aus der gleichen Broschüre)

    Zitat

    Klarstellende Informationen gibt es aus Bayern (Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums vom 05.02.2020): „Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Alternativ können Magazine an einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle abgegeben werden.“ Nur bei Erwerb nach dem 13.06.2017 gelten demnach in Bayern die Vorschriften nach §13 AWaffV. Dieser Hinweis kann ggf. an Behörden anderer Bundesländer weitergegeben werden.

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