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glocknrock

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  1. In der AWaffV habe ich nichts gefunden (auf die Schnelle) aber den entspr. § im WaffG Wobei ich mir - als nicht Jurist - nicht sicher bin ob der letzte Satz vielleicht nur auf Widerruf des Wiederladerscheins abzielt?
  2. Da es zum Thema passt. Ein Jagdkollege hatte kürzlich eine ähnliche Situation. Er hat seinen Fangschuß-Revolver im Kaliber .357 Mag. verkauft und besitzt akt. keine Waffe mehr in diesem Kaliber. Er wollte die die (Rest-)Munition gerne behalten und argumentierte mit "WaffVwV §13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem BJagdG verboten ist." da es ja genügend Unterhebelrepetierbüchsen in .357 Mag. gibt. SBine sagte, alles ausser .22 lr gibts nichts auf Jagdschein. Was meint ihr? Hat seine Behörde recht?
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