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Elderman

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Posts posted by Elderman

  1. Eigentlich nicht. Man ignoriert ihn nur.

    Für Jäger auch eher zweitrangig, da keine 2/6 Regelung.

    Für Sportschützen wäre als Gedankenspiel de Erwerb einer .308 Modulwaffe plus nachfolgendem Erwerb eines .338 Federal Laufes schon eher diskussionsbehaftet.

  2. Das NWR muss nicht zwingend mit dem Eintrag in der WBK übereinstimmen.

    In der WBK kann man zB nicht "zerlegt in Teile" als Status eintragen :ninja:

    Und in der WBK die R93 nur als Teilesatz einzutragen würde wieder dem Gleichstellungsgrundsatz "der Waffe, für die sie bestimmt sind" Probleme bescheren. Wo keine Waffe, da ist nix gleichzustellen.

    Hmm.. Moment.. ;-)

  3. Aber ich würde es auch begrüßen insgesamt nur wesentliche Teile zu erfassen.

    ..

    P.S.: Warum gewisse Sachen so und andere Sachen so macht, weiß ich natürlich auch nicht. Ich brauche das ganze NWR nicht ;)

    :up:

    Ich schlage vor, wir warten bis jemand mit R93 über seine Erfahrungen und Kostenersparnisse berichtet :ice:

  4. Nachtrag:

    Post 11 überlesen :-)

    Soweit ich das verstanden habe (kann mich irren) gibt es im NWR eben nicht die Zuordnung "gehört zu".

    Es gibt: "Waffe", dazu den Status "Waffenteil" der zB "1 - ganze Waffe" oder "2 - Lauf" lauten kann. (s.o. Seite 397) Ein "gehört zu Grundwaffe XY" fehlt.

  5. Wenn das so offensichtlich ist, warum hat man nicht entsprechende Strukturen direkt eingearbeitet?

    "Zerlegt" ist für Büchsenmacher interessant, für den normalen Waffenbesitzer ist der Status nicht sinnvoll.

    Insbesondere wenn man sieht, dass es neben "12 - in wesentliche Teile zerlegt" auch "13 - zusammengefügt zu ganzer Waffe" gibt.

    https://www.xrepository.de/Datei/urn:uuid:3bd3d41e-835b-4b71-8a72-83a13d824bbe.pdf (Seite 406)

    Grundwaffe Glock

    (Original-)lauf .40 S&W

    Lauf .40 S&W (von IGB)

    Lauf .357 SIG

    Lauf 9mm

    Lauf 9mm

    Gleiches Problem. Gleiche Lösung?

    Ar15 in 9mm

    Wechselsystem .223

    Wechsellauf .300 AAC (auf .223 Verschluß angepasst)

    Wechselsystem .22 lfB

    Gleiches Problem. Gleiche Lösung?

    Ich sehe keinen grundsätzlichen Unterschied zum "Modulrepetierer". Bei der Glock habe ich ein "System" und einen Haufen Läufe. Beim AR15 habe ich eben noch ein paar Verschlüsse dazu, das macht den Kohl auch nicht mehr fett.

    Ich habe auch kein tiefergehendes Problem mit dem "Workaround" der Zerlegung. Aber sauber ist das nicht.

  6. Ich kaufe die Blaser im Kaliber X, sie wird als RepetierLW Kaliber X eingetragen.

    Ich kaufe Wechselläufe - die werden als Wechselläufe eingetragen.

    Ich verkaufe einen Wechsellauf - gar kein Problem.

    Ich verkaufe den Originallauf - äh ..

    Zu was sind jetzt die Wechselläufe ebensolche?

    Das NWR kapituliert und trägt schon den Orig.Lauf als Wechsellauf ein.

  7. Zum Beispiel zu einer Waffe 1111 eben weitere zugeordnete wesentliche Teile zuzulassen. Die Fixierung "eine Waffe, eine Nummer" ist das Problem.

    So wie es im NWR gehandhabt wird, ist die Waffe quasi "tot", man verwaltet eine Ansammlung allein stehender wesentlicher Teile.

    Anstatt eben unter der Waffe 1111 eine Liste mit den wesentlichen Teilen Lauf 1111, Lauf 1122, Lauf 1133 zu verwalten, bzw die Anlage dieses unterdatenbestandes immerhin zu ermöglichen. Der wird dann nur angelegt bei Waffen wo man es braucht.

    Also Hauptdatensatz Waffe mit zugeordneten unterdatensätzen. Im NWR wird aktuell der Hauptdatensatz deaktiviert und die unterdatensätze zu Hauptdatensätze gemacht.

    Ein ähnliches Problem hättest du doch bei einem ar15 mit mehreren wechselsystemen. Da kann man auch lustig tauschen und wieder verkaufen.

    Interessant wird's doch erst wenn der Originallauf, also der "Nummernträger" verkauft wird.

  8. Eintragung im NWR:

    "Zerlegt in Einzelteile" heisst, dass es keine Schußwaffe mehr ist, sondern eben eine Ansammlung von wesentlichen Teilen.

    Wer daraus eine Schußwaffe herstellt, sollte die Berechtigung dazu haben.

    Somit entspricht die Abbildung im NWR ja nicht der rechtlichen Realität, da man tatsächlich eine komplette Schußwaffe erworben hat.

    Der Status "zerlegt" ist mit Sicherheit ursprünglich nicht eingeführt worden, um modulare Waffen speichern zu können.

  9. § 25 (1. SprengV)

    (1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, dürfen einem anderen nur gegen Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überlassen werden. Beim Überlassen dieser Stoffe - ausgenommen pyrotechnischer Gegenstände - an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes sind Art und Menge der Stoffe, der Tag des Überlassens sowie der Name und die Anschrift des Überlassers dauerhaft in der Erlaubnisurkunde des Erwerbers einzutragen.

    Wer auch immer es macht - einzutragen ist es.

  10. Zur Verhütung dringender Gefahren ist in meinen Augen etwas anderes als allgemein Gefahren für die Öffentlichkeit verhüten zu wollen.

    Im Vorliegenden Fall hat die Behörde ja die ordnungsgemäße Aufbewahrung schon überprüft und eine Genehmigung erteilt. Die Verlängerung der Erlaubnis zur Aufbewahrung nun zu Versagen, obwohl diese 5 lange Jahre nie beanstandet wurde ist etwas unverständlich.

    Meine Pappe habe ich übrigens ohne Ortsbesuch bekommen. Fragebogen wahrheitsgemäß ausgefüllt und erledigt...

    Somit bin ich als auskunftspflichtiger meinen Pflichten nach 31 (1) sprengG nachgekommen. Das betretungsrecht nach 31 (2) ist für Wohnungen definitiv eingeschränkt. Mehr als im Fragebogen steht kann die Behörde da doch auch nicht nachkontrollieren.

  11. Könnten nicht die Schützenvereine soetwas in den lokalen "Käseblättern" veröffentlichen?

    So als "Eine Information ihres Schützenvereins Gut Schuß 1873 eV. Webseite: www.gut-schuss.de"?

    Der Veröffentlichungsgrad dürfte deutlich höher sein. Gerade das mit den Karnevalsjecken ist da ein schönes Beispiel.

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