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bopper

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  1. Darauf wird im oben verlinkten Volltext auch eingegangen:

    Anders als der Kläger meint, exkulpiert die Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV sein Verhalten nicht. Danach hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 - 8 AWaffV nicht möglich ist. Die - als Ausnahmevorschrift eng auszulegende - Vorschrift will diejenigen Fälle erfassen, bei denen die Einhaltung der grundsätzlich bestehenden waffenrechtlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen/Munition in der Wohnung ausnahmsweise deshalb vorübergehend nicht möglich ist, weil eine solche aus Gründen scheitert, die im direkten Zusammenhang mit einer Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses des Betroffenen stehen. Exemplarisch wird hier der "Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen" angeführt. Damit wird deutlich, dass von der Ausnahmevorschrift nur der Fall erfasst werden soll, bei dem der Waffenbesitzer die Waffen/Munition "anlässlich" der Ausübung etwa des Schießsports oder der Jagd von dem sicheren Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere Aufbewahrungssituation verbringt. Insoweit muss ein unmittelbarer - auch zeitlicher - Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufbewahrungssituation und der Ausübung etwa der Jagd/des Schießsports bestehen. Ein solcher kann beispielsweise anzunehmen sein bei dem Transport zu einer weiter entfernten Jagd-/Schießsportveranstaltung oder bei der Aufbewahrung der Waffen/Munition in einem Hotelzimmer anlässlich einer Jagdreise oder eines Schießsportturniers (vgl. auch Ziffer 12.3.3.2 WaffVwV), aber auch bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs (etwa zur Einnahme des Mittagessens, zum Tanken etc.) im Rahmen eines Transports von Waffen und Munition zum Schießtraining o. ä. (vgl. Ziffer 36.2.15 WaffVwV).

  2. Zwar muss jede Waffe lizensiert sein und die Lizenz alle drei Jahre erneuert werden, doch das Gesetz wird kaum durchgesetzt. Der Schütze von Beer Sheva hatte seine Erlaubnis nie erneuert.

    Wie üblich. Nicht das fehlende Gesetz hat die Tat begünstig, sondern der fehlende Vollzug desselben.

  3. http://www.shz.de/nachrichten/lokales/eckernfoerder-zeitung/artikeldetails/artikel/lehren-aus-der-vergangenheit-sig-sauer-setzt-auf-kommunikation.html

    SIG Sauer erzielt am Standort Eckernförde einen Jahresumsatz von über 20 Millionen Euro und beschäftigt rund 160 Mitarbeiter, davon rund 80 in der Produktion. Die Umstrukturierungen im Unternehmen hätten zu einer "deutlichen Stabilisierung" geführt, sagt Linnewedel, der SIG Sauer im Sommer aus persönlichen Gründen verlassen wird.

    Quelle: SHZ Eckernförde, "Lehren aus der Vergangenheit: SIG Sauer setzt auf Kommunikation"

  4. Fast jeder Diebstahl bedingt Neuanschaffungen des Bestohlenen.

    Zudem verkauft man vermehrt vermeintlich sichere und in jedem Fall wesentlich teurere Türbeschläge bzw. Sicherungssysteme.

    An jedem so generierten Neukauf verdient der Staat mindestens 19%, also an jedem umgesetzten Euro fast 20 Cent.

    Eine personell und materiell schlecht ausgerüstete Polizei wird somit nicht nur auf der Ausgabenseite "positiv" wirksam, sondern generiert dem Staat indirekt zusätzliche Einnahmen.

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