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Eiulius

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About Eiulius

  • Birthday 02/20/1970

Persönliche Angaben

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    Mann
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    50858 Köln
  • WSK-Inhaber
    Ja
  • WBK- Inhaber
    Ja
  • Jägerprüfung
    Nein
  • Erlaubnis nach § 7 oder 27 SprengG?
    Ja

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  1. Die "gemeldete" Reaktion von der Polizei ist irgendwie ein wenig unvollständig ?. Die haben sich erstmal für "nicht zuständig" erklärt. Man hätte dem Rapper aber sagen können, daß er nach teutschem WaffG einen Verstoß gegen den 42a begeht. Warum passierte das nicht ? Falls es doch "alles in Ordnung" war, dann bin ich mal auf die Strafverfolgung gespannt. Ist doch Offizialdelikt..
  2. Bleigeschosse mit Schwarzpulverantrieb sind ja ganz nett, vor einem Marinemuseum habe ich mal die Testergebnisse von Panzerstahlbeschuss aus Schiffsgeschützen gesehen. Das Geschoss steckte in der Platte, Kaliber ca 60 mm, nach vernickeltem Augenmaß. Platte 100 mm Stärke, Notiz: 3. Platte.
  3. Klare Sache, wenn Waffen verboten wären, dann wäre das nicht passiert. Bestrafe Einen, lehre Viele... Wieso wird der Käufer bestraft, der Verkäufer aber nicht ?
  4. Das ist nicht in jedem Fall richtig, trifft aber den Kern der Sache. Eine tatsächliche Prüfung ist ein mechanischer Versuch, in dem eine Belastung auf den Prüfgegenstand aufgebracht wird. Hält er die Belastung aus, hat er bestanden, das macht man z.B. bei jedem Ventil im AKW, durch die Prüfung sind die auch nicht besser. Die VDMA war keine Norm, die eine Prüfung einschloss. Deshalb hat das Rückziehen der Norm ja auch nicht dazu geführt, daß keine Schränke nach dieser Norm (Bauanleitung) auf den Markt kamen. Haarig wird es in dem Moment, wo eine Fabrik eine nicht mehr gültige Bauanleitung verwendet und sich dann eben nicht durch eine Zertifizierung (Ja, Ihr haltet die Bauanleitung ein...) absichern kann. Burg-Wächter baut seit zig Jahren den "Ranger", der entspricht also der Bauanleitung und hat einen Stempel. Ich stimme also zu: - Schränke sind doof, weil sie sich nicht gegen den Einbrecher sondern gegen den LWB und seinen Haushalt richten - Händler mit falschen Beschreibungen sind auch doof - Der Aberglaube, durch eine Norm wird alles besser ist auch doof.
  5. Aus dem Bericht geht wieder mal nur extrem wenig Substanz hervor, gefüllt wird die Agenturmeldung dann mit Uiiii...gefährlich, verboten, Freiheitsstrafe, Waffennarr.... Passiert sein kann alles: a) Der 23er ist zu schnell gefahren und erwischt worden, dabei ist ihm die Gaspuste aus der Tasche gepoltert, die Staatsmacht brauchte einen abgeschlossenen Fall mit Verurteilung und einen Gabentisch mit Waffen -> Durchsuchung 'b) Der "alte Kunde" beim SC Grün-Weiß hat versucht, Schulden mit Umarex einzutreiben und das war jetzt Anlass, ihn schärfer dranzukriegen und deshalb gabs ein Rollkommando um Beifang zu machen In jedem Fall haben sie nur wenig gefunden, weniger als 100 Schuss Knallmunition. Wenn die jetzt nicht gecipt oder PTB-ed war, ist's wirklich SprengG...aber das ist eine wahrlich kleine Beute. Der Aufreger ist die völlige Unktenntnis des Schreiberlings über die Hintergründe und der gleichzeitig moralisch echauffierte Ton des Artikels. Dafür 2 Streifen und drei? zivile Fahrzeuge für den Tag gebunden, da fragt man sich, ob die nix Besseres zu tun hatten.
  6. Darum geht es doch die ganze Zeit: Wenn ein ANDERES Magazin funktioniert, das mehr Patronen aufnimmt, ist die WAFFE nicht mehr zur Jagd einsetzbar und es besteht daher folgerichtig KEIN Bedürfnis. Die bayrischen Behörden handeln dementsprechend richtig: - keine Eintragung, bis das geklärt ist - erstmal keine Enteignung/Widerruf, ebensolange - bis dahin: besser kein solches Gerät auf der Jagd führen Und als Anmerkung: sowohl Revolver als auch Repetierer können mit Magazinen (oder Trommeln ), auch wechselbaren, betrieben werden, die mehr als zwei Patronen aufnehmen können. Eine Mossberb MVP kann man also samt Beta-C Magazin zur nächsten Jagd auf Rehwild mitbringen. Damit sind die Tiere endlich geschützt. Danke liebes BVerwG, jetzt weiß ich endlich, daß die PPS mit 6 Patronen viel, viel böser ist, als der 629 mit 9 Schuss. Trotz gleicher Patrone....
  7. Das BVerfG müsste über eine verletzte Verfassung entscheiden. Hier hat das oberste zuständige Gericht einen Verwaltungsakt unter die Lupe genommen. Die Tatsache, daß dabei ein Totalverbot für alle (auch jagdlichen) HA mit Wechselmagazin herausgekommen ist, ist zunächst kein Verfassungsbruch. Die Norm wurde ausgelegt, feddich. Um an die Verfassungshüter dranzukommen muss schon viel mehr passieren. Das wäre dann der Fall, wenn nun ein enteignungsgleicher Eingriff durch die Auslegung der Norm passiert. Also: Alle Halbautomaten mit Wechselmagazin werden einkassiert. Warum dann halbautomatische Waffen als B7-Waffen grundsätzlich erlaubt sind, wäre dann meine nächste Frage, aber egal. Oder eine solche Auslegung hätte anderes Verfassungsgut, wie den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, das ist aber extrem schwer zu konstruieren. Um überhaupt das BVerfG anrufen zu können muss man ein Organ der Verfassung sein (Land, Bundesrat etc.) oder das Gericht zieht sich ein Verfahren an Land. Normalerweise nur bei extremer Bedeutung für Freiheit oder Kräfteverhältnisse in der Verfassung. Ich seh's nicht kommen.
  8. Um nochmal auf weitere Rechts-Instanzen zurückzukommen: Für Verwaltungssachen ist hier Schluss beim BVerwG, nur falls durch das Urteil verfassungsmäßige Rechte verletzt werden sollten, könnte weiter geklagt werden. Der Kläger ist zur Einreichung einer solchen Klage nicht berechtigt, weil er ja genau wie alle Anderen Menschen in seiner Lage beurteilt wird. Ein Mitglied des Parlaments könnte seine Rechte durch die Änderung der Rechtslage per Urteil verletzt sehen, aber das ist unwahrscheinlich. Meiner Auffassung nach ist nun die Politik gefragt, um Heilung zu schaffen. Aber welcher Politiko wird nach Paris und Brüssel jetzt eine Änderung des WaffG machen wollen, die im Kern den Inhalt hat: wir wollen es unseren LWB's ermöglichen, beliebig große Magazine in ihre Waffen zu stopfen...Eher nicht
  9. Ist schwierig aus der Ferne zu erkennen. Wer weiß, vielleicht haben die Richter als Rechts-Profis einfach nur ein schlechtes Gesetz konsequent angewendet. Daß sich über Jahre und alle Korrekturen, Verschärfungen und Aktionismen der Politik im Gesetz schlechtes Handwerk breitgemacht hat, ist sicher unbestritten. Siehe Pumpflinten und SL-Flinten, bei gleicher Munition ist die Pumpe in Bezug auf Schaftform und Länge stärker reguliert als die wirkungsidentische und schneller schießende SL-Flinte. Oder siehe den §6 AWaffV, eine KK-Waffe mit dämonischem, schwarzen Aussehen ist aufgrund der Hülsenlänge verboten für Schützen, dieselbe Waffe in .223 Rem ist erlaubt. Ich könnte mich in einen Richter hineinversetzen, der sagt: dieses Gesetz ist so krumm, daß ich als letzte Instanz jetzt endlich eine Heilung durch den Gesetzgeber verlange. Aber es ist bemerkenswert, wie sich eine jahrelange Anwendungspraxis ohne vernünftigen Grund in Trümmern wiederfindet. Spekulatius halt, wir müssen allesamt mit dem was kommt leben. Ich würde mal vorsorglich meine Entschädigungsansprüche bei meinem örtlichen Volksvertreter anmelden, vielleicht wacht er ja auf.
  10. Wir sind noch nicht soweit. Aber die Tragweite ist extrem. Die Argumentation im Urteil lautet: 1. Der Jäger darf nicht mehr als 2 Schuss. 2. Wenn die Waffe mehr zulässt, ist Sie nicht geeignet, denn man könnte ja... 3. Wenn sie nicht geeignet ist, hat er kein Bedürfnis 4. Wenn er kein Bedürfnis hat, ist der Straftatbestand des unerlaubten Waffenbesitz' erfüllt. Das ist durch reine Definition jetzt so, als ob ein Sportschütze die Pumpflinte auf unter 90 cm absägt oder den Nur-Pistolengriff montiert. Telekinetisch vom Richterstuhl aus wird man kriminalisiert...
  11. Kurzes Update aus der Praxis: da man durchaus Analog-Schlüsse zwischen dem Verbot des §19 BJagdG und dem §6 AWaffV ziehen kann, habe ich mich mit meiner WB in Verbindung gesetzt, um mal nach meinem Antrag auf EWB für eine SL-Büchse (latürnich mit Box-Mag) zu fragen. Mein SB (pp Köln) ist dort einer derjenigen, die sich über Einschränkungen freuen. Er wusste vom Urteil des BVerwG, die haben es wohl ganz brandheiß auf dem Tisch und, wie er im Nebensatz sagte, heute besprochen. Dort herrscht im Moment Ratlosigkeit, wie man damit umgeht. Die Beschränkung auf 2-Schuss-Magazine als OK bestätigt zu bekommen hat Ihn und seine Kollegen gefreut, aber die Tragweite, daß nun generell auswechselbare Magazine eine Waffe in den Status "nicht für Jäger erlaubt" erheben, macht wirklich Probleme. Die Behörden warten offenbar auf einen Erlass des Innen-Ministeriums, wie mit dieser Frage umgegangen wird. Für Sportschützen wie mich sieht man zur Zeit keinen Handlungsbedarf. Mein SB war aber gleich Feuer und Flamme... Jetzt ärgere ich mich wieder, daß ich für diesen subalternen Verbieter das Denken übernommen habe, aber ich fürchte, damit betrete ich kein Neuland bei seinen dienstlichen Vordenkern. Ist vermutlich der Preis für Informations-Beschaffung aus erster Hand. Vielen herzlichen Dank für diesen folgenschweren Federstrich, liebe Richter. Was mich fuchst, ist daß das VerwG Münster dem Jäger in der vorletzten Instanz recht gab, und das Land dann in die letzte Instanz ging... Die einzige Möglichkeit, diese höchstrichterliche Entscheidung mit ihrer ganzen Tragweite zu heilen, ist jetzt die Gesetzesänderung bzw. Klarstellung durch Politiker. Wieso bin ich da wenig optimistisch ? Maseltov...
  12. Abgesehen von gewisser Staubigkeit zeigt aber dieser Artikel, daß der GdP-Funktionär Dicke wenigstens geradeaus denken kann. Im Gegensatz zur kriminalen Gewerkschaft, bleibt die GdP auf dem Boden der Realität. Da 2003 R.S in Erfurt und 2009 T.K. in Winnenden zuschlug, ist es wohl auch nicht mehr opportun, sich an solche Analysen der Fakten zu erinnern, oder sich auch nur auf den neuesten Stand zu bringen.
  13. Sorry, aber es ist nicht die Schuld eines einzelnen Menschen, egal was er angestellt hat. Daß die Luftsicherheits-Regeln so über alle Maßen verschärft worden sind, ist auch nicht durch die katholische Kirche betrieben worden. Der blöde Aktionismus am Flughafen ist doch nur Augenwischerei, nicht etwa Sicherheitsgewinn.
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