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tonga

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About tonga

  • Birthday 08/25/1972

Persönliche Angaben

  • Sex
    Mann
  • Wohnort
    79000
  • Beruf
    Steuerzahler
  • Interessen
    Schießsport, Jagd, Landrover
  • WSK-Inhaber
    Ja
  • WBK- Inhaber
    Ja
  • Jägerprüfung
    Ja
  • Erlaubnis nach § 7 oder 27 SprengG?
    Ja

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  1. Ja, die liebe Zeit... Und hier im Südwesten scheint es nicht mal Raketen-Vereine zu geben... naja, mir wir auch so nicht langweilig.
  2. Wow, was du so alles machst! Von den kleinen, freien Raketenmotoren habe ich auch schon einige verbraucht und ein paar Raketen gebaut, aber für alles darüber konnte ich mich bisher nicht aufrappeln. Wo betreibst du dieses exotische Hobby? Das geht nur mit Verein etc, oder?
  3. Kurze Rückmeldung zum Abschluss. Mein Schein wurde problemlos verlängert. Entweder wird die Begrenzung hier wirklich "pro Einkauf" gesehen wie es der Händler interpretiert, oder der SB hat einfach nicht nachgerechnet, wieviel ich tatsächlich erworben habe. Im Endeffekt ist es mir egal, und nachfragen wollte ich auch nicht, man will ja keine schlafenden Beamten wecken...
  4. Ich wundere mich immer wieder, warum in solchen Erlaubnissen Beschränkungen aufgeführt werden, die doch sowieso gelten. In deinem Fall die "Zusammenlagerung im unbewohnten Raum". Die ist in der LR 410 geregelt, und die gilt unabhängig von dieser Eintragung. Bei mir steht: "Außerhalb einer genehmigten Schießsstätte darf mit Schusswaffen nur mitbehördlicher Erlaubnis geschossen werden." Sag bloß, das war mir durchaus bekannt, hab das WaffG einige Male studiert...
  5. Danke für eure Kommentare. Da sieht man die unterschiedlichen Sichten. Ich dachte bis vor kurzem auch, dass ich keine 5-Jahres-Höchstmenge hätte. Jetzt bin ich aber nicht mehr so sicher... Vielleicht meldet sich ja noch jemand, der das gleiche Problem hatte und von Erfahrungen berichten kann.
  6. Hallo Leute, kleine Frage zur Sprengpappe. In meiner steht die Mengenbeschränkung "Nach Bedarf, jedoch nicht mehr als 3kg". Bei meinem ersten Erwerb sagte der Händler, das sei "pro Einkauf" zu verstehen. So haben wir es dann gehandhabt. Jetzt steht die Verlängerung an, und ich habe mir mal die Formulare etc. angeschaut und einiges gelesen. Offenbar gibt es solche Einschränkungen "pro Einkauf" oder "pro Jahr", in meinem Fall steht aber nicht "pro x" dabei. Man könnte es also auch als Gesamtmenge über die 5 Jahre verstehen. Die Menge wäre zwar unrealistisch gering, steht da aber nun mal so. Ich habe in den 5 Jahren knapp 4kg Pulver gekauft. Lacht mich nicht aus, ich weiß, dass hier einige deutlich mehr kaufen. Dazu jetzt also ein paar Fragen: 1. Wie ist die Beschränkung zu verstehen? 2. Was droht mir, wenn sie wirklich als Gesamtmenge zu verstehen ist? Dann habe ich ja gegen eine Auflage verstoßen. 3. Wie könnte man etwaige Probleme bei der Verlängerung umgehen? Wenn ich nun tächlich gegen die Auflage verstoßen habe, dann der Händler ja auch. Ist ja dumm genug, wenn ich Ärger bekommen sollte, aber ich will den Händler ja nicht auch noch reinreiten. Denn der hat mir dann ja etwas verkauft, was er mir nicht verkaufen durfte, er muss ja meine Pappe jedes Mal anschauen...
  7. Klar, so wäre auch mein Plan. Ist aber schon sehr ungewöhnlich, dass in D mal etwas ohne Formular, Stempel etc. funktioniert.
  8. Hat nichts gekostet. Zumindest keine Euros, ein Stück Freiheit vielleicht... Ich habe vorher nachgefragt, wie ich anmelden soll, ob es z.B. schon Formulare dafür gibt. Die Antwort war: Formlos, mit Auflistung der Angaben Menge, KW oder LW, Datum des Erwerbs. Genauso habe ich es dann gemacht. Mit meiner Behörde habe ich eigentlich Glück, die sind fast immer freundlich, und auch Aufbewahrungskontrollen kosten hier nichts. Und gegen schlechte Gesetze können die halt auch nichts machen.
  9. Um meinen Pflichten als gesetzestreuer Waffenbesitzer nachzukommen, habe ich meinen Altbesitz an jetzt verbotenen Magazinen ganz brav bei meiner Waffenbehörde angezeigt. Ich habe daraufhin lediglich eine Eingangsbestätigung bekommen. Auf Nachfrage, ob ich jetzt irgendeine Bescheinigung darüber bekomme, dass das Verbot dieser Magazine für mich "nicht wirksam" wird, wie es so schön im Gesetz steht, hieß es nur: "Eine gesonderte schriftliche Bestätigung wird nicht ausgestellt." Jetzt frage ich mich, was das konkret bedeutet. Ich würde also ein allgemein verbotenes Magazin (das für mich aber nicht verboten ist) auf dem Schießstand auspacken und nutzen. Dann kommt die Aufsicht und sagt, das wäre ein verbotener Gegenstand, wirft mich vom Stand oder will mich gar anzeigen. Gleiches würde gelten bei einer Polizeikontrolle auf dem Weg zum Stand oder zur Jagd. Ich könnte nicht nachweisen, dass das Verbot für mich nicht gilt. Der Polizist müsste erst mal von einer Straftat ausgehen, das Magazin in Verwahrung nehmen etc. Dass das WaffG nicht gerade praxisnah ist, überrascht mich nicht. Bisher hatte ich allerdings nie so unklare Verhältnisse, ich hatte immer ein entsprechendes Erlaubnisdokument bei mir. Hat jemand von euch schon Magazine angemeldet und irgendeine Bescheinigung bekommen?
  10. Im Urteil steht aber: "Insoweit trifft den Waffenbesitzer (i. R. d. Beantragung eines Waffenscheins) eine „Bringschuld“, die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen nachzuweisen (vgl. Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, WaffG § 36 Rn. 10). Nur so ist die Waffenbehörde in die Lage versetzt, anlassunabhängig und ohne Vorankündigung die Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung vornehmen zu können (vgl. § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG). Kommt der Waffenbesitzer dieser Nachweispflicht nicht nach, liegt nach Dafürhalten der Kammer eine i. S. d. § 36 Abs. 1, 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV (jeweils a. F.) unzulässige Aufbewahrung von Waffen bzw. Munition vor. " Damit das zum Problem werden kann, muss keine Durchsuchung stattfinden. Wenn z.B. bei mir eingebrochen wird, und der Täter meine Munition ausräumt, könnte das Amt dadurch auf die Idee kommen, dass ich gemäß obigem Urteil meine Nachweispflicht verletzt hätte, weil ich den Schrank nicht angemeldet habe.
  11. Danke für eure Antworten. Ich habe inzwischen das Urteil gefunden: Da steht: " Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ist nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird " Damit das zu einem Problem wird, muss ja nicht unbedingt eine Hausdurchsuchung staffinden (ich weiß, das passiert normalerweise nicht so schnell), es reicht vielleicht auch ein dummer Zufall.
  12. Hallo Leute, ich lagere meine Munition teilweise in einem Munitionsschrank (Stahlschrank mit Schwenkriegelschloss). Bei der letzen Eintragung einer Waffe war noch alle Muntion im Waffenschrank (1er), und so habe ich es auch dem Amt gegenüber angegeben. Später kam dann also der Munitionsschrank dazu, weil der Platz nicht mehr ausreichte. Nun die Frage: Muss ich diesen Schrank beim Amt anmelden o.ä.? Ich hätte damit eigentlich kein Problem, der Schrank entspricht ja den Vorschriften, ich möchte nur generell immer so wenig Infos rausgeben wie möglich. Aber gab es da nicht kürzlich ein Urteil dazu, dass die Zuverlässig u.a. deshalb nicht mehr gegeben war, weil beiner Hausdurchsuchung ein nicht angemeldeter Munitionsschrank gefunden wurde? Gruß aus dem Süden
  13. Schon klar. Da steht aber nicht, dass es strafbar ist, sich im Umgang mit Schusswaffen unterweisen zu lassen. Sonst dürfte ich ja keinerlei Schieß-Kurse im Ausland besuchen, nicht mal für olympische KK-Disziplinen. Es ist strafbar, eine "schwere staatsgefährdende Gewalttat vorzubereiten", indem ich mich unterweisen lasse etc.
  14. Bin zwar kein Rechtsanwalt, sondern nur ein interessierter Laie, nach meinem Kenntnisstand ist es aber so: Deutsche Gesetze gelten in Deutschland, für "Taten", die im Ausland begangen werden, gilt das dortige Recht (sog. Territorialitätsprinzip). Das deutsche Recht findet für "Taten" im Ausland nur dann Anwendung, wenn die "Tat" auch im Ausland unter Strafe steht. Der konkrete Fall ist somit meiner Ansicht nach nicht strafbar.
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