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Mutter

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  1. Ja. Es wird uns leider bewusst vorenthalten. Daher nutzt die NAchfrage wohl wenig. Demnach gelang es den Prüfern bei jedem zweiten Versuch, Waffen oder gefährliche Gegenstände durch die Passagierkontrolle zu schmuggeln. Die EU-Kommission wollte den als geheim eingestuften Prüfbericht nicht kommentieren. Ein Sprecher der Bundespolizei sagte der „Bild am Sonntag“: „Wir haben Sofortmaßnahmen eingeleitet, um die Sicherheit der Passagiere wieder zu gewährleisten.
  2. Verkauft sich halt nicht so gut und landet dann irgendwo im hinteren Drittel. Einfache Geschäftsrechnung. Medien sind keine Wohlfahrtseinrichtungen. Medien sind Wirtschaftsunternehmen. Für ÖR sollte das nicht gelten. Dort sind es dann andere "Zwänge". Inweiwet in den ÖR das Thema eine Rolle spielte kann ich nicht sagen. Im konkreten Fall gehts es ja um SPIEGEL und SPIEGEL TV. Im Umkehrschluss bin ich aber auch nicht so naiv zu meinen, nur die Beschuldigten würden stets die reine Wahrheit kundtun
  3. http://www.welt.de/regionales/hamburg/article135625369/Taeter-verkleiden-sich-als-Paketzusteller.html http://www.hitradio-rtl.de/top-aktuell/lokal/falscher-postbote-ueberfaellt-rentnerin-in-hoyerswerda-1079837/ http://www.rundschau-online.de/koeln/ueberfall-auf-26-jaehrige-paketdienst-war-raeuber-duo,15185496,28842884.html Die Masche hat sich in den letzten Jahren gut verbreitet. Gerade die Paketzusteller sind meist unbekannt und teils in privaten unbeschrifteten KfZ unterwegs. Den Postboten kennt man in der Regel und auch das Auto ist kenntlich. Sollte nur keine trügerische Sicherheit sein.
  4. Die News fördern ja eine kleine, andauernde Serie zu Tage. Clubhaus, Wohnungseinbrüche, Tankstelle... Überhaupt ist in der Gegend ja einschlägig was los.
  5. Ich hab nichts Gegenteiliges behauptet Ich habe auf etwas wichtiges hingewiesen: Vorbereitet sein! In der Vorweihnachtszeit gab es einige Vorkommnisse in D. Leute haben als Paketzusteller verkleidet die arglosen Bewohner überfallen. Jeder kann mal sich selbst überprüfen, wie er denn real in seinem Leben in dieser Situation vorgeht. 99,99% öffnen vollkommen sorglos die Tür. Was nutzt dann die Waffe? Deshalb mein Hinweis im Beitrag: Bewusstsein! Im Video das Selbe. Es klopft, es wird schnelle neben der Hausarbeit geöffnet und das Disaster nimmt seinen Lauf. Im Ausgangsbeitrag von Medizinmann, hatte die Dame das nötige Bewusstsein und hat sich zuerst einmal bewaffnet. Auf nichts anderes wollte ich hinweisen. Meine Aussage ist immer noch die Gleiche: Man ist ohne Schuswaffe nicht wehrlos und ist durch die Schusswaffe nicht vor allem gefeit. Es bedarf einiges mehr. Bei nahezu allen überrachenden Angriffen kommt man nicht zur Schusswaffe. Da ist das alte Messerbeispiel mit den 7m noch das kleinste Übel. Es gibt mehrminütige Knife Attack Compilations. Wenn man sich überfallartige Situationen anschaut, kommt man nicht an die Schusswaffe. Es ist einfach kein ALLHEILMITTEL. Sie ist Teil des Kampfes. Sie nimmt ihren Platz neben Fäusten, Stöcken, Stäben, Messern, Schwertern ... ein. Die Möglichkeit zur Schusswaffenverteidigung wird man sich häufig erkämpfen müssen. Ich dämonisiere nicht und ich spreche die Waffe nicht heilig. Ich kenne einfach nur die Realität.
  6. Gut gemacht. Auch mit Waffe zu Hause, aber ohne Bewusstsein gehts in der Regel so aus.
  7. Mit "Böller verbieten" lässt sich kein Geld verdienen. Haushaltsgeräte verbieten "lenkt" hingegen den Markt. Es geht nie um den Bürger, es geht immer um die eigene Kasse. So funktioniert auch die Ökoindustrielüge. Wie immer wird einfach nur Geld von dem einem Haufen, auf den eigenen umgescheffelt.
  8. Es ist halt die Sichtweise der Biologen und auch eher deren Fachgebiet Ich halts da sehr pragmatisch. Da sie keinen Schaden anrichten sind sie ok. Wenn sie nicht da sind, ist auch nichts falsch. Sollten sie von allein hier ansiedeln-prima.
  9. Ich versuche mich mal an einer passenden Beschreibung nach Kasten 6 aus deinem Link: Dam-, Sika- und Muffelwild sind gebietsfremde, etablierte, nicht invase Arten (Neozoen) Der Wolf gehört jedoch ins erste, grüne, Feld einheimische Arten von Natur aus vorkommende oder ohne Mitwirkung des Menschen eingewanderte Arten oder aus einheimischen Arten evolutionär entstandene Arten Wahrscheinlich würde er ohne Mitwirkung des Menschen dauerhaft dagewesen sein und keine ohne Mitwirkung des Menschen eingewanderte Art.
  10. Der Definition nach schon. Das Gesetz legt das aber anders aus. Gibt ja noch andere Namen für die Fremdlinge: Archäozoen, von mir aus auch Bioinvasoren . Sie sind jedenfalls nicht heimisch. Das Jagdinteresse hat ihnen erst Asyl und dann ne Aufenthaltsgenehmigung gegeben. Das ist eher Willkür oder jagdlichen Interessen geschuldet. Wenn eine Katze im Fischladen Junge bekommt, sind das aber auch keine Fische und deshalb sind dies auch keine heimischen Arten. Wenn es allein hierhezieht und den Lebensraum erobert. Dann wird/ist es heimisch. Der Rest ist es eben nicht. Im Zweifelsfall ist es dann das Damwild eher keine einheimische Art. In der Liste der Neozoon ind Deutschland stehen diese Säugetiere Sibirisches Streifenhörnchen (Burunduk), Tamias sibiricus (Nordamerika, Asien)[3] Nutria, Myocastor coypus (Südamerika) Bisam, Ondatra zibethicus (Nordamerika) Amerikanischer Nerz (Mink), Mustela vison (Nordamerika) Marderhund, Nyctereutes procyonoides (östl. Sibirien, China, Japan) Waschbär, Procyon lotor (Nordamerika) Wildkaninchen, Oryctolagus cuniculus (Iberische Halbinsel) Damhirsch, Dama dama (Mesopotamien) Sikahirsch, Cervus nippon (Ostchina, Sibirien, Korea, Japan, Taiwan) Europäischer Mufflon, Ovis ammon musimon (Sardinien, Korsika) Wanderratte, Rattus norvegicus (Zentralasien, Nordchina)[4]
  11. Das zweierlei Maß ist ja auch notwendig. Das eine ist eingeschleppt und nicht heimisch. Der andere heimisch und vorübergehend vertrieben worden. Nun ist der heimische Vertriebene von allein wiedergekommen. Die Einngeschleppten blieben aber einfach nur nicht heimische Eingeschleppte. Wären sie von allein hier eingewandert, wäre das anders und sie wären dem Wolfe gleichgestellt. Sind sie aber nicht. Weder selbst noch gleich. Der Wolf war nie komplett fort. Einzelne Exemplare und Paare gab es immer mal wieder. Seit dem WKII gibts zahlreiche Nachweise. Den Rest erklären Begriffe wie Neozoon, die beim Wolf nicht anwendbar sind
  12. Eingeschleppte und heimische Wildarten sind wohl etwas verschiedenes. Deshalb werden sie eben auch gesetzlich unterschiedlich betrachtet. Es gibt dafür dann noch den Schutz über den Zeitraum. Sowohl in Fauna als auch in Flora sind die Bemühungen des Erhalts der heimische Arten stark verbreitet. Ich bin da aber nicht so sentimental. Es tritt kein Verlust ein. Da sie aber auch keinen weiteren Schaden anrichten (im Gegensatz zum bspw. Waschbär) muss man auch nichts forcieren. ...Muffel sind auch nicht von hier und so richtig auch nicht geeignet. Also auch so wie Sika einzuordnen Das regelt aber der Wolf recht zügig. Dem Muffel fählt der schützende Geröllhaufen (Berg) um Isegrim abzuhängen. Den Wolf würde ich auch nicht heilig erklären. Die Population ist stabil, um regional auf rechtes Maß gestutzt zu werden. Aber immerhin ist er heimisch.
  13. Deshalb sehe ich das beim Damwild auch ganz leicht anders. Der Sika war aber wohl auch im Pleistozän mal hier. Immerhin richten beide Arten keinen zusätzlichen Schaden an. Heimisch würde ich sie aber nicht nennen. Sika wurde eingeschleppt und in Gattern gehalten. Wenn er fort ist, gibt es keine Lücke. Sikawild ist ja auch wegen ihrer Fehlbesiedlung äusserst begrenzt im Vorkommen. Sie passen halt nicht so recht.
  14. Nach den derzeit geltenden Gesetzen schon, kann man aber leicht ändern Derzeit dürfte wohl Agriozoon der rechte Begriff sein. Ich möchte ehrlich gesagt auch nicht, dass man in 100Jahren das Selbe vom Waschbär sagt. Man wird es wohl leider nicht verhindern. Einerseits ist auch das Evolution, andererseits aber künstlich verursacht. Bereits in den 70er kam ja die Erkenntnis: Keine weitere Einführung und keine weitere Verbreitung in neue Gebiete. Ganz interessante Arbeit http://sikawild.org/User_files/549996e94f14911924230f88a092ef50.pdf
  15. Nuja, Neozoon. Da fo(e)rderten die Ökologen doch in Pflanzen- und Tierwelt schon immer Ausländerfeindlichkeit.
  16. Wenn er seit ein paar Tagen das Gefühl hatte ausgekundschaftet zu werden, wäre das Bereithalten gerechtfertigt. Auch sollte es nicht nachzuweisen sein, dass er die Waffe dauerhaft zur Verteidigung bereitgehalten hat. Entweder konkrete Bedrohung oder Zufall auf dem Weg zum oder vom Schießstand. Aktenzeichen: 3 Ss 44/00 OLG Hamm Leitsatz: Bei berechtigter Notwehr bleiben nicht nur ein (erforderlicher) Schusswaffengebrauch, sondern auch der unmittelbar zuvor in strafbarer Weise erfolgte Erwerb bzw. besitz der Waffe straflos. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn der Notwehr Übende sich bereits bei der Inbesitznahme der Waffe in einer massiven Bedrohungslage (hier: durch eifersüchtigen Exfreund der Partnerin) befunden hat und diese Lage der alleinige Grund für den Waffenerwerb war. In einem solchen Fall kommt der Rechtsfertigungsgrund des Notstandes in Betracht. ... Der Erwerb und das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe ohne waffenrechtliche Erlaubnis durch den Angeklagten waren entweder durch Notstand gemäß § 34 StGB gerechtfertigt, zumindest aber gemäß § 35 StGB entschuldigt. Aufgrund der Feststellungen des angefochtenen Urteils vermag das Revisionsgericht zu dieser sicheren Beurteilung zu gelangen, auch wenn das Berufungsgericht nicht von §§ 34 f., sondern von § 32 StGB ausgegangen ist ... Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHSt 39, 133 (137), Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 34 Rdnr. 4 m.w.N.), kommt der Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB in Betracht, wenn die Vorbereitungen des zum Angriff Entschlossenen für das in Aussicht genommene Opfer so weit gediehen sind, dass sie eine gegenwärtige Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter bilden; dies setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders als durch die Tat abgewendet werden kann. So war die Sachlage hier. Der Tathergang, wie er sich nach den Feststellungen zeigt, beweist die gegebene Notstandsituation bereits für den Erwerb und ihren kontinuierlichen Fortbestand bei der Ausübung der Gewalt über die Schusswaffe bis zu ihrem Einsatz bei den durch Notwehr gerechtfertigten Schüssen auf P ... Soweit die Revision darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12.05.1981 (StR 109/81, NStZ 1981, 299), vom 26.10.1990 (2 StR 310/90, StV 1991, S. 63) und vom 18.02.1999 (5 StR 45/99, NStZ 1999, 347) die Strafbarkeit des Führens einer Schusswaffe lediglich insoweit verneint hat, als dieses mit dem vom Täter in Notwehr abgegebenen Schuss einherging, also das Führen der Waffe mit der Verletzungshandlung unmittelbar zusammenfiel, steht dies der Entscheidung des Senates nicht entgegen. Gerade die letzten Links sind immens wichtig Soweit der vom Angeklagten abgegebene Schuß auf den Nebenkläger durch Notwehr gerechtfertigt war, entfällt auch die Strafbarkeit wegen des damit einhergehenden Führens einer Schußwaffe (BGH NStZ 1981, 299; BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - 4 StR 261/98 -; vgl. auch Spendel in LK, 11. Aufl. § 32 Rdn. 322 m.w.N.). Die zitierten Entscheidungen verlangen in Fällen dieser Art zutreffend die Freisprechung wegen eines gerechtfertigten (oder auch entschuldigten) Schußwaffengebrauchs auch für den Fall, daß der Angeklagte unmittelbar zuvor die Schußwaffe in strafbarer Weise geführt (oder auch besessen bzw. erworben) hat. Nicht anders, als es die Rechtsprechung für Fälle strafbaren Waffenbesitzes (einschließlich -führens) und unmittelbar anschließender strafbarer gefährlicher Verwendung der Waffe annimmt (BGHSt 36, 151, 154; BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3 und 7), bilden nämlich strafbarer Waffenbesitz und anschließende gefährliche Verwendung der Waffe auch dann mehrere Taten, wenn jener Umgang mit der Waffe - wie hier infolge der Rechtfertigung des Schießens durch Notwehr - nicht mehr strafbar ist. Entgegenstehende frühere Rechtsprechung (BGH NStZ 1985, 515 - 4. Strafsenat -; NStZ 1986, 357 sowie NJW 1991, 503, 505 - 2. Strafsenat -), an der sich das Schwurgericht möglicherweise orientiert hat, ist vom 4. Strafsenat ersichtlich aufgegeben worden; für den 2. Strafsenat ist nichts anderes anzunehmen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 8, 9).
  17. Ich gehe mal davon aus, dass das Überfallopfer hier nicht mitliest. Daher war der Link für den Juwelier hier wenig hilfreich (so das denn die Absicht war). Aber dann kannst du ja den Link an den Juwelier weiterleiten Hoffentlich entpuppt sich die Empfehlung nicht als Fehlgriff, sollte der Juwelier die Forumshilfe annehmen wollen.
  18. Aber was haben wir mit dem Juwelier zu tun? So ist das natürlich geschickt platzierte Werbung
  19. Ich bin jetzt nicht beim Fall, sondern bei der Rechtslage des Führens daheim. Bei der Wahl meiner Anwälte achte ich allerdings auch darauf, keine bspw. Ökojünger oder andere meiner Grundhaltung widerstreitende Ansichten zu bezahlen. Jede Übereinstimmung mit einem genannten Anwaltspseudonym wäre rein zufällig und nicht beabsichtigt. Bei Anwälten muss man sich ja immer bewusst vorsichtig ausdrücken. Sonst beziehen die das am Ende noch fälschlicherweise auf sich.
  20. Die Anmeldung für beide Turniere sind offen. Mehr Details in der Rubrik Aktuelles http://www.ipsc.de/ Ich hab mal beide Starts geplant und freue mich das Handgun dann in Frankreich auch sehr heimatnah sein wird.
  21. Es bedeutet lediglich, dass der Führbegriff nicht angewandt werden kann. Man kann schlicht und ergreifend zu Hause keine Waffe führen. Das geht nur außerhalb. Das genau sagen auch beide Quellen aus. Die Eine verlegt das "nach draussen" . Die andere besagt, dass dieses Führen bei jemand anderem erlaubnisfrei ist, solange bestimmte Bedingungen eingehalten werden (s. Bedürfnis) Nur weil man zu Hause nicht unter den Führbegriff fällt, bedeutet dies jedoch nicht, man dürfte dort führen (was ja auch gar nicht geht). Es kommen die Aufbewahrungspflichten ins Spiel und der Umgang ist wieder auf den vom Bedürfnis umfassten Zweck beschränkt (Waffenreinigen, Trocktraining etc.) Man wird also wegen eines anderen § abgestraft. Die Zuverlässigkeit ist natürlich futsch. Das ist ja heute schon fast überall inklusive.
  22. Richtig. Inwieweit der Umgang dann rechtmäßig war (vom seinem Bedürfnis umfassten Zweck) ist dann zu prüfen. Grundsätzlich gelten die Aufbewahrungspflichten. Verschiedene Formen des Umgangs sind erlaubt, andere nicht. Einschlägig wäre das erläuterte Beispiel des Bedürfniswechsels der Sportschützenwaffe für Türstehertätigkeiten. Wir erinnern uns sicher an das Urteil zur geladen bereitgehaltenen Schusswaffe oder die Jagdkurzwaffe die bereits daheim geladen wurde. Sollte er Anzeichen einer konkreten Gefahr bemerkt haben, sind seine Chance wieder besser. Dann deckt die Notwehr den Verstoß gegen das WaffG ab. Dazu gibts das Urteil zum Kauf und der Nutzung einer illegalen Waffe wegen akuter und konkreter Lebensgefahr. @ Holowpoint Die Bezeichnung Todesschütze für das Opfer des Raubüberfalls ist sachlich jedoch korrekt
  23. Das sind sie nun wirklich nicht. Ich führe selbst eins zu passender Gelegenheit. @ Holo Du wärest entsetzt zu merken, was das kleine Teil alles an der anrichtet. Man muss auch keine lebenswichtigen Organe treffen. Der Hals ist jedoch immer gut erreichbar. Ein, zwei Schnitte durchs Gesicht lasssen dich dann ganz anders drüber denken. Erst recht wenn das Blut in die Augenläuft und dich blind gemacht hat. Jeder Schnitt an den oberen und unteren Extremitäten hemmt dich und du wirst den Blutverlust spüren. Viele kleine Wunden richten erheblichen Schaden an. Allein an den Armen lässt sich durch biometrisches Schneiden sehr gut manipulieren. Entweder öffnet der Schnitt die Hand oder sie lässt sich nicht mehr öffnen-dauerhaft. Sehnen und Muskeln verlaufen recht oberflächlich. JEDES treffbare Körperteil wird attakiert, egal wo und wie. Es ergibt ein Disaster. Kleine billige Messer lassen sich gut verdeckt führen, funktionieren und sind nach Gebrauch schnell entsorgt und ersetzt. Unterschätze die Dinger nicht und sei froh, wenn du mit sowas nicht in Berührung kommst Sollst uns doch bestens erhalten bleiben
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