Jump to content

Mutter

Registrated User
  • Posts

    3466
  • Joined

  • Last visited

  • Days Won

    8

Everything posted by Mutter

  1. Ja. Ursprünglich hatten wir aber auch die historische Betrachtung dabei. Ebenfalls vom WaffG erfasst sind "less-lethal" oder "weniger tödlich wirkende" Waffen. Ich verstehe natürlich auch deinen Ansatz. Der bezieht sich dann genauso aufs beliebte Küchenmesser. Ich halte es lieber vollkommen pragmatisch und rede ausschließlich über die technischen Aspekte. Die Waffendefinition ist nämlich ziemlich abstrakt und es geht immer um die Anwendung. Da "mutieren" alle möglichen Gegenstände zu Waffen. Eine Feuerwaffe ist eben nicht zum töten gebaut worden. Verschiedenste Sportwaffen konterkarieren das geradezu und die gesamt Entwicklung ist ausschließlich auf die jeweilige Disziplin abgetimmt. Nichtsdestotrotz bleibt es eine tödlich wirkende Waffe. Daran kann ich keine Definiton finden. Was beiden Anwendungen gemein ist (Sport/Töten) ist das die Waffe ein Projektil durch einen Lauf beschleunigt. Dafür wurde sie erschaffen, das ist ihre Funktion. Es obliegt dem Anwender wie oder wozu er diese technische Möglichkeit nutzt. Dann sind wir auch auf Augenhöhe mit dem Küchenmesser. Auch das wurde gebaut um mehr oder weniger feste Stoffe zu durchtrennen. Auch hier entscheidet erst der Anwender, ob dies ein Schnitzel oder die Halsschlagader ist.
  2. Ich spreche auch von Waffen Es gibt auch Waffen, welche nur dazu gedacht sind gegen Sachen eingesetzt zu werden.
  3. ...oder entsprechend der Vorgaben im Tresor. Ungeladen wie auch die anderen hätten sein sollen. Es kann doch nicht so schwierig sein, dem Kontrolleur eine einwandfreie Lagerung zu präsentieren.
  4. Es war auch damals schon so. Es gab immer mehrere Zwecke und das Spiel und der Wettkampf war bereits von Anfang an dabei. Der Faustkeil ist mehr Universaltool denn Waffe. Ein Messer zum Felle bearbeiten, ist für den Kampf ungeeignet und nicht gedacht. Nicht jeder Indianerkinderbogen war z.B. für Jagd oder Kampf geeignet. Selbst das Abfeuern einer Feuerwaffe auf einen Gegner muss und musste nicht zum Töten erfolgen. Nur der Anwender bestimmt den Zweck, nicht das Werkzeug. Es öffnet lediglich Möglichkeiten.
  5. Eine Feuerwaffe wurde genauso wenig zum töten entwickelt, wie ein Messer zum Brot schmieren. Erstere wurde entwickelt, um ein Projektil durch einen Lauf zu treiben. Zweites um eine scharfe Schneide zum durchtrennen von festen Stoffen zu haben. Der jeweilige Einsatzzweck wird erst durch den Nutzer definiert: Das kann vom Töten zur Jagd, über Verteidigung und/oder Angriff oder einfach nur so zum Spaß sein. Da unterscheidet sich ein Messer nicht von einer Feuerwaffe. Der Nutzer entscheidet, wie er die Eigenschaften nutzt. Das Messer hat dabei den gleichen Hintergrund wie die Feuerwaffe. Der Mensch hat seiner Werkzeuge immer effizienter gestaltet. Das ganze lässt sich auch auf Pfeil und Bogen oder jedes andere durch Menschen entwickelte Werkzeug anwenden. Es ist eben immer alles dual nutzbar.
  6. Das mit Art 14 amüsiert mich tatsächlich Eine aufs Grundgesetz vereidigte Behörde (Mitarbeiter) kennen den Inhalt so schlecht? Hast du mal geprüft, ob sich der Fehler nicht tatsächlich bei dir eingeschlichen (Tippfehler) hatte? Ich würde das schon sehr witzig finden, wenn die bis zum Gericht mit Art. 14 weiter argumentieren. Das hinterlässt ja auch einen ganz besonderen Eindruck
  7. Üblicheerweise stellt sich nach dem reisserischen Artikel meist heraus, dass die gehorteten Kriegswaffen und die Granaten, unbrauchbarer Schrott sind und die Luftgewehre keine Maschinengewehre. Das stellen die Experten natürlich erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt fest. Der Fund wird jedoch zunächst pressewirksam in Szene gesetzt.
  8. Ich zitiere das verschlossene Behältnis mal an deinem Wahlhelferbeispiel. Es ist alles darunter subsummiert. Deshalb ist ver- und geschlossen sehr sauber definiert. Hier liegt aber wieder eine Stolperfalle vor. Im Falles des Wahlumschalges redet man nicht vom Konstrukt "verschlossenes Behältnis" (wirklich beide Begriffe zusammen) sondern nur von der Definition von "Verschlossen". Der juristische Begriff "verschlossen" (ohne Behältnis) taucht an sehr vielen Stellen im deutschen Recht auf und ist auch sehr viel breiter definiert. Im Falle eines Schriftstückes wäre zum Beispiel anhand des Postgeheimnisses beschrieben: Sorry, wenn ich da gerade etwas Korinthen kacke Ich hoffe es hilft etwas diese Definition von "verschlossenes" Behältnis" im Zusammenhang des Führens zu verstehen. Es ist mit der Änderung nicht einmal die oft genannte Bösartigkeit des Gesetzgebers der Grund. Es war viel mehr notwendig, den durch Rechtsprechung nicht mehr gedeckten Begriff des geschlossenen Behältnisses anzupassen. Hoffentlich nimmt mir das jetzt hier keiner übel:shock:
  9. Doch, das steht schon im Gesetz. Dazu gibt es auch eine klare Definition in den Beckschen Kommentaren. Ein Schloss ist aber auch da nur eine Möglichkeit. Das ganze zieht nur nicht, da eben beides zusammen kommen muss. Nur weil etwas nicht in einem "verschlossenen Behältnis" ist, ist es noch lange kein "Führen". Da wird das ganze nämlich ausgehebelt. Es gibt die Definition zweier Zustände. Wann ist es definitiv führen und wann ist es definitiv kein Führen. Dazwischen gibt es viele Möglichkeiten, die mit der o.g. Regel ganz prima abgehandelt werden. Immer wenn du die Negativdefinition (verschlossenes Behältnis) nicht hast, ist auf Ausübung der tatsächlichen Gewalt zu prüfen. Um die Änderung von GEschlossen zu VERschlossen mal zu verdeutlichen: Ein Handschuhfach ist definitv ein geschlossenes Behältnis. Dennoch hatte man dort tatsächliches Führen vorliegen. Es gab nämlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Man war deutlich unterhalb des Hilfssatzes der "3 Handgriffe/Sekunden" Regel. Daher wurde es notwendig den diesbezüglichen ergangenen Urteilen auch in der Auslegung des WaffG Klarheit zu verschaffen. Ein abgeschlossenes Handschuhfach hat dann diese neue Definition und die Regel erfüllt. Der Fehler der zunächst durch die "Fachpresse" ging, war leider die Behauptung, dass dies nun die Einzige mögliche Form ist. Einige "Fachanwälte" stürzten sich dann auch gleich darauf. Solche Sachen sind immer der herrschenden Hysterie geschuldet. Wer gar keine Nachfragen haben möchte, nimmt die Negativdefinition und nutzt ein verschlossenes Behältnis. Alle anderen verhalten sich nicht rechtswidrig, wenn sie keine Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch Einhalten der "drei Handgriffe/Sekunden Regel" vorliegen haben. @ Lusumi Eine juristische Definition von ABGEschlossen ist mir nicht bekannt. Das dürfte allgemein durch das "verschlossene Behältnis" definiert sein
  10. Diesbezüglich ist man jedoch wieder zur "drei Handgriffe" Regel zurückgerudert. Die ge-/verschlossen Diskussion hat sich somit erledigt. Führe ist nämlich bereits im WaffG Anlage 1 definiert und das muss erfüllt sein. 4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, Wer ganz allgemein den Begriff "verschlossenes Behältnis" definiert haben möchte, wird dazu im StGB fündig. Es ist der einzige Passus, der sich zum "verschlossenen Behältnis" äußert. Dabei sind beide Begriffe nicht einzeln zu definieren, sondern der Gesamtbegriff. Das ergibt einen erheblichen Unterschied.
  11. Deshalb eben einfach nicht fertigladen. Das hat sich bewährt. Andernfalls wird es immer Fehler geben. Nur in schlauen US Tactical Ausbildungsvideos kommt das dann nur in den Outtakes vor Menschen werden immer Fehler machen. Den Faktor Mensch kann man aber minimieren.
  12. So die Theorie. Es bleibt tatsächlich eher Roulette, wen es erwischt und ob so ein angeditschter Querschläger bzw. Splitter gesünder sind? Es gibt in der echten Welt einfach keine sichere Richtung. Ich würde die Lösung grundsätzlich teilgeladene Waffen bevorzugen. Alles andere hilft in der Realität nicht weiter.
  13. In einer 3D Welt gibt es auch keinen Kugelfang
  14. Bei VRF und gezogenem Lauf gibt es wohl höchstens WOanders ahnungsbefreite Berufsdiskutanten als Zweifler. Die Rechtslage ist da eindeutig. Ich kenne keinen Fall wo das abgelehnt wurde. Die meisten Behörden haben doch Angestellte, die lesen können. Zu Coltfans Ausführungen möchte ich anfügen, dass ich einen anderen Hintergrund vermute. Ich glaube es mangelte an dem konkreten Grund, sprich es braucht Kläger die den Weg über die Verweigerung, den Entzug WBK und dann im weiteren über das BVerfG gehen. Bei der damaligen Klage mangelte es daran und das Gesetz stellt zunächst keinen Verfassungsbruch da. Es geht über die Einwilligung. Spannend wird es erst, wenn tatsächlich dann der Zwang und der Entzug dahinterstecken. Es ist auch anders gelagert, als bspw. die Schornsteinfegergeschichte. Bei dere Kontrolle der Pulverlagerung warte ich mal den Ausgang ab. Da sehe ich, wie ja bereits erwähnt, schwarz. Da geht es dann tatsächlich wie beim Schornsteinfeger zu.
  15. Muss man schauen wie es da um den Wertverlust steht. Es handelt sich schließlich um mehrere Jahre. Es müsste schon etwas besonderes sein, von dem man sih nicht trennen möchte. Absolut unterstützenswert. Nun müssten nur noch die Kontrolleure zur Abfuhr eingeladen werden. Sonst kann das Jahrzehnte dauern, bis überhaupt mal einer auftaucht
  16. Gerichtsurteil und Gesetz sagen hier das Selbe. Was brauchst du noch? Das muss mind. bis zum BVerfG um durchzukommen. Die damalige Klage von der FvLW wurde dabei nicht einmal angenommen. Es muss eigentlich möglich sein, das durchzudrücken, aber es dauert und man darf erstmal auf Leihwaffen zurückgreifen. Ich rate vorab alles möglichst verkaufen und nur einen geringen finanziellen Sachwert zu opfern.
  17. Wobei gerade zu diesem Thema die Leichtigkeit eher behauptet wird, denn aus praktischer Erfahrung besteht. Von qualitativ ansprechenden Wunschfabrikaten in Kaliber und Ausführung mal gar nicht zu reden.
  18. Bislang ist man dafür seine Waffen losgeworden. Viel Erfolg! Wenn man es bis zum bitteren Ende durchzieht dürfte allerdings eine Erfolgsaussicht bestehen. Den meisten wird das zu heikel und aufwendig sein. Zunächst ist alles weg und dann muss man es sich über Jahre und die Instanzen zurückholen.
  19. Wir werden es ja sehen. Was sollen wir darüber diskutieren? Einer sieht es so, der nächste so. Wir könnten das lediglich seitenlang wiederholen. Der Schornsteinfeger kommt auch nicht erst, wenn es gebrannt hat. Es gibt richtige und falsche Urteile. Daher besteht ja immer auch eine Chance
  20. Den Unsinn, denn die Behörde da zusammengezimmert hat, könnte man getrennt bewerten. Da steht zweifelsohne einiges, welches zur Erheiterung beiträgt. Das hat ganz klar kein Jurist formuliert. Das Betretungsrecht (um das geht es ja) ist jedenfalls klar formuliert. Das Eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Die Begründung ÖSuO muss zwingend genannt werden, damit dies konform mit Art 13 GG bleibt. Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird allgemein als vorhandene Gefahr gesehen werden. Bei Waffen kennt man diese Lesart doch auch so. Es handelt sich also um die Begründung der Erlaubnis und nicht um eine notwendige Bedingung.
  21. Da steht das sie die Räume mit diesem Ziel, nicht mit diesem Zweck betreten darf Deshalb ist der Teil auch anders formuliert, als §36 WaffG der ja ebenfalls eine Nachschau enthält. Man kann die Feinheiten der Formulierung ja mal vergleichen. Es fällt sicher ein Unterschied auf. Liegt ein konkreter Anlass nämlich erst vor, hat man sehr viel weitreichendere Möglichkeiten.
  22. Dann ändert das auch nichts Du wolltest meine Einschätzung haben und da steht sie. Ich versuche es mal in kurzen Stichpunkten -es betrifft nicht nur Gewerbe -"zur Verhütung..." ist die Zielrichtung und nicht die Vorraussetzung -dein Anwalt hat in letzter Zeit mehrere (3) einfache Sachverhalte (2Schuss Magazin) an die Wand gesetzt und eigenartige Rechtsauffassungen in Fachzeitschriften vertreten. Deine Chancen stehen daher nicht sehr hoch. Für mich geht das Ding gewaltig krachen. Ich zerrede das aber auch nicht hier. Wir werden das Ergebnis ja sehen. Eines gebe ich immer wieder zu Bedenken: Unnötige Klagen in Verbindung mit ungeeigneter rechtlicher Vertretung schaffen leider oft ein RECHT was keiner will und braucht.
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)