Ich habe zum Transport in der Sachkunde letztes Jahr gelernt:
Transport von Waffen und Munition durch Unberechtigte, also Personen ohne WBK, ist unzulässig. Ich darf also zum Beispiel meine Frau nicht bitten meine Waffen zum BüMa zu bringen.
Aber es gibt Ausnahmen:
§12 Abs.1 Nr.2 WaffG: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt.
Mit anderen Worten, ich kann zum mir ein Taxi rufen und den Fahrer beauftragen Waffen/Munition zum Schießstand/BüMa/anderen Berechtigten zu bringen.
§12 Abs.1 Nr.3b WaffG: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf.
Der Vereinswaffenverantwortliche kann also eine Person seines Vertrauens damit beauftragen die Vereinswaffen zu transportieren. Der Transporteur muss dabei weder WBK-Inhaber sein, noch muss er Mitglied des Vereines sein.
In beiden Fällen ist jedoch ein Schriftstück mitzuführen, welches die Daten der Waffen, des Transporteurs, des Auftraggebers beinhalten.
Bei uns im Verein nutzen wir dazu die Vordrucke von André Busche: http://www.sv-busche.de/SV-BUSCHE/Mat_files/Merkblatt%20Leihe%20Verwahrung%20Transport%202013-1.pdf