HHhmmmmmm....... Ich fürchte, ich muss mich der Meinung von Frau Wuttke-Götz anschließen:
Verboten sind Schusswaffen, die Vollautomaten sind (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1).
In Anlage 2 Abschnitt 1 Nr 2.3 wird beschrieben, was Vollautomaten sind. Das sind nämlich Schusswaffen, die aus dem selben Lauf durch einmaliges blah blah blah.
Die Nr. 2 insgesamt sagt nun zusätzlich: Wenn dieser Vollautomat zum Antrieb der Geschosse heiße Gase einsetzt, dann gehört er zu der Kategorie der Feuerwaffen.
Ein Luftgewehr, bei dem aus dem selben Lauf durch einmaliges ....... ist damit zwar keine Feuerwaffe, aber dennoch ein Vollautomat.
Soweit meine (bescheidene) Auslegung der Rechtslage.
bye knight