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Bei uns nennt man sie auch Stalker - aber vielleicht sind uns die Amis
da schon wieder 'mal einen Schritt voraus...
An unserer Uni tauchte 1997 'mal Hillary auf, die hatte auch ein paar Bullentypen mit Knopf im Ohr dabei. War noch interessant. Gefilzt oder so wurde man jedoch nicht, was mich ein bisschen erstaunte. Ich behaupte 'mal, wenn einer so einer Person an die Gurgel will, schafft er es auch - so gesehen verwundert es mich umso mehr, dass noch kein Araber Bush aufs Korn genommen hat..?! Offenbar ist's eben doch nicht so einfach... (zum Glück)
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Pro7, heute 22.20
Breakdown
O: Breakdown, USA 1997
Jeff (Kurt Russell) und seine Frau Amy (Kathleen Quinlan) fahren mit ihrem niegelnagelneuen Jeep durch die menschenleere Moab-Wüste. Nach dem Tanken bleibt das Auto mit einer Panne liegen. Das Handy ist tot, keine Netzverbindung. Ein Trucker (J. T. Walsh) bietet sich an, die beiden bis zum nächsten Telefon mitzunehmen. Weil Jeff den Wagen nicht unbewacht lassen will, steigt nur Amy ein. Die Zeit vergeht. Jeff findet ein kaputtes Kabel und bringt das Auto wieder zum Laufen. Er fährt zum Café, von dem aus seine Frau telefonieren wollte, aber dort will sie niemand gesehen haben. Jeff wird allmählich panisch. Durch einen Zufall macht er den Trucker ausfindig, aber der bestreitet, sie je kennengelernt zu haben. Die Polizei durchsucht den Truck er ist leer. Jeff steckt in einem Alptraum, aus dem es kein Entrinnen gibt... "Breakdown" ist ein kleiner, gemeiner Schocker. Anfangs spannt er den Zuschauer durch mysteriösen Thrill auf die Folter, später schaltet er langsam, aber sicher auf atemberaubende Actionszenen um. Was die Story vom Gros der Masse abhebt, ist das Zusammenspiel von tückischen Überraschungen und der gnadenlosen Überschaubarkeit des nicht enden wollenden Terrors. Regisseur und Drehbuchautor Jonathan Mostow (dies ist sein zweiter Kinofilm nach "Beverly Hills Bodysnatchers", 1988) verzichtet auf jegliches Drumherum und erinnert damit an zwei große Vorbilder, die er hier sozusagen im Doppelpack serviert: Zum einen wiederholt er die zynische Ausgangssituation des George-Sluizer-Thrillers "Spurlos verschwunden" (1988), zum anderen variiert er Steven Spielbergs fulminantes Frühwerk "Duell" (1971), das ebenfalls fast komplett auf der staubigen, einsamen Landstraße spielt und einen rücksichtslos dahinrasenden Truck zum wahren Monster stilisierte. Der perfekte Alptraum Sie wachen erst wieder auf, wenn der Abspann läuft. Das geben wir Ihnen gern schriftlich...http://tvspielfilm.msn.de/programm/tvplaner?sendungs_id=7344122
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dynamite trauert immer noch dem IWM nach...
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Jöh, wosn dös???
GRUß
So heissen bei uns die Mun-Behälter im Militär. Wie sagt ihr denn? Blechbüchse? Blechkasten? Verpackungseinheit? Metallurgische Explosivstoff-Epidermis..?
Ach ja, die gute alte Schweizer Miliz... :mrgreen:
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(weiß der SC warum):
:kri: :kri: :kri:
quer-Recherchen haben ergeben, dass neuerdings auch Hunderttausende deutscher Jäger, Waffensammler und Schützen Zugriff auf militärische halbautomatische Waffen haben. Bis vor kurzem war genau das verboten. Aber ausgerechnet das neue Waffengesetz, das nach dem Amoklauf von Erfurt den Zugang zu Waffen erschweren sollte, hat die Schleusen für Kalaschnikow und Co. geöffnet.:schock:
Ich bin schockiert! Unser grosser nördlicher Nachbar rüstet wieder heimlich auf!! Ich werde eine landesweite Motion starten und dem Schweizer Bundesrat beantragen, dass neben den bereits vorhandenen vollautomatischen Sturmgewehren mit Kriegsmunition in den hunderttausenden von Schweizer Haushalten inskünftig auch noch mindestens eine Pistole Kaliber 45 und je fünf grosse Absperrstacheldraht-Rollen zugeteilt werden. Zu prüfen wäre auch die Abgabe von je einem Cachaut HGs.
Hätten wir die queer-Recherchen nicht, ich wüsste nicht,
wer sich überhaupt noch um meine Sicherheit kümmern würde!
Aber wie soll ich jetzt noch ruhig schlafen...
:wr1:
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Und wieder einmal fand das berühmte Knabenschiessen in Zürich statt.
Mehr Infos dazu auf:
http://www.knabenschiessen.ch/
Und die strahlende Gewinnerin:
14. September 2004, 02:21, Neue Zürcher ZeitungFabienne Frey aus Zwillikon ist Zürichs Schützenkönigin
Zum zweiten Mal in der Geschichte des Knabenschiessens hat im Zürcher Albisgütli ein Mädchen gesiegt: Die 13-jährige Sekundarschülerin Fabienne Frey aus Zwillikon setzte sich als Schützenkönigin gegen 5244 Teilnehmende durch; am Montagmorgen zeigte sie sich im Ausstich gegen zwei Knaben ebenso treffsicher wie nervenstark.
urs. Sie verfügt über eine ruhige Hand, ein sicheres Auge und eine bemerkenswerte Gelassenheit: Mit Hilfe dieser Eigenschaften ist die 13-jährige Fabienne Frey aus Zwillikon am Montagmorgen im Ausstich Zürcher Schützenkönigin geworden. Sie setzte sich gegen 5244 Konkurrentinnen und Konkurrenten durch und liess sich in der 105. Ausgabe des Knabenschiessens als zweites Mädchen in die Siegerliste eintragen.
Mit Geduld zu 34 Punkten im Ausstich
Zur Endausmarchung war die Bauerntochter aus dem Säuliamt gegen zwei Mitbewerber angetreten, die am Samstag ebenfalls das Maximum von 35 Punkten erzielt hatten. Dem einen, Fabian Hirt aus Winterthur, spielten dann aber im entscheidenden Moment die Nerven einen Streich: Der mit Jahrgang 1991 Jüngste im Trio lag mit zwei 2ern von Beginn an im Hintertreffen und wurde schliesslich mit 24 Punkten Dritter. Dafür legte der andere Konkurrent die Messlatte hoch: Der 15-jährige Carlo Amman aus Hochfelden liess sich in beachtlichem Tempo die Serie 5-6-6-5-6 notieren, was ihm mit den 5 Punkten für die Anzahl Scheibentreffer ein Schlussresultat von 33 Punkten einbrachte. Als sein Ergebnis feststand, hatte Fabienne gerade ihren zweiten 6er erzielt: 6-5-6 lautete ihre Serie bis dahin - und fast alle im Schützenstand ausser ihr selber, die sich ganz auf ihre eigene Scheibe konzentrierte, wussten: Zum Sieg benötigte sie zwei Volltreffer.
Fabienne, die bei ihrer ersten Teilnahme im Vorjahr noch nicht für Aufsehen gesorgt hatte, meisterte die Situation souverän. Über zwei Minuten verwendete die Schülerin durchschnittlich auf jeden Schuss, und sie setzte verschiedentlich mehrmals an, so dass man um ihre Konzentration bangte. Als sie endlich aufspringen und sich mit 34 Punkten feiern lassen konnte, wirkte sie erlöst, aber ob ihrem Triumph nicht überrascht. Von der Mutter geherzt und von fremden Gratulanten bestürmt, nahm sie die Standarte vom letztjährigen Schützenkönig Stefan Bachmann in Empfang und liess ihre Zähne samt Spange in die Kameras blitzen. Im Pressebüro stellte sie sich alsbald ruhig den Mikrofonen von Radioreportern, die einen «O-Ton» wünschten, und nahm die Glückwünsche Rahel Goldschmids entgegen. Diese hatte den erst 1991 für beide Geschlechter und Jugendliche aus dem ganzen Kanton geöffneten Wettkampf 1997 als bisher einziges Mädchen gewinnen können und bezeichnete die Leistung ihrer Nachfolgerin als «sackstark».
In gesetzteren, aber nicht minder lobenden Worten würdigten die Redner des anschliessenden Banketts vor Hunderten von geladenen Gästen aus Politik, Wirtschaft und dem Vereinsleben die Leistung der Siegerin. Alf Sandqvist, der als Chef der schwedischen Landstreitkräfte eine Kurzvisite in der Schweiz zu einem Abstecher ins Albisgütli nutzte, umwarb sie gar kurzerhand als mögliches künftiges Mitglied seiner Armee. Die Angesprochene stellte ohne Worte klar, für welche Nation ihr Herz schlägt: Ein T-Shirt mit aufgedrucktem Schweizerkreuz kam im Verlauf des Nachmittags unter der Trainerjacke ihres Schiessvereins Zwillikon, dem sie namentlich als Armbrustschützin angehört, zum Vorschein. Das Festzelt in ihrem Heimatort, der den Sieg in Zürich zum zweiten Mal innerhalb von zehn Jahren davontrug, war übrigens bereits aufgestellt - als willkommenes Relikt einer ländlichen Hochzeit vom Wochenende, wie zu erfahren war.
Lastwagenprüfung als Geschenk der Stadt
Die Gäste hatten das Festmahl im Schützenhaus Albisgütli soeben traditionsgemäss mit Zuger Kirschtorte abgerundet, als der Regierungspräsident des Kantons Zürich das Wort ergriff: Ruedi Jeker verwies mit einleitenden Nettigkeiten auf den Wert von Traditionen in Zeiten des Wandels, bevor er gröberes Geschütz auffuhr: «Die Stadt hatte in letzter Zeit so viel zu zittern, dass es für gute Ergebnisse die ruhige Hand vom Land braucht», sagte er angesichts der Herkunft sowohl der Schützenkönigin als auch des besten Schützen. ...
Für noch mehr Applaus als mit dieser Anrede sorgte das Stadtoberhaupt mit einer reizenden Geschenkidee: Inzwischen hatte es sich herumgesprochen, dass die Sek-A-Schülerin Fabienne neben einer Vorliebe für den Beruf der Floristin eine Schwäche für Lastwagen hat. Spontan beschloss die stadträtliche Delegation im Saal, dass die Schützenkönigin dereinst bei den städtischen Verkehrsbetrieben kostenlos die Lastwagenprüfung absolvieren dürfe. Die Zeichen der Zeit in anderem Zusammenhang erkannt hat bei ihrer Preisvergabe die Kantonalbank (ZKB). Die Siegerprämie von 5000 Franken kann Fabienne in einen Anlagefonds investieren, und zwar mit einem entscheidenden Privileg: Stellt sich diese Form der Vermögensbildung nach Ablauf von drei Jahren als Fehlgriff heraus, wird stattdessen der ursprüngliche Betrag samt Zins und Zinseszinsen erstattet, wie ein ZKB-Vertreter versprach.
http://www.nzz.ch/2004/09/14/zh/page-article9UT4L.html
PS: geschossen wird mit dem Armee-Stgw auf 300m
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Also ich persönlich habe schon meine Lauerstunden - und dann sind je nach Lust und Laune Buckshots oder Hohlspitz geladen.
Aber rund um die Uhr geht das natürlich nicht, da beschränke ich mich auf die statistisch gesehen heikelste Zeit kurz nach der Eindämmerung. Und ganz spät Nachts. Denn wenn schon Feuerwerk, dann richtig!
:alien:
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Hier noch der Schlussakt dieser üblen Geschichte:
7. September 2004, 02:11, Neue Zürcher Zeitung
11 Jahre Zuchthaus für Ex-Grossrat Etter
sdl. Lugano, 6. September
Das Geschworenengericht in Lugano hat am Montagabend im Prozess gegen den wegen vollendeten Mordversuchs und Unterschlagung angeklagten ehemaligen Tessiner SVP-Grossrat und Bankier Roger Etter nach mehr als zwölf Stunden Beratungen das Urteil gefällt. Die Geschworenen erkannten Etter für schuldig im Sinne der Anklage und verurteilten ihn zu 11 Jahren Zuchthaus. Die zuständige Staatsanwältin hatte zuvor eine Strafe von 15 Jahren gefordert. Gerichtspräsidentin Agnese Balestra Bianchi hielt in der Urteilsbegründung fest, dass eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit beim heute 44-jährigen Etter nicht ganz ausgeschlossen werden könne. Die Verteidigung Etters hatte argumentiert, eine Tötungsabsicht ihres Mandanten habe nie bestanden; der Angeklagte sei deshalb nur wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung zur Rechenschaft zu ziehen und mit 4 Jahren und 3 Monaten Haft zu bestrafen.
Die Anklage bezieht sich auf Vorgänge im Hause Etters am 24. Februar 2003. Während einer Begegnung mit einem befreundeten Bauunternehmer löste sich aus einer Pistole Etters ein Schuss, der den Besucher schwer, wenn auch nicht lebensgefährlich im Gesicht verletzte. Etter beteuerte stets, und tut dies auch heute noch, dass es sich lediglich um einen bedauerlichen Unfall gehandelt habe. In der Folge stellte sich allerdings heraus, dass Etter sich als Finanzberater um die Verwaltung des Vermögens seines Freundes gekümmert hatte. In dieser Eigenschaft hat er sich über einen Zeitraum von zehn Jahren insgesamt 3,2 Millionen Franken unrechtmässig angeeignet. Etter ist geständig, was diese Vermögensdelikte betrifft, bestreitet indessen, seinem Freund nach dem Leben getrachtet zu haben, um den Zeugen seines deliktischen Tuns aus dem Wege zu räumen. Seine These mit dem Schiessunfall mutet allerdings wenig glaubwürdig an, denn nicht nur war Etter ein passionierter Waffensammler, sondern er betätigte sich auch als Ausbilder im Schiesssport. Etter galt als eines der Zugpferde der SVP im Tessin; in den Grossratswahlen im Frühjahr des letzten Jahres erzielte er auf der Liste dieser Partei ein Spitzenresultat, obwohl er sich wegen des Schiesszwischenfalls im Wahlkampf zurückgehalten hatte. Grosse Hoffnungen setzte die SVP in Etter auch im Hinblick auf die National- und Ständeratswahlen im Herbst desselben Jahres. Diese vermochte er dann allerdings nicht zu erfüllen, denn nach seiner Verhaftung im April 2003 trat Etter aus der Partei aus und legte sein Grossratsmandat nieder.
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Danke Till.
Ihr Deutschen wart da wohl wieder einmal gründlicher...
8)
Nimmt mich wunder, wie die Geschichte hier noch endet. Denn dass diese Rechtsprechung so bestehen bleibt, kann ich mir nicht vorstellen - entweder korrigiert das BGer sie selbst wieder, oder dann macht es irgendwann die Politik...
We'll see.
PS: schon zu Beginn weg legten unsere Gerichte die Rassismusnorm ziemlich weit aus, was mir bis heute nicht eingeleuchtet hat; zumal uns vor der Abstimmung auch von den Befürwortern immer klar gemacht worden war, dass Stammtisch-Sprüche und -Gespräche o.ä. nicht darunter fielen, und dies wurde jetzt ja explizit widerlegt durch das BGer
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Die Kommentare zum Urteil scheinen sich ja nicht gerade zu überschlagen...
Zwei Bemerkungen möchte ich jedoch noch machen:
"In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Tatbestände, die Öffentlichkeit als
strafbegründendes Element voraussetzen, liegt im Gegenteil eine
tatbestandsbezogene Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit nahe."
War es Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmales "Öffentlichkeit" eine derartige Interpretation zu ermöglichen und damit eine fast beliebige "Anpassung" der Norm auf den Sachverhalt..? Wohl kaum. Und wenn in diesem Fall hier Öffentlichkeit angenommen wird vom Bundesgericht, sieht das für mich schon kräftig an den Haaren herbeigezogen aus.
Zweites möchte ich festhalten, dass ich keineswegs für eine Meinungsäusserungsfreiheit eintrete, die andere Menschengruppen diskriminiert. Doch irgendwo muss es eine Grenze geben. Und ich sehe nicht ein, dass gerade das Bundesgericht sich hier in die Politik einmischen kann und darf - schliesslich gibt es bei uns immer noch die Gewaltentrennung. Das BGer sagt wörtlich:
"Äusserungen und Verhaltensweisen, die andere Menschen wegen ihrer
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion in ihrer Würde
unmittelbar oder mittelbar verletzen, sind in einem Rechtsstaat inakzeptabel
und an sich schon strafwürdig."
Ich jedenfalls habe nicht unbedingt ein gutes Gefühl, wenn mir die Gerichte sagen,
was "an sich schon strafwürdig" ist...
:|
Gewisse Probleme lassen sich vielleicht mit anderen Mitteln als Strafgesetzen effizienter und besser lösen.
Andere Meinungen dazu würden mich interessieren.
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27.08.04 | 20:15 - 22:55 | RTL II |
Prinzessin Mononoke
Eine Warnung vorab: Für kleine Kinder ist dieses Zeichentrickjuwel leider nicht geeignet. Regisseur Miyazaki erzählt ein bewegendes Märchen voll poetischer Kraft, tut das aber in mitunter wilden, unheimlichen Bildern. Songs und Schmalz à la Disney sucht man in seiner klugen Story über die Entzauberung der Natur durch die Technik vergebens. Ebenso fehlt die klare Trennung in Helden und Schurken. Jeder hier will nur das Beste - was oft böse Folgen hat. So auch für Prinz Ashitaka. Im alten Japan rettet er sein Dorf vor einem riesigen, zum Rachegott mutierten Eber. Im Duell am Arm verwundet, droht nun auch Ashitaka zum Dämon zu werden. Ein Rat des mysteriösen Jiko führt ihn in jenen Wald, in dem Götter in Tiergestalt wandeln. Aber statt Heilung zu finden, gerät Ashitaka in einen Konflikt: Eboshi, Herrin einer Gemeinde von Erzschmelzern und Schmieden, will die Eisenvorkommen im Wald ausbeuten; San alias "Prinzessin Mononoke", Ziehtochter einer Wolfsgöttin, will das verhindern.http://www.tvspielfilm.msn.de/programm/sendungsdetail/0,7696,6956968,00.html
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Joo, die gibt's noch!
:mrgreen:
In diesem Fall finde ich die Einziehung gerechtfertigt. Es zeigt, dass die Handhabe gegen Missbräuche schon besteht, und weitere Gesetzesverschärfungen nicht nötig sind. Und wer Waffen hat, soll sich auch seiner Verantwortung bewusst sein und nicht in der Weltgeschichte herumdrohen.
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Das Schweizerische Bundesgericht hat die Anwendung des Rassismus-Artikels erheblich ausgeweitet:
nunmehr gilt alles als öffentlich, was nicht mehr im engen privaten Rahmen gesagt wird.
Sachverhalt:A.
Am 26. September 1999 fand in einer Waldhütte eine von X.________ im Namen
der Vereinigung Z.________ organisierte Veranstaltung statt. X.________ lud
dazu die Mitglieder der genannten Gruppierung sowie einige weitere ihm
persönlich bekannte Kollegen schriftlich ein. Er engagierte als Referenten
Y.________, der einen Vortrag zum Thema "Die Entstehung der SS und der
Waffen-SS" halten sollte. Y.________, der selbst nicht Mitglied der
Vereinigung Z.________ war, lud seinerseits einige ihm bekannte Personen zur
Veranstaltung ein. In die Waldhütte wurde nur eingelassen, wer eine
schriftliche Einladung vorweisen konnte. Es waren etwa 40-50 Personen
anwesend, die alle der "Skinhead"-Szene angehörten. Y.________ sprach in der
Waldhütte vor diesen Personen zum genannten Thema.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob gegen X.________ und
Y.________ Anklage unter anderem wegen Rassendiskriminierung.
B.
Am 3. Juni 2003 sprach das Obergericht des Kantons Bern in Bestätigung des
Urteils des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises III
Aarberg-Büren-Erlach vom 24. Oktober 2002 Y.________ und X.________ frei von
der Anschuldigung der Rassendiskriminierung durch Verharmlosung von
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Y.________) beziehungsweise von der
Anschuldigung der Rassendiskriminierung durch Organisation einer
Propagandaaktion (X.________ ), angeblich begangen am 26. September 1999.
C.
Der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern führt eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
E.
X. ________ und Y.________ beantragen in ihrer Vernehmlassung die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Der stellvertretende Bundesanwalt beantragt in seinen Bemerkungen sinngemäss
die Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 261bis StGB wird wegen Rassendiskriminierung unter anderem
bestraft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische
Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder
Religion gerichtet sind (Abs. 2); wer mit dem gleichen Ziel
Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt (Abs. 3); wer
öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer
Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie
oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt
oder diskriminiert (Abs. 4 erste Hälfte) oder aus einem dieser Gründe
Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich
verharmlost oder zu rechtfertigen sucht (Abs. 4 zweite Hälfte).
Die erste Instanz hat die Beschwerdegegner freigesprochen mit der
Hauptbegründung, die vom Beschwerdegegner 1 organisierte Veranstaltung sei
nicht öffentlich gewesen, und mit der Eventualbegründung, dass der
Beschwerdegegner 2 durch die inkriminierten Äusserungen an dieser
Veranstaltung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den Holocaust
beziehungsweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit weder geleugnet noch
gröblich verharmlost noch zu rechtfertigen gesucht habe. Die Vorinstanz hat
den Freispruch der Beschwerdegegner allein mit dem Fehlen der Öffentlichkeit
begründet und sich mit den weiteren Tatbestandsmerkmalen von Art. 261bis StGB
nicht befasst.
Zu prüfen ist somit einzig, ob das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit
objektiv erfüllt ist.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Öffentlichkeit im Wesentlichen mit der Begründung
verneint, bei der Veranstaltung in der abgelegenen Waldhütte habe es sich um
eine geschlossene Gesellschaft von persönlich eingeladenen Mitgliedern der
"Skinhead"-Szene gehandelt. Zwar hätten die anwesenden 40-50 Personen nicht
alle dem gleichen Verein oder derselben Organisation angehört, doch hätten
sie sich durch eine auf Sinn und Zweck der gemeinsamen Gesinnung basierende
Zusammengehörigkeit ausgezeichnet. In der Waldhütte sei ein bestimmter,
begrenzter Personenkreis anwesend gewesen, welcher mittels Eingangskontrolle
überprüft worden sei. Es habe niemand Zutritt erhalten, der nicht persönlich
vom Organisator eingeladen worden sei, was diesem nur dank seiner
persönlichen Beziehung zu den Eingeladenen möglich gewesen sei. Gestützt auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 126 IV 176 könne daher von einem
geschlossenen oder gar vertrauten Kreis ausgegangen werden. Die Zahl von
40-50 anwesenden Personen begründe nicht eo ipso Öffentlichkeit. Die in BGE
126 IV 176 E. 2c/aa beispielsweise genannte Zahl 20 stelle entgegen der
Meinung der Staatsanwaltschaft keinen fixen Grenzwert dar. Ausserdem gebe es
vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass das Risiko einer Weiterverbreitung
der Äusserungen bestanden habe.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend sei Öffentlichkeit schon
in Anbetracht der relativ grossen Zahl von 40-50 anwesenden Personen gegeben.
Gemäss einer Bemerkung in BGE 126 IV 176 E. 2c/aa könne bei Äusserungen in
einem geschlossenen oder gar vertrauten Kreis Öffentlichkeit fehlen, auch
wenn dieser Kreis beispielsweise 20 Personen umfasse. Daraus sei zu
schliessen, dass diese Zahl im kritischen Bereich liege. Sie sei vorliegend
deutlich überschritten. Bei 40-50 Personen sei Öffentlichkeit zu bejahen, wie
sich auch aus BGE 126 IV 20 E. 1d betreffend 50 Adressaten ergebe. Zum
gleichen Ergebnis gelange man, wenn mehr Gewicht auf die persönliche
Verbundenheit der Adressaten gelegt werde. Es habe sich im vorliegenden Fall
nicht um einen geschlossenen Vereinsanlass oder eine Familienfeier gehandelt,
sondern um ein Treffen von Personen aus mindestens drei verschiedenen
Gruppen, deren Verbindung einzig in der Gesinnung gelegen habe. Eine
persönliche Verbundenheit aller Teilnehmer habe nicht bestanden. Wenn bei
Veranstaltungen mit beispielsweise bis zu 50 Personen die Gesinnung als
verbindender Faktor genügte, um Öffentlichkeit zu verneinen, würden der
Rassendiskriminierung viele Bühnen eröffnet; etwa kantonale
Delegiertenversammlungen von Parteien, Jahrestreffen von Verbänden,
Generalversammlungen von gesinnungsorientierten Aktiengesellschaften. Die
Verneinung der Öffentlichkeit in solchen Fällen stünde im Widerspruch sowohl
zu Sinn und Zweck von Art. 261bis StGB als auch zum Willen des Gesetzgebers.
Die typischerweise von konspirativen Vorkehrungen begleiteten Anlässe von
rechtsextremen Sympathisanten, an welchen rassendiskriminierende Hetztiraden
von vornherein zu erwarten seien, dürften, auch wenn daran in der Regel bloss
bereits kontaminierte Personen teilnähmen, angesichts der Gefahr der
Festigung und Weiterverbreitung rassistischer Ansichten strafrechtlich nicht
geduldet werden.
2.3 Die Beschwerdegegner wenden unter Hinweis auf eine Meinungsäusserung in
der Lehre (Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu
Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, 1996, N. 613) ein, in Anbetracht der
gesamten relevanten Umstände - abgelegene Waldhütte, persönliche Einladungen,
Eingangskontrolle, gemeinsame Gesinnung - fehle es an einem direkten
Öffentlichkeitsbezug und sei daher Öffentlichkeit ungeachtet der Zahl der
Teilnehmer zu verneinen. Indem der Beschwerdeführer mit dem ohnehin rein
politischen Argument, es gelte der Gefahr der Festigung und Weiterverbreitung
rassistischer Ansichten zu begegnen, für eine strafrechtliche Erfassung
plädiere und aus diesem Grund Öffentlichkeit bejahe, impliziere er in
unzulässiger Weise, dass an der fraglichen Veranstaltung tatsächlich
rassistische Ansichten vorgetragen worden seien, was die Vorinstanz indessen
nicht festgestellt habe.
2.4 Der stellvertretende Bundesanwalt hält unter Hinweis auf BGE 126 IV 20
und 176 dafür, dass bei 40-50 Personen ein Grenzfall vorliegen könnte und
daher das Risiko der Weiterverbreitung von Bedeutung sei. Dieses Risiko sei
gross gewesen, weil das Ziel des Vortrags darin bestanden habe, die Zuhörer
in ihrer Gesinnung zu bestärken und die Weiterverbreitung des fraglichen
Gedankenguts zu fördern. Die anwesenden Personen seien nicht als privater
Kreis zu qualifizieren, was sich schon aus der Zahl sowie aus dem
Zulassungskriterium ergebe, wonach einzig die Gesinnung massgebend gewesen
sei.
3.
3.1 Öffentlich ist eine Äusserung nach allgemeiner Auffassung, wenn sie von
unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche
Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden kann (BGE 111
IV 151 E. 3; 123 IV 202 E. 3d; 126 IV 176 E. 2; Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 259 N.
3a, Art. 261 N. 3, Art. 261bis N. 15; Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Bes. Teil. II, 5. Aufl. 2000, § 38 N. 15; Marcel Alexander
Niggli, a.a.O., N. 696, 704; Dorrit Schleiminger, Basler Kommentar, StGB II,
2003, Art. 261bis N. 21; ähnlich die Rechtsprechung und herrschende Lehre in
Deutschland, siehe statt vieler Schönke/Schröder/Lenckner, Strafgesetzbuch,
Kommentar, 26. Aufl. 2001, § 186 StGB N. 19). Diese allgemeine
Begriffsumschreibung gilt, wie sich aus den zitierten Entscheiden ergibt,
auch für den Tatbestand der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) im
Besonderen und die Tatbestandsvariante der Leugnung von Völkermord (Art.
261bis Abs. 4 zweite Hälfte StGB) im Speziellen.
3.2
3.2.1Nach der Praxis des Bundesgerichts ist öffentlich die Aufforderung zu
Verbrechen und Gewalttätigkeit (im Sinne von Art. 259 StGB), die auf einem
Plakat geäussert wurde, welches auf einer Strassensignalisationstafel auf dem
Predigerplatz in Zürich aufgeklebt war (BGE 111 IV 151). Öffentlich sind
antisemitische Äusserungen in einem Brief, der an 432 Personen und somit an
einen grösseren Personenkreis versandt wurde (BGE 123 IV 202 E. 3d und E.
4c). Äusserungen in einem Schreiben, das an rund 50 Personen verschickt
wurde, hat der Kassationshof in BGE 126 IV 20 E. 1d als öffentlich im Sinne
von Art. 261bis StGB qualifiziert mit der Begründung, der Beschuldigte in
jenem Verfahren habe das Schreiben möglicherweise nur an Bekannte
beziehungsweise an ohnehin interessierte Personen versandt, doch habe das
Risiko bestanden, dass das Schreiben von den Adressaten weiterverbreitet und
somit sein Inhalt über die fragliche Gruppe hinaus bekannt wurde. In BGE 127
IV 203 wurde Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB angenommen im Falle
eines Beschuldigten, der in einer von ihm herausgegebenen Zeitschrift einige
Exemplare eines den Holocaust leugnenden Buches eines Dritten unter Hinweis
auf dessen Inhalt zum Verkauf angeboten hatte. Unerheblich war, dass kein
einziges Exemplar des Buches verkauft wurde; das öffentliche Angebot reichte
aus.
Demgegenüber hat das Bundesgericht Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis
StGB verneint im Fall eines Beschuldigten, der ein rassendiskriminierende
Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte
Personen verschickt hatte (BGE 126 IV 176; zustimmend Guido Jenny, ZBJV
139/2003 S.379). Gemäss den Erwägungen im zitierten Entscheid sind sieben
Adressaten in einer solchen Konstellation nicht als Öffentlichkeit zu
qualifizieren. Daher stelle sich die - in der Lehre umstrittene - Frage, ob
und unter welchen Voraussetzungen das Risiko der Weiterverbreitung der
Äusserungen durch die Adressaten Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis
begründe, ob etwa Öffentlichkeit zu bejahen sei, wenn der Absender keine
Kontrolle über die Weiterverbreitung durch die Adressaten und damit keine
Kontrolle über den Wirkungskreis der Äusserungen habe. Das Bundesgericht hat
im zitierten Entscheid die Frage verneint. Zwar könne das Risiko der
Weiterverbreitung an einen grösseren Personenkreis je nach den Umständen
grösser oder kleiner sein, doch bestehe insoweit im Prinzip nie eine
Kontrollmöglichkeit; diese sei daher - allenfalls von Grenzfällen abgesehen -
kein taugliches Kriterium. Öffentlichkeit sei somit nicht schon gegeben, wenn
ein erhebliches Risiko der Weiterverbreitung an einen grösseren Personenkreis
bestanden, sondern erst, wenn sich dieses Risiko verwirklicht habe, welche
Voraussetzung im beurteilten Fall nicht erfüllt war. Das Ausmass des Risikos
der Weiterverbreitung sei nur in Bezug auf den subjektiven Tatbestand von
Bedeutung (BGE 126 IV 176 E. 2e; ablehnend und kritisch Marcel Alexander
Niggli/Gerhard Fiolka, Das Private und das Politische: Der Begriff der
Öffentlichkeit im Strafrecht am Beispiel der Bundesgerichtsentscheide vom 21.
Juni 2000 und vom 23. August 2000 betreffend Rassendiskriminierung, in: AJP
2001 S. 533 ff.). Das Bundesgericht hat Öffentlichkeit im Sinne von Art.
261bis Abs. 4 StGB auch verneint im Fall eines Buchhändlers, der ein den
Holocaust leugnendes Buch eines Dritten in beschränkter Anzahl (weniger als
zehn Exemplare) an einem für Kunden nicht einsehbaren Ort aufbewahrt, hiefür
keinerlei Werbung gemacht und es nur auf Verlangen verkauft hatte (BGE 126 IV
230; zustimmend Guido Jenny, ZBJV 139/2003 S. 379; ablehnend und kritisch
Marcel Alexander Niggli/Gerhard Fiolka, a.a.O., S. 533 ff.).
3.2.2 Mit der Frage der Öffentlichkeit von mündlichen Äusserungen hatte sich
das Bundesgericht nur relativ selten zu befassen. Im nicht publizierten BGE
6S.635/2001 vom 30. Mai 2002 (auszugsweise wiedergegeben in medialex 2002 S.
158) wurde Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB
bejaht im Fall eines Beschuldigten, der die Äusserung gegenüber dem
Betroffenen auf der Strasse eines Wohnquartiers in Anwesenheit von sechs
Personen getan hatte. Das Bundesgericht hat festgehalten, die kantonale
Instanz habe die unmittelbar anwesenden sechs Personen zu Recht nicht als
Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes qualifiziert. Öffentlichkeit sei gemäss
den zutreffenden Ausführungen der kantonalen Instanz aber deshalb gegeben,
weil sich der Vorfall an einem sonnigen Juniabend zwischen 18.00 und 20.00
Uhr auf der Strasse eines Einfamilienhausquartiers ereignet habe. Daher hätte
eine Vielzahl von unbestimmten und mit dem Beschuldigten in keiner
persönlichen Beziehung stehenden Drittperson potentielle Zeugen der
lautstarken Äusserungen werden können. Das Bundesgericht hat Öffentlichkeit
sodann bejaht im Fall von Äusserungen eines Beschuldigten in einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung wegen Ehrverletzung, an welcher
Medienschaffende zugegen waren, welche über die Gerichtsverhandlung und die
Äusserungen des Beschuldigten zusammenfassend in Presseerzeugnissen
berichteten (nicht publizierter BGE 6S.698/2001 vom 22. Januar 2003, E. 3.3).
3.2.3 Das Bundesgericht musste sich in der zitierten Rechtsprechung somit
vor
allem mit Fällen auseinander setzen, in denen Äusserungen in schriftlicher
Form an einen begrenzten Personenkreis gerichtet waren. Da weder der Autor
beziehungsweise der Versender der Schriften mit den Adressaten noch diese
untereinander durch persönliche Beziehungen verbunden waren, stellte sich dem
Bundesgericht jeweils die Frage, ob der Kreis der Adressaten im Sinne der
zitierten allgemeinen Umschreibung des Öffentlichkeitsbegriffs als ein
grösserer (nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängender)
Personenkreis zu qualifizieren sei. Damit kam in diesen Fällen nach der
Rechtsprechung der Zahl der Adressaten entscheidende Bedeutung zu. Das
Bundesgericht hat denn auch in mehreren Urteilen massgeblich auf die Zahl der
Adressaten der (schriftlichen) Äusserungen abgestellt und Öffentlichkeit
einerseits unter Hinweis auf die offensichtlich grosse Zahl ohne weiteres
bejaht (siehe BGE 123 IV 202 E. 3d und E. 4c) beziehungsweise in Anbetracht
der kleinen Zahl verneint (vgl. BGE 126 IV 176, 230). Das Bundesgericht hat
es aber abgelehnt, insoweit einen "Grenzwert" zu bestimmen und diesen
beispielsweise - etwa in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 19 Ziff. 2
lit. a BetmG betreffend "viele Menschen" (siehe BGE 108 IV 63 E. 2; 109 IV
143 E. 3a) - auf die Zahl 20 festzulegen.
4.
4.1 Öffentlichkeit der Äusserung beziehungsweise des Verhaltens ist nicht nur
in Art. 261bis StGB, sondern auch in verschiedenen weiteren Tatbeständen des
Strafgesetzbuches ein strafbegründendes Merkmal, so in Art. 152 StGB
(betreffend unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe in öffentlichen
Bekanntmachungen), in Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (betreffend öffentliches
Ausstellen und Zeigen von pornographischen Gegenständen oder Vorführungen),
in Art. 259 StGB (betreffend öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur
Gewalttätigkeit), in Art. 260 Abs. 1 StGB (betreffend Landfriedensbruch durch
Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung), in Art. 261 Abs. 1 StGB
(betreffend Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit etwa durch öffentliches
Verspotten der Überzeugung anderer in Glaubenssachen in gemeiner Weise), in
Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (betreffend Störung des Totenfriedens durch
öffentliche Beschimpfung eines Leichnams), in Art. 276 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
(betreffend öffentliche Aufforderung zum Ungehorsam gegen militärische
Befehle) etc.
4.2 Die Lehre scheint überwiegend davon auszugehen, dass der Begriff der
Öffentlichkeit im Strafgesetzbuch ein einheitlicher und daher bei allen
Straftatbeständen gleich auszulegen ist (siehe statt vieler Marcel Alexander
Niggli, a.a.O., N. 694, 704).
Für diese Auffassung gibt es indessen keine zwingenden Gründe. In Anbetracht
der Verschiedenartigkeit der Tatbestände, die Öffentlichkeit als
strafbegründendes Element voraussetzen, liegt im Gegenteil eine
tatbestandsbezogene Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit nahe.
4.3 Ob Öffentlichkeit im Sinne eines bestimmten Straftatbestands gegeben
ist,
hängt wesentlich von dem durch die Strafbestimmung geschützten Rechtsgut
sowie davon ab, weshalb darin Öffentlichkeit als strafbegründendes Merkmal
vorausgesetzt wird. Das Bundesgericht hat denn auch schon mehrfach
festgehalten, ob Öffentlichkeit anzunehmen sei, hänge von den gesamten
Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der
in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsgutes
zu bewerten sei (BGE 126 IV 176 E. 2c/aa; nicht publizierter BGE 6S.635/2001
vom 30. Mai 2002, E. 3d).
5.
Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, wie das Merkmal der
Öffentlichkeit im Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art.
261bis StGB zu interpretieren ist.
5.1 Art. 261bis StGB ("Rassendiskriminierung") ist im Zwölften Titel des
Strafgesetzbuches betreffend die "Verbrechen und Vergehen gegen den
öffentlichen Frieden" eingeordnet. Strafbar sind grundsätzlich - ausser bei
der Tatbestandsvariante der Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 261bis
Abs. 5 StGB - nur öffentliche Handlungen. Gemäss den Ausführungen in der
Botschaft des Bundesrates stellt Rassendiskriminierung eine Gefährdung des
öffentlichen Friedens dar. Der Angriffspunkt sei allerdings die Menschenwürde
eines jeden Einzelnen der betroffenen Gruppe. Der Zusammenhang sei jedoch
eindeutig. In einem Staat, in dem Teile der Bevölkerung ungestraft verleumdet
oder herabgesetzt werden könnten, wo zu Hass und Diskriminierung gegen
Angehörige bestimmter rassischer, ethnischer oder religiöser Gruppen
aufgestachelt werden dürfte, wo einzelne Menschen auf Grund ihrer rassischen,
ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit in ihrer Menschenwürde angegriffen
werden könnten, wo aus derartigen Gründen einem Menschen oder einer Gruppe
von Menschen eine Leistung verweigert werden dürfte, wäre der öffentliche
Friede gefährdet, das Vertrauen in die Rechtsordnung erschüttert und sehr
häufig die Gewährleistung anderer Grundrechte gefährdet (Botschaft des
Bundesrates, BBl 1992 III 269 ff., 309 f.).
Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schützen Art. 261bis Abs. 1
und Abs. 4 StGB in erster Linie - unmittelbar oder zumindest mittelbar (siehe
BGE 129 IV 95 E. 3 zu Art. 261bis Abs. 4 zweite Hälfte StGB) - die Würde des
einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie
oder Religion. Dieser Schutz des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer
ethnischen oder religiösen Gruppe dient zugleich der Wahrung des öffentlichen
Friedens (BGE 123 IV 202 E. 2 und E. 3a; siehe auch BGE 128 I 218 E. 1.4).
5.2
5.2.1Äusserungen und Verhaltensweisen, die andere Menschen wegen ihrer
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion in ihrer Würde
unmittelbar oder mittelbar verletzen, sind in einem Rechtsstaat inakzeptabel
und an sich schon strafwürdig. Dem Gesetzgeber schien es aber angezeigt,
solche Äusserungen und Verhaltensweisen - abgesehen vom Fall der
Leistungsverweigerung (Art. 261bis Abs. 5 StGB) - nur unter der Voraussetzung
unter Strafe zu stellen, dass sie öffentlich erfolgen. Äusserungen und
Verhaltensweisen im engen privaten Rahmen sollen nicht strafbar und damit
auch nicht Gegenstand von Strafuntersuchungen mit entsprechenden
Zwangsmassnahmen sein. Der Begriff der Öffentlichkeit in Art. 261bis StGB ist
in Anbetracht von Sinn und Zweck dieses strafbegründenden Merkmals und mit
Rücksicht auf das durch diese Bestimmung geschützte Rechtsgut der
Menschenwürde auszulegen.
Von diesem Ausgangspunkt betrachtet erscheinen alle Äusserungen und
Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht dem erwähnten privaten Rahmen
zugerechnet werden können. Es genügt also, um öffentliches Handeln
anzunehmen, dass dieses nicht auf das engere private Umfeld beschränkt
bleibt, das der Gesetzgeber von der Strafbarkeit ausnehmen wollte. So gesehen
kann als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB alles gelten, was nicht
privat ist (vgl. Niggli/Fiolka, a.a.O., S. 539 f.).
Die bisherige Rechtsprechung geht demgegenüber von einer Umschreibung der
Öffentlichkeit aus, die mit dem Verweis auf einen grösseren Personenkreis
insbesondere der Zahl der Adressaten ein ausschlaggebendes Gewicht beimisst.
So hat das Bundesgericht den Versand eines Buchs an sieben Empfänger als
nicht öffentliche Handlung qualifiziert, weil sieben Personen noch keine
Öffentlichkeit zu begründen vermöchten (BGE 126 IV 176 E. 2d/aa; ähnlich auch
BGE 126 IV 230 E. 2b/dd). Diese rein quantitative Betrachtung vermag nicht
länger zu überzeugen. Auch unter wenigen Personen ausgetauschte rassistische
Äusserungen können den privaten Rahmen überschreiten, den der Gesetzgeber von
der Strafbarkeit ausnehmen wollte. Die Zahl der Personen, welche eine
Äusserung wahrnehmen, ist ohnehin oft zufällig und erscheint daher nicht als
geeignetes Kriterium, um über den öffentlichen Charakter einer Handlung zu
entscheiden.
5.2.2 Aus diesen Erwägungen kann an der bisherigen Umschreibung des
Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB nicht
festgehalten werden. Es gelten vielmehr inskünftig ungeachtet der Zahl der
Adressaten alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht im
privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im
Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen
oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen.
Der Entscheid, ob eine Handlung noch im privaten Kreis erfolgt, ist auf Grund
der konkreten Umstände zu treffen. Es liegt auf der Hand, dass dabei die Zahl
der anwesenden Personen ebenfalls eine Rolle spielen kann. Je enger diese
miteinander verbunden sind, umso umfangreicher kann der Kreis sein, ohne den
privaten Charakter zu verlieren. Umgekehrt ist etwa ein Gespräch unter vier
Augen auf Grund der dadurch geschaffenen Vertraulichkeit auch dann dem
privaten Kreis zuzurechnen, wenn sich die involvierten Personen nicht näher
kennen. Die Zahl der Adressaten einer Äusserung kann daher den Entscheid über
die Privatheit bzw. Öffentlichkeit mitbeeinflussen, ohne aber für sich allein
ausschlaggebend zu sein.
Eine gemeinsame Gesinnung der Teilnehmer vermag den öffentlichen Charakter
einer Veranstaltung im Sinne von Art. 261bis StGB nicht auszuschliessen, wenn
die Gesinnungsgenossen nicht auch persönlich miteinander verbunden sind.
Ebenso wenig können Versammlungen schon deshalb als privat gelten, weil eine
Einlasskontrolle durchgeführt und der Zugang nur einem besonderen Publikum
gestattet wird. Art. 261bis StGB will gerade auch verhindern, dass sich
rassistisches Gedankengut in Zirkeln, die ihm zuneigen, weiter verfestigt und
ausweitet.
6.
Die vom Beschwerdegegner 1 organisierte Veranstaltung, an welcher der
Beschwerdegegner 2 den Vortrag hielt, fand in einer Waldhütte statt.
Eingelassen wurde nur, wer eine schriftliche Einladung vorweisen konnte. Es
wurden Einlasskontrollen durchgeführt. Die 40-50 anwesenden Personen gehörten
verschiedenen Gruppierungen an. Sie waren nicht alle miteinander bekannt.
Auch soweit sie sich kannten, waren sie nicht alle durch persönliche
Beziehungen miteinander verbunden. Sie bildeten nicht einen sonst wie durch
Vertrauen geprägten engen Kreis von wenigen Personen. Die Umstände, dass die
Veranstaltung eine geschlossene war und dass alle Teilnehmer der
"Skinhead"-Szene angehörten und im Wesentlichen dieselbe "rechtsextreme"
Gesinnung hatten, vermögen keine Privatheit zu begründen. Die inkriminierten
Äusserungen waren daher öffentlich.
7.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach gutzuheissen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird prüfen, ob auch die übrigen
Tatbestandsmerkmale und die weiteren Voraussetzungen für eine Verurteilung
der Beschwerdegegner erfüllt sind.
...
Lausanne, 27. Mai 2004
6S.318/2003
-
Das Schweizerische Bundesgericht hat die definitive Einziehung
von 10 Schusswaffen bestätigt, deren Eigentümer drohte,
bestimmte Leute umzubringen, die er für seinen geschäftlichen
Misserfolg verantwortlich machte (2A.330/2004).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:1.
Am 7. Februar 1999 beschlagnahmte die Kantonspolizei Luzern bei X.________
verschiedene Gewehre, Jagdflinten und Handfeuerwaffen (insgesamt neun Stück),
Waffenzubehöre und Munition (461 verschiedene Patronen). Ein weiteres Gewehr
wurde am 9. Februar 1999 beschlagnahmt.
Mit Verfügung vom 10. März 2003 ordnete die Abteilung Gewerbepolizei der
Kantonspolizei Luzern gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über
Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) die
Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Waffen an. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde
im Sinne der Erwägungen teilweise gut (bezüglich der Frage der Entschädigung
für die eingezogenen Gegenstände, wofür die Sache an die Gewerbepolizei
zurückgewiesen wurde); im Übrigen (bezüglich der Einziehung) wies es die
Beschwerde ab (Urteil vom 29. April 2004).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2004 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die
Kantonspolizei Luzern, Gewerbepolizei, anzuweisen, die beschlagnahmten
Waffen, Waffenzubehör und Munition zurückzugeben, eventuell die Sache im
Sinne der Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift an die
Vorinstanzen zurückzuweisen.
...
2.
2.1Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt, wer eine Waffe oder einen wesentlichen
Waffenbestandteil im Handel erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Art. 8
Abs. 2 lit. c WG bestimmt, dass Personen keinen Waffenerwerbsschein erhalten,
die Anlass zur Annahme geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe
gefährden. Art. 31 Abs. 1 lit. b WG ermächtigt bzw. verpflichtet die
zuständige Behörde, Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör,
Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht, zu beschlagnahmen. Die
beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung besteht (Art. 31 Abs. 3 WG).
2.2 Das Verwaltungsgericht hat die Einziehung der beschlagnahmten Waffen in
Anwendung von Art. 31 Abs. 3 in Verb. mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestätigt,
weil es annahm, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers
bestehe die Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Waffen bzw. drohe eine
Gefährdung Dritter.
2.2.1 Diesem Schluss liegen tatsächliche Feststellungen zu Grunde, die für
das Bundesgericht verbindlich sind, soweit das Verwaltungsgericht den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2
OG). Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht in Sinne von Art. 105
Abs. 2 OG qualifiziert mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor. Das
Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes
festgestellt:
Am Abend des 6. Februar 1999 alarmierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die
Polizei, weil ihr Mann soeben das Haus verlassen und sich dahingehend
geäussert habe, dass er genug habe und nun einige Leute umbringen wolle.
Zuvor hatte er eine bereits bestehende Liste ergänzt, auf welcher Leute
aufgeführt sind, die seiner Meinung nach Schuld an seiner geschäftlichen
Misere haben. Die Polizei nahm ihn am 7. Februar 1999 in alkoholisiertem
Zustand fest; von den in der Wohnung vorgefundenen zahlreichen Schusswaffen
waren ein Sturmgewehr 57, ein Karabiner 31 und ein Kleinkalibergewehr geladen
und entsichert. Das Verwaltungsgericht hält unter Hinweis auf das in diesem
Zusammenhang angeordnete Gutachten der Klinik St. Urban vom 4. Februar 2000
weiter fest, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden
Persönlichkeitsstörung, rezidivierenden depressiven Verstimmungen sowie
phasenweise schädlichem Gebrauch von Alkohol leide (ohne dass aber Anzeichen
für einen länger dauernden übermässigen Alkoholkonsum bestünden); unter
Alkoholeinfluss werde er nicht zuletzt durch Verkehrsdelikte auffällig und
bringe seinen Widerstand gegenüber Gesetzeshütern zum Eskalieren, wobei er,
was sein eigenes Verschulden anbelange, völlig uneinsichtig sei; seine Art,
sich mittels Gewalt oder Flucht zu wehren, mute ebenso unangemessen wie
realitätsfern an; Beispiel dafür sei ein Verkehrsvorfall vom 27. Juni 1999;
gemäss Gutachten könne die paranoide Persönlichkeitsstörung in stressarmen
Zeiten zwar gut kompensiert werden, sie sei aber aufgrund geschäftlicher
Probleme eruptiv zum Ausbruch gekommen. Schliesslich hebt das
Verwaltungsgericht aus dem Gutachten hervor, dass es im Falle erneuter
Eskalationen zu vom Beschwerdeführer nicht intendierten Gefährdungen kommen
könne.
...
2.2.2 Insgesamt steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer schwerste
Drohungen gegen Personen ausgesprochen hat, die schon darum ernst zu nehmen
waren, weil bei gleicher Gelegenheit drei geladene und entsicherte Gewehre in
seiner Wohnung bereit lagen. Sodann darf als erstellt gelten, dass beim
Beschwerdeführer psychische Störungen auftreten, die geeignet sind, ihn in
bestimmten Situationen die Kontrolle verlieren zu lassen. Auch wenn keine
Anzeichnen dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer Alkoholiker ist, wirkt
sich bei ihm Alkoholkonsum in besonderem Masse negativ auf sein Verhalten
aus, wobei ihm diesbezüglich die Einsicht fehlt. Der psychische Zustand des
Beschwerdeführers muss als labil bezeichnet werden. Hervorzuheben ist noch,
dass gegen ihn nach dem 6./7. Februar 1999 immerhin, wenn auch nur für
vorübergehend, ein fürsorgerischer Freiheitsentzug verfügt wurde.
Es sind keine massgeblichen Unterschiede erkennbar zum vom Bundesgericht am
30. März 2001 beurteilten Fall (2A.358/2000), auf welchen sich das
Verwaltungsgericht beruft; es lässt sich im Hinblick auf die Möglichkeit
einer Gefährdung von Dritten bei Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer
keine günstigere Prognose als in jenem Fall stellen. In Berücksichtigung des
erwähnten bundesgerichtlichen Urteils (dort E. 5) sind die Ausführungen in E.
4 des angefochtenen Urteils, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann
(Art. 36a Abs. 3 OG), in keiner Weise zu beanstanden. Die endgültige
Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen verletzt
Bundesrecht nicht.
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen.
Lausanne, 14. Juni 2004
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25.08.04 | 20:15 - 22:30 | KABEL 1 | Science-Fiction
Outland - Planet der Verdammten
Für mich einer der absolut besten und interessantesten SF-Filme:
High Noon auf der "Ölbohrinsel im Weltraum".
Ein amerikanischer Konzern betreibt auf dem Jupitermond Io ein Titanbergwerk. Über zweitausend Kumpel arbeiten hier ihre Einjahresschicht ab. Die Arbeitsbedingungen sind grausam: Die Bergleute müssen im Innern des Planeten in speziell beheizten Raumanzügen schuften. Als Polizeioffizier O'Neill (Sean Connery) nach Io versetzt wird, gibt ihm eine Reihe mysteriöser Todesfälle zu denken: Immer wieder drehen Arbeiter durch, begehen Selbstmord, kommen bei unerklärlichen Unfällen ums Leben. O'Neill findet heraus, daß den Männern leistungssteigernde Drogen verabreicht werden, die jedoch binnen eines Jahres das Gehirn völlig zerstören. Als der Cop eine Drogenlieferung vernichtet, werden zwei Killer auf ihn angesetzt. Einsam wie einst Gary Cooper in «12 Uhr mittags» stellt sich der galaktische Gesetzeshüter mutig seinen Henkern entgegen. Peter Hyams übertrug viele klassische Westernmotive in die ferne, düstere Zukunft. Spannend ist's von Anfang bis Ende: Eine bedrohliche Atmosphäre durchzieht den ganzen Film. Den optischen und dramaturgischen Höhepunkt des Weltraum-Thrillers, der zu den besten des Genres zählt, bildet das Duell zwischen dem knorrigen Weltraum-Marshal und den Killern.http://www.tvspielfilm.msn.de/programm/sendungsdetail/0,7696,6965324,00.html
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Was heisst das..?
lüger wählen?
Wenigstens ehrlich der Politiker,
das ist selten!
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Danke für die Infos Marc!
Uns steht mit dem Schengen-Beitritt nächstens
auch Einiges bevor hier in der Schweiz...
:?
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Kurz: böse Waffen dürfen wieder böse aussehen!
Ich meine, ein sinnvoller Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit.
8)
Das Verbot von 10+ Pistolenmagis bleibt aber oder,
das ist dann wohl ein anderer Bann...
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Kann mir einer kurz erklären, was sich dadurch ändern wird? Was wird neu erhältlich sein was jetzt noch verboten ist?
Habe nicht ganz den Überblick...
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Gratuliere Frank für Deine treffenden Worte!
Hoffentlich schickst Du das auch an obige Zeitung
sowie als Leserbrief grad noch an andere Medien?!
Nutzen wir unseren Geiste und machen draus das Meiste...
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07.07.04 | 22:40 - 00:45 | SF2 | WKSE
Band of Brothers (1+2)
Folge: Currahee + Der erste Tag
0: Band of Brothers
Land: USA Jahr: 2001
D: Damian Lewis, Donnie Wahlberg, Ron Livingston, Matthew Settle, Rick Warden, Frank John Hughes, Scott Grimes, Neal McDonough, Rick Gomez, Kirk Acevedo, Eion Bailey, James Madio, David Schwimmer
R: Phil Alden Robinson, Richard Loncraine
FSK: 16
TV-Kriegsdrama ('01) über eine US-Eliteeinheit im Zweiten Weltkrieg. Brutaler Realismus. Produziert von Tom Hanks und Steven Spielberg.
http://www.tvspielfilm.msn.de/programm/sendungsdetail/0,7696,6823877,00.html
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Apocalypse Now Redux
09.04.04 | 22:50 - 02:35 | Sat.1 | Antikriegsepos
absolut empfehlenswert!
und in dieser Director's Cut Version (plus 50min) noch faszinierender bzw. verstörender...
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Ich war auch auf der Waffenmesse - allerdings der in Luzern.
Hübsch, was man da so alles gesehen hat. Und ich konnte endlich mal den S&W 500er in die Finger nehmen: die schlanken, schnittigen Linien überraschten mich und auch das verhältnismässig leichte Gewicht. Aber es ist und bleibt eine Fehlkonstruktion, ein aufgeblähtes Weissichnichtwas. Und der Mündungsdämpfer vorne sieht nicht nur aus wie angeklebt, er ist es glaube ich tatsächlich!! (habe auch schon von zwei geplatzten gehört, wobei der einte auf Wiederlader-Versagen zurückzuführen ist)
Im Herbst gibt's übrigens nochmals eine schöne Waffenmesse in der Schweiz, in Lausanne. Ein prächtiges Örtchen, wenn auch ein bisschen weit weg und die Leute alle so komisch sprechen...
Falls wer kommen tät, bitte dynamite benachrichtigen!
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Jööö... so lieb und brav sieht der kämpferische Promillo aus?!
:mrgreen:
Deutsches Waffenrecht finde ich zu streng
in Lawcorner
Posted
Andere Länder andere Sitten...
Ihr hättet die Waffenbörse in Lausanne 'mal sehen sollen - was es da an Grosskaliber-Munition gab, war noch das Harmloseste. Ob den vielen II. WK "Accesoires", die's an verschiedenen Ständen hatte, hätte es wohl vielen Deutschen mehr als den Hut gelupft...
Aber in Lausanne war dies nicht mehr, als es ist. Geschichte und deren Irrungen, verursacht durch einen überaus Verirrten.
Auch sonst war's ein interessantes Wochenende: ich schoss einen .458er Win.Mag. Revolver. - Wie? Wie es mit dem Bedürfnis war? Ja, das hatte ich. Neben ein bisschen Angst vor dem Schuss...
8)