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dynamite

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Posts posted by dynamite

  1. Andere Länder andere Sitten...

    Ihr hättet die Waffenbörse in Lausanne 'mal sehen sollen - was es da an Grosskaliber-Munition gab, war noch das Harmloseste. Ob den vielen II. WK "Accesoires", die's an verschiedenen Ständen hatte, hätte es wohl vielen Deutschen mehr als den Hut gelupft...

    Aber in Lausanne war dies nicht mehr, als es ist. Geschichte und deren Irrungen, verursacht durch einen überaus Verirrten.

    Auch sonst war's ein interessantes Wochenende: ich schoss einen .458er Win.Mag. Revolver. - Wie? Wie es mit dem Bedürfnis war? Ja, das hatte ich. Neben ein bisschen Angst vor dem Schuss...

    8)

  2. Bei uns nennt man sie auch Stalker - aber vielleicht sind uns die Amis

    da schon wieder 'mal einen Schritt voraus... :wink:

    An unserer Uni tauchte 1997 'mal Hillary auf, die hatte auch ein paar Bullentypen mit Knopf im Ohr dabei. War noch interessant. Gefilzt oder so wurde man jedoch nicht, was mich ein bisschen erstaunte. Ich behaupte 'mal, wenn einer so einer Person an die Gurgel will, schafft er es auch - so gesehen verwundert es mich umso mehr, dass noch kein Araber Bush aufs Korn genommen hat..?! Offenbar ist's eben doch nicht so einfach... (zum Glück)

  3. Pro7, heute 22.20

    Breakdown

    O: Breakdown, USA 1997

    jar-38263-360x239-e.jpg

    Jeff (Kurt Russell) und seine Frau Amy (Kathleen Quinlan) fahren mit ihrem niegelnagelneuen Jeep durch die menschenleere Moab-Wüste. Nach dem Tanken bleibt das Auto mit einer Panne liegen. Das Handy ist tot, keine Netzverbindung. Ein Trucker (J. T. Walsh) bietet sich an, die beiden bis zum nächsten Telefon mitzunehmen. Weil Jeff den Wagen nicht unbewacht lassen will, steigt nur Amy ein. Die Zeit vergeht. Jeff findet ein kaputtes Kabel und bringt das Auto wieder zum Laufen. Er fährt zum Café, von dem aus seine Frau telefonieren wollte, aber dort will sie niemand gesehen haben. Jeff wird allmählich panisch. Durch einen Zufall macht er den Trucker ausfindig, aber der bestreitet, sie je kennengelernt zu haben. Die Polizei durchsucht den Truck er ist leer. Jeff steckt in einem Alptraum, aus dem es kein Entrinnen gibt... "Breakdown" ist ein kleiner, gemeiner Schocker. Anfangs spannt er den Zuschauer durch mysteriösen Thrill auf die Folter, später schaltet er langsam, aber sicher auf atemberaubende Actionszenen um. Was die Story vom Gros der Masse abhebt, ist das Zusammenspiel von tückischen Überraschungen und der gnadenlosen Überschaubarkeit des nicht enden wollenden Terrors. Regisseur und Drehbuchautor Jonathan Mostow (dies ist sein zweiter Kinofilm nach "Beverly Hills Bodysnatchers", 1988) verzichtet auf jegliches Drumherum und erinnert damit an zwei große Vorbilder, die er hier sozusagen im Doppelpack serviert: Zum einen wiederholt er die zynische Ausgangssituation des George-Sluizer-Thrillers "Spurlos verschwunden" (1988), zum anderen variiert er Steven Spielbergs fulminantes Frühwerk "Duell" (1971), das ebenfalls fast komplett auf der staubigen, einsamen Landstraße spielt und einen rücksichtslos dahinrasenden Truck zum wahren Monster stilisierte. Der perfekte Alptraum Sie wachen erst wieder auf, wenn der Abspann läuft. Das geben wir Ihnen gern schriftlich...

    http://tvspielfilm.msn.de/programm/tvplaner?sendungs_id=7344122

  4. (weiß der SC warum):

    :kri: :kri: :kri:

    quer-Recherchen haben ergeben, dass neuerdings auch Hunderttausende deutscher Jäger, Waffensammler und Schützen Zugriff auf militärische halbautomatische Waffen haben. Bis vor kurzem war genau das verboten. Aber ausgerechnet das neue Waffengesetz, das nach dem Amoklauf von Erfurt den Zugang zu Waffen erschweren sollte, hat die Schleusen für Kalaschnikow und Co. geöffnet.

    :schock:

    Ich bin schockiert! Unser grosser nördlicher Nachbar rüstet wieder heimlich auf!! Ich werde eine landesweite Motion starten und dem Schweizer Bundesrat beantragen, dass neben den bereits vorhandenen vollautomatischen Sturmgewehren mit Kriegsmunition in den hunderttausenden von Schweizer Haushalten inskünftig auch noch mindestens eine Pistole Kaliber 45 und je fünf grosse Absperrstacheldraht-Rollen zugeteilt werden. Zu prüfen wäre auch die Abgabe von je einem Cachaut HGs.

    Hätten wir die queer-Recherchen nicht, ich wüsste nicht,

    wer sich überhaupt noch um meine Sicherheit kümmern würde!

    Aber wie soll ich jetzt noch ruhig schlafen...

    :wr1:

  5. Und wieder einmal fand das berühmte Knabenschiessen in Zürich statt.

    Mehr Infos dazu auf:

    http://www.knabenschiessen.ch/

    Und die strahlende Gewinnerin:

    Fabienne-Frey.jpg

    14. September 2004, 02:21, Neue Zürcher Zeitung

    Fabienne Frey aus Zwillikon ist Zürichs Schützenkönigin

    Zum zweiten Mal in der Geschichte des Knabenschiessens hat im Zürcher Albisgütli ein Mädchen gesiegt: Die 13-jährige Sekundarschülerin Fabienne Frey aus Zwillikon setzte sich als Schützenkönigin gegen 5244 Teilnehmende durch; am Montagmorgen zeigte sie sich im Ausstich gegen zwei Knaben ebenso treffsicher wie nervenstark.

    urs. Sie verfügt über eine ruhige Hand, ein sicheres Auge und eine bemerkenswerte Gelassenheit: Mit Hilfe dieser Eigenschaften ist die 13-jährige Fabienne Frey aus Zwillikon am Montagmorgen im Ausstich Zürcher Schützenkönigin geworden. Sie setzte sich gegen 5244 Konkurrentinnen und Konkurrenten durch und liess sich in der 105. Ausgabe des Knabenschiessens als zweites Mädchen in die Siegerliste eintragen.

    Mit Geduld zu 34 Punkten im Ausstich

    Zur Endausmarchung war die Bauerntochter aus dem Säuliamt gegen zwei Mitbewerber angetreten, die am Samstag ebenfalls das Maximum von 35 Punkten erzielt hatten. Dem einen, Fabian Hirt aus Winterthur, spielten dann aber im entscheidenden Moment die Nerven einen Streich: Der mit Jahrgang 1991 Jüngste im Trio lag mit zwei 2ern von Beginn an im Hintertreffen und wurde schliesslich mit 24 Punkten Dritter. Dafür legte der andere Konkurrent die Messlatte hoch: Der 15-jährige Carlo Amman aus Hochfelden liess sich in beachtlichem Tempo die Serie 5-6-6-5-6 notieren, was ihm mit den 5 Punkten für die Anzahl Scheibentreffer ein Schlussresultat von 33 Punkten einbrachte. Als sein Ergebnis feststand, hatte Fabienne gerade ihren zweiten 6er erzielt: 6-5-6 lautete ihre Serie bis dahin - und fast alle im Schützenstand ausser ihr selber, die sich ganz auf ihre eigene Scheibe konzentrierte, wussten: Zum Sieg benötigte sie zwei Volltreffer.

    Fabienne, die bei ihrer ersten Teilnahme im Vorjahr noch nicht für Aufsehen gesorgt hatte, meisterte die Situation souverän. Über zwei Minuten verwendete die Schülerin durchschnittlich auf jeden Schuss, und sie setzte verschiedentlich mehrmals an, so dass man um ihre Konzentration bangte. Als sie endlich aufspringen und sich mit 34 Punkten feiern lassen konnte, wirkte sie erlöst, aber ob ihrem Triumph nicht überrascht. Von der Mutter geherzt und von fremden Gratulanten bestürmt, nahm sie die Standarte vom letztjährigen Schützenkönig Stefan Bachmann in Empfang und liess ihre Zähne samt Spange in die Kameras blitzen. Im Pressebüro stellte sie sich alsbald ruhig den Mikrofonen von Radioreportern, die einen «O-Ton» wünschten, und nahm die Glückwünsche Rahel Goldschmids entgegen. Diese hatte den erst 1991 für beide Geschlechter und Jugendliche aus dem ganzen Kanton geöffneten Wettkampf 1997 als bisher einziges Mädchen gewinnen können und bezeichnete die Leistung ihrer Nachfolgerin als «sackstark».

    In gesetzteren, aber nicht minder lobenden Worten würdigten die Redner des anschliessenden Banketts vor Hunderten von geladenen Gästen aus Politik, Wirtschaft und dem Vereinsleben die Leistung der Siegerin. Alf Sandqvist, der als Chef der schwedischen Landstreitkräfte eine Kurzvisite in der Schweiz zu einem Abstecher ins Albisgütli nutzte, umwarb sie gar kurzerhand als mögliches künftiges Mitglied seiner Armee. Die Angesprochene stellte ohne Worte klar, für welche Nation ihr Herz schlägt: Ein T-Shirt mit aufgedrucktem Schweizerkreuz kam im Verlauf des Nachmittags unter der Trainerjacke ihres Schiessvereins Zwillikon, dem sie namentlich als Armbrustschützin angehört, zum Vorschein. Das Festzelt in ihrem Heimatort, der den Sieg in Zürich zum zweiten Mal innerhalb von zehn Jahren davontrug, war übrigens bereits aufgestellt - als willkommenes Relikt einer ländlichen Hochzeit vom Wochenende, wie zu erfahren war.

    Lastwagenprüfung als Geschenk der Stadt

    Die Gäste hatten das Festmahl im Schützenhaus Albisgütli soeben traditionsgemäss mit Zuger Kirschtorte abgerundet, als der Regierungspräsident des Kantons Zürich das Wort ergriff: Ruedi Jeker verwies mit einleitenden Nettigkeiten auf den Wert von Traditionen in Zeiten des Wandels, bevor er gröberes Geschütz auffuhr: «Die Stadt hatte in letzter Zeit so viel zu zittern, dass es für gute Ergebnisse die ruhige Hand vom Land braucht», sagte er angesichts der Herkunft sowohl der Schützenkönigin als auch des besten Schützen. ...

    Für noch mehr Applaus als mit dieser Anrede sorgte das Stadtoberhaupt mit einer reizenden Geschenkidee: Inzwischen hatte es sich herumgesprochen, dass die Sek-A-Schülerin Fabienne neben einer Vorliebe für den Beruf der Floristin eine Schwäche für Lastwagen hat. Spontan beschloss die stadträtliche Delegation im Saal, dass die Schützenkönigin dereinst bei den städtischen Verkehrsbetrieben kostenlos die Lastwagenprüfung absolvieren dürfe. Die Zeichen der Zeit in anderem Zusammenhang erkannt hat bei ihrer Preisvergabe die Kantonalbank (ZKB). Die Siegerprämie von 5000 Franken kann Fabienne in einen Anlagefonds investieren, und zwar mit einem entscheidenden Privileg: Stellt sich diese Form der Vermögensbildung nach Ablauf von drei Jahren als Fehlgriff heraus, wird stattdessen der ursprüngliche Betrag samt Zins und Zinseszinsen erstattet, wie ein ZKB-Vertreter versprach.

    http://www.nzz.ch/2004/09/14/zh/page-article9UT4L.html

    PS: geschossen wird mit dem Armee-Stgw auf 300m

  6. Hier noch der Schlussakt dieser üblen Geschichte:

    7. September 2004, 02:11, Neue Zürcher Zeitung

    11 Jahre Zuchthaus für Ex-Grossrat Etter

    sdl. Lugano, 6. September

    Das Geschworenengericht in Lugano hat am Montagabend im Prozess gegen den wegen vollendeten Mordversuchs und Unterschlagung angeklagten ehemaligen Tessiner SVP-Grossrat und Bankier Roger Etter nach mehr als zwölf Stunden Beratungen das Urteil gefällt. Die Geschworenen erkannten Etter für schuldig im Sinne der Anklage und verurteilten ihn zu 11 Jahren Zuchthaus. Die zuständige Staatsanwältin hatte zuvor eine Strafe von 15 Jahren gefordert. Gerichtspräsidentin Agnese Balestra Bianchi hielt in der Urteilsbegründung fest, dass eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit beim heute 44-jährigen Etter nicht ganz ausgeschlossen werden könne. Die Verteidigung Etters hatte argumentiert, eine Tötungsabsicht ihres Mandanten habe nie bestanden; der Angeklagte sei deshalb nur wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung zur Rechenschaft zu ziehen und mit 4 Jahren und 3 Monaten Haft zu bestrafen.

    Die Anklage bezieht sich auf Vorgänge im Hause Etters am 24. Februar 2003. Während einer Begegnung mit einem befreundeten Bauunternehmer löste sich aus einer Pistole Etters ein Schuss, der den Besucher schwer, wenn auch nicht lebensgefährlich im Gesicht verletzte. Etter beteuerte stets, und tut dies auch heute noch, dass es sich lediglich um einen bedauerlichen Unfall gehandelt habe. In der Folge stellte sich allerdings heraus, dass Etter sich als Finanzberater um die Verwaltung des Vermögens seines Freundes gekümmert hatte. In dieser Eigenschaft hat er sich über einen Zeitraum von zehn Jahren insgesamt 3,2 Millionen Franken unrechtmässig angeeignet. Etter ist geständig, was diese Vermögensdelikte betrifft, bestreitet indessen, seinem Freund nach dem Leben getrachtet zu haben, um den Zeugen seines deliktischen Tuns aus dem Wege zu räumen. Seine These mit dem Schiessunfall mutet allerdings wenig glaubwürdig an, denn nicht nur war Etter ein passionierter Waffensammler, sondern er betätigte sich auch als Ausbilder im Schiesssport. Etter galt als eines der Zugpferde der SVP im Tessin; in den Grossratswahlen im Frühjahr des letzten Jahres erzielte er auf der Liste dieser Partei ein Spitzenresultat, obwohl er sich wegen des Schiesszwischenfalls im Wahlkampf zurückgehalten hatte. Grosse Hoffnungen setzte die SVP in Etter auch im Hinblick auf die National- und Ständeratswahlen im Herbst desselben Jahres. Diese vermochte er dann allerdings nicht zu erfüllen, denn nach seiner Verhaftung im April 2003 trat Etter aus der Partei aus und legte sein Grossratsmandat nieder.

    http://www.nzz.ch/2004/09/07/il/page-article9UA89.html

  7. Danke Till.

    Ihr Deutschen wart da wohl wieder einmal gründlicher...

    8)

    Nimmt mich wunder, wie die Geschichte hier noch endet. Denn dass diese Rechtsprechung so bestehen bleibt, kann ich mir nicht vorstellen - entweder korrigiert das BGer sie selbst wieder, oder dann macht es irgendwann die Politik...

    We'll see.

    PS: schon zu Beginn weg legten unsere Gerichte die Rassismusnorm ziemlich weit aus, was mir bis heute nicht eingeleuchtet hat; zumal uns vor der Abstimmung auch von den Befürwortern immer klar gemacht worden war, dass Stammtisch-Sprüche und -Gespräche o.ä. nicht darunter fielen, und dies wurde jetzt ja explizit widerlegt durch das BGer

  8. Die Kommentare zum Urteil scheinen sich ja nicht gerade zu überschlagen...

    Zwei Bemerkungen möchte ich jedoch noch machen:

    "In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Tatbestände, die Öffentlichkeit als

    strafbegründendes Element voraussetzen, liegt im Gegenteil eine

    tatbestandsbezogene Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit nahe."

    War es Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmales "Öffentlichkeit" eine derartige Interpretation zu ermöglichen und damit eine fast beliebige "Anpassung" der Norm auf den Sachverhalt..? Wohl kaum. Und wenn in diesem Fall hier Öffentlichkeit angenommen wird vom Bundesgericht, sieht das für mich schon kräftig an den Haaren herbeigezogen aus.

    Zweites möchte ich festhalten, dass ich keineswegs für eine Meinungsäusserungsfreiheit eintrete, die andere Menschengruppen diskriminiert. Doch irgendwo muss es eine Grenze geben. Und ich sehe nicht ein, dass gerade das Bundesgericht sich hier in die Politik einmischen kann und darf - schliesslich gibt es bei uns immer noch die Gewaltentrennung. Das BGer sagt wörtlich:

    "Äusserungen und Verhaltensweisen, die andere Menschen wegen ihrer

    Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion in ihrer Würde

    unmittelbar oder mittelbar verletzen, sind in einem Rechtsstaat inakzeptabel

    und an sich schon strafwürdig."

    Ich jedenfalls habe nicht unbedingt ein gutes Gefühl, wenn mir die Gerichte sagen,

    was "an sich schon strafwürdig" ist...

    :|

    Gewisse Probleme lassen sich vielleicht mit anderen Mitteln als Strafgesetzen effizienter und besser lösen.

    Andere Meinungen dazu würden mich interessieren.

  9. 27.08.04 | 20:15 - 22:55 | RTL II |

    Prinzessin Mononoke

    139589.prv.gal.jpg

    Eine Warnung vorab: Für kleine Kinder ist dieses Zeichentrickjuwel leider nicht geeignet. Regisseur Miyazaki erzählt ein bewegendes Märchen voll poetischer Kraft, tut das aber in mitunter wilden, unheimlichen Bildern. Songs und Schmalz à la Disney sucht man in seiner klugen Story über die Entzauberung der Natur durch die Technik vergebens. Ebenso fehlt die klare Trennung in Helden und Schurken. Jeder hier will nur das Beste - was oft böse Folgen hat. So auch für Prinz Ashitaka. Im alten Japan rettet er sein Dorf vor einem riesigen, zum Rachegott mutierten Eber. Im Duell am Arm verwundet, droht nun auch Ashitaka zum Dämon zu werden. Ein Rat des mysteriösen Jiko führt ihn in jenen Wald, in dem Götter in Tiergestalt wandeln. Aber statt Heilung zu finden, gerät Ashitaka in einen Konflikt: Eboshi, Herrin einer Gemeinde von Erzschmelzern und Schmieden, will die Eisenvorkommen im Wald ausbeuten; San alias "Prinzessin Mononoke", Ziehtochter einer Wolfsgöttin, will das verhindern.

    http://www.tvspielfilm.msn.de/programm/sendungsdetail/0,7696,6956968,00.html

  10. Joo, die gibt's noch!

    :mrgreen:

    In diesem Fall finde ich die Einziehung gerechtfertigt. Es zeigt, dass die Handhabe gegen Missbräuche schon besteht, und weitere Gesetzesverschärfungen nicht nötig sind. Und wer Waffen hat, soll sich auch seiner Verantwortung bewusst sein und nicht in der Weltgeschichte herumdrohen.

  11. Das Schweizerische Bundesgericht hat die Anwendung des Rassismus-Artikels erheblich ausgeweitet:

    nunmehr gilt alles als öffentlich, was nicht mehr im engen privaten Rahmen gesagt wird.

    Sachverhalt:

    A.

    Am 26. September 1999 fand in einer Waldhütte eine von X.________ im Namen

    der Vereinigung Z.________ organisierte Veranstaltung statt. X.________ lud

    dazu die Mitglieder der genannten Gruppierung sowie einige weitere ihm

    persönlich bekannte Kollegen schriftlich ein. Er engagierte als Referenten

    Y.________, der einen Vortrag zum Thema "Die Entstehung der SS und der

    Waffen-SS" halten sollte. Y.________, der selbst nicht Mitglied der

    Vereinigung Z.________ war, lud seinerseits einige ihm bekannte Personen zur

    Veranstaltung ein. In die Waldhütte wurde nur eingelassen, wer eine

    schriftliche Einladung vorweisen konnte. Es waren etwa 40-50 Personen

    anwesend, die alle der "Skinhead"-Szene angehörten. Y.________ sprach in der

    Waldhütte vor diesen Personen zum genannten Thema.

    Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob gegen X.________ und

    Y.________ Anklage unter anderem wegen Rassendiskriminierung.

    B.

    Am 3. Juni 2003 sprach das Obergericht des Kantons Bern in Bestätigung des

    Urteils des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises III

    Aarberg-Büren-Erlach vom 24. Oktober 2002 Y.________ und X.________ frei von

    der Anschuldigung der Rassendiskriminierung durch Verharmlosung von

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Y.________) beziehungsweise von der

    Anschuldigung der Rassendiskriminierung durch Organisation einer

    Propagandaaktion (X.________ ), angeblich begangen am 26. September 1999.

    C.

    Der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern führt eidgenössische

    Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei

    aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

    zurückzuweisen.

    D.

    Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.

    E.

    X. ________ und Y.________ beantragen in ihrer Vernehmlassung die Abweisung

    der Beschwerde.

    F.

    Der stellvertretende Bundesanwalt beantragt in seinen Bemerkungen sinngemäss

    die Gutheissung der Beschwerde.

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    1.

    Gemäss Art. 261bis StGB wird wegen Rassendiskriminierung unter anderem

    bestraft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische

    Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder

    Religion gerichtet sind (Abs. 2); wer mit dem gleichen Ziel

    Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt (Abs. 3); wer

    öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer

    Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie

    oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt

    oder diskriminiert (Abs. 4 erste Hälfte) oder aus einem dieser Gründe

    Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich

    verharmlost oder zu rechtfertigen sucht (Abs. 4 zweite Hälfte).

    Die erste Instanz hat die Beschwerdegegner freigesprochen mit der

    Hauptbegründung, die vom Beschwerdegegner 1 organisierte Veranstaltung sei

    nicht öffentlich gewesen, und mit der Eventualbegründung, dass der

    Beschwerdegegner 2 durch die inkriminierten Äusserungen an dieser

    Veranstaltung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den Holocaust

    beziehungsweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit weder geleugnet noch

    gröblich verharmlost noch zu rechtfertigen gesucht habe. Die Vorinstanz hat

    den Freispruch der Beschwerdegegner allein mit dem Fehlen der Öffentlichkeit

    begründet und sich mit den weiteren Tatbestandsmerkmalen von Art. 261bis StGB

    nicht befasst.

    Zu prüfen ist somit einzig, ob das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit

    objektiv erfüllt ist.

    2.

    2.1 Die Vorinstanz hat die Öffentlichkeit im Wesentlichen mit der Begründung

    verneint, bei der Veranstaltung in der abgelegenen Waldhütte habe es sich um

    eine geschlossene Gesellschaft von persönlich eingeladenen Mitgliedern der

    "Skinhead"-Szene gehandelt. Zwar hätten die anwesenden 40-50 Personen nicht

    alle dem gleichen Verein oder derselben Organisation angehört, doch hätten

    sie sich durch eine auf Sinn und Zweck der gemeinsamen Gesinnung basierende

    Zusammengehörigkeit ausgezeichnet. In der Waldhütte sei ein bestimmter,

    begrenzter Personenkreis anwesend gewesen, welcher mittels Eingangskontrolle

    überprüft worden sei. Es habe niemand Zutritt erhalten, der nicht persönlich

    vom Organisator eingeladen worden sei, was diesem nur dank seiner

    persönlichen Beziehung zu den Eingeladenen möglich gewesen sei. Gestützt auf

    die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 126 IV 176 könne daher von einem

    geschlossenen oder gar vertrauten Kreis ausgegangen werden. Die Zahl von

    40-50 anwesenden Personen begründe nicht eo ipso Öffentlichkeit. Die in BGE

    126 IV 176 E. 2c/aa beispielsweise genannte Zahl 20 stelle entgegen der

    Meinung der Staatsanwaltschaft keinen fixen Grenzwert dar. Ausserdem gebe es

    vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass das Risiko einer Weiterverbreitung

    der Äusserungen bestanden habe.

    2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend sei Öffentlichkeit schon

    in Anbetracht der relativ grossen Zahl von 40-50 anwesenden Personen gegeben.

    Gemäss einer Bemerkung in BGE 126 IV 176 E. 2c/aa könne bei Äusserungen in

    einem geschlossenen oder gar vertrauten Kreis Öffentlichkeit fehlen, auch

    wenn dieser Kreis beispielsweise 20 Personen umfasse. Daraus sei zu

    schliessen, dass diese Zahl im kritischen Bereich liege. Sie sei vorliegend

    deutlich überschritten. Bei 40-50 Personen sei Öffentlichkeit zu bejahen, wie

    sich auch aus BGE 126 IV 20 E. 1d betreffend 50 Adressaten ergebe. Zum

    gleichen Ergebnis gelange man, wenn mehr Gewicht auf die persönliche

    Verbundenheit der Adressaten gelegt werde. Es habe sich im vorliegenden Fall

    nicht um einen geschlossenen Vereinsanlass oder eine Familienfeier gehandelt,

    sondern um ein Treffen von Personen aus mindestens drei verschiedenen

    Gruppen, deren Verbindung einzig in der Gesinnung gelegen habe. Eine

    persönliche Verbundenheit aller Teilnehmer habe nicht bestanden. Wenn bei

    Veranstaltungen mit beispielsweise bis zu 50 Personen die Gesinnung als

    verbindender Faktor genügte, um Öffentlichkeit zu verneinen, würden der

    Rassendiskriminierung viele Bühnen eröffnet; etwa kantonale

    Delegiertenversammlungen von Parteien, Jahrestreffen von Verbänden,

    Generalversammlungen von gesinnungsorientierten Aktiengesellschaften. Die

    Verneinung der Öffentlichkeit in solchen Fällen stünde im Widerspruch sowohl

    zu Sinn und Zweck von Art. 261bis StGB als auch zum Willen des Gesetzgebers.

    Die typischerweise von konspirativen Vorkehrungen begleiteten Anlässe von

    rechtsextremen Sympathisanten, an welchen rassendiskriminierende Hetztiraden

    von vornherein zu erwarten seien, dürften, auch wenn daran in der Regel bloss

    bereits kontaminierte Personen teilnähmen, angesichts der Gefahr der

    Festigung und Weiterverbreitung rassistischer Ansichten strafrechtlich nicht

    geduldet werden.

    2.3 Die Beschwerdegegner wenden unter Hinweis auf eine Meinungsäusserung in

    der Lehre (Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu

    Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, 1996, N. 613) ein, in Anbetracht der

    gesamten relevanten Umstände - abgelegene Waldhütte, persönliche Einladungen,

    Eingangskontrolle, gemeinsame Gesinnung - fehle es an einem direkten

    Öffentlichkeitsbezug und sei daher Öffentlichkeit ungeachtet der Zahl der

    Teilnehmer zu verneinen. Indem der Beschwerdeführer mit dem ohnehin rein

    politischen Argument, es gelte der Gefahr der Festigung und Weiterverbreitung

    rassistischer Ansichten zu begegnen, für eine strafrechtliche Erfassung

    plädiere und aus diesem Grund Öffentlichkeit bejahe, impliziere er in

    unzulässiger Weise, dass an der fraglichen Veranstaltung tatsächlich

    rassistische Ansichten vorgetragen worden seien, was die Vorinstanz indessen

    nicht festgestellt habe.

    2.4 Der stellvertretende Bundesanwalt hält unter Hinweis auf BGE 126 IV 20

    und 176 dafür, dass bei 40-50 Personen ein Grenzfall vorliegen könnte und

    daher das Risiko der Weiterverbreitung von Bedeutung sei. Dieses Risiko sei

    gross gewesen, weil das Ziel des Vortrags darin bestanden habe, die Zuhörer

    in ihrer Gesinnung zu bestärken und die Weiterverbreitung des fraglichen

    Gedankenguts zu fördern. Die anwesenden Personen seien nicht als privater

    Kreis zu qualifizieren, was sich schon aus der Zahl sowie aus dem

    Zulassungskriterium ergebe, wonach einzig die Gesinnung massgebend gewesen

    sei.

    3.

    3.1 Öffentlich ist eine Äusserung nach allgemeiner Auffassung, wenn sie von

    unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche

    Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden kann (BGE 111

    IV 151 E. 3; 123 IV 202 E. 3d; 126 IV 176 E. 2; Stefan Trechsel,

    Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 259 N.

    3a, Art. 261 N. 3, Art. 261bis N. 15; Günter Stratenwerth, Schweizerisches

    Strafrecht, Bes. Teil. II, 5. Aufl. 2000, § 38 N. 15; Marcel Alexander

    Niggli, a.a.O., N. 696, 704; Dorrit Schleiminger, Basler Kommentar, StGB II,

    2003, Art. 261bis N. 21; ähnlich die Rechtsprechung und herrschende Lehre in

    Deutschland, siehe statt vieler Schönke/Schröder/Lenckner, Strafgesetzbuch,

    Kommentar, 26. Aufl. 2001, § 186 StGB N. 19). Diese allgemeine

    Begriffsumschreibung gilt, wie sich aus den zitierten Entscheiden ergibt,

    auch für den Tatbestand der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) im

    Besonderen und die Tatbestandsvariante der Leugnung von Völkermord (Art.

    261bis Abs. 4 zweite Hälfte StGB) im Speziellen.

    3.2

    3.2.1Nach der Praxis des Bundesgerichts ist öffentlich die Aufforderung zu

    Verbrechen und Gewalttätigkeit (im Sinne von Art. 259 StGB), die auf einem

    Plakat geäussert wurde, welches auf einer Strassensignalisationstafel auf dem

    Predigerplatz in Zürich aufgeklebt war (BGE 111 IV 151). Öffentlich sind

    antisemitische Äusserungen in einem Brief, der an 432 Personen und somit an

    einen grösseren Personenkreis versandt wurde (BGE 123 IV 202 E. 3d und E.

    4c). Äusserungen in einem Schreiben, das an rund 50 Personen verschickt

    wurde, hat der Kassationshof in BGE 126 IV 20 E. 1d als öffentlich im Sinne

    von Art. 261bis StGB qualifiziert mit der Begründung, der Beschuldigte in

    jenem Verfahren habe das Schreiben möglicherweise nur an Bekannte

    beziehungsweise an ohnehin interessierte Personen versandt, doch habe das

    Risiko bestanden, dass das Schreiben von den Adressaten weiterverbreitet und

    somit sein Inhalt über die fragliche Gruppe hinaus bekannt wurde. In BGE 127

    IV 203 wurde Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB angenommen im Falle

    eines Beschuldigten, der in einer von ihm herausgegebenen Zeitschrift einige

    Exemplare eines den Holocaust leugnenden Buches eines Dritten unter Hinweis

    auf dessen Inhalt zum Verkauf angeboten hatte. Unerheblich war, dass kein

    einziges Exemplar des Buches verkauft wurde; das öffentliche Angebot reichte

    aus.

    Demgegenüber hat das Bundesgericht Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis

    StGB verneint im Fall eines Beschuldigten, der ein rassendiskriminierende

    Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte

    Personen verschickt hatte (BGE 126 IV 176; zustimmend Guido Jenny, ZBJV

    139/2003 S.379). Gemäss den Erwägungen im zitierten Entscheid sind sieben

    Adressaten in einer solchen Konstellation nicht als Öffentlichkeit zu

    qualifizieren. Daher stelle sich die - in der Lehre umstrittene - Frage, ob

    und unter welchen Voraussetzungen das Risiko der Weiterverbreitung der

    Äusserungen durch die Adressaten Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis

    begründe, ob etwa Öffentlichkeit zu bejahen sei, wenn der Absender keine

    Kontrolle über die Weiterverbreitung durch die Adressaten und damit keine

    Kontrolle über den Wirkungskreis der Äusserungen habe. Das Bundesgericht hat

    im zitierten Entscheid die Frage verneint. Zwar könne das Risiko der

    Weiterverbreitung an einen grösseren Personenkreis je nach den Umständen

    grösser oder kleiner sein, doch bestehe insoweit im Prinzip nie eine

    Kontrollmöglichkeit; diese sei daher - allenfalls von Grenzfällen abgesehen -

    kein taugliches Kriterium. Öffentlichkeit sei somit nicht schon gegeben, wenn

    ein erhebliches Risiko der Weiterverbreitung an einen grösseren Personenkreis

    bestanden, sondern erst, wenn sich dieses Risiko verwirklicht habe, welche

    Voraussetzung im beurteilten Fall nicht erfüllt war. Das Ausmass des Risikos

    der Weiterverbreitung sei nur in Bezug auf den subjektiven Tatbestand von

    Bedeutung (BGE 126 IV 176 E. 2e; ablehnend und kritisch Marcel Alexander

    Niggli/Gerhard Fiolka, Das Private und das Politische: Der Begriff der

    Öffentlichkeit im Strafrecht am Beispiel der Bundesgerichtsentscheide vom 21.

    Juni 2000 und vom 23. August 2000 betreffend Rassendiskriminierung, in: AJP

    2001 S. 533 ff.). Das Bundesgericht hat Öffentlichkeit im Sinne von Art.

    261bis Abs. 4 StGB auch verneint im Fall eines Buchhändlers, der ein den

    Holocaust leugnendes Buch eines Dritten in beschränkter Anzahl (weniger als

    zehn Exemplare) an einem für Kunden nicht einsehbaren Ort aufbewahrt, hiefür

    keinerlei Werbung gemacht und es nur auf Verlangen verkauft hatte (BGE 126 IV

    230; zustimmend Guido Jenny, ZBJV 139/2003 S. 379; ablehnend und kritisch

    Marcel Alexander Niggli/Gerhard Fiolka, a.a.O., S. 533 ff.).

    3.2.2 Mit der Frage der Öffentlichkeit von mündlichen Äusserungen hatte sich

    das Bundesgericht nur relativ selten zu befassen. Im nicht publizierten BGE

    6S.635/2001 vom 30. Mai 2002 (auszugsweise wiedergegeben in medialex 2002 S.

    158) wurde Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB

    bejaht im Fall eines Beschuldigten, der die Äusserung gegenüber dem

    Betroffenen auf der Strasse eines Wohnquartiers in Anwesenheit von sechs

    Personen getan hatte. Das Bundesgericht hat festgehalten, die kantonale

    Instanz habe die unmittelbar anwesenden sechs Personen zu Recht nicht als

    Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes qualifiziert. Öffentlichkeit sei gemäss

    den zutreffenden Ausführungen der kantonalen Instanz aber deshalb gegeben,

    weil sich der Vorfall an einem sonnigen Juniabend zwischen 18.00 und 20.00

    Uhr auf der Strasse eines Einfamilienhausquartiers ereignet habe. Daher hätte

    eine Vielzahl von unbestimmten und mit dem Beschuldigten in keiner

    persönlichen Beziehung stehenden Drittperson potentielle Zeugen der

    lautstarken Äusserungen werden können. Das Bundesgericht hat Öffentlichkeit

    sodann bejaht im Fall von Äusserungen eines Beschuldigten in einer

    öffentlichen Gerichtsverhandlung wegen Ehrverletzung, an welcher

    Medienschaffende zugegen waren, welche über die Gerichtsverhandlung und die

    Äusserungen des Beschuldigten zusammenfassend in Presseerzeugnissen

    berichteten (nicht publizierter BGE 6S.698/2001 vom 22. Januar 2003, E. 3.3).

    3.2.3 Das Bundesgericht musste sich in der zitierten Rechtsprechung somit

    vor

    allem mit Fällen auseinander setzen, in denen Äusserungen in schriftlicher

    Form an einen begrenzten Personenkreis gerichtet waren. Da weder der Autor

    beziehungsweise der Versender der Schriften mit den Adressaten noch diese

    untereinander durch persönliche Beziehungen verbunden waren, stellte sich dem

    Bundesgericht jeweils die Frage, ob der Kreis der Adressaten im Sinne der

    zitierten allgemeinen Umschreibung des Öffentlichkeitsbegriffs als ein

    grösserer (nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängender)

    Personenkreis zu qualifizieren sei. Damit kam in diesen Fällen nach der

    Rechtsprechung der Zahl der Adressaten entscheidende Bedeutung zu. Das

    Bundesgericht hat denn auch in mehreren Urteilen massgeblich auf die Zahl der

    Adressaten der (schriftlichen) Äusserungen abgestellt und Öffentlichkeit

    einerseits unter Hinweis auf die offensichtlich grosse Zahl ohne weiteres

    bejaht (siehe BGE 123 IV 202 E. 3d und E. 4c) beziehungsweise in Anbetracht

    der kleinen Zahl verneint (vgl. BGE 126 IV 176, 230). Das Bundesgericht hat

    es aber abgelehnt, insoweit einen "Grenzwert" zu bestimmen und diesen

    beispielsweise - etwa in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 19 Ziff. 2

    lit. a BetmG betreffend "viele Menschen" (siehe BGE 108 IV 63 E. 2; 109 IV

    143 E. 3a) - auf die Zahl 20 festzulegen.

    4.

    4.1 Öffentlichkeit der Äusserung beziehungsweise des Verhaltens ist nicht nur

    in Art. 261bis StGB, sondern auch in verschiedenen weiteren Tatbeständen des

    Strafgesetzbuches ein strafbegründendes Merkmal, so in Art. 152 StGB

    (betreffend unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe in öffentlichen

    Bekanntmachungen), in Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (betreffend öffentliches

    Ausstellen und Zeigen von pornographischen Gegenständen oder Vorführungen),

    in Art. 259 StGB (betreffend öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur

    Gewalttätigkeit), in Art. 260 Abs. 1 StGB (betreffend Landfriedensbruch durch

    Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung), in Art. 261 Abs. 1 StGB

    (betreffend Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit etwa durch öffentliches

    Verspotten der Überzeugung anderer in Glaubenssachen in gemeiner Weise), in

    Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (betreffend Störung des Totenfriedens durch

    öffentliche Beschimpfung eines Leichnams), in Art. 276 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

    (betreffend öffentliche Aufforderung zum Ungehorsam gegen militärische

    Befehle) etc.

    4.2 Die Lehre scheint überwiegend davon auszugehen, dass der Begriff der

    Öffentlichkeit im Strafgesetzbuch ein einheitlicher und daher bei allen

    Straftatbeständen gleich auszulegen ist (siehe statt vieler Marcel Alexander

    Niggli, a.a.O., N. 694, 704).

    Für diese Auffassung gibt es indessen keine zwingenden Gründe. In Anbetracht

    der Verschiedenartigkeit der Tatbestände, die Öffentlichkeit als

    strafbegründendes Element voraussetzen, liegt im Gegenteil eine

    tatbestandsbezogene Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit nahe.

    4.3 Ob Öffentlichkeit im Sinne eines bestimmten Straftatbestands gegeben

    ist,

    hängt wesentlich von dem durch die Strafbestimmung geschützten Rechtsgut

    sowie davon ab, weshalb darin Öffentlichkeit als strafbegründendes Merkmal

    vorausgesetzt wird. Das Bundesgericht hat denn auch schon mehrfach

    festgehalten, ob Öffentlichkeit anzunehmen sei, hänge von den gesamten

    Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der

    in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsgutes

    zu bewerten sei (BGE 126 IV 176 E. 2c/aa; nicht publizierter BGE 6S.635/2001

    vom 30. Mai 2002, E. 3d).

    5.

    Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, wie das Merkmal der

    Öffentlichkeit im Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art.

    261bis StGB zu interpretieren ist.

    5.1 Art. 261bis StGB ("Rassendiskriminierung") ist im Zwölften Titel des

    Strafgesetzbuches betreffend die "Verbrechen und Vergehen gegen den

    öffentlichen Frieden" eingeordnet. Strafbar sind grundsätzlich - ausser bei

    der Tatbestandsvariante der Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 261bis

    Abs. 5 StGB - nur öffentliche Handlungen. Gemäss den Ausführungen in der

    Botschaft des Bundesrates stellt Rassendiskriminierung eine Gefährdung des

    öffentlichen Friedens dar. Der Angriffspunkt sei allerdings die Menschenwürde

    eines jeden Einzelnen der betroffenen Gruppe. Der Zusammenhang sei jedoch

    eindeutig. In einem Staat, in dem Teile der Bevölkerung ungestraft verleumdet

    oder herabgesetzt werden könnten, wo zu Hass und Diskriminierung gegen

    Angehörige bestimmter rassischer, ethnischer oder religiöser Gruppen

    aufgestachelt werden dürfte, wo einzelne Menschen auf Grund ihrer rassischen,

    ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit in ihrer Menschenwürde angegriffen

    werden könnten, wo aus derartigen Gründen einem Menschen oder einer Gruppe

    von Menschen eine Leistung verweigert werden dürfte, wäre der öffentliche

    Friede gefährdet, das Vertrauen in die Rechtsordnung erschüttert und sehr

    häufig die Gewährleistung anderer Grundrechte gefährdet (Botschaft des

    Bundesrates, BBl 1992 III 269 ff., 309 f.).

    Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schützen Art. 261bis Abs. 1

    und Abs. 4 StGB in erster Linie - unmittelbar oder zumindest mittelbar (siehe

    BGE 129 IV 95 E. 3 zu Art. 261bis Abs. 4 zweite Hälfte StGB) - die Würde des

    einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie

    oder Religion. Dieser Schutz des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer

    ethnischen oder religiösen Gruppe dient zugleich der Wahrung des öffentlichen

    Friedens (BGE 123 IV 202 E. 2 und E. 3a; siehe auch BGE 128 I 218 E. 1.4).

    5.2

    5.2.1Äusserungen und Verhaltensweisen, die andere Menschen wegen ihrer

    Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion in ihrer Würde

    unmittelbar oder mittelbar verletzen, sind in einem Rechtsstaat inakzeptabel

    und an sich schon strafwürdig. Dem Gesetzgeber schien es aber angezeigt,

    solche Äusserungen und Verhaltensweisen - abgesehen vom Fall der

    Leistungsverweigerung (Art. 261bis Abs. 5 StGB) - nur unter der Voraussetzung

    unter Strafe zu stellen, dass sie öffentlich erfolgen. Äusserungen und

    Verhaltensweisen im engen privaten Rahmen sollen nicht strafbar und damit

    auch nicht Gegenstand von Strafuntersuchungen mit entsprechenden

    Zwangsmassnahmen sein. Der Begriff der Öffentlichkeit in Art. 261bis StGB ist

    in Anbetracht von Sinn und Zweck dieses strafbegründenden Merkmals und mit

    Rücksicht auf das durch diese Bestimmung geschützte Rechtsgut der

    Menschenwürde auszulegen.

    Von diesem Ausgangspunkt betrachtet erscheinen alle Äusserungen und

    Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht dem erwähnten privaten Rahmen

    zugerechnet werden können. Es genügt also, um öffentliches Handeln

    anzunehmen, dass dieses nicht auf das engere private Umfeld beschränkt

    bleibt, das der Gesetzgeber von der Strafbarkeit ausnehmen wollte. So gesehen

    kann als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB alles gelten, was nicht

    privat ist (vgl. Niggli/Fiolka, a.a.O., S. 539 f.).

    Die bisherige Rechtsprechung geht demgegenüber von einer Umschreibung der

    Öffentlichkeit aus, die mit dem Verweis auf einen grösseren Personenkreis

    insbesondere der Zahl der Adressaten ein ausschlaggebendes Gewicht beimisst.

    So hat das Bundesgericht den Versand eines Buchs an sieben Empfänger als

    nicht öffentliche Handlung qualifiziert, weil sieben Personen noch keine

    Öffentlichkeit zu begründen vermöchten (BGE 126 IV 176 E. 2d/aa; ähnlich auch

    BGE 126 IV 230 E. 2b/dd). Diese rein quantitative Betrachtung vermag nicht

    länger zu überzeugen. Auch unter wenigen Personen ausgetauschte rassistische

    Äusserungen können den privaten Rahmen überschreiten, den der Gesetzgeber von

    der Strafbarkeit ausnehmen wollte. Die Zahl der Personen, welche eine

    Äusserung wahrnehmen, ist ohnehin oft zufällig und erscheint daher nicht als

    geeignetes Kriterium, um über den öffentlichen Charakter einer Handlung zu

    entscheiden.

    5.2.2 Aus diesen Erwägungen kann an der bisherigen Umschreibung des

    Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB nicht

    festgehalten werden. Es gelten vielmehr inskünftig ungeachtet der Zahl der

    Adressaten alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht im

    privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im

    Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen

    oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen.

    Der Entscheid, ob eine Handlung noch im privaten Kreis erfolgt, ist auf Grund

    der konkreten Umstände zu treffen. Es liegt auf der Hand, dass dabei die Zahl

    der anwesenden Personen ebenfalls eine Rolle spielen kann. Je enger diese

    miteinander verbunden sind, umso umfangreicher kann der Kreis sein, ohne den

    privaten Charakter zu verlieren. Umgekehrt ist etwa ein Gespräch unter vier

    Augen auf Grund der dadurch geschaffenen Vertraulichkeit auch dann dem

    privaten Kreis zuzurechnen, wenn sich die involvierten Personen nicht näher

    kennen. Die Zahl der Adressaten einer Äusserung kann daher den Entscheid über

    die Privatheit bzw. Öffentlichkeit mitbeeinflussen, ohne aber für sich allein

    ausschlaggebend zu sein.

    Eine gemeinsame Gesinnung der Teilnehmer vermag den öffentlichen Charakter

    einer Veranstaltung im Sinne von Art. 261bis StGB nicht auszuschliessen, wenn

    die Gesinnungsgenossen nicht auch persönlich miteinander verbunden sind.

    Ebenso wenig können Versammlungen schon deshalb als privat gelten, weil eine

    Einlasskontrolle durchgeführt und der Zugang nur einem besonderen Publikum

    gestattet wird. Art. 261bis StGB will gerade auch verhindern, dass sich

    rassistisches Gedankengut in Zirkeln, die ihm zuneigen, weiter verfestigt und

    ausweitet.

    6.

    Die vom Beschwerdegegner 1 organisierte Veranstaltung, an welcher der

    Beschwerdegegner 2 den Vortrag hielt, fand in einer Waldhütte statt.

    Eingelassen wurde nur, wer eine schriftliche Einladung vorweisen konnte. Es

    wurden Einlasskontrollen durchgeführt. Die 40-50 anwesenden Personen gehörten

    verschiedenen Gruppierungen an. Sie waren nicht alle miteinander bekannt.

    Auch soweit sie sich kannten, waren sie nicht alle durch persönliche

    Beziehungen miteinander verbunden. Sie bildeten nicht einen sonst wie durch

    Vertrauen geprägten engen Kreis von wenigen Personen. Die Umstände, dass die

    Veranstaltung eine geschlossene war und dass alle Teilnehmer der

    "Skinhead"-Szene angehörten und im Wesentlichen dieselbe "rechtsextreme"

    Gesinnung hatten, vermögen keine Privatheit zu begründen. Die inkriminierten

    Äusserungen waren daher öffentlich.

    7.

    Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach gutzuheissen, das

    angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die

    Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird prüfen, ob auch die übrigen

    Tatbestandsmerkmale und die weiteren Voraussetzungen für eine Verurteilung

    der Beschwerdegegner erfüllt sind.

    ...

    Lausanne, 27. Mai 2004

    6S.318/2003

  12. Das Schweizerische Bundesgericht hat die definitive Einziehung

    von 10 Schusswaffen bestätigt, deren Eigentümer drohte,

    bestimmte Leute umzubringen, die er für seinen geschäftlichen

    Misserfolg verantwortlich machte (2A.330/2004).

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    1.

    Am 7. Februar 1999 beschlagnahmte die Kantonspolizei Luzern bei X.________

    verschiedene Gewehre, Jagdflinten und Handfeuerwaffen (insgesamt neun Stück),

    Waffenzubehöre und Munition (461 verschiedene Patronen). Ein weiteres Gewehr

    wurde am 9. Februar 1999 beschlagnahmt.

    Mit Verfügung vom 10. März 2003 ordnete die Abteilung Gewerbepolizei der

    Kantonspolizei Luzern gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über

    Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) die

    Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Waffen an. Das

    Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde

    im Sinne der Erwägungen teilweise gut (bezüglich der Frage der Entschädigung

    für die eingezogenen Gegenstände, wofür die Sache an die Gewerbepolizei

    zurückgewiesen wurde); im Übrigen (bezüglich der Einziehung) wies es die

    Beschwerde ab (Urteil vom 29. April 2004).

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2004 beantragt X.________ dem

    Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die

    Kantonspolizei Luzern, Gewerbepolizei, anzuweisen, die beschlagnahmten

    Waffen, Waffenzubehör und Munition zurückzugeben, eventuell die Sache im

    Sinne der Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift an die

    Vorinstanzen zurückzuweisen.

    ...

    2.

    2.1Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt, wer eine Waffe oder einen wesentlichen

    Waffenbestandteil im Handel erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Art. 8

    Abs. 2 lit. c WG bestimmt, dass Personen keinen Waffenerwerbsschein erhalten,

    die Anlass zur Annahme geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe

    gefährden. Art. 31 Abs. 1 lit. b WG ermächtigt bzw. verpflichtet die

    zuständige Behörde, Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör,

    Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein

    Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht, zu beschlagnahmen. Die

    beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr

    missbräuchlicher Verwendung besteht (Art. 31 Abs. 3 WG).

    2.2 Das Verwaltungsgericht hat die Einziehung der beschlagnahmten Waffen in

    Anwendung von Art. 31 Abs. 3 in Verb. mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestätigt,

    weil es annahm, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers

    bestehe die Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Waffen bzw. drohe eine

    Gefährdung Dritter.

    2.2.1 Diesem Schluss liegen tatsächliche Feststellungen zu Grunde, die für

    das Bundesgericht verbindlich sind, soweit das Verwaltungsgericht den

    Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

    Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2

    OG). Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht in Sinne von Art. 105

    Abs. 2 OG qualifiziert mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor. Das

    Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes

    festgestellt:

    Am Abend des 6. Februar 1999 alarmierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die

    Polizei, weil ihr Mann soeben das Haus verlassen und sich dahingehend

    geäussert habe, dass er genug habe und nun einige Leute umbringen wolle.

    Zuvor hatte er eine bereits bestehende Liste ergänzt, auf welcher Leute

    aufgeführt sind, die seiner Meinung nach Schuld an seiner geschäftlichen

    Misere haben. Die Polizei nahm ihn am 7. Februar 1999 in alkoholisiertem

    Zustand fest; von den in der Wohnung vorgefundenen zahlreichen Schusswaffen

    waren ein Sturmgewehr 57, ein Karabiner 31 und ein Kleinkalibergewehr geladen

    und entsichert. Das Verwaltungsgericht hält unter Hinweis auf das in diesem

    Zusammenhang angeordnete Gutachten der Klinik St. Urban vom 4. Februar 2000

    weiter fest, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden

    Persönlichkeitsstörung, rezidivierenden depressiven Verstimmungen sowie

    phasenweise schädlichem Gebrauch von Alkohol leide (ohne dass aber Anzeichen

    für einen länger dauernden übermässigen Alkoholkonsum bestünden); unter

    Alkoholeinfluss werde er nicht zuletzt durch Verkehrsdelikte auffällig und

    bringe seinen Widerstand gegenüber Gesetzeshütern zum Eskalieren, wobei er,

    was sein eigenes Verschulden anbelange, völlig uneinsichtig sei; seine Art,

    sich mittels Gewalt oder Flucht zu wehren, mute ebenso unangemessen wie

    realitätsfern an; Beispiel dafür sei ein Verkehrsvorfall vom 27. Juni 1999;

    gemäss Gutachten könne die paranoide Persönlichkeitsstörung in stressarmen

    Zeiten zwar gut kompensiert werden, sie sei aber aufgrund geschäftlicher

    Probleme eruptiv zum Ausbruch gekommen. Schliesslich hebt das

    Verwaltungsgericht aus dem Gutachten hervor, dass es im Falle erneuter

    Eskalationen zu vom Beschwerdeführer nicht intendierten Gefährdungen kommen

    könne.

    ...

    2.2.2 Insgesamt steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer schwerste

    Drohungen gegen Personen ausgesprochen hat, die schon darum ernst zu nehmen

    waren, weil bei gleicher Gelegenheit drei geladene und entsicherte Gewehre in

    seiner Wohnung bereit lagen. Sodann darf als erstellt gelten, dass beim

    Beschwerdeführer psychische Störungen auftreten, die geeignet sind, ihn in

    bestimmten Situationen die Kontrolle verlieren zu lassen. Auch wenn keine

    Anzeichnen dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer Alkoholiker ist, wirkt

    sich bei ihm Alkoholkonsum in besonderem Masse negativ auf sein Verhalten

    aus, wobei ihm diesbezüglich die Einsicht fehlt. Der psychische Zustand des

    Beschwerdeführers muss als labil bezeichnet werden. Hervorzuheben ist noch,

    dass gegen ihn nach dem 6./7. Februar 1999 immerhin, wenn auch nur für

    vorübergehend, ein fürsorgerischer Freiheitsentzug verfügt wurde.

    Es sind keine massgeblichen Unterschiede erkennbar zum vom Bundesgericht am

    30. März 2001 beurteilten Fall (2A.358/2000), auf welchen sich das

    Verwaltungsgericht beruft; es lässt sich im Hinblick auf die Möglichkeit

    einer Gefährdung von Dritten bei Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer

    keine günstigere Prognose als in jenem Fall stellen. In Berücksichtigung des

    erwähnten bundesgerichtlichen Urteils (dort E. 5) sind die Ausführungen in E.

    4 des angefochtenen Urteils, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann

    (Art. 36a Abs. 3 OG), in keiner Weise zu beanstanden. Die endgültige

    Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen verletzt

    Bundesrecht nicht.

    2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich

    unbegründet und ist abzuweisen.

    Lausanne, 14. Juni 2004

  13. 25.08.04 | 20:15 - 22:30 | KABEL 1 | Science-Fiction

    Outland - Planet der Verdammten

    335173.prv.gal.jpg

    335216.prv.gal.jpg

    Für mich einer der absolut besten und interessantesten SF-Filme:

    High Noon auf der "Ölbohrinsel im Weltraum".

    Ein amerikanischer Konzern betreibt auf dem Jupitermond Io ein Titanbergwerk. Über zweitausend Kumpel arbeiten hier ihre Einjahresschicht ab. Die Arbeitsbedingungen sind grausam: Die Bergleute müssen im Innern des Planeten in speziell beheizten Raumanzügen schuften. Als Polizeioffizier O'Neill (Sean Connery) nach Io versetzt wird, gibt ihm eine Reihe mysteriöser Todesfälle zu denken: Immer wieder drehen Arbeiter durch, begehen Selbstmord, kommen bei unerklärlichen Unfällen ums Leben. O'Neill findet heraus, daß den Männern leistungssteigernde Drogen verabreicht werden, die jedoch binnen eines Jahres das Gehirn völlig zerstören. Als der Cop eine Drogenlieferung vernichtet, werden zwei Killer auf ihn angesetzt. Einsam wie einst Gary Cooper in «12 Uhr mittags» stellt sich der galaktische Gesetzeshüter mutig seinen Henkern entgegen. Peter Hyams übertrug viele klassische Westernmotive in die ferne, düstere Zukunft. Spannend ist's von Anfang bis Ende: Eine bedrohliche Atmosphäre durchzieht den ganzen Film. Den optischen und dramaturgischen Höhepunkt des Weltraum-Thrillers, der zu den besten des Genres zählt, bildet das Duell zwischen dem knorrigen Weltraum-Marshal und den Killern.

    http://www.tvspielfilm.msn.de/programm/sendungsdetail/0,7696,6965324,00.html

  14. 07.07.04 | 22:40 - 00:45 | SF2 | WKSE

    Band of Brothers (1+2)

    Folge: Currahee + Der erste Tag

    0: Band of Brothers

    Land: USA Jahr: 2001

    D: Damian Lewis, Donnie Wahlberg, Ron Livingston, Matthew Settle, Rick Warden, Frank John Hughes, Scott Grimes, Neal McDonough, Rick Gomez, Kirk Acevedo, Eion Bailey, James Madio, David Schwimmer

    R: Phil Alden Robinson, Richard Loncraine

    FSK: 16

    parachutes.jpg

    TV-Kriegsdrama ('01) über eine US-Eliteeinheit im Zweiten Weltkrieg. Brutaler Realismus. Produziert von Tom Hanks und Steven Spielberg.

    http://www.tvspielfilm.msn.de/programm/sendungsdetail/0,7696,6823877,00.html

  15. Ich war auch auf der Waffenmesse - allerdings der in Luzern.

    Hübsch, was man da so alles gesehen hat. Und ich konnte endlich mal den S&W 500er in die Finger nehmen: die schlanken, schnittigen Linien überraschten mich und auch das verhältnismässig leichte Gewicht. Aber es ist und bleibt eine Fehlkonstruktion, ein aufgeblähtes Weissichnichtwas. Und der Mündungsdämpfer vorne sieht nicht nur aus wie angeklebt, er ist es glaube ich tatsächlich!! (habe auch schon von zwei geplatzten gehört, wobei der einte auf Wiederlader-Versagen zurückzuführen ist)

    Im Herbst gibt's übrigens nochmals eine schöne Waffenmesse in der Schweiz, in Lausanne. Ein prächtiges Örtchen, wenn auch ein bisschen weit weg und die Leute alle so komisch sprechen...

    Falls wer kommen tät, bitte dynamite benachrichtigen!

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