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About rajede
- Birthday 03/23/1958
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Website URL
https://drschmitz.de/wer-ist-wer/ra-andreas-jede.html
Persönliche Angaben
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Sex
Mann
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Biografie
Siehe die Angaben auf der o.g. Website
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Wohnort
D-14193 Berlin-Grunewald
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Beruf
Rechtsanwalt
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Interessen
Jagd und Motorradfahren
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Favorite guns
Diktiergerät
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WSK-Inhaber
Ja
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WBK- Inhaber
Ja
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Jägerprüfung
Ja
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Erlaubnis nach § 7 oder 27 SprengG?
Ja
Verbandsmitgliedschaften
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Meine Verbandsmitgliedschaften
Keine Angabe
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Dieser Blog soll nicht zur Meckerecke verkommen. Da das Waffenrecht mein Spezialgebiet ist, beschäftige ich mich selbstverständlich nicht erst mit den im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetzesänderungen, sondern auch mit den Referentenentwürfen. Aktuell dem Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern zur Änderung des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes Stand 28.05.2025. Stellungnahmen finden Sie beispielsweise hier. Diese Stellungnahmen sind sachlich. Von mir, verzeihen Sie dies bitte, eine Haßrede über die Unfähigkeit des Gesetzgebers und die Qualen des Umgangs mit dem Waffengesetz. Das zuletzt 2024 geänderte Gesetz soll u.a. wie folgt geändert werden: In § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 100a Absatz 1“ ersetzt. Das ist nicht vergnügungssteuerpflichtig! Also § 5 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 c) WaffG aufschlagen! Wer eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen für eine Begehung der dort aufgezählten Straftaten kassiert hat, ist für die nächsten 10 Jahre unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes. In der Aufzählung findet sich § 100 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches Wenn Sie auf den Link klicken, werden Sie 1. feststellen, daß es keinen Absatz 4 gibt und der Strafverteidiger grübelt, warum die friedensgefährdenden Beziehungen (§ 100 StGB) in der Aufzählung unter c) aufgeführt sind, denn es handelt sich um ein Verbrechen, und Verbrechen führen gem. a) bereits zwingend zur Unzuverlässigkeit. Einer der vielen Pfuschereien des Waffengesetzgebers, der sein Gesetz nicht versteht. Das soll also repariert werden. Die Begründung liest sich wie folgt: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c WaffG, der durch Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) in das Waffengesetz eingefügt wurde, enthält einen redaktionellen Fehler. Der Verweis auf § 100 Absatz 4 StGB geht ins Leere, da es keinen § 100 Absatz 4 StGB gibt. Gemeint war auch kein anderer Absatz des § 100 StGB, da es sich bei Verstößen gegen § 100 StGB um ein Verbrechen handelt, das bereits von § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG erfasst ist, weshalb es einer Aufnahme des § 100 StGB in den Katalog des § 5 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c WaffG nicht bedurfte. Gemeint war vielmehr ein Verweis auf § 100a Absatz 4 StGB (besonders schwerer Fall der landesverräterischen Fälschung), der trotz der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen § 12 Absatz 3 StGB lediglich ein Vergehen ist, und daher nicht bereits auf Grund von § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG zur Unzuverlässigkeit führt. Klartext: Wer eine landesverräterische Fälschung im Sinne des § 100a StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, im besonders schweren Fall nicht unter 1 Jahr. Damit ist er in der Regel sowieso unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes, § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Allerdings im Regelfall nur für 5 Jahre. Nunmehr für 10 Jahre. Das ist also eines der drängenden Problem unserer Zeit. Hier höre ich nun auf, nicht, daß ich mich der Verfolgung wegen Majestätsbeleidigung, § 188 StGB aussetze. The post Waffenrecht und Vergnügungssteuer appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
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Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Ausgangsstoffgesetz – AusgStG) Es klingelt an der Tür und eigenartig bekleidete Beamte betreten das Haus. Es sind die Herren vom Entschärfungsdienst, die sicherheitshalber zur Ausführung des Durchsuchungsbefehls hinzugezogen wurden. Schließlich geht es um das Ausgangsstoffgesetz. Was für ein Gesetz? Auch mir war das Gesetz bislang völlig unbekannt. Rudi Ratlos auch und beauftragte den ratlosen Verteidiger, der zunächst Akteneinsicht nahm und nun schlauer ist. Ausgangspunkt für den Beschluß ist die Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe. Mit dieser Verordnung soll angesichts der sich weiterentwickelnden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch Terrorismus und andere schwere kriminelle Handlungen das System zur Verhinderung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verschärft werden. Ein nachvollziehbar und gut zu heißendes Ziel. Dumm nur, daß einige dieser Ausgangsstoffe auch für völlig harmlose Zwecke benötigt werden. Sie können jedoch auch für kriminelle Zwecke verwandt werden. In der Verordnung gibt es daher eine Meldepflicht innerhalb von 24 Stunden: Für die Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung einer unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen melden Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze verdächtige Transaktionen. (Art. 9 Abs 1 Satz 1) Bestellen Sie beispielsweise Aceton auf einem Online-Marktplatz und die Mitarbeiter hegen einen Verdacht, erfolgt die Meldung der verdächtigen Transaktion an die Kontaktstelle innerhalb von 24 Stunden. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Erlaß eines Durchsuchungsbefehls beim Ermittlungsrichter. Der hat nicht die Zeit, die Verordnung und das zu ihrer Umsetzung erlassene Durchführungsgesetz sorgfältig mit dem Sachverhalt abzugleichen. Strafvorschrift Das Ausgangsstoffgesetz enthält natürlich in § 13 eine Strafvorschrift: (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30) einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitstellt, verbringt, besitzt oder verwendet. Die Verordnung unterscheidet zwischen „beschränkten Ausgangsstoffen“ oberhalb eines aufgeführten Konzentrationsgrenzwertes, die im Anhang I aufgeführt sind und deren Besitz für normale Menschen strafbar ist und meldepflichtigen Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die im Anhang II aufgeführt sind. Deren Besitz ist nicht strafbar. Im Durchsuchungsbefehl liest sich das dann so: Der Beschuldigte bestellte am TT/MM/JJJJ 250 g Magnesiumpulver, am TT/MM/JJJJ 1.000 g Schwefel und am TT/MM/JJJJ 2.500 g Kaliumnitrat über die Internetplattform www.amazon.de, die ihm in der Folge ausgeliefert wurden. Dies ist strafbar als Verstoß gegen das Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe gemäß § 13 Abs. 1 AusgStG Alle drei Substanzen stehen im Anhang II, nicht in der Liste der Stoffe des Anhangs I. Deren Besitz ist für Otto-Normalverbraucher strafbar. Also meldepflichtig aber nicht strafbewehrt. Und für diejenigen unserer treuen Leser, die sich über die ungewöhnliche Formulierung des Durchsuchungsbefehls wundern: Das ist meine Formulierung für den Beschluß des Ermittlungsrichters, der „die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschuldigten … anordnet„. Die Formulierung „Durchsuchungsbeschluß ist mir hier zu euphemistisch. Es spricht ja auch kaum einer vom Haftbeschluß. Auch für die Verteidigung gegen derart exotische Strafvorschriften stehen Ihnen die beiden Strafverteidiger der Kanzlei, Rechtsanwälte Krähn und Jede gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns hier: Kontakt The post Ausgangsstoffgesetz appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
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§ 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG – der Winnenden-Paragraph Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird, Gleich zu Beginn der Vorschrift § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG kommt man ins Straucheln. Verwiesen wird auf § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Also nicht auf Satz 2 oder weitere Sätze dieses Absatzes. Der aufmerksame Leser klickt auf den Link zu § 36 WaffG und wird feststellen, daß der Absatz 1 nur aus einem Satz besteht. Anno dazumal beinhaltete Absatz 1 noch zwei Sätze; durch Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133 ist Satz 2 mit Wirkung vom 06.07.2017 aufgehoben worden. Die uns hier interessierende Vorschrift § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG ist durch dasselbe Gesetz geschaffen worden. Im selben Atemzug hebt der Gesetzgeber eine Vorschrift auf und verweist zugleich auf die aufgehobene Vorschrift. Ein weiterer Beleg, daß der Gesetzgeber selbst den Überblick verloren hat. Geschichte Vor dem Jahr 2009 waren vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten nicht strafrechtlich sanktioniert, sondern stellten bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar. Der Amoklauf von Winnenden am 11.03.2009 führte dann sehr schnell zu einer Änderung durch das 4. ÄndGSprengG (BT-Drs 16/13423 S. 63), das § 52a WaffG einführte. Der Gesetzgeber wollte deutlich machen, daß Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten keine Kavaliersdelikte sind. Mit der Änderung wurde ein konkretes Gefährdungsdelikt geschaffen, mit dem gerade solche Verstöße erfaßt sind, die dem Amokläufer von Winnenden erst den Zugriff auf die Tatwaffe ermöglicht haben (BT-Drs 16/13423 S. 72). 2017, mit dem 2. WaffRÄndG (s.o.), wurde die Vorschrift des § 52a WaffG dann mit Änderungen in § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG überführt. Tatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG Die Strafnorm bezieht sich darauf, daß jemand eine Vorkehrung für eine Schußwaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entsprechend § 13 AWaffV (auf den § 36 Abs 1 WaffG verweist) trifft und dadurch die konkrete Gefahr verursacht, daß eine Schußwaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird. Es handelt sich um eine konkretes Gefährdungsdelikt, die Gefahr muß in so bedrohliche Nähe gerückt sein, daß sich das Ausbleiben der Rechtsgutverletzung nur noch als Zufall darstellt. Es darf also nur noch vom Zufall abhängen, ob durch den Aufbewahrungsverstoß ein Zugriff eines unberechtigten Dritten erfolgen kann (BT-Drs 16/13423 S. 72). Der Verstoß muß vorsätzlich, also wissentlich und willentlich erfolgen. Dies ergibt sich daraus, daß § 52 Abs 4 WaffG einen fahrlässigen Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG nicht unter Strafe stellt. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus. Dieser liegt dann vor, wenn der Täter den jeweiligen Taterfolg zumindest für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt. Der Vorsatz muß sich auch auf die konkrete Gefahr beziehen. Drei Dinge müssen also gegeben sein: Die Schußwaffe muß nicht richtig verwahrt sein. Es muß eine konkrete Gefahr eingetreten sein. Beides muß vom Vorsatz des Täters umfaßt sein. Wer beispielsweise versehentlich vergißt, den Waffenschrank zu verriegeln, ist fahrlässig und nicht vorsätzlich tätig und strafrechtlich draußen. Für das waffenrechtliche Verfahren gilt das leider nicht. Wie immer gilt: Äußern Sie sich nicht zum Sachverhalt, wenn die Polizei vor Ort einen Verstoß feststellt. Die Polizei wird Ihre Äußerungen (zutreffend oder unzutreffend) aktenkundig machen und es gilt die Miranda-Warnung aus amerikanischen Krimiserien: „You have the right to remain silent. Anything you say can and will be used against you.“ Betonung liegt auf „Alles wird gegen Sie verwendet werden.“ Stattdessen sollten Sie einen Profi für sich arbeiten lassen. Uns erreichen Sie auf vielfältige Art und Weise: Kontakt The post § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
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Vor- und Nachteile des Munitionserwerbsscheins In Berlin kostet der Munitionserwerbsschein 56 € (Nr. 1.5 WaffGebO), jeder Naßstempelabdruck in der Spalte 7 der WBK für die Munitionserlaubnis kostet je eingetragener Waffe 25 € (Nr. 1.2.4 WaffGebO). Nachteil: Die Erlaubnis für den Erwerb der Munition ist auf sechs Jahre befristet. Vorteil: Die Erlaubnis zum Besitz der Munition gilt unbefristet. Dies kann insbesondere für Jäger ein Segen sein, die den Jagdschein nicht rechtzeitig verlängerten. Munitionserwerbsschein – rechtliche Regelungen Waffengesetz Die gesetzliche Regelung für den Munitionserwerbsschein lautet: In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. (§ 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG) Regelfall ist die Eintragung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition in die Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schußwaffen. Ich sehe häufig WBKs, in denen wohl aus Kostengründen zwar mehrere Waffen gleichen Kalibers eingetragen sind, jedoch nur für eine Waffe die Munitionserlaubnis gestempelt ist. Was ist, wenn diese Waffe „ausgetragen“ wird? „Erlischt“ dann die Munitionserlaubnis? Dieser Frage werden wir demnächst in einem gesonderten Beitrag nachgehen. WaffVwV Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 erläutert dann weiter: 10.14.1 In dem Munitionserwerbsschein ist die amtliche Bezeichnung der Munition anzugeben, sofern die Erlaubnis nicht für Munition jeder Art erteilt wird. Bei Erteilung einer Munitionserwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 3 Satz 2 hat der Antragsteller die gewünschten Kaliber zu benennen. Eine Beschränkung der Erlaubnis auf ein bestimmtes Kaliber soll nur dann erfolgen, wenn ein weitergehendes Bedürfnis auszuschließen ist. Diese Regelungen finden im Gesetz keine Grundlage. Nach dem Gesetz (s.o.) wird die Erlaubnis für bestimmte Munitionsarten erteilt, nicht für Kaliber. Das mag aber dahingestellt bleiben, weil die Verwaltungsvorschrift ausdrücklich anweist, daß eine Beschränkung auf ein bestimmtes Kaliber nur dann erfolgen soll, wenn ein weitergehendes Bedürfnis auszuschließen ist. Was aber sind Munitionsarten? Da kursieren verschiedenste Definitionen. Hier allein relevant ist die AWaffV AWaffV Die mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundesministeriums des Innern erlassene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) gibt darüber im Rahmen der in der Fachkundeprüfung nachzuweisenden Kenntnisse die Definition vor: Munitionsarten sind in der Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV) „Waffen- und Munitionsarten“ unter 2 aufgeführt: 2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1) 2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2) 2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3) 2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4) 2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7). Jäger und Sportschützen werden sinnvollerweise die Erlaubnis für Munitionsarten 2.1 und 2.2 beantragen, sofern sie über entsprechende Waffenerlaubnisse verfügen. The post Munitionserwerbsschein appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
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Reaktion des Deutschen Jagdverbandes Das handwerklich schlecht gemachte Sicherheitspaket wurde im Eilverfahren durch das Parlament gepeitscht, selbst Änderungsanträge der größten Oppositionsfraktion von CDU/CSU wurden nicht zugelassen. Zudem gab es im Vorfeld keine Verbände- oder Länderanhörung. (DJV-Mitteilung) Daß Änderungsanträge der Oppositionsfraktion nicht zugelassen werden, scheint mir kaum erwähnenswert. Die Experten-Anhörung im Ausschuß zum Waffengesetzteil war vernichtend. Sie sollten den verlinkten Bericht lesen. Kostprobe? Niels Heinrich, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister (NWR), Hamburg, meinte, bezogen auf das Waffenrecht zeuge der Gesetzentwurf von Praxisferne, beinhalte fachliche Fehler und mache den derzeit ohnehin schon bestehenden Wust an unnötiger Bürokratie noch größer. Keine der vorgesehenen waffenrechtlichen Maßnahmen hätte nach Überzeugung des Kriminaloberrats die Taten von Mannheim und Solingen verhindert. Handwerklich schlecht gemacht – Murks Aber „handwerklich schlecht gemacht„? Bilden Sie sich anläßlich eines willkürlich ausgesuchten Beispiels Ihre eigene Meinung: Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind: … 9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden, (§ 42 Abs. 4a WaffG neu) Ich kann mich also beruhigt zurücklehnen. Ich bin zwar keine Kundin aber ein Kunde gastronomischer Betriebe. Eine sinnvolle Gesetzesauslegung wird wohl ergeben, daß einmal in der Woche ein Besuch eines gastronomischen Betriebes ausreicht, um vom Verbot ausgenommen zu sein. Falls Sie grundsätzlich keine gastronomischen Betriebe aufsuchen, sollten Sie sich zumindest vom Inhaber beauftragen lassen. Neidisch bin ich natürlich auf die Beschäftigten. Diese sind grundsätzlich ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern. Obwohl, es sei ihnen von Herzen gegönnt. Profiling Gott sei Dank ist das Sicherheitspaket ideologiefrei. Zwar ist statistisch evident, daß der Anteil der Ausländer unter den Tatverdächtigen bei Messerattacken überrepräsentiert ist. Antwort auf Kleine Anfrage. Künftig werden Polizisten bei den Kontrollen ein echtes Problem haben, wollen sie nicht gegen das Gesetz verstoßen: (Die Polizei kann) Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. Die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig (§ 42c WaffG neu) Springmesser – Murks Die Lex Böker ist gefallen. Künftig ist grundsätzlich der Umgang mit Springmessern, egal welcher Art und Klingenlänge, verboten. Zigtausende rechtschaffener Bürger werden am Tag des Inkrafttretens zu Straftätern gemacht. Allerdings mit einer einjährigen Amnestiemöglichkeit, § 58 Abs 24 WaffG neu). Ausnahmen: Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z. B. Jäger) erfolgt oder dem Sport (z. B. Segeln oder Bergsteigern) dient. Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer. Ein berechtigtes Interesse liegt darüber hinaus vor bei Personen, die zweihändig zu öffnende Messer nicht nutzen können, etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand. (Gesetzesbegründung BtDrS 20/12805 S. 40) Nach der Begründung wären ja nur Berufsjäger privilegiert. Was ist mit den Tausenden, die einer Passion nachgehen, die sie nicht zum Beruf gemacht haben? Der Gesetzestext (neu) ist allerdings enger formuliert (Anlage 2 WaffG) als die Gesetzesbegründung erwarten läßt, der Gesetzgeber ist nicht einmal in der Lage, seine Vorstellungen in Gesetzestext zu gießen. Murks: soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt. (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 WaffG neu) Dem Sport „dienen“ ist sicherlich auch noch etwas anderes, als „erforderlich macht“ (für einen bestimmten Zweck notwendig; unerlässlich). Ich könnte noch stundenlang so weitermachen. Die Mitarbeiter der Waffenbehörden stimmen mir sicherlich zu. Fazit: Murks! The post Sicherheitspaket verabschiedet – Murks appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
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Eine solche Odyssee ist selbst für hartgesottene Juristen ungewöhnlich. Verfassungs- und waffenrechtlich sehr interessant. Erleben möchte man sie weder als Betroffener noch als Rechtsanwalt. Was zuvor geschah Alles beginnt mit einem Gewaltschutzverfahren. Unser Jäger hatte eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt, deren Wirksamkeit bis zum 6. Januar 2021 befristet war. Rechtzeitig warf er deutlich vor Mitternacht seinen Verlängerungsantrag in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichtes ein. Er ist ein mißtrauischer Zeitgenosse und vielleicht ein gebranntes Kind. Jedenfalls dokumentierte er mit eine Videoaufnahme mit Zeitstempel, wie er den Brief in den Nachtbriefkasten einwirft – im Hintergrund ist das Autoradio zu hören. Die Götter hätte er nicht herausfordern sollen. Der Brief erhielt den Zeitstempel des 07. Januar 2021 und damit war der Antrag verspätet. Er gab eine eidesstattliche Versicherung über den Zeitpunkt des Einwurfes um 21:21 Uhr ab und reichte das Video als Mittel der Glaubhaftmachung ein. Es half nichts. Stattdessen hatte er nun ein Strafverfahren wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung am Hals, welches zu Wohnungsdurchsuchungen am Haupt- und Nebenwohnsitz führte. Die von ihm eingereichten Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß hatte vor dem Amtsgericht und dem Landgericht keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht muß es ‚mal wieder richten Tatsächlich macht er weiter und beschwert sich beim Bundesverfassungsgericht, sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz sei verletzt. Unglaublich, er hat mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg und unsere Verfassungshüter watschen Gerichte und Staatsanwaltschaft gehörig ab. Wir berichteten über diese Entscheidung: Die Krux mit dem Nachtbriefkasten. Dieser Beitrag berichtet auch weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und verlinkt auf die Entscheidung des BVerfG vom 19.04.2023. Waffenrechtlich geht diese Odyssee weiter Was wir damals noch nicht wußten: Es handelt sich um einen legalen Waffenbesitzer und eine der Durchsuchungen hatte ein langes waffenrechtliches Nachspiel. Die hier interessierende Durchsuchung am 09. Juni 2021 führte zum Verlust seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Der Jäger schildert den waffenrechtlich relevanten Sachverhalt wie folgt: er [war] alleine in der Wohnung und mit Reinigungsarbeiten an der Waffe beschäftigt, als er bemerkte, dass sich jemand vor seiner Wohnungstür befand. Als er durch den Türspion blickte, stellte er nach seinen Angaben fest, dass sich mehrere Polizeibeamte vor seiner Wohnungstür und im Treppenhaus befanden. Daraufhin steckte er nach seinen ebenfalls plausiblen Ausführungen das Gewehr in das Futteral, öffnete die Tür und trat hinaus, um herauszufinden, was die Polizisten wollten. Auch wenn im Einzelnen unklar ist, wann er die Wohnungstüre hinter sich geschlossen hat, entfernte er sich jedenfalls nicht von der Tür. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2024 – 24 B 23.2009 –, Rn. 22, juris) Mit Bescheid vom 28.10.2021 schlägt die Waffenbehörde zu. Jagdschein und WBK sind futsch. Es läge ein Aufbewahrungsverstoß vor, der ihn waffenrechtlich unzuverlässig mache. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, wie die aufmerksamen Leser dieses Blogs wissen. Für die anderen: Widerruf und Rücknahme Das hier nur in Betracht kommende Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erfolglos. Beschluß vom 22.02.2022. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 16.05.2022 – 24 CS 22.737 – zurück. Die Waffenbehörde erläßt am 12.04.2022 einen Änderungsbescheid, gegen den der einstweilige Rechtsschutz erneut in zwei Instanzen erfolglos ist. Mit Urteil vom 12.05.2023 – RN 4 K 21.2200 – weist das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid ab. Es läßt jedoch die Berufung zu. Die Odyssee geht weiter. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2024 – 24 B 23.2009 –, juris, hebt das Urteil und die Bescheide im wesentlichen auf. Zusammenfassung der Odyssee durch die Instanzen Der Jäger war knapp drei Jahre ohne Jagdschein Beschuldigter eines Strafverfahrens Beschwerdeverfahren vor dem Amts- und Landgericht Passau Verfassungsbeschwerde beim BVerfG Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in zwei Instanzen gegen den ersten Bescheid Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in zwei Instanzen gegen den zweiten Bescheid Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Chapeau! Was für eine Ausdauer. 5 erfolglose Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Erst die Berufung hat es gerichtet. The post Odyssee durch die Instanzen appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
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Fehlt die persönliche Eignung gibt es keine waffenrechtliche Erlaubnis oder die bestehenden werden widerrufen. Wir beobachten dies in letzter Zeit häufiger und eine aktuelle Entscheidung des OVG Sachsen vom 19.08.2024 – 6 B 18/24 – ist Anlaß, sich dem Thema hier anzunehmen. Was zuvor geschah Bei der Waffenbehörde trudelt eine anonyme Anzeige per eMail ein. Der Waffenbesitzer sei seit einiger Zeit „wohl psychisch sehr krank“; seit Monaten sei er „wohl“ krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig und wirke bei Begegnungen „aggressiv und stark verwirrt“; zudem leide er „vermutlich unter Verfolgungswahn, da er diverse Aussagen dazu tätigte bzw. Verwandte von ihm dies äußerten“. Eigene Ermittlungen führten die Waffenbehörde nicht weiter. Das Verhängnis nahm seinen Lauf, letztendlich hat das OVG die Sache dann gerade gerückt. Die Waffenbehörde hatte den Betroffenen unter Hinweis auf § 6 WaffG aufgefordert, auf seine Kosten ein Gutachten über seine geistige Eignung beizubringen. Gutachtenanforderung persönliche Eignung kein Verwaltungsakt Diese Aufforderung, das Gutachten über die persönliche Eignung beizubringen, ist kein Verwaltungsakt und daher nicht mit einem Rechtsbehelf anfechtbar. Erst die daraufhin ggfls. erfolgende Widerrufsentscheidung der Waffenbehörde kann angefochten werden. Für den gesunden Waffenbesitzer eine Zwickmühle besonderer Art. Wenn er Zeit und Kosten nicht scheut, sucht er einen Gutachter (was nicht so einfach ist) und reicht das positive Gutachten ein. Er argumentiert, die Aufforderung sei unrechtmäßig und geht das Risiko ein, daß die Waffenbehörde die Erlaubnisse widerruft. Letztlich überprüfen dann die Gerichte inzident die Rechtmäßigkeit der Aufforderung. Gut Ding will Weile haben und zwischenzeitlich ist er die Erlaubnisse los. Anforderungen an Aufforderung Aus § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Var. 3 AWaffV ergeben sich die Anforderungen, denen die Aufgabe der Vorlage eines Gutachtens genügen muss. Die Waffenbehörde muß dem Betroffenen die die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung darlegen. Die Aufforderung muß im wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Ihr muß man entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung rechtfertigen kann. Das OVG Sachsen stellt das kar da: Der Betroffene muss anhand der dargelegten Tatsachen, auf die die Behörde ihre Bedenken gründet, deren Auffassung nachvollziehen und prüfen können, ob sie tragfähig ist und er sich zur Vermeidung nahezu zwangsläufig drohender Nachteile der Aufforderung unterwerfen soll oder nicht. Dazu muss die Behörde der Versuchung widerstehen, dem Betroffenen durch „Schüsse ins Blaue“ auf der Grundlage eines „Verdachts-Verdachts“, bloß anonymer Hinweise oder Mutmaßungen einen im Gesetz nicht vorgesehenen Eignungsbeweis aufzuerlegen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 2024 – 6 B 18/24 –, Rn. 10, juris) Der sinnvollerweise zu beauftragende Rechtsanwalt wird tunlichst prüfen, ob hier Tatsachen oder lediglich Vermutungen vorgebracht werden. Mit guten Argumenten kann es gelingen, die Waffenbehörde zu überzeugen. Im zugrunde liegenden Fall gelang es weder, die Waffenbehörde noch das Verwaltungsgericht Dresden zu überzeugen. Erst das OVG stellte klar, daß Zweifel an der persönlichen Eignung eines Waffenbesitzers und Jagdscheininhabers wegen einer möglichen psychischen Erkrankung sich nicht allein auf eine anonyme E-Mail aus der Nachbarschaft stützen lassen (Orientierungssatz des OVG). The post Persönliche Eignung appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
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Verbotene Magazine? Verbotene Magazine haben wir bereits mehrfach beleuchtet: Verbotene Magazine im Waffenrecht und Magazine und Waffenschrank. Der letztgenannte Beitrag wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf – 22 L 1895/24 vom 18.09.2024 – zitiert und als „gewichtige Stimme“ bezeichnet. Das macht uns natürlich stolz. Wir sind zitierfähig. Der Beschluß wird in juris nachgewiesen. Ein schöner Erfolg, den wir feierten. Ansonsten ist mir beim Lesen der Entscheidung angst und bang geworden. Das VG Düsseldorf hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bestätigt. Was war passiert? Angabe zu den verbotenen Magazinen Der Sportschütze und Jäger reichte bei der Waffenbehörde eine Aufstellung mit 96 Magazinen ein und führte für die Langwaffen in dem Anzeigefeld „Bemerkungen“ aus, diese besäßen eine Nennkapazität von über 10 Schuss und für Kurzwaffen, diese besäßen eine Nennkapazität von über 20 Schuss. So weit so gut und gesetzeskonform? Nein, sagen die Waffenbehörde und das sie bestätigende VG Düsseldorf. Eine genaue Angabe zur Kapazität der Magazine sei gemäß § 37f Abs. 1 Nr. 5, 6, 6a WaffG erforderlich. Also unter anderem die Angabe der Kapazität des Magazins und die Angabe der kleinsten verwendbaren Munition. Die Waffenbehörde oder das Gericht mögen mir bitte erklären, wie man das herausfindet? Insbesondere wenn man keine Munitionserlaubnisse für diverse Munitionsgrößen besitzt? Dann scheitert sogar ausprobieren. Der Jäger und Sportschütze hat gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verstoßen. Ein Grund für den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Aufbewahrung der verbotenen Magazine außerhalb des Waffenschrankes Zum Verhängnis wurde ihm dann aber, daß er die verbotenen Magazine nicht in einem Waffenschrank, sondern in einem großen Karton aufbewahrte. Daraus schloss das Gericht, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG unzuverlässig ist. Nach dieser Norm besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Das Gericht verlangt (Rn 56) eine Aufbewahrung in einem Waffenschrank des Widerstandsgrades I. Auf die Besitzstandsregelung für Altbesitzer § 36 Abs 4 WaffG kam es hier nicht an. Futsch ist der Jagdschein und die WBKs. Ein Alptraum. Unzuverlässig sowohl nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG. Da half ihm auch nicht, daß er sich vorher sorgfältig informierte und auf ministerielle Merkblätter verwies, beispielsweise Bayerns, die keine besonderen Aufbewahrungspflichten sehen. Schließlich seien „gewichtige Stimmen“ leicht auffindbar, die eine Aufbewahrung in Behältnissen der Stufe I für erforderlich halten. Insoweit ist es vorwerfbar, wenn sich der Waffenbesitzer in einer streitigen Rechtsfrage, die für ihn günstigere Rechtsaufassung zu eigen macht, ohne bei der für ihn zuständigen Waffenbehörde eine Auskunft eingeholt zu haben. (VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 – 22 L 1895/24 –, Rn. 128, juris) Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen! Der Betroffene darf sich nicht auf das Bayerische Staatsministerium verlassen, schließlich ist der Jede in seinem Waffenrechtsblog anderer Meinung. Bei allem Stolz auf das Zitat ist diese Auffassung zur subjektiven Vorwerfbarkeit für mich nicht mehr nachvollziehbar. Zusammengefaßt: Ein Jäger kann seiner Passion nicht mehr nachgehen, weil er die angeforderten Angaben zu den Magazinen nicht gemacht hat und sie außerhalb eines Behältnisses des Widerstandsgrades I aufbewahrte. Das Gericht formuliert das so: Dies alles dient dem Gesamtziel, terroristische Anschläge zu verhindern. The post Verbotene Magazine falsch aufbewahrt appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
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Solche Justizposse versteht nur noch der Fachmann – der Normadressat reibt sich verwundert die Augen Wir berichteten bereits und dachten, die Angelegenheit sei damit erledigt: BWT 47 – Der BGH ist wieder mal schlauer als alle anderen. Der Reihe nach: Die BWT47 basiert auf dem System der Kalashnikov „AK47“ und wurde so abgeändert, daß sie nur Einzelfeuer zuläßt. Nach Rückfrage bei den zuständigen Behörden erläßt das Bundeskriminalamt einen Feststellungsbescheid, wonach es sich nicht um eine Kriegswaffe handelt. Der Bundesgerichthof bestätigte eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung (Einzelheiten sind in unserem verlinkten Artikel beschrieben) und fühlt sich an den Feststellungsbescheid nicht gebunden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) – 3 K 967/21 v. 02.09.2024 – verweist in einem Verfahren wegen der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis auf die Rechtslage und sieht sich an die Entscheidung des BGH nicht gebunden: Die örtliche Waffenbehörde darf Schusswaffen nicht als Kriegswaffen behandeln, wenn durch das Bundeskriminalamt gemäß § 2 Abs. 5 WaffG allgemein verbindlich festgestellt worden ist, dass es sich nicht um eine Kriegswaffe handelt. Das gilt auch, wenn der Bundesgerichtshof dies in einem Strafverfahren anders beurteilt hat. Und gute Argumente hat der Einzelrichter, der nicht einmal die Berufung zugelassen hat: Der Beklagte ist kraft Gesetzes an diese Feststellung gebunden und muss sie beachten, solange sie nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren aufgehoben oder geändert wird. Denn § 2 Abs. 5 S. 4 WaffG ordnet insoweit ausdrücklich an, dass die Entscheidung des Bundeskriminalamtes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemeinverbindlich ist. Anderslautende Entscheidungen von Strafgerichten außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes ändern an der Verbindlichkeit der Entscheidungen des Bundeskriminalamtes im Geltungsbereich des Waffengesetzes nichts. (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2024 – 3 K 967/21 –, Rn. 32 – 33) Diese Justizposse wird vor meinem geistigen Auge immer possierlicher. Stellen Sie sich vor, Sie haben so ein Ding im Waffenschrank. Die Behörde wird die Erlaubnis unter Hinweis auf die Entscheidung des VG FfO nicht zurücknehmen. Sie machen sich aber strafbar wegen des unerlaubten Besitzes einer Kriegswaffe, siehe die Entscheidung des BGH. Natürlich stehe ich hinter der Entscheidung aus Frankfurt. Sie ist kurz, knackig und richtig. Sollte Ihnen ein rechtliches Gegenargument einfallen, lassen Sie es uns wissen! Im Waffenrecht – ob Strafrecht oder Verwaltungsrecht – können Sie mit uns rechnen: Kontakt The post Justizposse appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
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Waffengesetzverschärfung geplant – Petition unterzeichnen! Geplante Waffengesetzverschärfung durch Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems der Ampelkoalition. Den Gesetzentwurf finden Sie: hier! Lesen Sie selbst und bilden sich eine eigene Meinung! Erzählt wird uns, daß das „Sicherheitspaket“ die notwendige Folgerung aus dem Anschlag sei. Der waffenrechtliche Teil stellt stattdessen eine Gängelung und Bevormundung der rechtschaffenen Bevölkerung dar. Ich soll glauben, daß der Attentäter von Solingen – den die Strafdrohungen für Mord und Totschlag nicht abhielten – sich durch verschärfte Vorschriften des Waffengesetzes hätte beeindrucken und von der Tat abhalten lassen? Der Gesetzentwurf beleidigt meinen Intellekt. Wir sind keine Terroristen! Auch der Deutsche Jagdverband (DJV) unterstützt die Petition „Waffengesetzverschärfungen zu Lasten rechtstreuer Bürger jetzt stoppen!“ des Bundesverbandes zivile Legalwaffen (BZL). Der Aufruf zur Petition bringt es auf den Punkt: Gehen Sie auf openPetition und setzen Sie ein Zeichen – Ihr Zeichen! Für Freiheit, für Sicherheit und für eine Politik, die die wahren Feinde unseres friedlichen Zusammenlebens bekämpft, anstatt die Bedrohten zur Bedrohung zu verkehren. Vom Gesetz betroffen sind nicht nur die Legalwaffenbesitzer, wie Jäger und Sportschützen, sondern auch diejenigen Menschen, die ganz normale Messer besitzen und verantwortungsvoll damit umgehen. Beispiel gefällig? Fahrradfahrer, die ein Multitool als „Bordwerkzeug“ dabeihaben Familien, die in einem öffentlichen Park grillen oder picknicken und dazu Koch- oder Essbesteck benutzen Angler, Wanderer oder Pilzsucher, die ein Messer mit sich führen – insbesondere dann, wenn sie auf dem Weg in die Natur öffentliche Verkehrsmittel nutzen Festival-Besucher, die dort campieren und als Selbstversorger Messer benötigen Handwerker, die ein Cuttermesser als alltägliches Werkzeug mit sich führen Lassen Sie sich nicht erzählen, daß die Ausnahmen des Gesetzes diese Fälle abdecken. Wollen Sie einem Polizisten erfolgreich erläutern, daß Sie das Messer im Zusammenhang mit „einem allgemein anerkannten Zweck führen“? Das klappt schon bisher nicht bei einigen Richtern – siehe unseren Beitrag „Jetzt reichts!“. Auch ansonsten sind wir für Sie da: Kontakt The post Waffengesetzverschärfung appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
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Wo ist der Transport von Waffen geregelt, welche Vorschriften sind zu beachten? Gemäß Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 4 zum WaffG führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Wer eine Waffe transportiert, führt sie also im Sinne des Gesetztes. Das Führen einer Waffe ist eine Form des Umgangs mit Waffen, vgl. § 1 Abs. 3 WaffG, die der Erlaubnis bedarf. Das Gesetz regelt aber Ausnahmen, von denen hier nur der Transport durch Schützen oder Jäger beleuchtet werden soll. Unter anderem regelt § 12 WaffG Ausnahmen von den Erlaubnispflichten. Hier interessiert § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG, (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer … 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; Wichtig ist, daß der Transport vom Bedürfnis des Schützen oder Jägers umfaßt sein muß oder im Zusammenhang damit erfolgt. Der Transport muß nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit erfolgen! Die Begriffe nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit sind im Gesetz definiert, Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12. und 13. 12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist; 13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird; Nach der Legaldefinition gibt es also hinsichtlich der Zugriffsbereitschaft keine Diskussionen, sofern die Waffe in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Was aber wenn nicht? Es gibt ja außer dem verschlossenen Behältnis noch andere Möglichkeiten, um eine Zugriffsbereitschaft auszuschließen. Wir raten Ihnen von derartigen Versuchen dringend ab. Wenn die Waffenbehörde und die Gerichte das anders interpretieren als Sie, sind Sie die waffenrechtliche Erlaubnis los. Nicht verschlossen und doch nicht zugriffsbereit Der Vollständigkeit halber: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, WaffVwV, erläutert in den Ausführungen zur Anlage 1 des WaffG: Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Wir raten dringend von dieser Faustformel ab, auch wenn der Gesetzgeber sie anläßlich der Erläuterungen im Gesetzentwurf (BTDrS 16/7717, S.25) selbst eingebracht hat: Insbesondere der Begriff „zugriffsbereit“ führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten. Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe, verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z. B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW), ist die Waffe hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit. Sonderregelung für Jäger auf dem Weg von und zum Revier In § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG ist eine Sonderregelung für Jäger getroffen worden. Jäger dürfen auch im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung die Jagdwaffen nicht schußbereit ohne Erlaubnis führen. Zugriffsbereit aber nicht schußbereit! Auch hiervon raten wir dringend ab und empfehlen den Transport stets nicht schußbereit in einem verschlossenen Behältnis. Es bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung, daß Verstöße gegen die Vorschrift als unerlaubtes Führen von Waffen strafbar sind? Und zwar heftig, § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG. Wir beraten Sie engagiert und kompetent im Waffenrecht. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf! The post Transport von Waffen appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
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Der Fall Stefan Hrdy, Widerruf der WBKs aufgrund AfD-Mitgliedschaft
rajede replied to El Marinero's topic in Waffenlobby.eu
AfD-Mitgliedschaft reicht für Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in NRW Selbst in der internationalen Presse wird die Entscheidung der 22. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 19.06.2024 – 22 K 4836/23 – böse kommentiert: NZZ vom 04.07.2024 „Waffe weg wegen AfD-Mitgliedschaft? Ein solcher Generalverdacht ist eines Rechtsstaates unwürdig“ Es trifft einen Helden von Mogadischu Stefan Hrdy ist pensionierter Beamter, er war Mitglied der legendären Einheit GSG 9 des Bundesgrenzschutzes, der „Helden von Mogadischu“, die 1977 in Somalia die entführten Geiseln aus der Lufthansa-Maschine «Landshut» retteten. Er sagt von sich, er habe einen Diensteid auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abgelegt, an den er sich weiterhin gebunden fühle. Aus Sicht der Waffenbehörde gibt es aber Grund genug, an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu zweifeln. Er ist AfD-Mitglied und hat in verschiedenen Wahlen für die Partei kandidiert. Sie hat ihm seine WBKs widerrufen, die ihm als Sammler, Sportschütze und als Standard-Waffenbesitzkarte erteilt worden waren. Entscheidungen der 22. Kammer des VG Düsseldorf Gegen diese Entscheidung hat er Klage erhoben und zugleich im Wege des Eilrechtschutzes versucht, einstweilen sein Recht durchzusetzen. Ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 21.08.2023 – 22 L 1801/23 – hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde zum OVG Münster blieb ebenfalls erfolglos 22.03.2024 – 20 B 969/23. Bei der im Eilverfahren nur kursorisch erfolgenden Prüfung ergäbe sich keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf. Und hier die erste Sensation: Der Kläger hat am 10.07.2023 Klage erhoben und nicht mal ein Jahr später hat er das Urteil in der Hand. Chapeau! Ich fürchte, die Kammer hatte nur auf den Fall gewartet. Die Begründung für das Urteil läßt sich einfach zusammenfassen: Bei der AfD handelt es sich um eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG. Dies ergäbe sich bereits aus der Einstufung der Partei als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Dies sieht das OVG München – 16.11.2023 – 24 CS 23.1695 anders. Das OVG Münster wollte sich in der oben zitierten Entscheidung – 20 B 969/23 – noch nicht festlegen und wird die Frage nun im Berufungsverfahren klären. Wir haben das Thema schon öfter im Blog: AfD-Mitglieder und Waffen AfD-Mitglieder waffenrechtlich zuverlässig? Ich vermute, das OVG wird nun sehr schnell Position beziehen und die Entscheidung des VG Düsseldorf bestätigen. The post Keine Waffen für AfD-Mitglieder appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen -
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern – VBVG Das VBVG ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. § 8 VBVG enthält eine wesentliche Neuregelung zur Vergütung des beruflichen Betreuers. Die Feststellung der Vergütungstabelle gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Die Gesetzesbegründung zur Vorschrift finden Sie in der BT-Drs. 564/20 auf den Seiten 538f. Einer der Kernpunkte der Neuregelung des Rechts der beruflichen Betreuer ist die einmalige und rechtssichere Feststellung der für den jeweiligen Betreuer einschlägigen Vergütungstabelle. Der früher häufiger auftretende Ärger ist damit deutlich minimiert worden. Nunmehr wird die Vergütungstabelle einmalig und rechtssicher vom Amtsgericht oder der damit betreuten Stelle festgestellt. Im Bezirk des Kammergerichtes werden die Aufgaben vom Amtsgericht Lichtenberg wahrgenommen – BtVergZustV BE -, in Brandenburg bspw. vom Landgericht in dessen Bezirk der Betreuer seinen Sitz hat – § 18 GerZV – Je nach Tabelle erfolgen unterschiedlich hohe Vergütungen für den Berufsbetreuer. Tabelle A, sofern der Betreuer weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung verfügt, Tabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt und letztlich die Tabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt. Einer der wesentlichen Unterschiede zur bisherigen Rechtslage in § 4 VBG a.F. besteht darin, daß nicht mehr darauf abgestellt wird, ob der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Rechtbehelf gegen Entscheidungen der Behörde Es bleibt aber beim häufigen Streit darum, ob eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ absolviert wurde. Nunmehr ist der Streit nicht bei jeder Vergütungsfestsetzung ggfls. erneut zu führen. Aber was ist zu tun, wenn die Entscheidung bspw. des Präsidenten des Amtsgerichtes Lichtenberg falsch ist und die vergleichbare abgeschlossene Ausbildung nicht festgestellt wird? Jetzt wird es tricky und selbst gestandene Anwälte erinnern sich nur noch Dunkel an ihre Ausbildungszeiten. Ja, das ist ein Anwendungsfall der Dunkelnorm im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz. § 23 EGGVG. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Justizverwaltungsakt. Wenn beispielsweise Tabelle B anstatt Tabelle C festgestellt wurde, ist der Antrag nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG als Verpflichtungsantrag in Form des Versagungsgegenantrags das Mittel der Wahl. Aber Achtung! Nicht nur, daß der Antrag binnen Monatsfrist beim Oberlandesgericht gestellt werden muß; Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrages ist auch die innerhalb der Monatsfrist dargelegte Begründung, in der die Verletzung der Rechte des Antragstellers ausgeführt werden müssen. Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist zu uns kommen, erledigen wir das gerne für Sie: Kontakt The post VBVG Vergütung Berufsbetreuer appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
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Die Waffenlagerungskontrolle kostet Geld und Nerven In Berlin kostet der Spaß einer Waffenlagerungskontrolle nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Waffenrecht (Waffengebührenordnung – WaffGebO) vom 14. September 2021 Position 9.6.1 satte 103 € und für die zweite und jede weitere anlassunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung innerhalb von drei Jahren 51 € (9.6.2). Was die Behörde darf und der Waffenbesitzer gestatten sollte, steht in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG, der Bürger hat Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Steht der Waffenschrank mit der Muni im Flur, geht die Küche und das drumherum die Kontrolleure nichts an. Es handelt sich nicht um eine Durchsuchung! Verbitten Sie sich derartige Ansinnen! Das Mißtrauen der Waffenbesitzer in die Kontrolleure ist so manches Mal berechtigt. Ich habe eine Akte auf dem Tisch, in dem der polizeiliche Staatsschutz die Kontrolleure mit Ermittlungen beauftragt: In diesem Zusammenhang wird darum gebeten bei der Kontrolle auf eventuell aushängende … Bilder usw. zu achten. So mutiert die Waffenlagerungskontrolle zur Schnüffelei. Aber es dient bestimmt einer guten Sache. Seien Sie höflich aber bestimmt. Im Regelfall gehen die Mitarbeiter der Waffenbehörde nur ihrem gesetzlichen Auftrag nach und der höfliche Umgang macht es allen Beteiligten einfacher. Das Thema Schlüssel und Waffenschrank kennen Sie. Die Entscheidung des OVG Münster ist grottenfalsch, aber ich persönlich möchte die Frage nicht dem OVG Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorlegen. Am einfachsten ist es wenn Waffen und Munition ordnungsgemäß gelagert sind. Wenn bei der Waffenlagerungskontrolle jedoch geladene – und das umfaßt unterladene – Waffen gefunden werden, ist es spätestens an der Zeit, mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir beraten und vertreten Sie in fast allen Belangen des Waffenrechts und selbstverständlich lassen wir Sie auch in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht allein. Hier zeigt die Erfahrung: Je früher Sie uns beauftragen, desto besser wird das Ergebnis. The post Waffenlagerungskontrolle appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
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Was versteht das Waffengesetz heute unter einer Pumpgun? Sie können sich im Waffengesetz einen Wolf suchen nach „Pumpgun“, dort ist der Begriff nicht erwähnt. Der Begriff pumpgun stammt aus dem Englischen und bezeichnet eine Vorderschaftrepetierflinte. Vorderschaftrepetierflinten sind nicht verboten. Sie sind bei der Jagd und im Sport international weit verbreitet. Ja, aber! Das Gesetz verbietet in der Anlage 2 A 1 den Umgang mit 1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt. Der Mafiosi im Bild hält eine verbotene Pumpgun in der Hand. Eine verbotene Waffe nach dem Waffengesetz. Hintergrund ist, daß derartige Schußwaffen eine schnelle Schußfolge ermöglichen und es leicht ist, sie verborgen zu tragen. Bekannt aus Film und Fernsehen; über die tatsächliche kriminelle Verwendung gibt es keine Daten. Einführung des Verbotes auf Anregung des Vermittlungsausschusses Die Regelung wurde in den Gesetzesmaterialien nicht begründet, vgl. Bundestagsdrucksache 14/9432, S. 4. Das durch den Vermittlungsausschuss in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Verbot von Vorderschaftrepetierflinten mit Kurzwaffengriff war nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung dadurch motiviert, dass der Täter von Erfurt eine solche Waffe bei sich geführt hat. Derartige Waffen hatten zudem im kriminellen Umfeld eine gewisse Szenetypizität erlangt, der der Gesetzgeber begegnen wollte. Auch sind verkürzte Waffen im Sinne der Fragestellung leichter verdeckt führbar, sodass mit ihnen ohne Verzicht auf die Feuerkraft einer Langwaffe leichter ein Überraschungseffekt erzielt werden kann. Dieser Waffentyp erwies und erweist sich aus polizeilicher Sicht im Einsatz objektiv als besonders gefährlich. (Antwort Kleine Anfrage Bt-Drucksache 18/2213 S. 11) Ich habe nirgendwo einen Hinweis darauf gefunden, daß der Täter von Erfurt eine Pumpgun mit Pistolengriff besaß. Die Mossberg Marina 590, Kaliber 12/76, mit einem 51 Zentimeter langen Lauf hatte Gott sein Dank eine Ladehemmung. Und die Erkenntnisse aus polizeilicher Sicht sind leider nicht veröffentlicht und damit nicht überprüfbar. Kann mir bitte jemand erklären, warum sich das Verbot nicht auch auf Halbautomaten erstreckt, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt? Wieder einmal ein Zeichen für fehlende Kompetenz des Gesetzgebers. Wenn ich zur wiederholten Schußabgabe den Vorderschaft vor- und zurück ziehen muß, ist es verboten. Wenn ich zur wiederholten Schußabgabe nur den Finger krümmen muß, ist es nicht verboten. Vorderschaftrepetierflinten mit den oben genannten Merkmalen sind verbotene Waffen, Halbautomaten mit denselben Merkmalen sind nicht verboten. Was für ein Schwachsinn. Heute ist der richtige Tag, um den Vorschlag zur Verschärfung des Waffengesetzes zu unterbreiten. Völlig sinnfrei, aber Nancy könnte wieder einen Erfolg bei der Verschärfung des Waffenrechtes vermelden. Falls Sie Fragen zum Waffenrecht haben, wir sind für Sie da: Kontakt The post Pumpgun appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen