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rajede

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  1. Z-Symbol verboten? Wer nach einem Verbot des Symbols sucht, wird lange und erfolglos suchen. Spannend ist hingegen die Frage, ob das Zeigen des Zeichens eine Straftat darstellt und damit verboten ist. Nach Medienangaben, beispielsweise der Tagesschau, haben sich Mehrere Bundesländer […] bereits darauf verständigt, dass das Zeigen des Zeichens unter einen Straftatbestand fällt. Cool, jetzt einigen sich schon Gliedstaaten darauf, was unter Straftatbestände fällt. Da zeigt auch der Qualitätsjournalismus deutliche Wissensdefizite über unsere demokratische Grundordnung. Z-Symbol verboten? Der dazu berufene Staatsanwalt wird bei der Suche nach einer einschlägigen Norm schnell fündig: “ § 140 StGB“ § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d 1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Es steht wohl außer Frage, daß der Krieg Russlands einen Angriffskrieg i.S.d. § 13 Völkerstrafgesetzbuch darstellt und damit Vortat des § 140 ist. Die von mir befragen Juristen (eine nicht repräsentative Kleinstumfrage) stimmten mit mir überein, daß das Zeigen des Z-Symbols während eines Autokorsos, insbesondere wenn er am Berliner Hauptbahnhof vorbeiführt, geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Wir sind ziemlich sicher, daß die Staatsanwaltschaft die Taten anklagen wird und sind gespannt auf die ersten Entscheidungen der Gerichte, die nach unserer Verfassung dazu berufen sind zu entscheiden, ob das Zeigen des Zeichens „unter einen Straftatbestand fällt“. Die Verteidiger werden sicherlich ins Feld führen, daß das Tatbestandsmerkmal der „Geeignetheit, den öffentlichen Frieden zu stören“ mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar ist. Auf ihrer Seite haben sie Fischer (68. Aufl.), der zu § 126 StGB, RN 31 ausführt: Das subjektive Gefühl eines nicht bestimmten Teils der Bevölkerung ist mit einer dem Bestimmtheitsgebot genügende Sicherheit nicht feststellbar (und wird in der Praxis auch nicht geprüft, sondern intuitiv „festgestellt“). Der Begriff beschreibt daher nicht, was über die Sicherheit alle tatsächlich denken, sondern was alle denken sollen. (Herv. im Original) Das BVerfG sieht die Friedensschutzklausel als Wertungsklausel, die die nicht strafwürdigen Fälle ausscheiden soll. The post Z-Symbol verboten appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte:. Gesamten Artikel anzeigen
  2. Was sagt der Koalitionsvertrag zum Thema Jagd und Waffen? Waffenrecht, Sicherheitsdienste Die weit überwiegende Zahl der Waffenbesitzerinnen und -besitzer ist rechtstreu. Terroristen und Terroristen sowie Extremistinnen und Extremisten gilt es, konsequent zu entwaffnen. Wir evaluieren die Waffenrechtsänderungen der vergangenen Jahre und gestalten bestehende Kontrollmöglichkeiten gemeinsam mit den Schützen- und Jagdverbänden sowie mit den Ländern effektiver aus. Zudem verbessern wir die kriminalstatistische Erfassung von Straftaten mit Schusswaffen sowie den Informationsfluss zwischen den Behörden. Bei Gegenständen, für die ein Kleiner Waffenschein erforderlich ist, soll dieser künftig auch beim Erwerb vorgelegt werden müssen. Private Sicherheitsdienste werden wir mit verbindlichen Standards in einem eigenen Gesetz regulieren. Quelle: https://dynamic.faz.net/download/2021/Koalitionsvertrag2021-2025.pdf#page=108 „Weit überwiegend“ ist weniger als „nahezu alle“. Schade, daß es keine Zahlen gibt. Oups, da ist ein *innen verloren gegangen im Koalitionsvertrag Wie entwaffnet man die Illegalen? Keine Ahnung, Hauptsache konsequent. Evaluation ist ein hervorragender Gedanke. Aber zugleich Kontrollmöglichkeiten – damit kann eigentlich nur die Nachschau gemeint sein – effektiver ausgestalten? Also doch nicht nur Evaluation, sondern eine weitere Änderung des Waffengesetzes. Die ist auch nötig, wenn künftig ein Kleiner Waffenschein für den Erwerb benötigt wird. Bisher ist lediglich das Führen der Schreckschußwaffen erlaubnispflichtig. Künftig soll dann auch der Erwerb vom Bestehen der Erlaubnis zum Führen abhängig gemacht werden. Was ist mit den anderen Umgangsformen, beispielsweise dem Besitz? Den Koalitionisten und Koalitionistinnen ist eine wunderbare Sprachschöpfung gelungen: „die kriminalstatistische Erfassung“. Die Statistiker haben auf eine besondere statistische Erfassung sicherlich gewartet. Wenn es denn endlich die Kriminalstatistik aussagekräftiger machen wird, ertrage ich auch diese Begrifflichkeit. Mehr zur Jagd und Waffen steht (Gott sei Dank) nicht im Koalitionsvertrag. Nebenbei: Die Ressortverteilung findet sich ab Seite 176 The post Koalitionsvertrag 2021 – 2025 appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte:. Gesamten Artikel anzeigen
  3. Die Berliner Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Waffenrecht (Waffengebührenordnung – WaffGebO) vom 14. September 2021 finden Sie Hier! Uns finden Sie Hier! The post WaffGebO Berlin appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte:. Gesamten Artikel anzeigen
  4. rajede

    Der III. Weg

    Der III. Weg ist eine rechtsextremistische Kleinstpartei.[1] Daher sollten Sie als Legalwaffenbesitzer tunlichst darauf achten, keine ihrer Veranstaltungen zu besuchen. Sonnwendfeier Sie wollen eine „Sonnwendfeier“ besuchen? Verschaffen Sie sich zuvor lieber Gewißheit über den Veranstalter. Ein Waffenbesitzer besuchte zwei Veranstaltungen der Partei „Der III. Weg“ Eine Sonnwendfeier und ein Heldengedenken. Er machte geltend, weder bei der „Sonnwendfeier“ noch beim „Heldengedenken“ seien verfassungsfeindliche Ziele der Partei zum Ausdruck gekommen. Das überzeugte die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht nicht, das Oberverwaltungsgericht bestätigte die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Es liege ein Fall der Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG in der Fassung vom 30. Juni 2017 vor. Der Kläger habe an zwei Veranstaltungen der Partei „Der Dritte Weg“ teilgenommen. Damit liege eine Tatsache vor, die annehmen lasse, dass der Kläger zumindest zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses einzeln Bestrebungen unterstützt habe, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet haben. Das hat mich doch erschüttert. Der Besuch einer Sonnwendfeier als Unterstützungshandlung? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – 24 ZB 21.167 vom 21.07.2021 – schreibt: hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass die Partei „Der Dritte Weg“ als eine Partei einzustufen ist, die rechtsextremes Gedankengut vertritt, und dass die von dieser Partei regelmäßig organisierten Veranstaltungen der „Sonnwendfeier“ und des „Heldengedenkens“ nicht nur als reine Pflege von Brauchtum, sondern als öffentlichkeitswirksame Aktionen anzusehen sind. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist geeignet, nach außen hin die Bestrebungen der Partei zu unterstützen. Dass eine solche Außenwirkung bei den vom Kläger besuchten Veranstaltungen nicht vorlag, konnte der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage stellen. Bloße Teilnahme ist Unterstützungshandlung der Bestrebungen des Veranstalters Wenn ich mich als aufrechter Demokrat, der die freiheitlich demokratische Grundordnung auf seine Fahne geschrieben hat, über extremistische Parteien informieren will, indem ich mir selbst ein Bild mache und eine ihrer Veranstaltungen besuche, bin ich meine waffenrechtlichen Erlaubnisse los. Gibt und gab das Gesetz das her? § 5 Abs. 2 Nr. 3a WaffG a.F.: Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, … 3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung … gerichtet sind. Die Teilnahme an öffentlichkeitswirksamen Aktionen ist geeignet, nach außen hin die Bestrebungen der Veranstalter zu unterstützen. Mit der neuen Fassung des Gesetzes – § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG – hat sich substantiell nichts geändert: 3.Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren … a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, … b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder c) eine solche Vereinigung unterstützt haben … Sicherlich spielt es rechtlich keine Rolle, ob Sie an der öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung einer rechts- oder linksextremistischen Partei teilnehmen. Verfassungsschutz, Dein Freund und Helfer! Berührt es Sie eigentlich eigenartig, daß die Waffenbehörde erfuhr, daß der Kläger an einer Sonnwendfeier teilgenommen hat? Denunziantentum? Aufgrund § 5 Abs. 5 Satz 3 WaffG ist der Verfassungsschutz verpflichtet, im Nachbericht neue Erkenntnisse über den Waffenbesitzer der Waffenbehörde mitzuteilen. Es wird wohl so gewesen sein, daß ein Informant den Verfassungsschutz über die Teilnahme eines Bürgers informierte. Sicherlich war es ein sorgfältig ausgewählter und überprüfter Informant, schlicht über jeden Zweifel erhaben. Sie können auch diesbezüglich den Verfassungsschutzbehörden Ihr vollstes Vertrauen schenken! Überprüfen kann man es schließlich defacto nicht. Ich überlege gerade, ob ich oder einer der anderen Teilnehmer beim letzten Stammtisch etwas gesagt haben, was einen falschen Eindruck erwecken könnte. Am Nebentisch hörte ein einsamer Gast interessiert zu. Fürs Protokoll: Ich distanziere mich ausdrücklich und eindrücklich von Äußerungen und Verhaltensweisen anderer, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt erkennen lassen oder einschüchternde Wirkung haben.[2] Ja, mich graust es! Falls Sie sich für das Thema Regelanfrage interessieren: Regelanfrage Verfassungsschutz Ihnen wird die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit unterstellt? Bevor Sie auf die Anhörung reagieren: Sprechen Sie bitte mit uns! [1]vgl. bspw. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2020 S. 179 ff↩ [2]vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 – 6 B 33/20 –, Rn. 3, juris↩ The post Der III. Weg appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte:. Gesamten Artikel anzeigen
  5. Waffen aus Tschechien? In anderen Ländern, darunter auch in den meisten EU-Staaten, gilt nicht so ein strenges Waffenrecht wie in Deutschland. Manche osteuropäischen Länder haben ein ausgesprochen liberales Waffenrecht. Es gibt sogar Seiten, die dies ausdrücklich bewerben: Waffen legal kaufen in Tschechien – alle Tipps Das hat schon so manchen dazu verleitet, dort frei verkäufliche Waffen zu kaufen, die in Deutschland nur mit waffenrechtlicher Erlaubnis erworben werden dürfen. Obacht! Nicht nur der Erwerb bedarf der Erlaubnis, sondern auch die Einfuhr nach Deutschland! In Deutschland ist der Besitz meist verboten. Während der Kauf nach deutschem Recht im Ausland nicht strafbar ist, wird es auch mit Waffen aus Tschechien bei der Einfuhr kriminell. Wer beispielsweise in der Slowakei eine dort frei verkäufliche Flobertwaffe erwirbt, darf diese nicht nach Deutschland einführen und hier besitzen. Sie meinen, Sie werden gut durch die Kontrolle kommen? Die Behörden haben mittlerweile ein viel effektiveres Verfahren entwickelt. Der Grenzübergang ist nur die erste Hürde. Treffen wird es Sie später. Beim Kauf der Waffe müssen Sie sich meist mit Ihrem Ausweis ausweisen und Ihre Adressdaten angeben. Schlapphüte sind natürlich auch dabei Sie ahnen bereits etwas? Der Verkäufer führt, wie die Waffenhändler in Deutschland, ein Waffenhandelsbuch. Einträge mit Namen deutscher Käufer werden von den dortigen Behörden kopiert und über Europol an das BKA weitergegeben, das die zuständigen Polizeibehörden für den Wohnsitz des Käufers ersucht, die weiteren Maßnahmen zu ergreifen. Die erste weitere Maßnahme ist der Antrag auf Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses, der regelmäßig antragsgemäß ergeht. Sie wollen eine Durchsuchung live erleben? Man glaubt es kaum: Der Bundesnachrichtendienst hat auch seine Finger im Spiel. In einem uns vorliegendem Fall stellte das BKA nicht nur Listen von Europol zur Verfügung, sondern auch vom BND kopierte Auszüge aus den Waffenhandelsbüchern. Man konnte effektiv abgleichen. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage der BND diese Daten zur Verfügung stellt, ist mir nicht bekannt. Das Trennungsgebot scheint nicht mehr zu existieren. Fazit: Wenn Sie im Ausland eine Waffe erworben haben, die in Deutschland erlaubnispflichtig ist, sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Falls Sie es vorhaben, lassen Sie es lieber! The post Waffen aus Tschechien appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte:. Gesamten Artikel anzeigen
  6. Fundstücke Es geht ‚mal wieder um Schwarzarbeit und die damit häufig verbundenen Tatbestände Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Aufenthaltstitel Die Ermittlungen des Hauptzollamtes waren umfangreich, voller Wertungen und nicht immer ermüdungsfrei [1] zu lesen. An dieser Stelle habe ich dann doch gestutzt und staunte über das Weltbild der Ermittlerin: Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber ein Recht verliehen? Was regelt § 28g SGB IV? Der Arbeitgeber … hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Wie unterschiedlich doch die Anschauungen unserer Welt sind. Ich lese: Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber seinen Anteil. Der Arbeitgeber darf sich nur durch Lohnabzug bedienen. Andere Möglichkeiten darf er nicht nutzen. Die Ermittlerin liest: Der Arbeitgeber ist verantwortlich und muß alles zahlen. Dem Arbeitgeber ist das Recht zum Lohnabzug verliehen worden. Daraus ergeben sich Pflichten. Um das klar zu stellen: In der Sache besteht überhaupt keine unterschiedliche Meinung, es ist der gesellschaftliche Ansatz, der mich verwundert. Wir haben ein Sozialversicherungssystem, das im wesentlichen nur Pflichten für den Arbeitgeber normiert. Die zitierte Norm beschränkt den Arbeitgeber in seinen Möglichkeiten (m.E. politisch völlig richtig), sich den von ihm verauslagten Anteil vom Arbeitnehmer zurückzuholen, indem er auf den Lohnabzug beschränkt wird. Dies wertet die Beamtin als verliehenes Recht. Darf man ihr entgegenhalten, daß sie in besonderer Weise sozial abgesichert ist und ihre Alimentation gesichert ist, ggfl. sogar das Bundesverfassungsgericht die Höhe ihrer Bezüge auf Auskömmlichkeit überprüft, sie keine Lohnabzüge für Sozialversicherung und Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung etc. hinnehmen muß und daher vielleicht das Gespür für die Wirklichkeiten verloren hat? Oder ist das politisch nicht korrekt? [1]Ich gebe zu, unsere Schriftsätze sind auch ab und zu einschläfernd↩ The post Fast schon ein Gesetzeskommentar appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte:. Gesamten Artikel anzeigen
  7. Die Beschäftigung mit dem Thema Schreckschußwaffe läßt mich wieder die Komplexität des deutschen Waffenrechtes bewundern. Was sind Schußwaffen? Was haben viele von uns in der Sach- bzw. Fachkunde gelernt? Wie definiert man Schußwaffen? Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. So die gesetzliche Definition in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 (zu § 1 Abs. 4) WaffG Wer ein wenig vernunftbegabt ist, liest nun bei 2., „Arten von Schusswaffen“, nicht weiter. Schließlich werden bei einer Schreckschußwaffe keine Geschosse durch den Lauf getrieben. Eine einzelne Art – der besonderen Art – von Schußwaffen Nun, wir haben die Rechnung mal wieder ohne den Gesetzgeber gemacht. Unter Nr. 2 listet er verschiedene „Arten von Schußwaffen“ auf. An 6. Stelle steht dann völlig unerwartet: 2.6 Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind. Eine Schreckschußwaffe ist eine Schußwaffe, weil der Gesetzgeber es so bestimmt hat, obwohl sie die Anforderungen der von ihm selbst gesetzten Definition für Schußwaffen nicht erfüllt. Umgang Nun bräuchte man eigentlich eine Erlaubnis für den Umgang mit diesen Waffen, so bestimmt es Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffg. Wäre da nicht die Regelung des Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, der Erwerb und Besitz erlaubnisfrei stellt. Zwischenergebnis: Nur Erwerb und Besitz sind erlaubnisfrei! Damit rumzulaufen, also das Führen der Schreckschußwaffe, bedarf aber der Erlaubnis. Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe nennt man Waffenschein; die Erlaubnis zum Führen einer Schreckschußwaffe wird als Kleiner Waffenschein bezeichnet. Geregelt in § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG und § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 verweist. Dort ist geregelt, daß man für den Kleinen Waffenschein weder ein Bedürfnis, noch eine Sachkunde oder gar eine Versicherung nachweisen muß. Nur haben muß man ihn, den Kleinen Waffenschein, will man das Ding denn auch führen (siehe oben). Wer die Waffe ohne Erlaubnis führt macht sich natürlich strafbar. Darauf muß der Waffenhändler beim Verkauf der Waffe hinweisen und die Erfüllung dieser Pflicht protokollieren – will er nicht seine Waffenhandelserlaubnis gefährden – § 35 Abs. 2 WaffG. Schießen mit Schreckschußwaffe Sie wissen es längst: Damit schießen darf man im Regelfall auch nicht. Auch nicht an Silvester. Auch für das Schießen braucht man eine Erlaubnis § 10 Abs. 5 WaffG, die selbstverständlich im Regelfall nicht erteilt wird. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für das Schießen mit Schreckschußwaffen regelt § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) WaffG für den Inhaber des Hausrechtes oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum. Ihr Nachbar wird sich bedanken und Ihnen ggf. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen ruhestörenden Lärms überhelfen. Exotische Sonderregelungen § 12 WaffG regelt Ausnahmen von den Erlaubnispflichten. Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 WaffG) Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig mit Schreckschuss– oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 5 WaffG). The post Schreckschußwaffe appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte:. Gesamten Artikel anzeigen
  8. Morgens um 09 Uhr wird der Anrufbeantworter abgeschaltet und die Aufzeichnungen derjenigen Anrufer, die uns eine Nachricht hinterlassen haben, werden abgehört. Heute habe ich einen Anruf im wesentlichen mitgeschrieben, die Anruferin hatte uns im Internet recherchiert: Anwältin angezeigt, weil ich finde, daß das nicht auf dem Boden der Verfassung stand, was die gemacht hat. Bisschen komplexerer Fall. Meine, es wäre ganz gut jetzt einen Anwalt dazu zu nehmen. Die Rechtsanwaltskammer prüft nicht einmal, sondern lehnt das ab. Alles ganz merkwürdig. Das kann nicht sein, irgendwie leben wir ja doch in einem Rechtsstaat. Wollte fragen, ob Sie mir weiterhelfen können, wobei ich gleich sage, das wäre mit Verfahrenskostenhilfe. Aber ich denke, daß ich die kriegen würde; was soll ich sagen, das wäre auch ein super Fall für Gerechtigkeit auch für Frauen und Alleinerziehende Welchem Kollegen (männlich) schicke ich den Anruf auf seinen persönlichen Anrufbeantworter? Ja, ich mache gerne Berufsrecht, habe aber keine Ahnung vom Familienrecht. Das wäre dann ja wohl ein Fall für unseren Fachanwalt für Familienrecht Andreas Schulze? Wenn ich die Anruferin richtig verstehe, ist sie von einer Anwältin als alleinerziehende Mutter in eine Opferrolle gedrängt worden: Ein Fall für unseren Opferanwalt Nikolas Krähn! Noch habe ich keine Anhaltspunkte dafür, die Sache meiner Frau überzuhelfen. Wenn Mann nur konsequent genug nachfragt, ergeben sich vielleicht doch Bezüge zum Mietrecht oder Zweckentfremdungsrecht? Der Vorteil einer Partnerschaft von Rechtsanwälten ist die Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen und das wäre doch so ein Fall, in dem alle Partner sich des Themas zum Wohle der alleinerziehenden Mutter annehmen und der Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit zum Durchbruch verhelfen. The post Anrufbeantworter appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte:. Gesamten Artikel anzeigen
  9. Verwendung von Krypto-Handys und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung In einer Aufsehen erregenden Entscheidung hatte die 25. Große Strafkammer des Landgerichtes Berlin statuiert, daß aus der Überwachung des Kommunikationsdienstes EncroChat gewonnene Kommunikationsdaten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und dabei auch das Thema Anfangsverdacht thematisiert. LG Berlin vom 01.07.2021 – (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21). Das Kammergericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Anklage zur Verhandlung vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichtes zugelassen (Ooups!) – Beschl. v. 30.08.2021 – 2 Ws 79/21 Anfangsverdacht aufgrund Kommunikationsschutz Wahrscheinlich interessiert das nur Strafverteidiger? Mitnichten! Auch für den rechtstreuen Bürger ist wichtig zu wissen, wann ein Anfangsverdacht anzunehmen ist, der beispielsweise für Durchsuchungsmaßnahmen ausreichender Grund ist. Das Landgericht hatte – für mich überzeugend – ausgeführt: (a) Dass Straftäter häufig ein besonderes Interesse am Schutz ihrer Kommunikation gegen staatliche Zugriffe haben und deshalb schwer zu überwachende Kommunikationswege — etwa die VoIP-Telefonie über Messenger-Dienste oder den Tor-Browser — bevorzugen, ist allgemein bekannt. Ein genereller Schluss aus einem besonderen Sicherungsbedürfnis auf ein strafbares Verhalten wäre aber genauso unzulässig, wie etwa allein der Besitz von typischerweise bei Einbrüchen oder Fahrraddiebstählen genutzten Werkzeugen (Brechstangen, Bolzenschneider) nicht den für eine Durchsuchung nötigen Anfangsverdacht liefern kann. (b) Verschlüsselungstechnologien sind auch deshalb für sich gesehen kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Tatverdacht, weil ihre Nutzung aus staatlicher Sicht nicht etwa unerwünscht ist, sondern im Gegenteil zum Schutz vertraulicher Daten vor den Zugriffen Dritter gestärkt werden soll. So heißt es in der Digitalen Agenda der Bundesregierung für 2014-2017 (S. 3), einfach zu nutzende Verschlüsselungsverfahren müssten gefördert werden, um „die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Potenziale des digitalen Wandels zu erschließen“. Ich hatte diese Passagen bei der Lektüre nur überflogen, Selbstverständlichkeiten nimmt man kaum noch wahr. Umso mehr habe ich mir die Augen gerieben über die Argumentation des 2. Strafsenats: Schon die Nutzung der mit Verschlüsselungstechnik versehenen, hochpreisigen Endgeräte begründete im Übrigen jedenfalls vor dem Hintergrund der französischen Ermittlungsergebnisse in den Ausgangsverfahren wegen der Beteiligung am organisierten illegalen Betäubungsmittelhandel einen entsprechenden Anfangsverdacht gegen die Nutzer solcher — für eine konventionelle Kommunikation eher ungeeigneter — Geräte. Über 32 tausend Nutzer in 121 Ländern sehen sich nun dem Anfangsverdacht ausgesetzt. Auch die Mitarbeiter besonders sicherheitsrelevanter Unternehmen, die hochpreisige Endgeräte für die unkonventionelle Kommunikation nutzen. Tausende redliche Bürger unter Anfangsverdacht Das Kammergericht weist darauf hin, daß nach Einschätzung der französischen Behörden 60 % der Teilnehmer das verschlüsselte Kommunikationssystem zu kriminellen Zwecken nutzten. Fast 13 tausend Teilnehmer nutzten das System dann wohl zu nicht kriminellen Zwecken – vom Kammergericht mit dem Makel des Anfangsverdachtes belegt und beispielsweise einen Durchsuchungsbeschluß rechtfertigend. Aber der ist ja heutzutage bei vielen Amtsgerichten leicht zu erlangen: Sie wollen eine Durchsuchung live erleben? Wo mag der Senat wohl die Preisgrenze sehen, was ist der Schutzbereich einer konventionellen Kommunikation? Sicherlich wird sich der BGH und voraussichtlich auch das BVerfG damit beschäftigen. Mich jedenfalls, gruselt es gewaltig. The post Wer was zu verschweigen hat ist wahrscheinlich ein Straftäter appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte:. Gesamten Artikel anzeigen
  10. Was ist ein Pfeilabschußgerät? Der Gesetzgeber war so freundlich, eine Legaldefinition ins Gesetz (Anlage 1) zu schreiben. Ein Pfeilabschußgerät ist ein den Schußwaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gleichgestellter tragbarer Gegenstand 1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird; Eine häufig unbeachtete Änderungen des 3. WaffRÄndG wird ab dem 01.09.2021 virulent. Zu diesem Termin läuft die Antragsfrist für eine Waffenbesitzkarte derjenigen ab, die die bislang ohne waffenrechtliche Erlaubnis erwerbbaren Geräte noch im Besitz haben. Das Ganze ist in § 58 Abs. 20 Satz 1 WaffG geregelt: Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Antrag auf Erteilung einer WBK eilt sehr! Die Regelung stimmt im wesentlichen mit den Regelungen für die Magazine überein. Einzelheiten finden Sie im dortigen Beitrag. Uns werden die tollsten Gespräche mit Waffenbehörden berichtet. Die Antragsteller werden mit Formularen überhäuft, in denen die erfragten Angaben völlig irrelevant sind. Eine Waffenbehörde (wir decken den Mantel des Schweigens über die Identität) fordert gar die ausführliche Begründung eines Bedürfnisses für den Besitz des Pfeilabschußgerätes. Schließlich sei eine Waffenbesitzkarte nur Bedürftigen zu erteilen. Wir empfehlen: Machen Sie es kurz und verweisen auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz! Der Gesetzgeber des 3. WaffRÄndG wollte (konnte) nicht enteignen. Deshalb schuf er die Übergangsregelung, die die Waffenbehörden verpflichtet. Aber Obacht! Der Antrag löst das ganze Prüfprocedere der Waffenbehörde aus und bei fehlender Zuverlässigkeit etc. erfolgt eine Ablehnung, die im Bundeszentralregister eingetragen wird. Wir berichteten schon vor vielen Jahren: Versagung einer Waffenbesitzkarte in Bundeszentralregisterauskunft Wenn die Waffenbehörde Ihren Antrag ablehnt, sollten Sie uns kontaktieren. Wir wissen, wie man damit umgeht und führen für Sie mit Vergnügen das weitere Verfahren. Gerichtliche Entscheidungen Bisher sind ist uns keine gerichtlichen Entscheidungen bekannt geworden. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluß vom 18.01.2022 – B 1 S 21_1333 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Sicherstellungsverfügung der Waffenbehörde wiederhergestellt. Was war passiert? Die Waffenbehörde lehnte den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte wegen fehlenden Bedürfnisses ab. Zugleich wurde dem Antragsteller aufgegeben, das Pfeilabschussgerät, das er aktuell besitze, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten abzugeben und dies unverzüglich dem Landratsamt anzuzeigen. Alternativ sei auch eine Abgabe des Pfeilabschussgeräts bei der Waffenbehörde möglich. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde das Pfeilabschussgerät des Antragstellers durch die Waffenbehörde sichergestellt und verwertet. Die Behörde begründete dies damit, daß der Bescheid bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges erst nach mehreren Jahren wirksam werde. Die Abwägung der Interessen ergäbe einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange. Im Eilverfahren hat das Gericht diesem Ansinnen der Behörde eine klare Absage erteilt: § 58 Abs. 20 Satz 2 WaffG ist deshalb so zu verstehen, dass der Besitz bis zur unanfechtbaren Ablehnung der Erlaubnis als erlaubt gilt. Für diese Auslegung spricht auch, dass ansonsten bei Versagung der Erlaubnis eine Verpflichtungsklage regelmäßig spätestens nach der auf die Sicherstellung folgenden Verwertung (§ 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG) unzulässig werden würde, da mit Verwertung der Klagegegenstand wegfallen würde. Dies würde einer Rechtlosstellung von Altwaffenbesitzern gleichkommen. Die Entscheidung finden Sie im Volltext wenn Sie diesem Link folgen. Nachtrag Ein Anrufer berichtete mir von einer besonders perfiden Verfahrensweise der Waffenbehörde. Rechtzeitig hatte er den Antrag gestellt und harrte der Dinge, die da kommen sollten. Zwei Mitarbeiter der Waffenbehörde standen unangemeldet vor seiner Tür und teilten mit, daß sie eine unangemeldete Nachschau gem. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchzuführen wünschten. Wo bewahre er denn bitte die Pfeilabschußgeräte auf? Wie, nicht in einem Waffenschrank? Die Mitarbeiter der Waffenbehörde hatten bereits den Bescheid über die Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Besitz der Pfeilabschußgeräte wegen Verstoßes der Aufbewahrungspflichten in der Hand und stellten die Pfeilabschußgeräte sicher. Er wurde vor die Wahl gestellt, ob er die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wünsche oder sich mit der Sicherstellung einverstanden erkläre. Eine solche Verfahrensweise entspricht nicht meiner Vorstellung ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns. The post Pfeilabschußgerät appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte:. Gesamten Artikel anzeigen
  11. Ein herzliches Dankeschön! Wir wollten wissen, wie es um die Mandantenzufriedenheit aussieht: Herzlichen Dank an unsere Mandanten, die den Fragebogen zur Mandantenzufriedenheit ausgefüllt haben und uns damit wertvolle Hinweise für die Zukunft geben. Besonders stolz sind wir auf die oben wiedergegebene Auswertung. Verbesserungsvorschläge haben wir, soweit uns möglich, übernommen. Auch dafür unseren herzlichen Dank! Wir hätten ehrlich gesagt nicht erwartet, daß die Online-Akte auf derart breite Zustimmung stößt: Vielleicht wissen noch nicht alle Mandanten um die Möglichkeiten der Online-Akte? Sprechen Sie uns darauf an! Über den Online-Zugang ist unsere Akte für Sie jederzeit und überall erreichbar – 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche. Sicherlich müssen wir diese für die Mandanten kostenlose Option noch breiter bewerben. Wir behalten das im Auge. 1/3 der Befragten beantwortete die Frage, ob ihnen Kaffee oder andere Getränke angeboten worden seien, mit: „Ich war nicht in der Kanzlei“. Sicherlich zum Teil Corona geschuldet aber auch ein deutlicher Trend für die Zukunft. Sie müssen uns nicht in der Kanzlei aufsuchen. Sprechen Sie mit uns über die alternativen Möglichkeiten! Für unsere Leistungen erwarten wir ein Äquivalent in Geld. Nahezu alle Befragten waren sehr zufrieden mit der Preistransparenz. Ein geringer Teil war nur „zufrieden“, aber eben nicht „sehr zufrieden“. Sprechen Sie uns bitte gleich im ersten Gespräch auf die anfallenden Kosten an! Häufig können wir die insgesamt anfallenden Gebühren nicht voraussehen. Im Regelfall können wir aber für die erforderlichen nächsten Schritte einen Preis nennen. Auch dies gehört zur Mandantenzufriedenheit. Noch lieber als der Fragebogen ist es uns jedoch, wenn Sie uns direkt Ihre Kritik oder Ihr Lob in einem persönlichen Gespräch mitteilen. Mit großer Freude hören wir immer wieder von „neuen“ Mandanten, daß sie auf Empfehlung eines „alten“ Mandanten zu uns gelangt sind. Für uns die schönste Form der Anerkennung. Wie auch immer: Sprechen Sie mit uns! Sie erreichen uns über diverse Kanäle: Hier! The post Mandantenzufriedenheit appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte:. Gesamten Artikel anzeigen
  12. Das Waffengesetz enthält eine lange Auflistung von verbotenen Waffen mit erheblichen Strafvorschriften. Wir werden hier in loser Folge einige dieser Waffen vorstellen. Wer beispielsweise ein Springmesser erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG. Die Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2.1 zum Waffengesetz erklärt was Springmesser sind: 2.1 Messer, 2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser), Es gibt jedoch einfach festellbare Ausnahmen, wie Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz festschreibt: Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist; Und wenn Sie nun ein nicht verbotenes Springmesser besitzen, führen (die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben) dürfen Sie es – es ist ein Einhandmesser – trotzdem unter Bußgelddrohung nicht. Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten. Gesamten Artikel anzeigen
  13. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fassung durch die Beschlußempfehlung des Innenausschusses ist am 18.05.207 in Dritter Lesung durch den Bundestag mit den Stimmen der Koalition und der Fraktion Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beschlossen worden: Plenarprotokoll 18.05.2017. Am 02.06.2017 hat der Bundesrat zugestimmt, so daß mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in ein paar Wochen das Gesetz in Kraft treten wird. Wir haben bereits berichtet: Änderung des Waffengesetzes noch 2017 und dort die wichtigsten Änderungen vorgestellt. In den Ausschüssen ist eine weitere, nun Gesetz gewordene, Verschärfung hinzugekommen, die die Vermutung der Regelunzuverlässigkeit betrifft, § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Person lassen seine Unzuverlässigkeit vermuten. Bislang war insoweit der Nachweis erforderlich, dass die betroffene Person derartige Bestrebungen tatsächlich verfolgt oder unterstützt bzw. in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Nunmehr genügt ein tatsachengegründeter Verdacht, dass ein Regelunzuverlässigkeitstatbestand vorliegt. Ein kleiner Trost für die Rechtsstaatlichkeit ist die Begründung des Ausschusses: Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen, genügen allerdings nicht. Wen die Gesetzestechnik interessiert, das Änderungsgesetz lautet § 5 Abs. 2 WaffG betreffend wie folgt: § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird am Ende das Wort „die“ gestrichen. b) In Nummer 1 wird den Buchstaben a bis c das Wort „die“ vorangestellt. c) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Mitglied“ das Wort „die“ eingefügt. d) In Nummer 3 werden vor dem Wort „einzeln“ die Wörter „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie“ eingefügt. e) In Nummer 4 wird vor dem Wort „innerhalb“ das Wort „die“ eingefügt. f) In Nummer 5 wird vor dem Wort „wiederholt“ das Wort „die“ eingefügt.‘. Gesamten Artikel anzeigen
  14. Jhering hat bereits 1872 auf die Austattungsmerkmale Justitias hingewiesen: Das Schwert ohne die Wage ist die nackte Gewalt, die Wage ohne das Schwert die Ohnmacht des Rechts. Im Sinnzusammenhang lautet die Fundstelle so: Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder Rechtssatz, der da gilt, hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, das Recht eines Volkes, wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist kein logischer, sondern es ist ein Kraftbegriff. Darum führt die Gerechtigkeit, die in der einen Hand die Wagschaale hält, mit der sie das Recht abwägt, in der anderen das Schwert, mit dem sie es behauptet. Das Schwert ohne die Wage ist die nackte Gewalt, die Wage ohne das Schwert die Ohnmacht des Rechts. Beide gehören zusammen und ein vollkommener Rechtszustand herrscht nur da, wo die Kraft, mit der die Gerechtigkeit das Schwert führt, der Geschicklichkeit gleich kommt, mit der sie die Wage handhabt. Für uns bei Dr. Schmitz & Partner sind diese Sätze sinnstiftend. Wir wissen die Waffen des Rechts einzusetzen für unsere Mandanten und die Rechtsordnung. Gesamten Artikel anzeigen
  15. Der Kollege Burhoff verweist auf eine Entscheidung des BGH, wonach CS-Reizgasspray ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) ist: Der Angeklagte hat damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) verwendet; das CS-Reizgasspray (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, Nr. 7.2 Unterabschnitt Nr. 3.1), war nach der Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen. BGH 1 StR 664/16 v. 24.01.2017 Ohne Hellseher zu sein: Der BGH wird so auch für das Pfefferspray entscheiden. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob ein Spray für den Einsatz als Waffe zugelassen ist oder die gleiche Wirkung durch ein für die Verwendung gegen Tiere bestimmtes Mittel (Pfefferspray) hervorgerufen wird. Spannend ist die Entscheidung aus dogmatischer Sicht. Der 1. Senat hat das Spray nicht unter den Waffenbegriff subsumiert, obwohl seine primäre Zweckbestimmuung darin liegt, im Wege eines Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden. Eine Abkehr von GSSt 2/02? Zum Ganzen Fischer, StGB § 244 RN 7ff. Gesamten Artikel anzeigen
  16. Wir berichten hier unregelmäßig über Waffen, deren Besitz strafbar ist. Ohne Anwalt ist die Rückkehr in die Rechtsgemeinschaft schwierig, wer die Sachen bei der Polizei abgibt, wird sofort mit einem Strafverfahren überzogen und muß erhebliche Strafen befürchten. Nun soll wieder ein wenig Entlastung erfolgen. Nicht etwa, daß die verbotenen Waffen abgegeben werden können und so aus dem Verkehr gezogen werden. Das wäre ja noch schöner! Die geplante befristete Amnestie sieht nur Gegenstände nach dem Waffengesetz vor. Wer eine Kalaschnikow oder Kriegswaffenmunition besitzt, wird nicht zur Rechtstreue geführt. Die Änderung zum Waffengesetz § 58 Abs. 8 S.1 WaffG sieht vor: Wer eine am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4] unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum … [einsetzen: erster Tag des zwölften auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4 folgenden Monats] der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. So jedenfalls sieht es der Entwurf des Änderungesgesetzes vor – wir berichteten bereits: Änderung des Waffengesetzes noch 2017 Wenn Sie dieser beabsichtigten befristeten Amnestie trauen, sind Sie zu bedauern. Sie kennen den Unterschied zwischen einer Waffe und einer Kriegswaffe? Sie sehen der Munition aus Bundeswehrzeiten an, ob sie dem Waffengesetz unterfällt oder einen Hartkern hat? Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten. Gesamten Artikel anzeigen
  17. Das Waffengesetz enthält eine lange Auflistung von verbotenen Waffen mit erheblichen Strafvorschriften. Wir werden hier in loser Folge einige dieser Waffen vorstellen. Wer beispielsweise einen Nun-Chaku erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG. Bei diesen Würgehölzern kommt es nicht darauf an, aus welchem Material sie beschaffen sind. Das Bundeskriminalamt hat mit Feststellungsbescheid v. 05.02.20004 auch Soft-Nunchakus dem Verbot unterstellt. Wer so ein Erinnerungsstück noch über der Tür hängen hat, dem stehen u.U. Probleme ins Haus. Verboten sind aber nicht nur Nunchakus, sondern: 1.3.8 Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus); Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten. Gesamten Artikel anzeigen
  18. Das Waffengesetz enthält eine lange Auflistung von verbotenen Waffen mit erheblichen Strafvorschriften. Wir werden hier in loser Folge einige dieser Waffen vorstellen. Wer beispielsweise eine Präzisionsschleuder erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG. Diese Zwillen sind im Katalog der verbotenen Waffen der Anlage 2 zum Waffengesetz aufgeführt: 1.3.7 Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände; Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten. Nicht nur die Geräte sind verboten, auch die Armstützen oder vergleichbaren Vorrichtungen. Die oben zitierte Anlage beschreibt sie so: 1.3 Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände. Bisher Glück gehabt? Ein Gast aus den USA hatte nicht so viel Glück, wir berichteten: Ein Amerikaner in Berlin Gesamten Artikel anzeigen
  19. Das Waffengesetz enthält eine lange Auflistung von verbotenen Waffen mit erheblichen Strafvorschriften. Wir werden hier in loser Folge einige dieser Waffen vorstellen. Wer beispielsweise einen Wurfstern erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG. Sie sind auch unter den Begriffen Ninja-Stern oder Shuriken bekannt. Schauen Sie also besser nochmal in Ihre Spielzeugkiste. Der Gesetzgeber macht es Ihnen leicht, die Wurfsterne zu erkennen: Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: 1.3.3 sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne); Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten. Zu dieser Vorschrift gibt es eine amtliche Erläuterung in der WaffVwV: Die Definition der „Wurfsterne“ geht nicht von einer bestimmten Beschaffenheit (Metall) der Gegenstände oder einem bestimmten Gewicht aus. So fallen auch Wurfsterne aus Plastik unter die Verbotsnorm, sofern sie geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen. Zahnräder oder z. B. Fahrradritzel sind keine Wurfsterne. Das Verbot wird auf Grund der offenkundigen Bauweise bzw. der darin enthaltenen Widmung deutlich. Gesamten Artikel anzeigen
  20. Die Bundesregierung hat am 25. Januar 2017 den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften“ beschlossen und will die Änderung noch vor der Sommerpause durch die Gesetzgebungsmaschinerie peitschen. Es gilt, den Koalitionsvertrag abzuarbeiten. Den Entwurf können Sie nachlesen: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften Eine erste kursorische Durchsicht zeigt diese für den Waffenbesitzer relevanten Änderungen: Pflicht für Jäger, Namen und Anschrift des Überlassenden in die schriftliche Anzeige an die Behörde aufzunehmen; Wegfall der Pflicht zur Vorlage der WBK zwecks Austragung bei der Waffenbehörde für die im Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch einzutragenden Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen; Pflicht zum Kauf von Sicherheitsbehältnissen, die der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder höher entsprechen (Besitzstandsregelung für vorhandenen Sicherheitsbehältnisse); Mitführungspflicht von Erlaubnisscheinen, Belegen für den Grund der Mitnahme und dem Europäischen Feuerwaffenpass beim Verbringen und der Mitnahme von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie der Mitnahme in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat; Neuer Straftatbestand für Umgang mit nicht zugelassenen Elektroimpulsgeräten; Neuer Straftatbestand für die ungenehmigte Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach § 32 Absatz 1a WaffG: Straffreie Abgabe von Waffen oder Munition, für die keine waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt, bei der Waffenbehörde oder Polizei. Wir werden in der nächsten Zeit einige der Änderungsvorschläge kommentieren und Sie über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens unterrichten. Gesamten Artikel anzeigen
  21. Das OVG Lüneburg – 11 LA 297/16 v. 01.02.2017 – hatte sich mit dem Fall zu befassen, daß das vom Kläger der Waffenbehörde vorgelegte erweiterte Führungszeugnis [1] eine Eintragung nicht enthielt, die letztlich zur Versagung führte. Die Waffenbehörde erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und legt diese der Entscheidung zugrunde. Diese Auskunft enthält alle dem Register gemeldeten Entscheidungen, sofern sie nicht bereits getilgt sind oder zu tilgen sind. Das Führungszeugnis – auch das erweiterte – enthält aber nicht alle Eintragungen, einige Entscheidungen werden nicht aufgenommen. Dies dient dazu, einem Straftäter eine schnelle Wiedereingliederung in Beruf und Gesellschaft zu erleichtern. Mit einer Entscheidung über eine waffenrechtliche Erlaubnis hat das nichts zu tun. Diesen riesigen Aufwand der Klage und Nichtzulassungsbeschwerde hätte er sich sparen können. [1] dachte er wirklich, die Behörde würde wegen der Vorlage des Führungszeugnisses auf die Auskunft aus dem Zentralregister verzichten? ↩ Gesamten Artikel anzeigen
  22. Das Waffengesetz enthält eine lange Auflistung von verbotenen Waffen mit erheblichen Strafvorschriften. Wir werden hier in loser Folge einige dieser Waffen vorstellen. Wer beispielsweise eine Stahlrute, einen Totschläger oder einen Schlagring erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG. Unter einem Schlagring kann man sich ja etwas vorstellen. Aber was sind Stahlruten, was sind Totschläger und wie unterscheidet man sie? Wir hatten das bereits kurz untersucht: Stahlruten und Totschläger Das Gesetz verbietet sie kurz und knapp und läßt den Normanwender im Ungewissen: Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: 1.3.2 Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe; Die WaffVwV, quasi der halbamtliche Kommentar zum Gesetz, hilft mit einer Erläuterung weiter: Stahlruten sind biegsame Gegenstände aus Metall, die zusammengeschoben werden können und in der Regel mit einem Metallkopf versehen sind. Starre Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, unterliegen nicht diesem Verbot. Aber Vorsicht! Teleskopschlagstöcke sind keine verbotenen Waffen, dürfen aber nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Verstöße werden nach § 53 I Nr. 21a WaffG als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Wie unterscheidet sich nun der Totschläger von der Stahlrute? Ganz einfach, die WaffVwV weiß Rat: Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird. Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten. Gesamten Artikel anzeigen
  23. Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Cottbus v. 20.09.2016 – VG 3 K 305/16 – als unzulässig verworfen, berichtet der RBB. Das VG hatte entschieden, daß Reichsbürger waffenrechtlich unzuverlässig sind: Die Annahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b – nämlich mit Waffen oder Munition jedenfalls nicht sachgemäß umzugehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig zu verwahren – ist dann gerechtfertigt, wenn der Erlaubnisinhaber die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneint und damit sogleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv ablehnt. In diesem Fall ist nicht gesichert, dass der Erlaubnisinhaber die maßgeblichen Regelungen, insbesondere des Polizei- und Waffenrechts, für sich als bindend ansieht und sein Verhalten danach ausrichtet. Konkreterer Verstöße gegen waffenrechtlicher Vorschriften bedarf es dann nicht. Spätestens jetzt dürfte eine Widerrufswelle waffenrechtlicher Erlaubnisse erfolgen. Leider ist die Entscheidung des OVG noch nicht auffindbar, das OVG hat sich wohl inhaltlich nicht mit der Entscheidung beschäftigt, sondern die Berufung als unzulässig – nicht unbegründet – verworfen. Schade. Gesamten Artikel anzeigen
  24. Wer eine als Migrantenschreck® oder Antifaschreck bezeichnete Waffe kauft hat bald engen Kontakt mit Staatsanwalt und Strafrichter. Eine ungarische Firma vertreibt Waffen, die Hartgummigeschosse verschießen. Mündungsenergie zwischen 80 und 125 Joule. Dafür benötigt man nach deutschem Recht eine Erwerbserlaubnis (Waffenbesitzkarte) und für das Spazierenführen einen Waffenschein. Und dann wäre da noch der Papierkrieg für den Transport der Waffe von Budapest nach Kleinkleckersdorf. Denn einfach so verschicken darf man Waffen innerhalb der EU nicht. Der unerlaubte Besitz und das unerlaubte Führen einer solchen Waffe hat eine genauso hohe Strafdrohung wie der unerlaubte Besitz und das unterlaubte Führen einer Polizeipistole, bsps. 9mm Para. Der kleine Waffenschein hilft da nicht weiter. Tipp vom Strafverteidiger: Finger von lassen! Wenn Sie so ein Ding haben, beauftragen Sie uns! Gesamten Artikel anzeigen
  25. Was ich seit Jahren von Maas halte kann man auf unserer Hauspostille nachlesen: Maas Jetzt brillierte er wieder und kennt den Unterschied von Waffenbesitzkarte und Waffenschein nicht, der Herr Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz: Der Minister schlug eine Verschärfung des Waffenrechts vor, der noch vor Erteilung eines Waffenscheins der Verfassungsschutz angefragt werden sollte. Der solle prüfen, ob über den Antragsteller Erkenntnisse aus dem extremistischen Bereich vorlägen. Quelle: ZEIT ONLINE 28.11.2016 Wie kommt er auf die Idee? Reichsbürger würden zunehmend gewaltbereiter, warnt Bundesjustizminister Heiko Maas. Sie dürften gar nicht erst an Waffen kommen. Was für eine Schlagzeile: Deutsche Olympioniken[1] werden vom Verfassungschutz überprüft. [1] -jedenfalls wenn sie an Schießwettbewerben teilnehmen. ↩ Gesamten Artikel anzeigen
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