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rajede

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  1. Wer denkt, daß mit der Änderung des § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG (Bundesjagdgesetz) die Querelen um die halbautomatischen Waffen für die Jagd beendet sind, muß eine Brandenburger Waffenbehörde erst noch kennenlernen. Wir berichteten bereits darüber, daß die Waffenbehörde noch drei Tage vor der klarstellenden Gesetzesänderung einen Antrag auf Eintragung in eine WBK ablehnte: Ein Schuft, wer böses denkt?. Die Beamten haben nicht nur den Antrag negativ beschieden, sondern die Gelegenheit für eine Strafanzeige wegen des unberechtigten Erwerbs einer Schusswaffe gern. § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG erstattet. Ehe jetzt wieder eigenartige Kommentare hier eingehen: Nach einer Pressemitteilung aus dem April 2016 der Pressestelle der Polizei Brandenburg ist wie folgt zu verfahren: Anträge auf Erteilung einer WBK bzw. Eintragung in eine WBK gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG für derartige Waffen werden entgegengenommen, ihr Eingang schriftlich mit den Hinweisen (s.o.) bestätigt und die Bearbeitung unter Hinweis auf die unklare Rechtslage ausgesetzt. Oups, das müssen die Beamten in ihrem Eifer wohl übersehen haben, zwei Tage vor Veröffentlichung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt. Es soll eine verwaltungsinterne Handlungsanweisung geben: in der darauf hingewiesen wird, dass von der Strafbewehrung betroffene Jäger sich im Hinblick auf die jahrzehntelang abweichend ausgeübte Verwaltungspraxis vermutlich erfolgversprechend auf einen Verbotsirrtum gem. § 17 StGB berufen könnten. Ist das der Erlaß vom 04.April 2016 des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg? Für sachdienliche Hinweise, insbesondere Übersendung der Verwaltungsanweisung und des Erlasses, bin ich – wie immer – sehr zu Dank verbunden. Gesamten Artikel anzeigen
  2. Die Entscheidung des BVerwG v. 07.03.2016 zu Halbautomaten auf der Jagd hatte ich bereits auf unserer Hauspostille unter dem Titel Ideologie frißt Hirn verrissen. Der Gesetzgeber hat verblüffend schnell reagiert und das Bundejagdgesetz „repariert“. Das Gesetz wurde am 08. Juli 2016 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 23. September hat der Bundesrat zugestimmt. Im Bundesgesetzblatt wurde es erst am 09. November 2016 verkündet, so daß es am 10. November 2016 in Kraft trat. Für die anstehenden Drückjagden hat sich ein Mandant einen Halbautomaten zugelegt. Die Waffenbehörde hat die Eintragung der Waffe in die WBK mit Schreiben vom 07.11.2016 – drei Tage vor dem förmlichen Inkrafttreten des Gesetzes – verweigert: Ihrem Mandanten wurden waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt, da er das Bedürfnis als Jäger nachgewiesen hat. Mit Urteil vom 07.03.2016, Aktenzeichen BVerwG 6 C 60.14 hat das Bundesverwaltungsgericht, festgestellt, dass Jäger kein berechtigtes Interesse zum Besitz halbautomatischer Langwaffen haben, die aufgrund der baulichen Beschaffenheit der Waffe die Verwendung eines größeren Patronenmagazins von mehr als zwei Patronen zulassen, da diese einem generellen gesetzlichen Erwerbs- und Besitzverbot für jagdliche Zwecke unterliegen. Ich habe da ein Wort für: Eklig! Ideologie frißt Hirn. Gesamten Artikel anzeigen
  3. rajede

    Disclaimer

    Allenthalben liest man, daß die Waffenbehörden mit Amtshilfe von Spezialkommandos der Polizei, tragischerweise auch mit tödlichem Ausgang, Waffen bei Menschen abholen, die diese Waffen rechtmäßig, also mit Erlaubnis erworben haben, aber die Berechtigung wieder verloren. Momentan scheinen die selbsternannten Reichsbürger ins Visier zu geraten. Morgen werden es die Wutbürger sein und bis übermorgen kann ich nicht in die Zukunft gucken. Jedenfalls sind es Gesinnungen, die auf dem Prüfstand sind. Das Gesetz erklärt genau, welche Gesinnungen den Menschen unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes machen; Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die (§ 5 WaffG): 2. Mitglied a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, 3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, Falls einer der Entscheidungsträger das liest; ich bin kein Reichsbürger, kein Wutbürger. Auch 2. a) und b) treffen auf mich nicht zu. Ich stehe mit beiden Beinen auf der FDGO und käme nie auf den Gedanken, die auswärtigen Belange der Bundesrepublik zu gefährden. Das mit dem friedlichen Zusammenleben der Völker macht mich ein wenig nervös, da ich als Einzelner durchaus die Meinung vertrete, daß Kriege gerechtfertigt sein können. Wenn ich es genau überlege: Nur, um das friedliche Zusammenleben der Völker wiederherzustellen. Ich hätte nie gedacht, daß es soweit kommt, daß ich aus Angst vor staatlichem Handeln eine Gesinnungserklärung abgebe. Aber ich bin halt deutsch. Das ist ja Tradition in Deutschland. Gelebte Tradition. Ich übertreibe? Vor mir liegt eine Akte. Der alte Herr wurde ausgebremst und mußte eine Notbremsung machen. Der Fahrer baute sich drohend neben seinem Fenster auf und bedrohte ihn voller Wut „Ich bring Dich um, Du Sau!“ und schlug gegen das Fenster. Der Mandant sprüht Pfefferspray durch den Fensterspalt. Die Durchsuchung seines Hauses und der Abtransport seiner Waffen und Dekowaffen und leeren Patronenhülsen und und und nahm mehrere Stunden in Anspruch. Ein Protokoll der Sicherstellungen liegt nach über einer Woche immer noch nicht vor. Der Mann ist immer noch Tagesgespräch in der Siedlung. Aber mittlerweile haben wir eine Anhörung der Waffenbehörde. Manchmal macht der Beruf so gar keinen Spaß. Gesamten Artikel anzeigen
  4. Hat eine Zulassung BAM Klasse 1 als Kleinstfeuerwerk Angeblich sind die Dinger frei verkäuflich ab 18 inkl. BAM Zulassung (BAM-P1-0831 2.3/1291/15). Tatsächlich dürften sich die Besitzer strafbar machen und wer so ein Ding führt geht das Risiko einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ein. Auch Händler, die das Ding an Verbraucher verkaufen, werden sich mit den Strafverfolgungsbehörden auseinandersetzen müssen. Was ist das für ein Ding? Klein und handlich. Letztlich nur ein Griff mit Abzug. Es verfügt über ein wechselbares Magazin mit drei Schuss 14.3mm Flashbang-Kartuschen, die mittels einer elektronischen Zündung abgefeuert werden und dabei eine kombinierte Wirkung von Licht und Knall entwickeln, die beim Angreifer zu einem vorübergehenden Verlust der Orientierung führen sollen. Die Lautstärke soll bis zu 150 db betragen. Und da gibt es Leute, die behaupten, das Ding unterliege nicht dem Waffengesetz. Ich denke, das ist quatsch. Den Schußwaffen gleichgestellte Gegenstände unterliegen dem Waffenrecht, denn diese sind Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. In der Anlage 1 zum Waffengesetz sind Schußwaffen und ihnen gleich gestellte Gegenstände wie folgt definiert: 1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 1.1 Schusswaffen Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. 1.2 Gleichgestellte Gegenstände Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, 1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind, Also handelt es sich um einen den Schußwaffen gleichgestellten Gegenstand, sofern er zum Abschießen von Munition bestimmt ist. Was Munition ist, erklärt der Gesetzgeber in der Anlage 1 zum Waffengesetz unter Abschnitt 1 Unterabschnitt 3: 1. Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte 1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb), 1.2 Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten), 1.3 hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat), Ohne Zweifel handelt es sich um einen einer Schußwaffe gleichgestellten Gegenstand. Genauer um einen sogenannten Notsignalgeber, der kein eigenes Patronen- oder Kartuschenlager besitzt und keine Geschosse verschießt. Dies sieht wohl auch die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz so. [1] Ich gebe es zu: das Waffenrecht ist viel zu kompliziert. Selbst Bundesbehörden verstehen es nicht. Gegenüber der Tagesschau (Sendung v. 07.10.2016 12:00h) hat das BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung), zuständig für die Pyrotechnik erklärt: Der Pyro-Defender ist aus hiesiger Sicht keine Waffe (…) im Sinne einer waffenrechtlichen Zuordnung. Das Auslösegerät hat weder einen Lauf, noch efolgt ein Ausstoß von Gegenständen (Munition). Tja, meine Damen und Herren, wie wir oben gelernt haben, ist die Sache mit dem Lauf nur die halbe Wahrheit (Nr. 1.1); ein tragbarer Gegenstand zum Abschießen von Munition (Nr. 1.2.1) erfüllt auch die Definition. Ist also nix mit Lauf. Der ist nur Voraussetzung für die Schußwaffe, nicht für die den Schußwaffen gleichgestellten Gegenstände. Tja, und der Ausstoß von Gegenständen (das Gesetz spricht von Geschossen) ist auch nicht das Merkmal aller Munitionsarten, Kartuschenmunition ist Munition, die ein Geschoß nicht enthalten (vgl. oben Nr. 1.2 im Unterabschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz). Wer soll denn da noch durchblicken wenn das BAM nicht mal mehr freie Sicht hat und eine Zulassung „pyrotechnische Gegenstände für sonstige Zwecke mit geringer Gefahr – erhältlich ab 18“ erteilt? Der Bericht der Tagesschau zeigt in einem Versuch die extreme Gefährlichkeit des Pyro-Defender und ein Kurzinterview mit mir Tagesschau 07.10.2016 12:00 Und eine witzige Seite hat das Ganze auch. Der Importeur (der nebenbei ein erhebliches Haftungsrisiko eingeht) erklärte: Jedes Brotmesser kann gefährlich sein! Recht hat er! Die Schnitte mit Jedes Brotmesser sind besonders schmerzhaft und heilen schlecht, wie jeder aus der Familie Jede bestätigen wird. Wer allerdings unsere Brotmesser ohne berechtigtes Interesse auf der Straße spazieren führt, geht nur das Risiko eines Bußgeldes ein. Wer den Pyro-Defender mit berechtigtem Interesse ohne Waffenschein im Handschuhfach des Autos herumfährt, riskiert eine erhebliche Freiheits- oder Geldstrafe. Fazit: Das Gesetz umfaßt diese Geräte und droht für den unerlaubten Umgang mit ihnen erhebliche Strafen an. Es mangelt wie so oft am Gesetzesvollzug. [1] Ausführungen zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.8: Sogenannte Notsignalgeber, die kein eigenes Patronen- oder Kartuschenlager besitzen, sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.1 als tragbare Gegenstände zum Abschießen von Munition den Schusswaffen und somit den Signalwaffen gleichgestellt. ↩ Gesamten Artikel anzeigen
  5. Nicht einfach nur eine Politikerin. Sie ist Vorsitzende des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages. Ich mache Ihnen einen Vorschlag: Sie bekommen eine Paintball-Waffe und einen Abstand von 20 Metern zu mir. Ich bekomme ein Gummimesser und eine Gesichtsmaske. Sie werden aufgrund der Verletzungen durch das Gummimesser ein paar Wochen nicht im Fernsehen auftreten wollen und ich brauche keine Reinigung für meine Kleidung. Selbstverständlich ist das nur Ihr mangelndes Training! Ich schätze mal, daß auch der bestausgebildete Schütze eines beliebig von Ihnen ausgewählten SEK oder MEK kaum eine bessere Chance als 80-90% hat. Haben Sie eigentlich noch nie mit den Frauen und Männern der SEKs gesprochen? Oder hören Sie nicht zu? Frau Künast, ich will Ihnen noch ein Geheimnis verraten: Was Sie bei Arni-Filmen gesehen haben, ist nicht die Realität. Jedem Anfänger in der Gerichtsmedizin ist bekannt, daß es am Menschen keine Treffer-Stelle gibt, die zur sofortigen Angriffsunfähigkeit führt und nicht potentiell tödlich ist. Und die Schutzausrüstung der Polizisten – auch die allerbeste – ist eine relative Sicherheit. Tote Polizeibeamte sind der schreckliche Beweis. Und die Hinterbliebenen und Kolleginnen und Kollegen müssen sich von Ihnen, die es besser wissen sollte, solchen Irrsinn „anhören“. Um das klarzustellen: Selbstverständlich ist in unserem Rechtsstaat jeder unnatürliche Todesfall zu untersuchen. Im Rahmen der Untersuchungen muß auch geklärt werden, ob die Schußabgabe rechtmäßig erfolgte und ggf. ein schuldhaftes Verhalten vorgelegen hat. In unserem Rechtsstaat darf ich aber auch so dumme Fragen stellen wie Sie: Warum sitzen Sie im Deutschen Bundestag? Die Antwort hat mir gerade einer meiner Jungs gegeben: „Weil sie gewählt wurde. In einer Demokratie entscheiden Stimmenmehrheiten, nicht Qualifikation.“ Womit wir beim Thema Türkei währen sind. Aber das ist ein ganz anderes Thema Gesamten Artikel anzeigen
  6. Gehen Sie noch einmal mit kritischen Augen durch Ihre Wohnung – um Zufallsfunde zu vermeiden – und Sie sollten unbedingt Single sein! Dann bestellen Sie sich im Internet das Armasight Typ SPARK Core. Das ist ein Nachtsichtgerät. Nein, nicht im deutschen Versandhandel bestellen! Das klappt nicht. Das geht nicht durch den Zoll, sondern wird völlig legal und problemlos innerhalb Deutschlands versandt. Dort können Sie aber schon mal, um sicherzustellen, daß Sie keine Straftat begehen, die Bedienungsanleitung anschauen (Bild anklicken): Denn Nachtsichtgeräte sind in Deutschland nicht verboten. Nur Nachtsichtgeräte, die für Schußwaffen bestimmt sind und eine Montagevorrichtung für Schußwaffen besitzen, sind gem. Nr. 1.2.4.2 Abschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffengesetz verboten. Sie müssen also unbedingt das Ding im Ausland, nicht in der EU bestellen! Sonst macht es keinen Spaß. Und es ist auch auf den ersten Blick [1] preiswerter. Sie bestellen sich also das Ding in den USA. Dann holen Sie sich etwas zu trinken, eine Tüte Popcorn und warten. Die Ware muß durch den Zoll. Der Zoll hält das Gerät an. Der Zollbeamte erkennt sofort, daß es sich um ein verbotenes Nachtsichtzielgerät handelt. Die in englischer Sprache beigefügte Bedienungsanleitung ist nur verwirrend. Er googelt also das Produkt, findet es im Versandhandel, dort findet er auch die Bedienungsanleitung (siehe oben), druckt sie aus und nimmt sie zur Akte. Der Zoll stellt über eine Abfrage des Nationalen Waffenregisters fest, daß das Gerät zu keiner Ihrer Waffen paßt. Falls Sie keine Waffen haben ist das auch egal, es ändert sich nichts an der Einschätzung des Zolls. Sie haben ein Gerät bestellt, also haben Sie auch eine Waffe. Der Zoll schließt nämlich messerschaft, daß Sie bestimmt im Besitz einer Waffe sind, für die Sie keine waffenrechtliche Erlaubnis haben. Der Zoll rät der Staatsanwaltschaft, doch bitte einen Durchsuchungsbeschluß zu besorgen. Wir berichteten bereits darüber: Anonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Das ist dem Rechtsstaat fremd. Der Staatsanwalt kommt der Anregung nach, das Amtsgericht erläßt einen Durchsuchungsbeschluß. Die Wohnung wird durchsucht. Ob Sie daran wirklich Spaß haben? Sie beauftragen uns, gegen den Durchsuchungsbeschluß Beschwerde einzulegen. Wir begründen die Beschwerde sehr ausführlich und schicken sie vertrauensvoll auf den Weg. Das Amtsgericht hilft der Beschwerde nicht ab und legt nach einer Ewigkeit die Sache der Beschwerdekammer (Große Strafkammer des Landgerichtes) zur Entscheidung vor. Das Landgericht findet den Beschluß völlig in Ordnung und weist die Beschwerde zurück. Das wird natürlich auch begründet (Schade, daß sich das Gericht nicht mit einem Wort auf die Begründung unserer Beschwerde bezogen hat): Der Anfangsverdacht gründet – wie das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss bereits zutreffend ausgeführt hat – darauf, dass der Beschwerdeführer ein für Schusswaffen bestimmtes Nachtsichtgerät (Armasight Typ SPARK Core) aus den USA importiert hatte, das sich nach den durchgeführten Ermittlungen der Beamten des Zollfahndungsamtes Stuttgart – Dienstsitz Freiburg – aufgrund seiner Konstruktion gerade nicht an den in der Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers eingetragenen Waffen anbringen ließ. Gerade diese besonderen Umstände, dass nämlich der Beschwerdeführer, der legale Waffen besitzt, ein Nachtsichtgerät gekauft hat, das nach seiner Konstruktion offensichtlich nicht für die Verwendung mit einer der legal in seinem Besitz befindlichen Waffen geeignet war, ließ hier tatsächlich die auch vom Amtsgericht angenommene Vermutung zu, dass der Beschwerdeführer eine weitere, nicht registrierte Schusswaffe in Besitz hat, an der sich das Nachtsichtgerät anbringen lässt und mit der es genutzt werden soll. Wir erheben eine Gehörsrüge. Das Landgericht weist diese mit dürren Worten zurück – Beschluss. Die Kammer ist überfordert. Vielleicht auch überlastet. Sogar einen Feststellungsbescheid des BKA habe ich den Herren mitgegeben. Das nächste Mal schicke ich auf dem Papier des Landgerichtes den Entwurf eines stattgebenden Beschlusses mit einem Link im Internet zu einer Word-Datei. Muß nur noch das Aktenzeichen, das Datum und die Namen der Richter hinzugefügt werden. So wie es die Staatsanwaltschaften machen. Natürlich hatten wir die Kammer darauf verwiesen, daß aus der zur Akte genommenen Bedienungsanleitung ersichtlich ist (siehe Bild oben), daß das Gerät nicht zur Montage an Waffen bestimmt ist. Die Entscheidung ist von einer Proberichterin entworfen worden. Also haben wir eine sogenannte Gehörsrüge erhoben und darauf verwiesen, daß der erhebliche Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung unberechtigt war und die Kammer den Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Darauf geht die Kammer in einem Halbsatz ein: …,noch hat sie bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen. Arroganz der Macht. Sie wollen sich selbst eine Meinung bilden? Hier können Sie unsere Gehörsrüge herunterladen und hier der darauf ergangene Beschluß. Am Rande sie noch bemerkt, daß die Kammer das Gutachten nicht gekannt haben will. Eigenartig, es ist vor die Entscheidung des Amtsgerichtes geheftet und paginiert (nicht foliiert ;-)). Vor einiger Zeit habe ich in Italien verhandelt. Der Richter hatte noch Zeit und mir ein wenig die Stadt gezeigt. Die Brücke hat auch einen Bezug zu inkompetenten Richtern. Aber das ist eine andere Geschichte … [1] wenn man die Strafverteidigerkosten unberücksichtigt läßt ↩ Gesamten Artikel anzeigen
  7. rajede

    BREXIT and me

    Die herrschende Klasse scheint von kollektiver Paralyse betroffen. Werden die Karten neu gemischt? Betrifft mich das? In den Medien wie immer kaum Fakten und davon ein erheblicher Teil falsch. Diese Meldung ist symptomatisch für die heutige Zeit und nährt den Widerwillen breiter Bevölkerungskreise gegen unsere Politiker: Der Finanzminister und Camerons engster Vertrauter – der lange Zeit als dessen gesetzter Kronprinz galt – hat sich seit dem Referendum nur per Twitter bemerkbar gemacht. Seine längste Stellungnahme an die Briten am Samstag bestand darin, der Ministerin für Entwicklungshilfe zu ihrem Coming-out als Lesbe zu gratulieren. Quelle: Die WELT 27.06.2016 Unsere Politiker, ob Damen oder Herren oder Transgender oder was auch immer, müssen lernen, daß viele Menschen – nicht Bürger – sich nicht mehr repräsentiert fühlen. Sie sind es satt, von Ideologen zur Durchsetzung ihrer queeren Vorstellungen mißbraucht zu werden. Jeder Idiot sieht in seinem Land Mißstände und stellt fest, daß die Politik sich aus Rücksicht auf Randgruppen dieser Themen nicht annimmt. In Deutschland eine Große Koalition, die die Chance auf Umsetzung unbeliebter aber notwendiger Maßnahmen verschenkt und stattdessen Geschenke zu Lasten der künftigen Leistungsträger breit streut. Partikularinteressen stehen vor Gemeininteressen. Das Gemeinwohl auf dem Opfertisch der Minderheiten. Wer in diesem Land am lautesten schreit, findet das meiste Gehör. Weite Bevölkerungkreise nehmen das hin. Nicht klaglos, aber sie agieren bisher nicht. Schlimmstenfalls wählen sie Parteien, deren Spitzenkandidaten sie niemals zu sich nach Hause einladen würden. Es ist an der Zeit, daß wir unseren EU-Parlamentariern mitteilen, daß wir ihnen zusehen und zuhören und sehr genau registrieren, ob sie unsere Sorgen und Nöte wahrnehmen. Ich bin nicht mehr bereit hinzunehmen, daß die EU verbietet, diejenigen Bananen einzuführen, die mir schmecken. Ich will keine grünen Bananen und karibische Bananen, kürzer als 14cm, schmecken mir besser. Dies ist ein Waffenrechts-Blog. Alle Menschen, die beruflich oder privat mit Waffen zu tun haben, sind von den abstrusen europäischen Ideen zur Änderung des Waffenrechts betroffen. Selbstverständlich muß der Zugang zu und der Umgang mit Waffen gesetzlich geregelt sein. Aber bitte nach vernunftbegründeten Kriterien und nicht nach den Vorgaben der Ideologen. Die Waffenlobby – nein das ist nichts Böses! – hat einen Anspruch darauf gehört zu werden und eine Auseinandersetzung mit ihren Argumenten zu erleben. Eine EU-Bürokratie, die dem nicht gerecht wird, schafft sich selbst ab. Schreiben Sie Ihrem Abgeordneten und berichten von Ihren Sorgen und warum Sie die beabsichtigten Regelungen für sinnwidrig halten. Eine kurzgefaßte Argumentationshilfe des DWJ-Chefredakteurs Walter Schulz finden Sie: Hier! Ziemlich ausführlich der Aufruf der German Rifle Association: Hier! Bilden Sie sich Ihre eigene Meinung aufgrund von Fakten und teilen Sie diese Ihrem Abgeordneten mit. Und bilden Sie sich Ihre eigene Meinung über die Antwort Ihres Abgeordneten. Unterstellen wir doch mal, der Abgeordnete ist ein Vollidiot. Unterstellen wir weiter, daß Sie dem Abgeordneten schreiben, was für ein unsinniger Aufwand und wie entwürdigend es für Sie ist, alle paar Jahre einen medizinischen Test ablegen zu müssen, ob Sie noch ganz gaga sind. Sie fragen, was denn konkret der Gegenstand des Tests sein soll und welchen Sicherheitsgewinn das erbringen soll. Und nun unterstellen wir weiter, daß der Abgeordnete Ihnen überhaupt antwortet und mitteilt, daß im Interesse der Sicherheit aller, ein solcher Test notwendig ist. Wetten, das passiert? Erzählen Sie es Ihren Freunden und Nachbarn und vergessen Sie nicht, den Namen und die Parteizugehörigkeit des Abgeordneten herauszustellen. Ein wenig mehr Lektüre? Aber gerne doch: EU-Vorlage Waffenrechtsrichtlinie Gutachten zur Unionsrechswidrigkeit der Feuerwaffenrichtlinie Terror in Paris und die Europäische Kommission Gesamten Artikel anzeigen
  8. Der Deutsche Jagdverband teilt in seiner Pressemitteilung v. 13.05.2016 mit, daß der Staatssekretär des Bundeslandwirtschaftsministeriums, Dr. Robert Kloos, die Länder darüber informierte, für halbautomatische Jagdwaffen „im Rahmen einer Änderung des Bundesjagdgesetzes eine gesetzliche Regelung der bisherigen Verwaltungspraxis unverzüglich herbeizuführen.“ Das Bundesministerium des Innern habe hierzu seine Unterstützung zugesagt. In der Mitteilung hat mich ein Zitat des Präsidenten des DJV rhetorisch begeistert Jäger müssen bundesweit einheitliche Voraussetzungen vorfinden. Es ist dringend an der Zeit, die Stilblüten des Föderalismus wissensbasiert auszumerzen. ceterum censeo Gesamten Artikel anzeigen
  9. Kaum habe ich zwei gesicherte Zahlen recherchiert, stellen sich mir mehr Fragen: Braucht eine Person pro Waffe eine Erlaubnis? Und wer darf Waffen besitzen? Ich rufe einen Beamten an, der Gutachten über Menschen erstellt, die eine Waffe haben wollen. „Hallo Felicitas Boeselager vom Deutschlandradio Kultur hier…“ Keine Antwort. Er ist nicht der einzige, der nichts sagen möchte. Ich merke: An Informationen zu kommen, ist beim Thema Waffen schwierig. Deutschlandradio Kultur 23.02.2016 Sehr geehrte Frau Boeselager, ich habe mit dem Fleischer meines Vertrauens (o.k. in Berlin gibt es keinen) und dem Schuhmacher meines Vertrauens eine Vereinbarung getroffen. Ich mache keine Wurst und repariere keine Schuhe und als Gegenleistung betreiben sie keine Rechtsberatung. Sie verstehen diesen kleinen Fingerzeig? Ist es so fernliegend, das Gesetz zu Rate zu ziehen? Der Titel des Gesetzes ist auch gar nicht so fernliegend zum Thema: Waffengesetz. Kann frau auch googlen. Aber Sie haben dann ja den Richtigen gefunden: Ingo Meinhard! einer der wenigen, der sich mit Waffen auskennt und redet Sehr geehrter Herr Meinhard: Ich weiß, Sie sind ein ausgewiesener Fachmann und auch geübt im Umgang mit der Presse. Sie können noch so sehr mit Engelszungen reden, langsam und deutlich sprechen, der Jounralistin anbieten, sich den Text noch einmal anzugucken, um vielleicht Mißverständnisse aufzuklären, Rhabarber, Rhabarber, sowas kann man nicht verhindern: Jäger, Sammler oder Sportschützen können mehrere Waffenbesitzkarten haben, sprich: Jeweils eine Karte für eine Waffe ist nötig. Das bedeutet: Die 2,31 Millionen Waffenbesitzerlaubnisse könnten theoretisch – ich übertreibe – auf gerade einmal 100 Personen verteilt sein. Erst habe ich Tränen gelacht, dann blieb mir das Lachen im Hals stecken. Vielleicht ist ihr Beitrag: So richtig verliebt, gibt es kein Halten mehr auch so grottenschlecht recherchiert? Vielleicht lieben die sich garnicht? Aber das mit dem Zweiten Frühling betrifft mich nicht, das Waffenthema als Strafverteidiger und Spezialist im Waffenrecht schon sehr[1] Etwas ganz Neues habe ich gelernt: Man kann sich aufs Bundesinnenministerium verweisen lassen und an dessen Ende hat man dann (ergebnissoffen, so ist der Qualitätsjournalismus) die gesuchte Antwort: Es sind aktuell eine Million Personen, die aktuell in Deutschland leben und eine waffenrechtliche Erlaubnis sowie mindestens eine Waffe haben. Ich möchte jetzt nicht aufs Ministerium klettern. Die Zahl höre ich wohl, allein mir fehlt der Glaube. Wieso finde ich die Zahlen nicht auch woanders? Wie zum Kuckuck hat das Ministerium die Zahlen ermittelt? Bisher ging das doch nicht derart feingegliedert. Parlamentarische Anfragen sind wesentlich gröber beantwort, vgl. unseren Beitrag Waffenstatistik. Wie gut, daß da nochmal für einen Öffentlich-Rechtlichen nachgefaßt wurde. Wollen wir ihr zugute halten, daß sie sich mit dem nächsten Satz auf die erlaubnispflichtigen Waffen bezog und das „unabhängig davon“ zu einem ganz anderen Thema überleitet, beispielsweise dem Frühling. Denn Statistiken über Waffen in Deutschland werden nicht geführt. Eine Million Menschen besitzen eine Waffe Eine Million Leute besitzen in Deutschland legal mindestens eine Waffe. Unabhängig davon wird der kleine Waffenschein seit Silvester wie verrückt nachgefragt, Pfefferspray und Gaspistolen sind häufig ausverkauft. Falls Sie sich informieren möchten: Unter der Rubrik Waffenschein erläutern wir die Begriffe Kleiner Waffenschein, Waffenschein und Waffenbesitzkarte, jeweils mit weiterführenden Hinweisen. Pfefferspräy ist keine Waffe: Pfefferspray Und oben rechts finden Sie eine Suchfunktion. „Blondine auf Dach“ ergibt keinen Treffer.
  10. Der Deutsche Jagdverband (DJV) formuliert es in seiner Pressemitteilung netter: Verunsicherung hält an Eine Expertenrunde für Waffenrecht hat sich kürzlich zu einer Dringlichkeitssitzung getroffen. Eine Entscheidung darüber, wie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit halbautomatischen Jagdwaffen umzugehen ist, gab es allerdings nicht. Die für Waffenrecht zuständigen Experten aus der Bundes- und Landespolitik trafen sich zu einer Dringlichkeitssitzung und sind gesessen und sitzen nun in anderen Sitzungen und wenn sie nicht gestorben sind, so sitzen sie auch morgen. Nicht einmal Konsens für das übliche BlaBla gab es. Erst recht keinen Konsens, daß die legalen Waffenbesitzer vor einer Kriminalisierung geschützt werden müssen. Prost Mahlzeit! Der Mitteilung kann aber entnommen werden: Vereinzelt lehnen Behörden derzeit die Eintragung von Revolvern oder Pistolen mit Bezug auf das BVerwG-Urteil ab. Wie denn das, frage nicht nur ich mich. Das Gesetz bestimmt, daß Revolver keine halbautomatischen Waffen sind und das BJagdG in § 19 Abs. 1 Nr. 2d ausdrücklich den Einsatz im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt, erlaubt. Da würde mich ja wirklich die Begründung interessieren, ich würde so eine Anhörung gerne einmal sehen. Ideologie frißt Hirn! Wir hier freuen uns immer über Hinweise. Das hat nichts mit Whistle-Blowing zu tun. Informieren Sie Ihren Verband über Anhörungen zum beabsichtigten Widerruf von waffenrechtlichen Genehmigungen und schicken Sie uns bitte eine Kopie, gerne auch anonymisiert: Hinweis@DeutschesWaffenrecht.de Gesamten Artikel anzeigen
  11. Das Bayerische Staatsministerium hat das Urteil des BVerwG v. v. 07.03.2016 – 6 C 60.14 – an die Waffenbehörden versandt: Welche Folgerungen aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere jagdrechtlich umfassend zu ziehen sind, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Derzeit werten auch das für das Jagdrecht zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das für das Waffenrecht zuständige Bundesministerium des Innern die Entscheidung aus und bemühen sich um eine abgestimmte Reaktion. Vor diesem Hintergrund bitten wir die Waffenbehörden, vorerst keine Waffenerlaubnisse für die vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betroffenen Waffen zu erteilen, bereits wirksam erteilte Waffenerlaubnisse aber im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Auswertung entsprechend § 45 Abs. 3 WaffG[1] vorerst nicht zu widerrufen. Widerrufen wird teuer. Das Urteil finden Sie hier kommentiert: Ideologie frißt Hirn Dann hoffen wir doch alle, daß der Gesetzgeber das Problem vernünftig im Interesse der Jagd, insbesondere der Schwarzwildbejagung, löst. [1] „(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.“ Ich kommentiere das jetzt lieber nicht … ↩ Gesamten Artikel anzeigen
  12. Unter der Überschrift Ideologie frißt Hirn – BVerwG 6 C 60.14 haben wir auf der Hauspostille der Kanzlei Dr. Schmitz & Partner – Rechtsanwälte die Entscheidung verrissen. Jagd ist in Deutschland Pflicht. Jäger benötigen zur Jagdausübung Waffen. Jäger werden geächtet. Das ist die Wirklichkeit. Rechtswirklichkeit ist mittlerweile aber auch eine waffen- / jagdrechtliche Rechtsprechung, die sich in den Dienst abstruser Ideologien stellt. Unter Mißachtung demokratischer Prinzipien schwingen sich Richter zu Gesetzgebern auf[1]. Urteil lesen! Beitrag auf DrSchmitz.info lesen! [1] Ein krasser Fall ist im Beitrag Jetzt reichts beschrieben ↩ Gesamten Artikel anzeigen
  13. Im Zusammenhang finden Sie das Zitat unten. Bei uns häufen sich Entscheidungen im Waffenrecht, die nicht mehr nachvollziehbar sind. Worüber ich mich so aufrege? Nachtsichtgeräte sind nicht verboten. Einer der ganz Großen, ein Jagdausstatter, bietet viele derartige Geräte an, auch auf seiner Internetseite. Konkret geht es um das Nachtsichtgerät Armasight Spark[1]. Verboten sind für Schußwaffen bestimmte Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtungen für Schußwaffen. Das oben genannte Nachtsichtgerät hat keine solche Montagevorrichtung und ist nicht für Schußwaffen bestimmt. Als Zubehör wird eine Kopfhalterung angeboten. Wo ist das Problem? Der Jäger hat sich das Ding nicht beim deutschen Jagdausstatter, sondern vermeintlich preiswerter beim Hersteller bestellt. Der Zoll hat es angehalten, beschaut und gewendet, nach dem Gerät gegoogelt und die oben verlinkten Seiten des Jagdausrüsters ausgedruckt zur Akte genommen, die Bedienungsanleitung studiert, das Nationale Waffenregister abgefragt und stellt bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, sie möge bitte einen Durchsuchungsbeschluß beim Richter beantragen: Der Beschuldigte ist laut Auskunft vom 00.00.0000 aus dem Nationalen Waffenregister Legalwaffenbesitzer einer Kurz- und zweier Langwaffen. Er ist aktuell im Besitz eines Drei-Jahres-Jagdscheines, gültig bis 20XX. Das in Rede stehende Nachtsichtzielgerät lässt sich aufgrund seiner Konstruktion weder an der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Kurzwaffe, noch an den beiden Langwaffen anbringen. Daher steht zu vermuten, dass im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen mindestens eine weitere, nicht registrierte Langwaffe aufgefunden wird … Der Staatsanwalt hat das Formular des Gerichtes für einen Durchsuchungsbeschluß zur Hand und beantragt Beschluss gemäß beiliegender Anlage zu erlassen und die Überstücke auszufertigen. Und der Richter unterschreibt die beiliegende Anlage, nämlich den Beschluß über die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeandordnung, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle füllen noch Datum und Geschäftszeichen des Gerichtes aus und der Beschuldigte kann dann die Gründe lesen: Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere des Umstandes, dass der Beschuldigte Anfang XXXX ein für Schusswaffen bestimmtes Nachtsichtgerät Armasight, Typ SPARK, Core bestellte, dass zu keiner sich legal in seinem Besitz befindenden Schusswaffe passt, besteht folgender Tatverdacht: Seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt übt der Beschuldigte an seiner o.g. Wohnanschrift in 00000 XXXXXXXXX die tatsächliche Sachherrschaft über eine noch nicht näher bezeichenbare Langwaffe aus, ohne über die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Dies ist zumindest strafbar als unerlaubter Besitz einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG. Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein. Die angeordneten Maßnahmen steht/stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist/sind für die Ermittlungen notwendig. Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird. Er war nicht nur zu faul zum Denken, noch nicht einmal die Schrägstriche ließen ihn stutzen und die nicht zutreffenden Varianten handschriftlich streichen. Als Ermittlungsrichter kennt er sicherlich (oder ist für das Amt völlig ungeeignet) den Textbaustein des Bundesverfassungsgerichtes zu den Anforderungen der Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses: 1. a) Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ). Quelle: BVerfG – 2 BvR 2030/04 – 03.07.2006 Aber was die da oben entscheiden. Das BVerfG ist weit weg. Und wenn man deren Maßstäbe ansetzen würde, käme man ja gar nicht mehr zur Arbeit. Bei dem Personaldeckchen, das weder Schultern, noch Knie bedeckt … Dieses Argument hat das BVerfG deutlich beschieden: Auf die Ausgestaltung der justizinternen Organisation kann die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden nicht gestützt werden. Der gleichzeitigen Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters mit einem Antrag der Ermittlungsbehörden auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und anderweitigen Dienstgeschäften ist gegebenenfalls durch Geschäftsordnungs- und Vertretungsregelungen Rechnung zu tragen, die eine rechtzeitige Entscheidung über den Durchsuchungsantrag regelmäßig gewährleisten. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende personelle und sachliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die effektive Durchsetzung des präventiven Richtervorbehalts einerseits und die Wahrung des Verfassungsgebots einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege andererseits zu gewährleisten (siehe oben Rn. 62 – 65). Defizite insoweit rechtfertigen eine Einschränkung des durch Art. 13 Abs. 2 GG angestrebten präventiven richterlichen Grundrechtsschutzes nicht. Ansonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Dies ist dem Rechtsstaat fremd (vgl. BVerfGE 133, 168 ). Quelle: BVerfG – 2 BvR 2718/10 – 16.06.2015 Man fragt sich, auf welchem Stern wohl die Damen und Herren Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes, die Hälfte davon Professores, leben? Man gebe mir einen solchen Durchsuchungsbeschluß, lasse mich fünf erfahrene Beamte aussuchen, und ich finde in jeder Wohnung einen Zufallsfund. [1] Bedienungsanleitung pdf 1 MB ↩ Gesamten Artikel anzeigen
  14. steht über dem Beitrag der BILD Riesiger Waffenfund vor der Küste Omans: Der australischen Marine ist es Ende Februar gelungen, Tausende illegaler Waffen in einem Schmugglerboot zu beschlagnahmen! 170 Seemeilen vor der Küste Omans. Das ist internationales Seerecht. Ein Australier kommt vorbei und bringt ein Schiff auf. Ein staatenloses Schifferboot. Da bin ich als Hochseesegler natürlich hellwach. Staatenlos? Vogelfrei? Und wir wissen, kein Mensch ist illegal. Gibt es illegale Waffen? Außerhalb der Hoheitsgebiete eines Landes? Ein australisches Boot bringt mich auf der Ostsee auf und erklärt auf meinem Schiff gefundene Gegenstände für illegal? Brauche ich jetzt im Aktionsradius der australischen Marine einen australischen Waffenpaß? Sie haben die Waffen sichergestellt. Das heißt wohl weggenommen. Jetzt ermitteln US-Behörden. Da bin ich ja beruhigt. Gesamten Artikel anzeigen
  15. Auf dem umzäunten Grundstück steht ein teures Auto. Unbekannte brachen das Auto auf und entwendeten den Airbag und das Navi. Die Ehefrau des Halters ruft die Polizei. Und jetzt wird es spannend: Im Rahmen der Anzeigenaufnahme stellten die Beamten eine Werkzeugkiste fest, welche sich auf der Rückbank des angegriffenen PKW befand. In dieser befand sich ein schwarzes Pistolenholster, diverse Waffenreinigungsutensilien und 3 Papschachteln mit insgesamt 103 Schuss, 9 mm Munition. Es konnte schnell geklärt werden, daß der Ehemann zum Besitz der Munition berechtigt ist. Da er nicht vorort war, wurde die Munition der Ehefrau übergeben und im Beisein der Beamten in einem abschließbaren Tresor (Schmucktresor) verstaut. Der Beamte schreibt dann eine Anzeige, die bei der Staatsanwaltschaft landet. Und damit es auch Spaß macht, noch eine Anzeige an die Waffenbehörde: Ich setze Sie hiermit über den Sachverhalt in Kenntnis und bitte um die Einleitung weiterer Maßnahmen Ihrerseits, da solch grob-fahrlässiges Verhalten ein enormes Sicherheitsrisiko darstellt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren sofort eingestellt. Der Akte ist nicht zu entnehmen, ob der Staatsanwalt ein Strafverfahren gegen den Polizeibeamten eingeleitet hat, der die Munition der nicht zum Munitionsbesitz berechtigten Ehefrau überlassen hat. Fazit: Der Bürger wird Opfer eines besonders schweren Diebstahls. Die Polizei durchsucht das Auto und erstattet Strafanzeige gegen den Waffenbesitzer, der sich klugerweise sofort einen Strafverteidiger nimmt, als die Anhörung bei ihm eintrudelt. Der Polizeibeamte begeht eine Straftat nach dem Waffengesetz. Verkehrte Welt. Gesamten Artikel anzeigen
  16. An der Stimmgebung und Sprachtechnik muß ich noch arbeiten. Mein erstes Intverview für einen Radiosender. MDR Jump Am Mittag. Immer mehr Bürger in Deutschland rüsten mit einem kleinen Waffenschein für Schreckschusspistolen oder Pfefferspray auf lief über den dpa-Ticker. Die Journalisten vom MDR haben das nicht einfach übernommen, sondern bei mir recherchiert. Und mir die Freude meines ersten Radiointerviews gemacht. Jetzt bin ich Willi Wichtig: http://deutscheswaffenrecht.de/wp-content/Waffenschein.mp3Gesamten Artikel anzeigen
  17. Wir berichteten über die Entscheidung des Bundesrates: EU-Vorlage Waffenrechtsrichtlinie Prof. Dr. iur. Christoph Degenhart, Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Leipzig hat eine Stellungnahme im Auftrag der Vereinigung Prolegal, Interessengemeinschaft für Waffenbesitz e. V, an den Innenminister und den Justizminister versandt. Die Stellungnahme finden Sie: Hier! Ein paar Schnipsel: Die Europäische Union würde mit der Verabschiedung der Änderungsrichtlinie ihre Kompetenzen überschreiten und gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität verstoßen. … Bereits in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2013 (BR-Drucks. 732/13)(RA Jede: muß heißen 732/1/13) … hatte der Bundesrat auf die fehlende Zuständigkeit der EU in Fragen der inneren Sicherheit hingewiesen. An dieser Einschätzung, wie sie seinerzeit für eine Verschärfung des Rechts des Waffenbesitzes getroffen wurde, ist festzuhalten. … In der Zusammenfassung erweisen sich die vorstehend genannten und weitere, im Richtlinienvorschlag vorgesehene Regelungen zur Beschränkung des legalen Waffenbesitzes als unverhältnismäßig und schon deshalb unionsrechtswidrig. Sie verletzen europäische Grundrecht und widersprechen dem Subsidiaritätsgrundsatz, erfolgen zudem auf nicht gesicherter Kompetenzgrundlage. Vielleicht habe ich ja Scheuklappen um. Ich finde zahlreiche kristische juristische Stellungnahmen gegen die Kommissionsvorschläge, jedoch keine dafür. Ich würde mich gerne, auch hier, mit den juristischen Argumenten der Befürworter auseinandersetzen. Gerne nehme ich die Fundstellen auch per pm entgegen. Gesamten Artikel anzeigen
  18. Sie vertrauen der Presse nicht und wollen sich eine eigene Meinung bilden? Dem DIP, dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge, das vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gemeinsam betrieben wird, können Sie die ersten Informationen entnehmen. Was ist Gegenstand des Vorschlages der Europäischen Kommission? Wie lauten die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates? Der Link wird ständig aktualisiert. Klicken Sie auf das untenstehende Bild, Sie werden auf den Link weitergeleitet. Die Ausschüsse empfehlen (Auszug): Der Bundesrat spricht sich vor diesem Hintergrund gegen Änderungen der EUWaffenrichtlinie aus, die die öffentliche Sicherheit nicht wirksam erhöhen oder zu einem Aufwand für Waffenbehörden und Waffenbesitzer führen, der nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen steht. An diesem Maßstab gemessen begegnet der von der Kommission vorgelegte Richtlinienvorschlag teils erheblichen Bedenken. Tagesordnungspunkt Nr. 25 der 941. Sitzung des Bundesrates am 29. Januar 2016 beschäftigte sich mit der Vorlage. Ergebnis: Der Bundesrat hat beschlossen, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen. Die Sitzung ist in Wort und Bild aufgenommen worden: Link zu TOP 25 in der Mediathek des Bundesrates Dr. Holger Poppenhäger | SPD Thüringer Minister für Inneres und Kommunales Stellvertretendes Mitglied des Bundesrates für den Freistaat Thüringen Mitglied des Ausschusses für Innere Angelegenheiten Stellvertretendes Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses des Deutschen Bundestages und des Bundesrates Mitglied der Innenministerkonferenz Mitglied der deutsch-russischen Freundschaftsgruppe war der einzige Redner zum Tagesordnungspunkt. Er hielt eine emotionale Rede. Was er sagte war überwiegend richtig. Nur hatte es keinen Bezug zu den kritisierten Regelungen des Richtlinienvorschlages, mit Ausnahme der Aussage, daß er den Einwand des Mehraufwandes bei den Waffenbehörden nicht gelten lassen möchte. Er kritisierte den niedrigeren Waffenrechtsstandard anderer Länder und verlor kein Wort zu den in Deutschland durch die Richtlinie notwendigen Änderungen. So macht man Politikverdrossenheit. Mit dem Mann kann man nicht einmal diskutieren. Noch nicht einmal eine Auseinandersetzung mit den Beschlußempfehlungen der Ausschüsse. Was glaubt die SPD? Daß sich das Volk weiterhin so regieren läßt? Die Waffenbesitzer sind keine kleine Minderheit, es sind ca. 1,5 Millionen Menschen, handverlesen durch die Waffenbehörden, staatlich attestiert zuverlässige Bürger. Das Waffenrecht ist momentan eine Wahlveranstaltung für frustrierte Wähler. Gesamten Artikel anzeigen
  19. Bei uns hört das Telephon [1] nicht mehr auf zu klingeln. Etwas vereinfacht: Pfefferspray ist dazu da, sich vor Tieren zu schützen. Das sollte auch auf der Spraydose draufstehen. Es ist nicht verboten. Man darf es nur nicht gegen Menschen einsetzen. Das tut weh und kann auch dauernden Schaden hervorrufen. Sie dürfen auch den Knüppel oder den Regenschirm oder den Kugelschreiber oder Ihr Smartphone nicht gegen Menschen einsetzen. Ausnahme: Notwehr. Wenn Sie angegriffen werden und sich anders nicht wehren können, dann dürfen Sie natürlich auch das Pfefferspray oder den Knüppel, usw. gegen den Angreifer einsetzen. Das Gesetz sagt dazu: Strafgesetzbuch (StGB) § 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Was Sie nicht besitzen dürfen, sind Totschläger, viele Springmesser, Butterflymesser, Fallmesser, Faustmesser und dergleichen. Einzelheiten: Hier!. Wenn Sie nichts anderes zur Hand haben, dürfen Sie auch diese verbotenen Messer im Fall einer Notwehrlage einsetzen. Sie werden dann nicht für den Einsatz des Messers bestraft, sondern voraussichtlich wegen des unerlaubten Besitzes, siehe oben. Für denjenigen, der die Sache mit dem Pfefferspray genau wissen will, sei ein ziemlich komplizierter und langer Artikel von unserem Waffenrechtspezialisten empfohlen: Pfefferspray [1] Immerhin eine recht teure Art und Weise zu telephonieren: 09001/ 72 4 968 = 09001/ RA 4 YOU (2,99 EUR/Min. aus dem Festnetz; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen) ↩Gesamten Artikel anzeigen
  20. Immer wieder werden wir gefragt, was es mit dem sogenannten Kleinen Waffenschein auf sich hat. Der Kleine Waffenschein ist ein Waffenschein eigener Art. Wer eine Waffe führen will benötigt einen Waffenschein. Denn die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe berechtigt noch lange nicht dazu, diese auch außerhalb des eigenen Besitztums zu führen. Das Gesetz hat den Begriff des Führens einer Waffe genau geregelt: Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.[1] Dieser Begriff spielt auch eine gewichtige Rolle bei der Frage, welche Messer frau in der Öffentlichkeit dabei haben darf: Führen von Messern in der Öffentlichkeit Für die Gattung der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen hat der Gesetzgeber eine besondere Regelung eingeführt. Den Kleinen Waffenschein. Wer eine solche Waffe führen möchte benötigt den Kleinen Waffenschein. Die gute Nachricht: Er gilt im Gegensatz zum „großen“ Waffenschein unbefristet. Der Kleine Waffenschein erstreckt sich nur auf solche Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die das kreisförmige Zulassungszeichen der PTB tragen und daher im Erwerb und Besitz erlaubnisfrei sind[2]. Er ist ohne ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu erteilen. Auch dieser Kleine Waffenschein berechtigt nicht dazu, die Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen zu führen, dies ist strengstens verboten.[3] Wer 18 Jahre alt ist, zuverlässig und die persönliche Eignung besitzt, dem muß die Behörde auf Antrag den Kleinen Waffenschein erteilen. Hier in Berlin kann er für 50 € auf jedem Polizeirevier beantragt werden. Um die Zuverlässigkeit zu klären, wird die Behörde gem. § 5 WaffG regelmäßig die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen; die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister wegen bekannt gewordener Strafverfahren einholen; die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung ein, ob der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam war. Die persönliche Eignung regelt § 6 WaffG. Danach besitzt die Eignung nicht, wer geschäftsunfähig ist, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Der gesunde, unbescholtene Bürger sollte also problemlos einen Kleinen Waffenschein erhalten. Aber Vorsicht! Wenn der Antrag abgeleht wird, wird dies im Bundeszentralregister vermerkt und ist Gegenstand der Auskunft für das Führungszeugnis Falls Sie außerhalb Ihrer 4 Wände von der Polizei mit einer Waffe angetroffen werden und dafür keine Erlaubnis besitzen, sollten Sie unbedingt mit einem auf das Waffenrecht spezialisierten Strafverteidiger Kontakt aufnehmen. Und ganz wichtig: Außer im Fall der Notwehr dürfen Sie in der Öffentlichkeit nicht mit der Schreckschußpistole schießen. [1] Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG ↩ [2] Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 WaffG ↩ [3] § 42 Absatz 1 WaffG § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. ↩ Gesamten Artikel anzeigen
  21. Die Berichterstattung ist mal wieder lausig. Stellvertretend das Handelsblatt oder SPON. SPON: In Texas ist ein neues Gesetz in Kraft getreten: Jeder, der eine Waffenlizenz hat, darf nun auch Handfeuerwaffen offen tragen. Das betrifft fast eine Million Menschen. Kritiker befürchten, dass sich das öffentliche Leben spürbar verändert. Handeslblatt: In Texas dürfen Schusswaffen ab sofort offen am Gürtel oder um die Schulter getragen werden – ob im Beruf, im Supermarkt oder im Restaurant. Worum geht’s tatsächlich? Wer bisher eine Waffe verdeckt tragen durfte, darf sie nun offen tragen. Es geht nicht um die Aufhebung von Waffenrestriktionen. In nahezu allen Bundesstaaten sind die Behörden verpflichtet, dem Antragsteller die Genehmigung zum verdeckten Tragen von Waffen zu erteilen[1]. Die Open-Carry-Bewegung hingegen setzt sich für das offene Tragen von Waffen ein. Dies ist in mehr als 40 der US-Staaten möglich.[2]. Sie argumentieren, Kriminelle verbergen im Gegensatz zu den gesetzestreuen Bürgern ihre Waffen und verweisen dazu auf die Geschichte und Statistiken. In Texas dürfen also ab dem 01.01.2016 diejenigen, die ihre Waffen bisher verdeckt tragen durften, die Waffen nun offen tragen. Statt unter der Jacke offen an der Hüfte. Was für eine langweilige Nachricht. Das lockt keinen. Aber eine Schlagzeile wie „Neues Waffengesetz: In Texas schreibt man das Jahr 1870“ [3] gibt schon was her, oder? Bei SPON heißt es Das neue Gesetz zeigt, wie unbeirrt konservative Amerikaner an Waffen festhalten – trotz nahezu täglicher Amokläufe und Schießereien. Ihre Position: Je mehr „richtige Leute“ sich bewaffneten, desto sicherer werde das Land. … Das Unternehmen HEB, das zahlreiche Lebensmittelläden in Texas betreibt, hat in seinen Geschäften Verbotsschilder aufgehängt – und landete damit prompt am Pranger waffenfreundlicher Aktivisten. Auf der Seite Texas3006.com führen sie Einrichtungen auf, die sich gegen das offene Waffentragen wehren. Bullshit. Es geht nicht um mehr Bewaffnete, sondern um die Frage: offen tragen oder verdeckt? Der Lebensmittelfilialist HEB hat nicht das Waffentragen in seinen Geschäften untersagt. Er hat sogenannte 30.07-Schilder aufgehängt, die das Betreten mit offen getragenen Waffen verbieten. 30.06-Schilder, die das Betreten mit verdeckt getragen Waffen verbieten, sind dort nicht zu sehen. [1] Liste der Bundesstaaten concealed carry ↩ [2] Liste der Bundesstaaten open cary ↩ [3] SPON ↩Gesamten Artikel anzeigen
  22. Drei Jahre Gefängnis für einen Totschlag im minder schweren Fall. So entschied die Schwurgerichtskammer des LG Hannover für den Schuß in den Rücken eines Einbrechers. Natürlich kann ich dieses Urteil nicht bewerten, ich kenne die Akten und die Verhandlung nicht. Spiegel-Online berichtet jedoch aus der Urteilsbegründung: „Sie wären ein freier Mann, wenn Sie das verdammte Ding nicht im Safe gehabt hätten.“ Damit ist die Waffe gemeint. Was für ein Quatsch! Er ist immer noch ein freier Mann. Es gibt keinen Haftbefehl. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Verteidigung hat angekündigt, die Revision führen zu wollen. Davon abgesehen: Er wäre auch ein freier Mann wenn die Einbrecher in Buxtehude eingebrochen wären und nicht ins Haus des Verurteilten. Er wäre auch kein freier Mann wenn er den Einbrecher mit einer Vase erschlagen hätte. Er wäre auch ein freier Mann wenn er die Einbrecher willkommen geheißen und sie mit Essen und Geld versorgt hätte. Er wäre auch ein freier Mann wenn der Vater des Einbrechers vor 19 Jahren Verhütungsmittel angewandt hätte. Und letztlich wäre er ein freier Mann wenn die Kammer ihn nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt hätte. Für die Nicht-Juristen: Es gibt einen Unterschied zwischen der naturgesetzlichen Kausalität und der zurechenbaren Kausalität. Gesamten Artikel anzeigen
  23. Die österreichische Tageszeitung Der Standard [1] hat die österreichischen Waffenstatistiken aufbereitet und auch dargestellt welche Anforderungen in Österreich beim Kauf einer Waffe zu erfüllen sind. In Österreich besitzen ca. 250.000 Personen ca. 900.000 registrierte Feuerwaffen. Ca. 3% der Bevölkerung besitzt eine oder mehrere registrierte Feuerwaffen. Quelle: Der Standard, 24. November 2015, – Lesen! Jeder 18-jährige bekommt in Österreich ein Jagdgewehr, das hier bei uns sofort zu einer Wohnungsdurchsuchung führt. Na dann oute ich mich jetzt 'mal als Rassist: Der Deutsche ist, wohl genetisch bedingt, ein gefährlicher Gewaltverbrecher, der Österreicher ein Gutmensch. Österreich hat eine Bevölkerung von ca. 8,4 Millionen Menschen und ca. 900.000 registrierte Feuerwaffen. Deutschland hat eine Bevölkerung von ca. 80,6 Millionen Menschen und ca. 5,5 Millionen Waffen sind registriert. Ich habe es ja nicht so mit Mathe und mit Rechnen schon gar nicht: Pro Kopf haben die Österreicher doppelt so viel Waffen wie wir? Wie jeder Idiot weiß, erhöht die Anzahl der Waffen automatisch die Anzahl der Straftaten mit Waffen, insbesondere die Zahl der Amokläufe. Also ich weiß nicht, ob ich mich beim Skilaufen in Österreich noch sicher fühlen darf. Andererseits: Wenn ich in Gefahr bin, ist die Wahrscheinlichkeit in Österreich größer als in Deutschland, daß ein legaler Waffenbesitzer mir zur Hilfe eilen kann? [1] die Printausgabe hat eine Reichweite von ca. 400.000 Lesern ↩ Gesamten Artikel anzeigen
  24. Wir hatten eine recht knifflige Frage gestellt: Adventsrätsel zum Waffenrecht Die Frage war definitiv zu schwierig, tut uns leid. Aber wir lernen. Die Antworten 1 und 2 sind richtig: Weil das unerlaubte Führen eines Revolvers nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird, bei der Pistole jedoch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Weil der unerlaubte Besitz eines Revolvers nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird, bei der Pistole jedoch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Warum? Jetzt wird es kompliziert. Ein Schnellkurs Waffenrecht: Schauen Sie sich bitte die gesetzliche Definition der automatischen, darunter vollautomatischen und halbautomatischen Waffen an, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.2 WaffG: 2.2 Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus. Die gesetzliche Definition des Vollautomaten und Halbautomaten ist korrekt und wohl auch international gängig. Wenn Sie sich jetzt in der obigen Definition die fett wiedergegebene Funktionsbeschreibung eines Double-Action-Revolvers anschauen stellen Sie fest, daß diese Beschreibung die zuvor gegebene Definition des Halbautomaten erfüllt. Also der Double-Action-Revolver eine automatische Schusswaffe, genauer eine halbautomatische Schusswaffe, ist. Denn: Der Double-Action-Revolver wird nach Abgabe eine Schusses selbsttätig erneut schussbereit und aus demselben Lauf wird durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben. Der Single-Action-Revolver erfüllt diese Bedingungen nicht, ist also per se keine halbautomatische Waffe. Der Gesetzgeber wollte aber den Double-Action-Revolver wie den Single-Action-Revolver behandelt sehen und sah insbesondere in Pistolen (halbautomatische Waffen) eine besondere Gefährdung. Was also tun? Ganz einfach. Der Gesetzgeber erklärt mittels der ihm eingeräumten Befugnis: „Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen.“ Dann muß man natürlich noch erklären was sich denn hinter dem Begriff „Double-Action-Revolver“ versteckt. Und warum dieser ganze Aufwand? Der Gesetzgeber wollte den nicht erlaubten Umgang mit Pistolen und Revolvern unterschiedlich bestrafen aber keine Unterschiede zwischen Single-Action- und Double-Action-Revolvern machen. Der Gesetzgeber bestraft bzgl. Pistolen in § 52 Abs. 1 Nr. 2b härter (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer … b) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt, als in § 52 Abs, 3 Nr. 2a den Umgang mit Revolvern 3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer … 2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt Zugegeben: Das sind Spezialkenntnisse des Waffenrechts. Und selbstverständlich nutzen wir diesen Blog auch zur Werbung für unsere Tätigkeit als Strafverteidiger im Waffenrecht: Wir sind Ihre Waffenrechtsanwälte. Die Gewinner werden heute von den Strafverteidigern im Waffenrecht benachrichtigt. Und nun noch ein weiterer Exkurs für geschichtlich Interessierte. Die Bundesregierung hat in ihrem Gesetzentwurf (BR-Drs. 596/01, S. 171) die Sache noch ein wenig anders gesehen: Zu den halbautomatischen Waffen gehört im Übrigen z.B. nicht der Revolver im System Double-Action, da bei ihm das Ausziehen und Auswerfen der abgeschossenen Hülse und das Nachladen nicht selbsttätig erfolgen, sondern durch die vom Schützen bei der Abzugsbetätigung aufgebrachte Muskelkraft. Irgendeinem muß dann aufgegangen sein, daß die Merkmale „Ausziehen und Auswerfen“ etc. nicht Bestandteil der Definition sind. Daher heißt es dann in der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetz (a.a.O S.47) Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3 ist folgender Satz anzufügen: „Double-action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen.“ Begründung: Zur Vermeidung unnötiger Missverständnisse in der Rechtsprechung und im Vollzug muss im Gesetzestext klar festgelegt werden, dass Double-action-Revolver, wie in der Begründung dargelegt, nicht als Halbautomaten gelten. Dies ist insbesondere bei der Anwendung der entsprechenden Strafvorschriften für Halbautomaten (§ 50 Abs.1 Nr.2 Buchst.b) von Bedeutung. Gesamten Artikel anzeigen
  25. Aus dem Durchsuchungsbericht: Auf Klingeln öffnete Frau Sorglos selbst die Wohnungstür. Die Wohnung wurde zügigst betreten um etwaige von, bekannter Maßen dort vorhandenen, Schusßwaffen ausgehende Gefahren zu minimieren. … Nachdem die Situation geklärt war wurde Frau Sorglos beruhigt, gebeten sich passend zu bekleiden und es wurde ihre eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses ausgehändigt. Was zuvor geschah: Susi Sorglos ist seit vielen Jahren Jägerin und im Besitz eines Drei-Jahres-Jagdscheines. Sie hat sich im Juli 2015 eine Freude machen wollen und günstig eine neue Jagdwaffe mit gutem Zielfernrohr gekauft. Sie hat sich nicht nur neue Freunde gemacht, sondern auch zwei Fehler, der erste ist auch dem Verkäufer nicht aufgefallen: Der Jagdschein ist seit dem 01.04.2015 abgelaufen. Die Erwerbsanzeige ist bei der zuständigen Waffenbehörde nicht eingetroffen. Die Behörde erfährt duch die Meldung des Verkäufers vom Erwerb und schlußfolgert messerscharf, daß hier ein unerlaubter Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe naheliegt. Sie meldet es an die zuständige Polizei, die dem Staatsanwalt, der beim Richter einen Durchsuchungsbeschluß beantragt und erhält. Shit happens. Gesamten Artikel anzeigen
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