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Steven

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Everything posted by Steven

  1. Hallo bin zurück von Kassel. War ein voller Erfolg. Nachdem ich bei einigen Händlern meinen Standartspruch (haben Sie was von Röhm) losgelassen habe, sagt einer, daß er da sowas komisches hat. Eine RG 88 im Kaliber 10x22T. Das sind die berühmt berüchtigten non-lethal Weapon, die von Röhm für Russland hergestellt werden. War wahrscheinlich die einzige, die in Deutschland hängen blieb. Da es sicherlich sehr wenige hier gibt, die das Teil kaufen können, war er froh, daß er sie los ist. Und ich war froh, daß ich so eine bekam. Hatte mich schon gefragt, wie ich so eine aus Russland hierher bekomme. Jetzt fehlt mir nur noch die Munition. Für Tips bin ich dankbar. Dann noch ein Pärchen Reck Derringer in 4mm gekauft und eine Packung 5,6mm Velloodog. Der Tag hat sich gelohnt. Steven
  2. Hallo Verfahren wurde vom StA eingestellt. Ohne irgendwelche Auflagen. Und jetzt geht es weiter: Waffen-Türk ist wie vorher im Geschäft mit Dekowaffen in Österreich. Kann also nicht so ein schlechter Mensch sein. Er hat eine interessante Website. Derjenige, der schon wegen des Kaufes der Deko-Uzi eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lasse musste, hat vor 14 Tagen die Zweite erlitten. Diesmal wegen dem Kauf eines Dekolaufs einer Tommy Gun im Jahre 2006!!!!! Im HD-Beschluß stand irgendwas von Kauf bei Egun im Jahre 2006 von einem Anton aus Tirol (er heißt tatsächlich Anton und nochwas) nach Liste 1. Der Käufer rückte den Lauf raus, die Polizisten riefen irgendeinen Kundigen vom Regierungspräsidium und in der Zwischenzeit nahmen sie seine legalen Waffen unter die Lupe. War zwar im HD nichts von erwähnt, aber was tut man nicht alles gegen die Langeweile. Der Lauf war ordnungsgemäß auf Deko abgeändert. Er durfte ihn behalten. Nächste Woche will er mal einen Fachanwalt darauf ansetzen. Ich frage mich, wird jetzt jeder, der mal über Egun etwas aus Österreich gekauft hat, mit einer HD beglückt? Egal wie lange das schon her ist. Unterschreibt ein Richter Alles? Und haben die Staatsanwälte nichts zu tun? Steven
  3. Hallo die Waffe wurde unter der Matratze bei einer "Vor-Ort-Kontrolle" gefunden. Dann lasst die Kontolleure nicht rein! Ob ihr was zu verbergen habt oder nicht. Steven
  4. Hallo du Urvogel wenn dir Grevenbroich nicht zu weit ist. Ob wir "normale" Leute sind, bezweifeln einige. Aber das Schießen bei uns macht, wie das breite Grinsen danach bezeugt, jedem Spaß. Und eine eigene Waffe hat bei mir noch jeder bekommen, der ein Jahr durchgehalten hat. Steven
  5. Hallo daß ein geübter Bastler mit Metallkenntnisse eine PPsH31 wieder zum Schießen bringt (Laufrohling und Reibahle vorausgestzt) ist möglich. Daß er ein Deko G3 und ein MG 42/53 ohne Neuteile (Verschuß und Lauf) wieder flott macht, halte ich für ein Gerücht. Oder er hat das Know how und den Maschienenpark, eine komplette Waffe herzustellen. Steven
  6. Hallo Mutter tatsächlich hatte die Sekretärin meines Anwaltes in einem Schreiben statt Art. 13 GG Art. 14GG geschrieben. Bevor ich intervenieren konnte, war der Brief schon raus. Seitdem wird von uns immer wieder auf Art. 13GG hingewiesen. Auch in den ersten Gesprächen wurde nur Art. 13 Unverletzbarkeit der Wohnung benannt. Mal sehen, wann die Behörde ihren Fehler merkt. Steven
  7. Hallo Erik ich will die gar nicht darauf hinweisen. Habe ich zwar schon getan, aber ich hoffe, daß ein urteil gesprochen wird. Falls die vorher einknicken, wäre die Mühe für die Katz. Steven
  8. Hallo, und hier die Antwort meines Anwalts: In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Steven gegen Rhein-Kreis Neuss ___________________________________ wird zum Beklagtenschriftsatz vom 22.10.2013 wie folgt Stellung genommen: 1. § 31 Abs. 2 Satz 1 SprengG erlaubt eine sogenannte Nachschau, also eine Ortsbesichtigung in Wohnräumen eines Auskunftspflichtigen nur dann, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn eine konkrete Gefahr gegeben ist, die zum Schaden besonders wichtiger Rechtsgüter oder in besonders großem Ausmaß führen kann. Konkret ist eine Gefahr dann, wenn ein Sachverhalt oder ein Verhalten vorliegt, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem schädigenden Ereignis wird. Bei einer dringenden Gefahr muss also ein konkreter Sachverhalt vorliegen, die die Behörde zu der Erkenntnis gelangen lässt, dass bei ungehindertem Ablauf eines zu erwartenden Geschehens ein Schadenseintritt erfolgen wird. Hierzu ist von der Beklagten weder in ihrem Bescheid vom 30.07.2013 noch im jetzigen Beklagtenschriftsatz etwas erwähnt. Weder wird ein Sachverhalt oder ein Verhalten des Klägers geschildert, noch wird ein objektiv zu erwartendes Geschehen genannt, welches zu einem verletzenden Ereignis führen könnte. Einzige Argumentation der Beklagten ist, dass eine Überprüfung der Aufbewahrung nicht möglich sei. Es fehlen also nach wie vor konkrete Hinweise darauf, dass ggfs. der Kläger die explosionsgefährlichen Stoffe unsachgemäß oder nicht rechtskonform aufbewahrt, dass durch diese nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung Gefahren entstehen können, die schlussendlich zu einem schädigenden Ereignis führen könnten. 2. Die Beklagte hat des Weiteren übersehen, dass eine Maßnahme nach § 31 Abs. 2 S. 1 SprengG, also die sogenannte Nachschau, bereits von der Gesetzessystematik her ultima ratio der Überprüfungsrechte der Behörde im Sprengstoffrecht darstellt. Milderes Mittel sind Maßnahmen z. B. nach § 31 Abs. 1 SprengG; gemäß dieser Vorschrift wird der zuständigen Behörde erlaubt, Auskünfte einzuholen. Die Beklagte hätte also nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift zunächst den Kläger auffordern müssen, Fotos und ggfs. andere Unterlagen beizubringen, um so die sichere Aufbewahrung des explosionsgefährlichen Stoffe zu dokumentieren. Der Vorrang des § 31 Abs. 1 SprengG und die Tatsache, dass diese Vorschrift das mildere Mittel darstellt, ergibt sich auch daraus, dass § 31 Abs. 2 S. 1 SprengG grundrechtseinschränkend ist; Maßnahmen, die in Grundrechte eingreifen, dürfen nur dann zu behördlichem Tätigwerden führen, wenn mildere Maßnahmen den bezweckten Erfolg nicht eintreten lassen. Somit kann eine fehlende Mitwirkung des Klägers nicht dazu führen, dass die beantragte Erlaubnis nicht voll umfänglich erteilt worden ist. Der Kläger hat sich zu Recht darauf berufen, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 S. 1 SprengG nicht vorliegen, weil keine dringende Gefahr vorliegt. Insofern hätte er eine Einschränkung seines Grundrechtes aus Art. 13 GG nicht hinnehmen müssen. Steven P. S. Rechtschreibfehler wurde übernommen.
  9. Hallo, heute habe ich die Klageerwiderung vom Rhein-Kreis Neuss auf meine Klage erhalten: Steven ./. Rhein-Kreis Neuss Zu der mir von Ihnen mit Schreiben vom 07.10.2013 übersandten Klagebegründung wird wie folgt Stellung genommen: Am 09.05.2013 beantragte Herr Steven, die Gültigkeit seiner nach § 27 SprengG erteilten und bis zum 29.07.2013 befristeten Erlaubnis zu verlängern. Für 5 Jahre wurden der Erwerb und der Umgang mit Nitrocellulosepulver und Schwarzpulver für das Schießen mit Vorderladerwaffen und das Wiederladen von Patronen beantragt. Die Erlaubnis sollte eine Menge von 5 kg Nitrocellulosepulver und 1 kg Schwarzpulver sowie die Aufbewahrung beider Pulverarten umfassen (Blatt 2 bis 5 der Akte). Erlaubt waren Herrn Steven bis zum 29.07.2013 das Erwerben, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten und das Verbringen von Treibladungspulver (2 kg Schwarzpulver und 5 kg Nitropulver) zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und von Vorderladerwaffen. Mit Bescheid vom 30.07.2013 (zugestellt am 06.08.2013) wurde der Antrag vom 09.05.2013 in Bezug auf das Schwarzpulver abgelehnt. Gleichzeitig wurde dem Antrag auf Aufbewahrung von Nitrocellulosepulver nicht entsprochen. Im übrigen wurde dem Antrag stattgegeben (Blatt 20 bis 27 und Blatt 29 der Akte). Gegen die Ablehnung des Antrages auf Aufbewahrung von Nitrocellulosepulver klagte Herr Steven mit Schreiben vom 02.09.2013 (Blatt 33 bis 37 der Akte). Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 04.10.2013 begründet (Blatt 41 bis 46 der Akte). Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den im Anhang zu § 2 Absatz 1 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2.SprengV) vom 10.09.2002 (BGBI.III/FNA 7134-2-2) präzisierten Vorgaben und im übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufbewahrt werden. Diese rechtliche Regelung dient dem Schutz des Erlaubnisinhabers und Dritter vor den Auswirkungen einer unsachgemäßen oder ungewollten Zustandsveränderung der explosionsgefährlichen Stoffe. Für die Art und Weise der Aufbewahrung in kleinen Mengen gelten besondere Vorschriften (Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen - SprengLR 410), die die allgemeinen Anforderungen an Räumlichkeiten und deren Benutzung festlegen. Die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen unterliegt dem Erlaubnisvorbehalt (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 SprengG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG). Zur Prüfung, ob die Aufbewahrung des Nitrocellulosepulvers rechtskonform erfolgt oder ob die Erlaubniserteilung mit Auflagen (§ 27 Abs. 2 SprengG) zu versehen ist, ist eine Ortsbesichtigung zwingend erforderlich, da nur so von der die Erlaubnis erteilenden Behörde geprüft werden kann, ob von der Art und Weise der beantragten Aufbewahrung keine Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit des Antragstellers sowie Dritter ausgehen. § 31 Abs. 2 Satz 1 SprengG führt deshalb aus, dass die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen befugt sind, zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten. Der vom Kläger angesprochene Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz erfährt insofern durch Artikel 14 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz eine Einschränkung. Da der Kläger dem Beklagten den Zugang zu seinen Wohnräumen verweigerte, konnte vom Beklagten nicht geprüft werden, ob der Kläger die von ihm erworbenen oder noch zu erwerbenden explosionsgefährlichen Stoffe rechtskonform aufbewahren kann. Die fehlende Mitwirkung des Klägers führt dazu, dass die beantragte Erlaubnis nicht voll umfänglich, sondern nur in dem in der Verfügung vom 30.07.2013 ersichtlichen Umfang erteilt werden konnte. Ich beantrage, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die merken scheinbar nicht, dass ihr Artikel 14 GG der von mir angesprochene Artikel 13 GG ist. Steven.
  10. Hallo erstmal ruhig mit den Pferden. Da ich meinem SB schon klar gesagt habe, daß ich ihn bei einer unangemeldeten Kontrolle nicht reinlasse, und er mich kennt, ist die Chance, daß er es trotzdem versucht, eher gering. Und da ich gerade mit der Klage bzgl. Kontrolle der Lagerstätte wegen Verlängerung §27 und Klärung des Kaufs auf Gelbe von Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenem Lauf durchgezogen habe, denke ich, daß mal Andere auch vorpreschen können. Auch das ist Lobbyarbeit. Aber nichtsdestotrotz werde ich einer Kontrolle mit Hinweis auf Art. 13GG verweigern und dies im ungünstigsten Fall auch durchziehen. Da würde ich dann auf Hilfe zurückgreifen. Steven
  11. Hallo Quod erat demonstrandum! Ein Gerichtsurteil (Amtsgericht und Einzelfallentscheidung) kenne ich. Mehr nicht. Hast du mehr Infos? Steven
  12. Hallo und genau deshlab, weil so viele Fallstricke lauern werde ich die Kontrolleure auf gar keinen Fall reinlassen. Dies sollte von allen so gehandhabt werden, ob sie was zu verbergen haben oder nicht. Und für den Fall, daß die Kontrollettis vor der Tür stehen, sollte jeder nach seiner Fasson einen Spruch bereit haben. Meiner steht fest: Ich lasse Sie nicht rein:eusa_naughty:, denn ich bestehe auf mein Grundrecht Art. 13GG Unverletzbarkeit der Wohnung. Steven
  13. Hallo vollkommen richtig. Wir müssen uns ergänzen und wenn nicht so, wie dann? Steven
  14. Hallo Mutter das siehst du nicht ganz richtig. Die dringende Gefahr muß vorliegen, um der zuständigen Behörde das Recht zu geben, die Wohnräume zu betreten. Es müssen Tatsachen darauf schließen lassen. Eine Vermutung reicht da nicht aus. Die Begründung, daß ich NC Pulver lagere und man dadurch vermuten kann, daß ich immer eine dringende Gefahr darstelle, wird nicht ausreichen. Denn dann könnte die zuständige Behörde täglich bei mir ein und ausmarschieren. Steven
  15. Hallo Mutter da widerspreche ich. Im §31 Abs. 2 steht klar drin, daß die zuständige Behörde "zur verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen " betreten können. Die dringende Gefahr muß vorliegen um verhütet werden zu können. Sie darf nicht nur vermutet werden. Steven
  16. Hallo Mutter auch nach mehrmaligem Durchlesen kann ich den Sinn deines Schreibens nicht verstehen. Mein Ratschlag: Schlaf dich aus und versuche es morgen nochmal. Steven
  17. Hallo ja der Wiefelspütz. Ich habe es schon einige Male geschrieben, was er mir vor etlicher Zeit gesagt hat: Vor der Antragsstellung für eine Waffe muß der Antragsteller garantieren, daß eine unangekündigte Kontrolle auch durchgefürt werden kann. Im Zweifelsfall muß der Antragsteller dann halt den Hausschlüssel und den Tresorschlüssel bei der zuständigen Stelle hinterlegen. Sonst gibt es keine Erlaubnis mehr. Dies hat er tatsächlich mir gegenüber so geäusert. Steven
  18. Hallo bei der anlaßlosen vor-Ort-Kontrolle kommt es immer darauf an, ob gewerblich oder nichtgewerblich gelagert wird. Nichtgewerblich, also nach §27 muß grundsätzlich eine dringende Gefahr vorliegen. Das weiß ich auch erst seit einigen Monaten. Davor bin ich immer davon ausgegangen, die dürfen. Mann wird alt wie eine Kuh und lernt immer noch dazu. Steven
  19. Hallo Mutter selbstverständlich darfst du. Wichtig für mich ist, ob diese Skepsis allein aus dem Bauch kommt, oder du sie fundiert begründen kannst. Falls irgendwer doch noch einen Pferdefuß findet, bin ich für Tips immer dankbar. Deshalb habe ich diesen Threat schließlich eröffnet. Steven
  20. Hallo ich habe 2. Sind aber beide kaputt:aua:. Steven
  21. Hallo dieser Satz wurde mir telefonisch mitgeteilt. Ich möchte wetten, daß derjenige vor Gericht ihn nicht wiederholt. Steven
  22. Hallo CarlFriedrichvonBöttcher immer raus damit. Ich habe sie schließlich bezahlt. Steven
  23. Hallo Schuster dann verbreite mal, daß eine Klage gegen die Kontrolle vor Gericht anhängig ist. Und das mit sehr guter Aussicht auf Erfolg. Steven
  24. Hallo Klagebegründung: in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Steven gegen Rhein-Kreis-Neuss wegen: Sprengstoffrechtlicher Erlaubnis ________________________________________________ wird zunächst erklärt, dass einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter keine Bedenken entgegenstehen. Sodann wird folgender Schriftsatz vom 02.09.2013 eingereichte Klage wie folgt begründet: 1. Dem Kläger wurde eine nach § 27 SprenG erteilte Erlaubnis zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver (2 Kg. Schwarzpulver und 5 KG Nitropulver) zum nichtgewerblichen Laden und Wiederbeladen von Patronenhülsen und von Vorderladerwaffen erteilt. Diese Erlaubnis war bis zum 29.07.2013 befristet. Am 09.05.2013 beantragte er bei der Beklagten, diese Erlaubnis im gleichen Umfang zu verlängern. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.07.2013, dem Kläger zugestellt am 06.08.2013 insoweit ab, als der Antrag auf das Erwerben, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten und das Verbringen von Schwarzpulver sowie auf das Aufbewahren von Nitrocellulosepulver gerichtet war. Im Übrigen wurde dem Antrag stattgegeben. Dementsprechend wurde dem Kläger unter dem 02.08.2013 eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zum erwerben, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver (5Kg. Nitropulver) erteilt. Beweis: Kopie der Erlaubnis vom 02.08.2013 als Anlage K 1 Wie Seite 2 der beigefügten Kopie (Anlage K 1) zu entnehmen ist, wurde das Wort "Aufbewahren" in der Erlaubnis durchgestrichen, somit im Ergebnis nicht genehmigt. Allein hiergegen richtet sich die Klage. 2. Die Beklagte hat zu Unrecht insoweit dem Antrag des Klägers nicht stattgegeben. In Ihrer Begründung im teilweise angegriffenen Bescheid vom 30.07.2013 führt sie u. a. aus (sh. S. 3 des Bescheides), dass sie eine Aufbewahrung deshalb abgelehnt hat, da eine Überprüfung nicht möglich gewesen sei und daher zum Schutz hochwertiger Sachgüter wie Leben, Leib und Gesundheit von ihnen oder Dritten derart beeinträchtigt seien, dass nur eine vollständige oder teilweise Versagung der Erlaubnis in Betracht gekommen sei. Sie bezog sich dabei ausdrücklich auf § 27 SprengG und § 31 Abs. 2 SprenG. Diese rechtliche Argumentation ist nicht haltbar. Zwar sieht § 27 Abs. 3 SprengG vor, dass eine Erlaubnis zu versagen ist, wenn (Nr. 3) inhaltliche Beschränkungen und Auflagen zum Schutz der in Abs. 2, S. 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen. Die Beklagte begründet das Vorliegen angeblicher Gefahren mit der Weigerung, dass sie nach § 31 Abs. 2 SprengG keine Vor-Ort-Besichtigung habe durchführen können. Dabei hat sie jedoch verkannt, dass die Überwachung von Wohnräumen duch die zuständige Behörde nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig ist. Das Vorliegen dringender Gefahren hat die Beklagte mit keinem Wort begründet; es lagen zu keinem Zeitpunkt dringende Gefahren vor. Somit wäre eine Überwachung der Wohnräume des Klägers unzulässig gewesen. Im Ergebnis zieht die Beklagte daher für eine teilweise Versagung des klägerischen Antrags eine Maßnahme als Begründung heran, die so oder so nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Zu Recht hält sich der Kläger auf sein Grundrecht aus Art. 14 GG berufen. 3. Die teilweise Versagung in Bezug auf das "Aufbewahren" von Nitropulver ist aber auch deshalb zu Unrecht erfolgt, da die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 SprengG nicht vorliegen. Weder liegt eine dringende Gefahr (§ 31 SprengG) vo, noch eine Gefahr im sinne des § 27 Abs. 2 SprengG. Allein die Verweigerung einer Vor-Ort-Besichtigung begründet keinerlei Gefahr und schon gar keine dringende Gefahr für Leben, Gesundheit, oder Sachgüter des Klägers oder Dritter. Erst recht, da die Voraussetzungen des § 31 SprenG nicht vorliegen, die rechtmäßige Verweigerung von Maßnahmen der Beklagten, die keine Rechtsgrundlage haben. Dem Kläger ist somit auch das Aufbewahren von Treibladungspulver (Nitrocellulosepulver) zu gestatten. Steven P.S. Art. 14 GG ist natürlich falsch und muß Art. 13 GG heißen.
  25. Hallo so ist es. Und gerade aus diesem Grund ist es wichtig, aus den Argumentationen der Gegner, wie z. B. der Grünen Verbotspartei zu lernen. Die Grüne Verbotspartei hat lediglich ihre Klientel im Auge und ist dazu bereit, das Grundgesetz und ihre Nichtklientel an die Wand zu fahren. Steven
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