habe heute im Schützenverein, wo ich als Gast trainiere ein interessantes Schreiben vom Landratsamt gesehen :
Vollzug des Waffengesetzes vom 1.10.2002 (BGL........) WaffG Wiederholungsprüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses
nach §4(4) WaffG
.....seit der Erteilung ihrer WBK sind inzwischen 3 Jahre vergangen. Daher ist das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen.
Zu diesm Zweckek wollen Sie bitte bis zum ......... eine Bescheinigung ihres SV vorlegen, aus welcher hervorgeht, dass Sie
- ..seit Erteilung ihrer WBK regelmäßig (mindestens einmal im Monat) den Schießsport nach den Regeln des (konkret zu benennenden) Schießsportverbandes betreiben und
- die in Ihrem Besitz befindlichen Waffren hierfür zugelassen und erforderlich sind.
Fals Sie Inhaber einer WBK für Jäger sind, genügt die Vorlage ihres gültigen Jagdscheines.
Hinweis:
Ein nicht nachgewiesenes Bedürfnis kann zum kostenpflichtigen Widerruf der WBK führen.
Dies hätte zur Folge, dass sie Ihre Waffen innerhalb eines Monats abgeben oder beschussunfähig machen und dies der Behörde anzeigen müssten.