Inspiriert von einem Beitrag, der vor kurzem von Legalwaffenbesitzer veröffentlicht wurde (http://www.legalwaffenbesitzer.de/index.php/alle-meinungen/806-das-ewige-leid.html), habe ich als Betroffener der Kalibereinschränkung für das Wiederladen eine E-Mail an mein Landratsamt Freising geschrieben, um diese entfernen zu lassen.
" Sehr geehrte Frau F., sehr geehrter Herr A.,
Im Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover vom 19.03.2004 (AZ.: 10 A 6817/3) wird festgelegt, dass die Behörde am Landratsamt nicht die Befugnis hat, eine Einschränkung der Kaliber, die ich wiederladen darf, festzulegen (Urteil im Anhang). Daher bitte ich Sie, die Einschränkung aus meiner Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes zu streichen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Wienhold"
Daraufhin erhielt ich folgende Antwort.
" Sehr geehrter Hr. Wienhold,
zu Ihrer Anfrage möchten wir Ihnen folgendes mitteilen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist ein berechtigtes, vorwiegend persönlich begründetes Interesse am Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Beim Wiederladerschützen kann davon ausgegangen werden, dass ein persönlich begründetes Bedürfnis für das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für die eigenen Wiederlader vorliegt. Beim Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für Dritte hingegen liegt grundsätzlich kein persönlich begründetes (eigenes) Interesse vor. Aus diesen Gründen ist eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zur Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen grundsätzlich auf solche Kaliber zu beschränken, für die der Antragsteller nach den Regelungen des Waffenrechts Munition erwerben darf. Falls Sie als Verfügungsberechtigter in einer Vereinswaffenbesitzkarte eingetragen sind, können Sie auch für die dort genannten Kaliber wiederladen. Wir verweisen auf die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2009 (M 7 K 07.5927), das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2004 (18 K 8295/03) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 01. Februar 2005 (20 A 20/04 /18 K 3443/02; Düsseldorf) in diesen Urteilen wurde grundsätzlich das Wiederladen von Patronen für Dritte ausgeschlossen.
Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung.
Freundliche Grüße
A."
Ich habe bisher leider nicht derart in die Materie vertiefen können, um beurteilen zu können, wer Recht hat. Auch Legalwaffenbesitzer konnte das nicht beantworten und hat mich an dieses Forum verwiesen. Was haltet ihr davon? Ich freue mich auf eure Antworten.