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Cascadeur

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Everything posted by Cascadeur

  1. FALSCH. es gibt in der brd ca. 400 leute mit kriegswaffenbesitzkarten (heute verbotene gegenstände).
  2. Die Lösung heisst Einschubschaft; Länge (eingeschoben) ca. 49 cm.
  3. Ich kann im Waffengesetz nichts finden, dass es verboten wäre an einer zivilen halbautomatischen Langwaffe ein Griffstück zu verwenden, dass nicht mit dem Gehäuse vernietet ist. Mit der gleichen Logik müssten die Ober- und Unterteile bei den AR15 Klons ja auch vernietet sein... Hinweis für die Technikfreaks: Auch wenn es theoretisch möglich wäre ein FA Griffstück an einen MP5 Klon zu hängen, aus dieser Konstruktion könnte noch nicht einmal ein Schuss abgefeuert werden! Wieso? Es fehlt die Welle rechts am Verschlussträger, und diese Welle korrespondiert wiederum mit dem Auslöser der FA Griffstücke. Und alle drei Gehäuse sind so hergestellt, dass kein FA Träger eingebaut werden kann. Im Übrigen ist diese technische Massnahme bei allen drei Modellen gleich.
  4. Ist aber leider Fakt. Die Sportschützen haben noch nicht einmal eine funktionierende Lobby. Nur so ist es möglich, dass wohl ein einzelner Händler das Waffengesetz beeinflusst hat. :gulp:
  5. Ich wiederhole mich ja gerne: :mrgreen: (Zitat) Ich hatte kürzlich die Gelegenheit alle obengenannten Modelle von "innen" zu begutachten; interessant fand ich die Bearbeitungsspuren im Bereich der nicht mehr vorhandenen Auslösewelle am Verschlussträger. Aus diesem Grunde würde ich es mir verkneifen auf einen zu schimpfen, wenn andere nach der gleichen Methode arbeiten. Warum wohl die Jungs von OA keine 5 oder 5K mehr anbieten... (Zitat) Der Erwerb eines MP5 Halbautomaten vor 01.04.03 war die sicherste Sache (unter dem oben geposteten Aspekt). Heute zwingt uns der Gesetzgeber auf einen Umweg: Solltest Du diese Waffe erwerben wollen, musst Du erstens dafür sorgen, dass Du aus dem §6 herauskommst; sprich die Waffe darf nicht mehr wie eine MP5 aussehen. Ein Schaftumbau im Stile des SLG97 dürfte genügen. Die Anscheinskriterien des BKA kann man ja erfragen, oder? Dann darf die Waffe auch wieder einen Lauf unter 42 cm und eine Hülsenlänge unter 40 mm haben. Falls ich noch was anmerken darf: diese Karabiner zählen zu den präzisesten Waffen in diesem Kaliber (Entfernung 50 m). Ein Bekannter schiesst mit seinem Marlin nicht besser. Das man im Umkehrschluss ein Mini 14 zum sportlichen Schiessen genehmigt bekommt ist ein Hohn! Noch was: Als Jäger würde ich mir einen MP5 Klon immer als Kurzwaffe mit Einschubschaft eintragen lassen. Ich kann nirgends erkennen, dass dies zum Jagdschutz oder zum Fangschuss nicht erlaubt wäre. Ich lass mich aber auch gerne eines Besseren belehren.
  6. Kann man diese Liste irgendwo online einsehen?
  7. Fakt ist: Es gibt eine Unmenge militärischer Halbautomaten in legaler Hand in Deutschland. Und darunter Typen wie SLG95/97, WUM1, L1A1, SR9, M14, usw. usw. Ich gehe nicht davon aus, dass diese Typen noch dem BKA zur Begutachtung vorgelegt werden. Dabei sind es fast ausnahmslos abgeänderte Kriegswaffen. Und so war es bis 01.04.03 zulässig. So nun kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass unsere Behörden (Gewerbeaufsicht, Ordnungsamt, LKA, BKA, usw.) tatenlos zusehen wie ein mittlerweile zu einem fragwürdigen Ruhm gekommener Händler weiterhin seine Produkte bewirbt und verkauft. Man kann sich leicht vorstellen wie schnell die Behörden handeln wenn so ein Verdacht aufkommt. Um nun auf die Definition von "Hoffnung" zurückzukommen: Was Kriegswaffe ist und was nicht entscheidet das BKA in Abstimmung mit dem BMWA. Das dabei ein SIG Kempf oder SAR als Zivilwaffen eingestuft werden obwohl ein PE90 (KWKG) über den identischen Verschluss verfügt, verstehen wird es keiner...
  8. Ich will Dir ja nicht an den Karren fahren, aber es steht dort: ... MIT AUSNAHME HALBAUTOMATISCHER TRAGBARER SCHUSSWAFFEN;.....; NACH VERLUST DER KRIEGSWAFFENEIGENSCHAFT. !!!
  9. §58 WaffG (Altbesitz) betrifft nicht demilitarisierte Kriegswaffen.
  10. Ich hab noch was: Es wundert mich, wie das passieren konnte. Ein simpler Blick in das Schweizer Waffen Magazin hätte genügt und beim Betrachten der Anzeige von Joray Marius z. Bsp. hat man doch bereits damals gewusst wie eine Zeit nach dem §37 aussehen wird. Das dies jetzt ein Händler getan hat und damit angeblich massgeblich die Waffengesetzgebung beeinflusst haben soll, diese Mär glaube ich nicht. Verantwortlich sind da schon andere denen das WaffG ob mit §37 oder ohne nicht schmeckt... Eine Ausnahmegehmigung für demilitarisierte Kriegswaffen wird es nicht geben, da diese Waffen vom KWKG in das WaffG (alt) übergingen und somit auch im WaffG (neu) legal besessen werden. Interessant ist der Aspekt, der durch Wegfall §37 entstanden in bezug auf diese Waffen - was ist erlaubt, was nicht?
  11. Diese Aussage ist leider Unsinn. Auch demilitariserte Kriegswaffen bleiben legal. Gegebenfalls ist bei einem Verkauf einer solchen Waffe darauf hinzuweisen, dass diese Waffe vor dem 01.04.03 erworben wurde. In diesem Zusammenhang wäre es mal interessant zu wissen, ab wann eine "Militarisierung" wieder eintritt. Ich habe auf der WBK einen Händler gesehen der ein SIG Kempf, erste Baureihe - nicht Zivil Match, mit Original Schaft ausgestellt hatte... Dieser Händler war aber nicht der Berühmte aus ES. Wenn man diese ganzen Diskussionen seit dem 01.04.03 mitbekommt... Mann, wie bin ich froh dass ich mir alles schon vorher gekauft habe.
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