@Lusumi:
Hast Du, nachdem Du das Gesetzgebungsverfahren verfolgt hast, das Ergebnis auch mal gelesen?
Damit du nicht suchen musst wiederhole ich mich an dieser Stelle gerne noch mal:
Das steht so als Definition für Anscheinswaffen die dem Führverbot nach §42a unterliegen im aktuellen Waffengesetz.
Lies dir mal ganz langsam den Punkt 1.6.2 durch. Dort steht zu Deutsch: Als Anscheinswaffe dient jeder Gegenstand, der so aussieht als sei er eine Feuerwaffe. Es sei den er ist bunt oder nur halb so groß als das Original. Die Knallpatronenwalther aus dem 007 Kit fällt also eindeutig unter das Führverbot.
Weiter unten steht dann:
Dass auch Spielzeugwaffen nicht geführt werden dürfen.
In §53 unter Punkt 22a steht dann, dass ein Verstoß gegen §42a eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit bis zu 10.000 Euronen bestraft werden kann.
So, jetzt frage ich dich, wer hier das Augenmaß verloren hat und Kinder kriminalisiert.
Ich jedenfalls gehe in nächster Zeit nicht mehr in den Keller. Mir ist das Lachen angesichts solchem Käse der in die Gesetze geschrieben wird gehörig vergangen! :mad:
Ach ja:
@Bold: Wie du siehst, liegst du richtig. Es ist halt ein großer Unterschied zwischen gut gemeint und gut gemacht!
Allerdings dürfen Anscheinswaffen im Gegensatz zu Messern und Hieb- und Stoßwaffen auch nicht mit "berechtigtem Interesse" geführt werden. Siehe dazu §42b Absatz 2:
Anscheinswaffen stehen aber in Absatzh 1 Nr. 1 und sind damit nicht von der Ausnahme umfasst.
Für Anscheinswaffen gelten lediglich folgende Ausnahmen (§42b Absatz 2, Nr. 1 und Nr. 2):
Ich kann mich also an Fasching noch nicht mal auf "Brauchtumspflege" berufen!