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joedalton

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Posts posted by joedalton

  1. Notwehrexzess? Genau das ist die Frage!

    Natürlich haben wir ein Stand your Ground-Recht in Deutschland. Bei uns lautet das "Recht muss dem Unrecht nicht weichen".

    ...

    Der Rentner hatte eine Todesangst wegen seiner Gebrechlichkeit und weil zwei Wochen vorher ein anderer Rentner bei so einem Überfall zu Tode kam. Die Frage ist, ob er in der Situation (er hielt die Softair der Angreifer für echt und die lag ja wohl auch in der Nähe des Getöteten), lediglich sein Hab und Gut (die 2000 Euro) oder sein Leben noch bedroht sah. Im ersteren Fall wäre es evtl. ein Exzess in zweiteren nicht.

    Was ich von dem Urteil halte? Nix!

    Ein Waffenbesitzer, der Waffen NICHT zur Selbstverteidigung, sondern nur wegen Jagd oder Sportschießen erhält, trainiert nicht vorab irgendwelche Notwehrsituationen. Der Richter ist bekloppt!

    In einigen US-Staaten wären die Prostituierte und die vier Helfershelfer des Mordes angeklagt worden. Hätten die keinen Überfall vorab geplant, wäre der Junge nicht getötet worden.

    Leider weiß ich zum aktuelle Stand auch nichts.

    Das habe ich mir auch immer gedacht. Die GESETZLICHEN Vorgaben haben wir in Deutschland genau wie in den USA, manchmal (man glaubt es kaum) sogar lockerer! Siehe beispielsweise RN 472 im StGB-Grundlagen Standardwerk von Volker Krey.

    -> https://books.google.de/books?id=fHfslhCe-XkC&pg=PA174&lpg=PA174#v=onepage&q&f=false Das ist / war ca. ein komplettes Jahrhundert Fakt.

    Und daher wurden über Jahrzente auch nahezu alle Straftaten, bei denen sich auf - natürlich rechtmäßige - Notwehr beriefen wurde mehr oder weniger sofort eingestellt. Auch bei Trutzwehr. Das war einfach gängige Praxis.

    Siehe noch den erschossenen Wilderer aus 1968 als wahllos herausgegriffenes Beispiel: https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1968-05-10/4-StR-16_68

    Wohl gemerkt, die gesetzlichen Grundlagen bestehen nach wie vor. Allerdings ist wohl gerade die Rechtssprechung diesbezüglich in einem eklatanten Umbruch -> siehe die Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der unteren Instanzen, der StA und der Verteidigung und dem letztendlich obergerichtlichen Urteil in dem konkreten Fall. Das hieß Totschlag! Und das wissen natürlich auch die zukünftigen Täter, die dann sofort zum "Opfer" werden und sich in der Hoffnung ein zustimmendes Urteil zu finden durch die Instanzen klagen. Bei gewährter Prozesskostenbeihilfe bezahlt das sogar der Staat. Und das wirkliche Opfer kann 1.) selber zahlen und 2.) zittern und hoffen. Gerade deswegen ist es so wichtig, was nun letztinstanzlich hier rauskommt. Und daher meine Frage, was der aktuelle Stand ist.

    Und aus meiner bescheidenen Sicht aus der Ferne war das Verhalten des Rentners kein Notwehrexzess, da von ihm keine Grenzen überschritten wurden. Das eigene Eigentum ist ganz klar ein notwehrfähiges Rechtsgut. Und der Lehrbuchfall mir dem vom Baum geschossenen "Kirschendieb" aus Reichsstrafgesetzbuchzeiten hat nicht das Notwehrrecht beim Kirschenklauen verneint, sondern lediglich die Flinte als in diesem speziellen Fall wegen eines extrem krassen Missverhältnisses der 5 Kirschen zum Leben des Diebes als nicht gebotenes Mittel gesehen. Ich meine mich zu erinnern, dass diese Missverhältnisgrenze bei der Gebotenheit im Laufe der Zeit auf ca. 200 EUR festgelegt wurde. Im konkreten Fall waren es aber 2.143 EUR (!) im Portemonnaie + Uhr und Kette.

    Somit, laut Gesetz und div. Kommentare unter Vorbehalt, dass keiner von uns dabei war und sämtliche Infos nur aus den Medien stammen: :n07:

    1.) rechtswidriger Angriff: Haken dahinter, auf das Eigentum

    2.) gegenwärtig: Haken dahinter, denn die Beute war lange noch nicht von den Tätern gesichert und damit dauerte der rw Angriff noch an (anders wäre es z.B. gewesen, wenn der Rentner am nächten Tag einen der Täter vom Moped schießt)

    3.) erforderlich: Haken dahinter. Es gab für ihn bei der Schussabgabe kein anderes Mittel um sein Eigentum nicht entgleiten zu lassen. Und er hat sicher nicht in Tötungsabsicht sondern in Eigentumssicherungsabsicht geschossen. Auf das Ergebnis hernach kommt es dann nicht an.

    4.) geboten: Haken dahinter, da keine bloße Mini-Bagetelle (s.o.)

    Somit eigentlich ganz klar Notwehr und kein Exzess und schon gleich gar kein Totschlag. Ich verstehe auch nicht, warum der eigene Anwalt noch versucht hat zu argumentieren, dass der Rentner gedacht habe, die Täter drehen sich in der Flucht nochmal um und schießen etc. pp. - das braucht es gar nicht für sein Recht.

    Na ja, ich bin wirklich gespannt wie der BGH entscheidet, weil das ganz gewiss eine neue (oder bestätigende) Leitlinie für die Zukunft wird, an der sich zukünftige Richter orientieren werden - so oder so. :huh?:

    PS: Entscheidend ist die weitere Ausrichtung der Justiz in jedem Falle für alle Legalwaffenbesitzer. Denn klar kann man sagen "der ist mit Bewährung (oder in einem anderen Fall mit einer Geldstrafe) nochmal gut aus der Nummer rausgekommen und soll froh sein, dass ihm letzendlich nichts passiert ist" -> aber was auch ein "Schuldspruch light" nach einem Notwehrfall für einen LWB mit sofortiger Kosequenz heisst, dass brauche ich glaube ich nicht zu erwähnen.

    Bitte dranbleiben und sofort posten, wenn wer was weiß. Mann müsste sein zukünftiges Verhalten nämlich logischerweise nach diesem Urteil ausrichten.

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  2. So verboten kann der Schalldämpfer ja nicht sein:

    Umarex Schalldämpfer für Schreckschuss-Waffen - Kotte & Zeller

    -->

    Da bei dem 31-Jährigen relativ schnell ein verbotenes Messer aufgefunden wurde, mussten beide Personen den IC im Bahnhof Bad Bentheim verlassen. Zudem fanden die Beamten dann bei dem 33-Jährigen eine verbotene Schreckschusswaffe.
    Danke für den Link zum Shop. war wohl ein Einhandmesser und vermutlich eine SRS ohne KWS. Aber warum zahlt jemand 60 Ocken für einen, Zitat des Händlers "Schalldämpfer für Schreckschuss-Waffen. Reduziert den Knall um ca. 70% und sieht zudem noch gut aus!"??? Hat man die SRS nicht genau wegen des Knalls? Oder bekommt der Andere auch noch einen "Schreck" bei einem "Schuss" mit 70% weniger Knall? Weil dann wär´s ja keine Schreck-, sondern nur noch eine Schusswaffe - und somit ...... verboten.... uuuh, jetzt verstehe ich. :lach:
  3. Liebe Forenteilnehmer,

    weiß eigentlich jemand etwas über den aktuellen Stand der Revision beim BGH i. S. "Rentner aus Sittensen / Notwehr".

    Den letzten Stand, den ich habe, ist, dass auch seine Verteidigung Rechtsmittel eingelegt hat. Man kann nur hoffen, dass diese nicht taktisch hinausgezögert wird. Der Mann ist 81 und krank.

    Ich habe mal die augenscheinlichen Fakten recherchiert, zusammengeschrieben und grob geordnet, ohne diese in irgendeiner Art und Weise zu werten. Bitte korrigiert mich, falls was nicht stimmt.

    1) Auf Krücken angewiesener Ernst B. will zwei Wochen vor Jahreswechsel 2010/2011 in seinem Garten seine Hunde im Zwinger füttern. Fünf junge Männer mit Migrationshintergrund (16-24), die ihn zuvor beobachtet hatten, überfallen den Mann, halten ihm eine (wie sich später herausstellt originalgetreue Softair-)pistole an den Kopf und drängen ihn in sein Haus.

    2) Ihm wird dabei sein Portemonnaie aus der Hose gezogen mit 2.000 EUR Bargeld darin (als Bestattungsunternehmer im Ruhestand rel. vermögend). Zusätzlich wird seine Halskette und seine Uhr abgerissen.

    3) Als die Bande den Mann mit zum im Haus befindlichen Tresor nimmt und diesen öffnet, löst sie Alarm aus. Der Mann wird stehen gelassen und die Bande flüchtet mit dem Geld.

    4) Der überfallene Rentner nimmt daraufhin sofort seine Pistole aus dem vor ihm liegenden Tresor und schießt - nachdem er wegen Alter, Krankheit und Krücken nicht hinterherrennen kann und die Täter obendrein mit der Drohung am Kopf bereits von der eigenen Waffe Gebrauch gemacht haben - 4x auf den letzten Flüchtenden, der den Geldbeutel noch in der Hand hatte. Labinot S. (damals 16) bleibt von einer der vier Kugeln (der dritten) getroffen liegen, die Softair-Waffe neben ihm, der Rest der Bande flieht weiter. Labinot S. stirbt noch vor Ort aufgrund einer Verletzung der Aorta in 1,25m Höhe.

    5) Rentner ruft Polizei.

    6) Rest der Bande wird zu hohen Haftstrafen (3-4 Jahre ohne Bewährung) verurteilt (einer davon sofort nach Verbüßung in den Kongo abgeschoben), die Staatsanwaltschaft sieht das Verhalten des Rentner als eindeutige Notwehr gedeckt (Angriff auf sein Eigentum war noch gegenwärtig und der SWG war in dieser speziellen Situation notwendig und geboten um diesen zu beenden) und stellt das standardmäßig eröffnete Verfahren aufgrund dessen wieder ein.

    7) Großfamilie des Getöteten legt mit Hilfe des "auf die Unterstützung von Verbrechensopfern spezialisierten" Anwalts Thomas K. als "Verletzter im juristischen Sinne" eine Vorschaltbeschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gegen den Rentner ein und betreibt ein Klageerzwingungsverfahren gem. § 172 StPO. Der Anwalt des Familienclans veröffentlicht folgendes Statement: ´Die Einstellung der Ermittlungen gegen den Rentner ist eine fatale Botschaft. Das sagt doch: Wenn ihr überfallen werdet auf eurem Grundstück, dürft ihr den Täter erschießen.´ Zugleich wird von ihm ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss angedroht.

    8) Die Staatsanwaltschaft folgt dieser Beschwerde (vermutlich um keinen "Geschmack" aufkommen zu lassen) und ermittelt weiter. Das LG Celle lehnt nach ausführlicher Prüfung der Aktenlage jedoch selbst die Eröffnung eines Hauptverfahrens ab, wegen nicht zu erwartender Verurteilung, da, so die Begründung, "von einem hinreichenden Tatverdacht eines Tötungsdeliktes nicht auszugehen sei". Die Ablehnung erfolgte ordnungsgemäß gem. § 204 StPO.

    9) Die Familie des Opfers tritt nun als Nebenkläger auf und legt "sofortige Beschwerde" ein, gem. § 400 StPO.

    10) Die Entscheidung liegt StPO-konform beim OLG Celle; dieses eröffnet nun doch eine Hauptverhandlung, um den Fall abschließend in persona und nicht nach reiner Aktenlage zu bewerten.

    11) Rentner bricht während des Verfahrens mehrmals mit Weinkrämpfen zusammen. Ein Gutachter muss die Verhandlungsfähigkeit prüfen. Eine Aussetzung des Verfahrens steht im Raum.

    12) In ihren Plädoyers am Ende dieses Verfahrens, nachdem alle Beteiligten, Zeugen, Ermittler gehört und die Aktenlage erörtert wurde, stellen sowohl die Verteidigung (das war klar) als auch die Staatsanwaltschaft (das ist sehr selten) einen Antrag auf Freispruch. Wohlgemerkt Anträge auf Freispruch (!), nicht auf die Einstellung des Verfahrens o. Ä. Allerdings plädiert die Staatsanwaltschaft nun nicht mehr wie die Verteidigung auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr per se sondern sieht nur noch einen Schuldausschließungsgrund des „extensiven Notwehrexzesses“ i. S. § 33 StGB, da es zwar „objektiv keine Notwehrlage gegeben“ habe, sich der Rentner aber trotzdem „so gefühlt und aufgrund seiner Todesangst gehandelt habe“. Die Verteidigung bleibt stringent bei der reinen Notwehrlage i. S. § 32 StGB und führt beispielsweise an, dass z.B. "ein vorheriger Warnschuss in der gegebenen Situation nicht sicher zur Beendigung des Angriffs geführt hätte, da die Täter bereits auf der Flucht befindlich waren. In der Situation hätten die Täter bei einem Warnschuss ihre Flucht weiter fortsetzen und daher mit der Beute ´im Dunkel der Nacht verschwinden´ können". Diese Fallkonstellation hatte der BGH noch 2001 als Notwehr anerkannt.

    13) Der Richter Berend A. folgt weder dem Antrag der Verteidigung noch dem der Staatsanwaltschaft und verurteilt den Mann wegen Totschlags zu einer Haftstrafe, die lediglich wegen einer verminderten Schuldfähigkeit zur Bewährung ausgesetzt wurde (9 Monate Freiheitsstrafe). Sämtliche waffenrechtlichen Erlaubnisse und der Jagdschein wurden widerrufen.

    14) Der Richter (im Übrigen der Selbe, der 2012 bei seiner Urteilsbegründung gegen den mehrfachmordenden „Maskenmann“ Martin N. den Vater eines der getöteten Jungen wegen des verwendeten Wortes „Kreatur“ gegen den Täter zurechtwies) begründet seine Verurteilung wegen Totschlag trotz anderslautender Ergebnisse aller Vorinstanzen damit, dass jemand, der Waffen im Haus habe, sich damit auseinandersetzen müsse, wann und wie man sie benutzen dürfe und dass das deutsche Recht kein „stand your ground“ kenne.

    15) Die Familie des getöteten Angreifers zeigt sich zufrieden und verzichtet als Nebenkläger auf Rechtsmittel.

    16) Der Onkel des getöteten Angreifers, Mirena S., hatte zuvor angekündigt: „"Wenn die Justiz versagt, dann mache ich auch Selbstjustiz." Die Familie entstammt dem Kosovo. Er hatte zuvor bereits direkt neben dem Anwesen des überfallenen Rentners eine Gedenkstätte errichtet und trotz deren Zerstörung immer wieder aufgerichtet mit der Begründung „wir werden nicht aufhören, herzukommen. Opa soll diesen 13. Dezember nie vergessen.“

    17) Sowohl Verteidigung (logisch) als auch die Staatsanwaltschaft (ist anscheinend immer noch nicht überzeugt worden) teilen die Verurteilung nicht und legen beide Rechtsmittel in Form der Revision ein. Begründung der Staatsanwaltschaft, die in einem Verfahren im Übrigen nicht den Angeklagten sondern die Anklage (!!) vertritt, im NDR: „Wir halten das Urteil für nicht richtig.“

    So mein aktueller Stand, den ich zusammengetragen habe. Weiß jemand den momentanen, vielleicht aktualisierteren Stand? Vielen Dank und Gruß

    PS: noch eine kleine subjektive Anmerkung: Ich habe seit Bekanntwerden so ziemlich alle geläufigen StGB-Kommentare, publizierte Erläuterungen zum allgemeinen Teil des StGB, juristische Fachaufsätze und höchstrichterliche Urteile zu diesem Thema durchforstet und - bitte schlagt mich - muss sagen, dass ich nicht mal der letzten Einschätzung der StA mit dem Notwehrexzess folgen kann... geschweige denn dem Urteil. Bin ich antiquiert?? *kopfkratz*

  4. hr Mann habe "in der Nacht zuvor wieder getrunken und keine Ruhe gefunden", beklagte Müllers* Ehefrau. Der Vater zweier erwachsener Kinder bezeichnet sich selbst als "Spiegel- und Gewohnheitstrinker", der zwei bis drei Mal wöchentlich seinem Laster verfalle.

    Natürlich super intelligente Aussagen :wallb:

    Auch ein seltsam aufgebauter Artikel. Ermittlungsersuchen wegen was? Keine Kenntnis des Opfers von seiner eigenen Bedrohung, angeblicher Mitschnitt existent aber die Redaktion des Opfers weiß nichts davon, Sohn des Beschuldigten ist auch Jäger, aber die Langwaffen und die Munition gehören - selbst nachdem es eine beweiskräftige Drohung gegeben haben soll - bis zur Sicherstellung trotzdem noch dem Vater... ts ts

  5. Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg

    (LBeamtVGBW) vom 9. November 2010

    § 52 Erhöhtes Unfallruhegehalt

    (1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und ...

    ...bin ja mal gespannt auf die Verhandlung am 14.04. wie DAS begründet werden soll... :ice:

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