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Sledge Hammer

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Everything posted by Sledge Hammer

  1. Folgen, wieso Folgen, wir haben es doch nur gut gemeint....
  2. Ich nicht. Fing in diesem Thread ja auch schon an, langweilig zu werden.
  3. Unter normalen Umständen folgen Gesetze den gesellschaftlichen Verhältnissen. Zu versuchen, gesellschaftliche Umstände durch Gesetze zu formen, ist der Wahn von Utopisten.
  4. Das geht. Wenn die Waffe im Hotelsafe aufbewahrt wird, ist sie dem Hotelier zur vorübergehenden Verwahrung anvertraut, wofür der Hotelier keiner besonderen Erlaubnis bedarf. Vorher natürlich fragen.
  5. Das gilt auch für die ungeladene Waffe im Koffer. Das Gesetz will hier jegliches Mitführen von Schußwaffen untersagen, da es im Rahmen der älteren Vorschriften (vor 1972) immer wieder zu Ausreden kam, wenn jemand eine Waffe dabei hatte. Was bitte meinst Du mit "Insellösung"?
  6. @ rugerclub Sicher, Herr Krey ist Hausherr (der gemieteten Messeräume) und kann damit die Erlaubnis gem. § 35 IV Nr. 2 c WaffG (...eines Waffenscheins bedarf nicht, wer die Waffe mit Erlaubnis eines anderen in dessen befriedetem Besitztum führt...) erteilen. Aber, das Führen von Waffen auf öffentlichen Versammlungen ist nun einmal gesetzlich (nämlich nach § 39 WaffG) verboten und dieses Verbot geht der Erlaubnis nach § 35 IV Nr. 2 c WaffG vor. Wenn ein Messeveranstalter es ermöglichen möchte, daß Waffen auf die Messe mitgebracht werden können, so muß er sich um eine entsprechende Ausnahmegenehmigung bemühen oder die Messe nicht-öffentlich (z. B. durch vorherige Anmeldepflicht) machen. Persönlich würde ich auch dem WaffG-Kommentar von Hinze zustimmen. Ich wäre allerdings nicht bereit, am eigenen Leib auszuprobieren, ob der Bundesgerichtshof seine o. zitierte Entscheidung nicht vielleicht revidieren möchte.
  7. Zwei Juristen - Eine Meinung, wo kommen wir denn da hin? Ähhh, hast Du schon mal daran gedacht, Dich nach Hamburg versetzen zu lassen?
  8. @ promillo Meinem Chauffeur ist nichts zu schwör.
  9. Zu verkaufen: Tiger 1 Bj. 1944; TÜV/AU neu 7.422 km; 61 Schuß; SD, Radio/Cassette; umfangreiches Zubehör; gepflegtes Langstreckenfahrzeug aus Rentnerbesitz. VB 19.999,-- EUR
  10. Noch zu VO-Zeiten ist geplant worden, daß im Anschluß an das Onliner-Treffen ein Shootout in einem nahe gelegenen Verein stattfinden sollte, was die Frage aufwarf, ob man seine Waffen mitnehmen könne. Da die Zeitschrift VISIER, entgegen einer früheren Ankündigung, nun keine Aufbewahrungsmöglichkeit schaffen kann, stellt sich die Frage, kann ich meine Waffe auf die Messe mitnehmen, erneut. Ich habe mir die Frage mal etwas näher angesehen und möchte im Ergebnis dringend davon abraten, eine Waffe auf die Messe mitzunehmen. Das Minehmen einer Waffe auf die Messe (auch verpackt und nicht schußbereit) ist "führen" einer Waffe im Sinne des § 4 IV WaffG und somit erst einmal pauschal verboten. Nun hat Clifford im Hinblick auf § 35 IV Nr. 2 c WaffG (...eines Waffenscheins bedarf nicht, wer die Waffe mit Erlaubnis eines anderen in dessen befriedetem Besitztum führt...) beim Veranstalter der Messe angefragt und von dort die Nachricht bekommen, daß dieser gegen ein Mitbringen von Waffen keine Einwände hat. Leider ist die Sache damit nicht erledigt. Denn nach § 39 WaffG ist jegliches Führen einer Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Ausnahmegenehmigungen kann nur die Behörde erteilen. Was eine "öffentliche Veranstaltung" im Sinne dieser Vorschrift ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1991, 2715) definiert. Danach ist eine "öffentliche Veranstaltung" jedes planmäßige, zeitlich eingeschränkte, aus dem Alltag hervorgehobene Ereignis, welches nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach seinem Zweck und Charakter abgegrenzt ist und grundsätzlich jedermann offensteht. Hierunter fallen auch (Waffen-) Messen. Zwar gibt es Stimmen in der Literatur (Hinze, Waffenrecht, EL 1995, § 35, Anm. 16), die Waffenmessen hiervon ausnehmen wollen, das letzte Wort hat hier aber der Bundesgerichtshof. Bevor jetzt jemand mit dem Argument kommt, er könne ja auch eine Waffe auf der Messe erwerben und dies sei nichts anderes, bitte ich folgendes zu bedenken: Die (Sonder-) Erlaubnis eine Waffenmesse abzuhalten umfaßt auch die (Sonder-) Erlaubnis dort Waffen zu überlassen (§ 4 II WaffG). Dieses Überlassen schließt natürlich das Führen der erworbenen Waffe ein. Das bedeutet noch lange nicht, daß man auch Waffen mitbringen darf, denn Art und Anzahl der zum Verkauf stehenden Waffen sind der Behörde zu melden, so daß das Gefährdungspotential bekannt ist. Bei mitgebrachten Waffen ist dies nicht der Fall. Ich bedauere, nicht zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Dies ist jedoch eine Sache, bei der ich äußerst ungern daneben liegen würde. Susi bleibt jedenfalls zu Haus.
  11. Obwohl das ja eigentlich tolle Unterrichtsmöglichkeiten eröffnet... ...Sport: Anschütz statt Schwebebalken ...Werken: Wiederladen, statt Hobeln
  12. Bei der richtigen Feststellung, wer Recht hat, helfen wir Anwälte immer gern. 8)
  13. @ Karaya Cliff spielt auf die Räumung einer Bauwagenkolonie an, die ein Gelände und die dazugehörige Straße (mitten in der Stadt) okupiert hatte und die nun geräumt wurde. => Demo => Demo => Autonome => Chaoten => usw
  14. Das Schreiben der DSU finde ich übrigens, in seiner sachlich-energischen Form, überaus gelungen. Chapeau!
  15. Aber Till, so was kann ich doch als Verfechter von Stainles Steel nicht sagen.
  16. Gun-Board International Die Moderation würde ich machen. Englischkentnisse vorhanden.
  17. Dafür bist Du - vorausgesetzt die Heftigkeit des Angriffes rechtfertigt den Schußwaffeneinsatz - dann noch am Leben. Nimm´s mir nicht übel, aber mir scheint, Du bringst da einiges durchnander: 1. Das Tragen einer Schußwaffe innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist kein "Führen" i. S. d. WaffG. 2. Der Schußwaffeneinsatz in einer Notwehrsituation hat mit dem Bedürfnis nichts zu tun. Das Bedürfnis ist allein Rechtsgrundlage des Waffenbesitzes. 3. Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund. D. h. die Tatsache, einen Menschen verletzt oder getötet zu haben, impliziert erst einmal, daß das rechtswidrig war. Erst durch die Notwehr wird die Tat gerechtfertigt. Und ob Notwehr vorlag muß nun einmal sorgfältig festgestellt werden.
  18. Guuden Daag, bin isch hia richtisch im Dadaisten-Forum?
  19. @ Cliff Biathlon - das trostlose Geschlitter um die Goldmedaille - zählt aufgrund der Olympia-Klausel nicht.
  20. Jetzt geht´s los. Wie die Online-Redaktion der Zeitschrift VISIER berichtet, liegen dort ein erster Entwurf der WAffVO sowie ein Rundschreiben Brenekes an die Schützenverbände vor. Brinsant ist dabei insbesondere das Rundschreiben. B. stellt dort unverholen in den Raum, sämtliche GK-Disziplinen und -Waffen schlichtweg zu verbieten.
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