Nun hetz doch nicht so...
Die Antwort dürfte sich in § 12 I Nr. 3 WaffG 2003 finden. Dieser regelt, daß eine Waffe einem Beauftragten oder Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung ohne weitere Erwerbsberechtigung übergeben werden darf, solange dieser bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe den Weisungen des Berechtigten unterliegt.
Im Klartext: Sorgt der Ausrichter einer Schießsportveranstaltung für eine Aufbewahrungsmöglichkeit, so kann diesem die Kanone in die Hand gedrückt werden.
Entsprechendes gilt für Munition.
Da allerdings die überwiegende Mehrheit aller Mitglieder einer schießsportlichen Vereinigung über eine WBK verfügen dürften, sollte bereits § 12 I Nr. 1a WaffG 2003 (Überlassen zur vorübergehenden sicheren Verwahrung) greifen.
Alles klar?