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Sledge Hammer

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Posts posted by Sledge Hammer

  1. Wobei das zitierte Urteil in dieser Beziehung eher harmlos ist.

    Vgl. hierzu das Urteil BGH NJW 1990, 3281, welches langatmig ein besonders widerliches vielaktiges Mordgeschehen unter Gestrauchelten beschreibt, um dann die Frage zu beantworten, ob die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben der lebenslangen Freiheitsstrafe verhängt werden kann oder ob die lebenslange Freiheitsstrafe zuerst abgesessen werden muß, bevor der Täter in den Entzug geschickt wird.

  2. Ich sag es ja nur ungern, auch nicht ganz richtig. Es handelt sich um zwei verschiedene Prüfungen.

    Die Bedürfnisprüfung nach § 4 IV WaffG 2002 findet einmal spätestens nach drei Jahren statt und kann im Rahmen der (ersten) Prüfung nach § 4 III WaffG 2002 stattfinden. Die Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung nach § 4 III WaffG 2002 findet dagegen in regelmäßigen Abständen, spätestens alle drei Jahre statt.

  3. Das ist so nicht richtig. Das Bedürfnis hat mit der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nichts zu tun (vgl. § 4 WaffG 2002), es handelt sich um unterschiedliche Voraussetzungen:

    1. Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG 2002)

    Hier wird geprüft, ob man dem Betroffenen überhaupt eine Waffe in die Hand geben darf oder ob zu befürchten steht, daß der Betroffene sich nicht an die den Waffenbesitz regelnden Vorschriften halten wird.

    2. pers. Eignung (§ 6 WaffG 2002)

    Liegen in der Person des Betroffenen Gründe vor, den Waffenbesitz zu verweigern?

    3. Bedürfnis (§ 8 WaffG 2002)

    Hat der Betroffene einen sachlich gerechtfertigten Grund, eine Waffe haben zu wollen? Ist er Sportschütze, Jäger, Sammler etc.?

  4. Soweit ich weiß gilt diese Regelung rückwirkend für alle ausgestellten WBKs seit 2000.

    Scio, me nihil scire! :?

    Das ist schlicht und ergreifend falsch. Gem. § 58 I WaffG 2002 gelten Erlaubnisse, die nach dem WaffG 1976 erteilt wurden, fort. (Beachte die Ausnahme für Personen unter 25 in § 58 IX WaffG 2002).

    Damit gilt die Nachprüfung nach § 4 IV WaffG 2002 nicht für Altbesitzer.

    Aber: Bereits nach altem Recht war eine Revision des Bedürfnisses grundsätzlich möglich (§ 47 II WaffG 1976), allerdings nicht detailliert verfahrensrechtlich geregelt. Dies aber nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des alten Rechts. Wer diese eingehalten hat, dürfte sich also kaum Sorgen machen müssen.

  5. Das hat mit langsam oder gutmütig nichts zu tun.

    Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist nur statthaft, wenn ein Bürger direkt und unmittelbar betroffen ist und den Rechtsweg bereits ausgeschöpft hat.

    D. h. gegen Gesetze allein kann der Bürger nicht klagen. Er muß erst abwarten, daß aufgrund des fraglichen Gesetzes ein Verwaltungsakt gegen ihn ergeht und diesen dann zunächst im verwaltungs(gerichtlichen) Verfahren anfechten, also folgende Instanzen durchlaufen:

    Akt -> Widerspruch -> Klage zum Verwaltungsgericht -> Berufung zum Oberverwaltungsgericht -> Verfassungsbeschwerde zum BVerfG.

    Eine Ausnahme gilt dann, wenn eines der Instanzengerichte das Gesetz auch für verfassungswidrig erachtet. Dieses Gericht hat dann die Möglichkeit, eine (direkte) Vorlage an das BVerfG zu machen.

  6. ganz schön aktuell der text

    Nicht wirklich, Texte von E. M. Arndt werden heutzutage eher etwas kritisch gesehen:

    Arndt ließ sich bei diesen Ausbrüchen seines Volkshasses, die weit über das Maß der durch die napoleonische Bedrückung gerechtfertigten und verständlichen Verbitterung und Empörung hinausgingen [...], nur von dem Recht seines Gemütes, von seinem Instinkt und seinem Blut leiten. Sein Nationalstolz war, genau betrachtet, gleichzeitig Rassenhochmut; sein Volkshaß, geboren aus zügelloser Triebhaftigkeit, war gleichzeitig grausamer Rassenhaß.

    (E. Weymar: "Das Selbstverständnis der Deutschen", Stuttgart 1961)

    Wie kein anderer hatte er zur Verwechslung von Religion und Nation beigetragen. Da stand also Ernst Moritz Arndt als Wegweiser am Anfang eines Irrweges

    (Prof. Dr. Manfred Wichelhaus im Festvortrag am 16. Juni 1979 am Ernst-Moritz-Arndt-Gymnasium, Remscheid)

    Arndt setzte nämlich die menschlichen Rassen mit den Völkern gleich und unterschied so zwischen einer deutschen, französischen, italienischen oder russischen Rasse; er verkündigte unmißverständlich, daß diese sich auf die gleiche Art und Weise wie die verschiedenen Kaninchen- oder Pferderassen fortpflanzten."

    (Leon Poliakov: "Geschichte des Antisemitismus", VI. Emanzipation und Rassenwahn)

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