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Sledge Hammer

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Posts posted by Sledge Hammer

  1. § 4 IV WaffG

    Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.

    Das gilt auch für die ungeladene Waffe im Koffer. Das Gesetz will hier jegliches Mitführen von Schußwaffen untersagen, da es im Rahmen der älteren Vorschriften (vor 1972) immer wieder zu Ausreden kam, wenn jemand eine Waffe dabei hatte.

    Was bitte meinst Du mit "Insellösung"?

  2. @ rugerclub

    Sicher, Herr Krey ist Hausherr (der gemieteten Messeräume) und kann damit die Erlaubnis gem. § 35 IV Nr. 2 c WaffG (...eines Waffenscheins bedarf nicht, wer die Waffe mit Erlaubnis eines anderen in dessen befriedetem Besitztum führt...) erteilen.

    Aber, das Führen von Waffen auf öffentlichen Versammlungen ist nun einmal gesetzlich (nämlich nach § 39 WaffG) verboten und dieses Verbot geht der Erlaubnis nach § 35 IV Nr. 2 c WaffG vor.

    Wenn ein Messeveranstalter es ermöglichen möchte, daß Waffen auf die Messe mitgebracht werden können, so muß er sich um eine entsprechende Ausnahmegenehmigung bemühen oder die Messe nicht-öffentlich (z. B. durch vorherige Anmeldepflicht) machen.

    Persönlich würde ich auch dem WaffG-Kommentar von Hinze zustimmen. Ich wäre allerdings nicht bereit, am eigenen Leib auszuprobieren, ob der Bundesgerichtshof seine o. zitierte Entscheidung nicht vielleicht revidieren möchte.

  3. Noch zu VO-Zeiten ist geplant worden, daß im Anschluß an das Onliner-Treffen ein Shootout in einem nahe gelegenen Verein stattfinden sollte, was die Frage aufwarf, ob man seine Waffen mitnehmen könne. Da die Zeitschrift VISIER, entgegen einer früheren Ankündigung, nun keine Aufbewahrungsmöglichkeit schaffen kann, stellt sich die Frage, kann ich meine Waffe auf die Messe mitnehmen, erneut.

    Ich habe mir die Frage mal etwas näher angesehen und möchte im Ergebnis dringend davon abraten, eine Waffe auf die Messe mitzunehmen.

    Das Minehmen einer Waffe auf die Messe (auch verpackt und nicht schußbereit) ist "führen" einer Waffe im Sinne des § 4 IV WaffG und somit erst einmal pauschal verboten.

    Nun hat Clifford im Hinblick auf § 35 IV Nr. 2 c WaffG (...eines Waffenscheins bedarf nicht, wer die Waffe mit Erlaubnis eines anderen in dessen befriedetem Besitztum führt...) beim Veranstalter der Messe angefragt und von dort die Nachricht bekommen, daß dieser gegen ein Mitbringen von Waffen keine Einwände hat.

    Leider ist die Sache damit nicht erledigt. Denn nach § 39 WaffG ist jegliches Führen einer Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Ausnahmegenehmigungen kann nur die Behörde erteilen.

    Was eine "öffentliche Veranstaltung" im Sinne dieser Vorschrift ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1991, 2715) definiert. Danach ist eine "öffentliche Veranstaltung" jedes planmäßige, zeitlich eingeschränkte, aus dem Alltag hervorgehobene Ereignis, welches nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach seinem Zweck und Charakter abgegrenzt ist und grundsätzlich jedermann offensteht.

    Hierunter fallen auch (Waffen-) Messen.

    Zwar gibt es Stimmen in der Literatur (Hinze, Waffenrecht, EL 1995, § 35, Anm. 16), die Waffenmessen hiervon ausnehmen wollen, das letzte Wort hat hier aber der Bundesgerichtshof.

    Bevor jetzt jemand mit dem Argument kommt, er könne ja auch eine Waffe auf der Messe erwerben und dies sei nichts anderes, bitte ich folgendes zu bedenken:

    Die (Sonder-) Erlaubnis eine Waffenmesse abzuhalten umfaßt auch die (Sonder-) Erlaubnis dort Waffen zu überlassen (§ 4 II WaffG). Dieses Überlassen schließt natürlich das Führen der erworbenen Waffe ein. Das bedeutet noch lange nicht, daß man auch Waffen mitbringen darf, denn Art und Anzahl der zum Verkauf stehenden Waffen sind der Behörde zu melden, so daß das Gefährdungspotential bekannt ist. Bei mitgebrachten Waffen ist dies nicht der Fall.

    Ich bedauere, nicht zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Dies ist jedoch eine Sache, bei der ich äußerst ungern daneben liegen würde. Susi bleibt jedenfalls zu Haus.

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