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Sledge Hammer

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Posts posted by Sledge Hammer

  1. Dafür bist Du - vorausgesetzt die Heftigkeit des Angriffes rechtfertigt den Schußwaffeneinsatz - dann noch am Leben.

    Nimm´s mir nicht übel, aber mir scheint, Du bringst da einiges durchnander:

    1.

    Das Tragen einer Schußwaffe innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist kein "Führen" i. S. d. WaffG.

    2.

    Der Schußwaffeneinsatz in einer Notwehrsituation hat mit dem Bedürfnis nichts zu tun. Das Bedürfnis ist allein Rechtsgrundlage des Waffenbesitzes.

    3.

    Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund. D. h. die Tatsache, einen Menschen verletzt oder getötet zu haben, impliziert erst einmal, daß das rechtswidrig war. Erst durch die Notwehr wird die Tat gerechtfertigt. Und ob Notwehr vorlag muß nun einmal sorgfältig festgestellt werden.

  2. Jetzt geht´s los.

    Wie die Online-Redaktion der Zeitschrift VISIER berichtet, liegen dort ein erster Entwurf der WAffVO sowie ein Rundschreiben Brenekes an die Schützenverbände vor.

    Brinsant ist dabei insbesondere das Rundschreiben. B. stellt dort unverholen in den Raum, sämtliche GK-Disziplinen und -Waffen schlichtweg zu verbieten.

    Nach der Mordtat von Erfurt am 26. April 2002 wurde teilweise auch aus Schützenkreisen erhebliche Kritik am Schießsport in Bezug auf die dabei verwendeten Schusswaffen und einzelne Schießdisziplinen laut. Beispielhaft ist als Anlage 4 die Niederschrift des öffentlichen Teils der 140. Sitzung des Ausschusses für innere Verwaltung des Niedersächsischen Landtags am 08. Mai 2002 beigefügt (u.a. der Vertreter der GdP, der sich für einen Ausschluss reiner Gebrauchswaffen von Schießsport ausspricht, vgl. S. 5 der Anlage 4). Auch aus Sportschützenkreisen stehen Äußerungen im Raum, die ein

    kritisches Urteil hinsichtlich der Schießsporttauglichkeit von Dienst- und

    Gebrauchswaffen dahingehend fällen, dass Gebrauchswaffen im Wettbewerb mit für den Schießsport hergestellten Waffen chancenlos und daher ungeeignet seien. Von einem Wettbewerbsnachteil der Dienstpistolen von Polizei und Militär im Verhältnis zu Spezialpistolen im sportlichen Wettkampf spricht etwa die Waffenzeitschrift "caliber" in Heft 4/2001, S. 6 ff. (Anlage 5). Allerdings zieht die Zeitschrift hieraus die Folgerung, dass "die eher bescheidenen Präzision" von Dienstpistolen zum einen eine Herauforderung darstelle, zum anderen Dienstwaffen wegen ihres im Verhältnis zu Sportwaffen geringen Kaufpreises und ihrer hohen Funktionssicherheit gerade für Anfänger geeignet seien (Einleitung S. 6, Caliber - Fazit S. 15 f).

    Vor dem Hintergrund der Aufgabe, erstmals im Rahmen einer Verordnung nach dem Waffengesetz den möglichen Ausschluss bestimmter Schusswaffen vom Schießsport prüfen zu müssen, und unter Berücksichtigung der beschriebenen tatsächlichen Verhältnisse im Schießsport einerseits sowie der erwähnten kritischen Anmerkungen hierzu andererseits wird zunächst in erster Linie die Frage zu klären sein, ob und ggf. in welchem Umfang bzw. unter welchen Voraussetzungen es unter leistungs- und breitensportlichen Gesichtspunkten als unerlässlich, zumindest aber als wünschenswert angesehen wird, das z.B. über Lang- und Kurzwaffen im Kaliber 5,6mm / .22lfb. Randfeuerpatronen (ausgenommen Flinten) hinaus

    - Dienst- / Gebrauchspistolen / Dienst- / Gebrauchsrevolver,

    - Dienst- / Gebrauchsgewehre, Ordonnanzgewehre,

    - Vorderschaftrepetierflinten (sog. Pumpguns mit langem Schaft),

    - Selbstladegewehre / Selbstladeflinten (Halbautomaten)

    im Schießsport zulässig sein oder aber vom Schießsport grundsätzlich oder

    teilweise ausgeschlossen werden sollten.

    ...

    In diesem Zusammenhang besonderes Gewicht hat die Abgrenzung des

    sportlichen Schießens zu dem auch nach dem Wortlaut des Gesetzes

    verbotenen kampfmäßigen Schießen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WaffG), ggf. auch zu weiteren - heute im Schießsport geübten - Schießarten, die primär der Übung in der Verteidigung mit Schusswaffen und nicht dem wettkampforientierten Schießsport zuzuordnen sind.

    Zur Erläuterung der hier im Raum stehenden Problematik verweise ich auf die Äußerungen des Vizepräsidenten des Niedersächsischen Sportschützenverbandes (Anlage 4, S. 13 rechte Spalte unten) etwa für die Bereiche des Western-Schießens und des IPSC-Schießens; nach dortiger Aussage enthalten diese (vorrangig mit Gebrauchswaffen ausgeübten) Wettkämpfe nur wenige Elemente des sportlichen Schießens, dafür aber umso mehr Aktionsformen, die eher der Bekämpfung oder Verfolgung eines imaginären Gegners ähneln (Durchlaufen eines Parcours zu verschiedenen Schießstandorten; Schießen über oder an angedeuteten Barrikaden vorbei; Schießen durch eine Art Fenster, nach dem Öffnen einer Tür oder ähnliches).

    Es wird daher ihre Stellungnahme auch zu dieser Frage erbeten, ob das

    IPSC-Schießen und das Western-Schießen im Hinblick auf ihre Nähe zum

    Verteidigungs- und Kampfschießen weiterhin als schießsportliche Wettbewerbe

    anerkannt und praktiziert werden sollten oder ob der Schießsport auf das statische Schießen auf unterschiedliche Entfernungen beschränkt sein sollte.

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