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Der Strack

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Posts posted by Der Strack

  1. Bei allem was mit Waffen zu  tun hat sagt man in der Urteilsbegründung dann ganz gerne "der Gesetzgeber will so wenig Waffen wie möglich im Volk, also ...." oder "die Intention des Gesetzgebers war hier dies und das, auch wenn nicht so detailliert im Gesetz geregelt" :-) Und ZACK!

    Das reine Gesetz, obwohl mittlerweile auch schon extrem strikt, würde bei entsprechend wohlwollender (notfalls auch neutraler) Auslegung nämlich VIEL, VIEL mehr zulassen! Deutlich ideologischer sind die Verordnungen dazu und die juristischen Auslegungen in neuerer Zeit...

    Man denke exemplarisch nur daran, dass laut neuen Urteilen mittlerweile eine Schusswaffe regelmäßig nicht mehr "geeignet ist, einen überraschenden Angriff abzuwehren" und daher Waffenscheine verweigert werden, obwohl alle (!) anderen Anforderungen erfüllt wurden. Mit genau dieser gleichen Begründung der Richter könnte man sofort sämtlichen Sicherheitsbehörden ihre Waffen wegnehmen. 

  2. vor 2 Stunden, Jägermeister sagte:

    Richtig. Zum geladenen Magazin in der Waffe gibt es ein für uns negatives Urteil. Das kostet die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

    Richtig. Soviel zum Bestimmtheitsgebot aus dem Grundgesetz. Ginge es nicht um böse Waffen, hätten die Richter genau andersrum entschieden, mit dem Argument "wenn der Gesetzgeber keine geladene Lagerung gewollt hätte, dann hätte er das namentlich ins Gesetz geschrieben".

    Jetzt fällt einfach ein Obergericht ein Urteil mit der Aussage: das muss jeder wissen, deswegen ist es verboten. Steht zwar weder im WaffG, noch in der AWaffV, noch in der VwVWaffG, aber ist ja auch egal. :-)   Ach ja, die Tatsache, dass explizit im Gesetz steht "Munition und Waffen dürfen zusammen", die übergehen wir dann halt mal einfach im Urteil. Weil das "macht man nicht", auch mit gesetzlicher Erlaubnis nicht... :-) 

  3. vor 9 Minuten, xhbkx sagte:

    wenn ein Einbrecher in die Wohnung/Haus kommt, hat er das recht auf körperliche Unversehrtheit meines erachtens nach verwirkt.  Es kann doch keiner erwarten, dass man den erst vorwarnt und womöglich sich dann noch einem bewaffneten Mann gegenüber sieht.

    "Das Polizeipräsidium München rät Einbruchsopfern [..] Sie sollten keinesfalls versuchen, den Eindringling zu stellen oder gar anzugreifen. Viel besser sei es, sich zu verstecken und mit seinem Mobiltelefon die Polizei zu informieren. Auch vom Einsatz von Pfefferspray rät Polizeisprecher Peter Beck ab: "Falls man es benutzt, kann es zu einer Anklage kommen." Dann entscheidet ein Richter darüber, ob der Einsatz des Sprays angemessen war. Schließlich gilt es als Waffe."

     

    Da prallen 2 Sichten aufeinander... :-D

  4. http://m.focus.de/finanzen/recht/schreien-schlagen-schiessen-notwehr-wie-weit-darf-ich-bei-einem-einbruch-gehen_id_5075382.html

     

    Auch wenn die Polizei davon abrät: Wer einen Einbrecher in seinem Haus erwischt darf ihn festhalten, bis die Polizei kommt um seine Identität festzustellen und ihn gegebenenfalls gleich festzunehmen. So regelt es die Strafprozessordnung §127 (1).

  5. Sehr guter Artikel. Allerdings kleinere Ungenauigkeiten:

    "Dabei werden nicht nur das Bundeszentralregister und die örtlichen Polizeibehörden abgefragt."

    Besser: Staatsanwaltschaftliche Verfahrensdatenbank wird abgefragt (weil viel mehr als in BZR). Und die Wohnortgemeinde wird auch noch angeschrieben.

     

    "Während jeder Sportschütze per Gesetz dazu verpflichtet ist jährlich mindestens 18 Trainings- oder Wettkampfeinheiten nachzuweisen"

    Ist so?

     

     

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