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Till

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Everything posted by Till

  1. Hollow, wenn einer Deiner Söhne dem anderen mit einer Deiner Waffen in den Kopf schießt, hast Du andere Probleme, als die Gerichtsverhandlung. Ich habe das Problem auch so gelöst, daß die Schlüssel immer da sind, wo ich bin. Ich kenne einen Jägerhaushalt, da ist dieser Schrank immer offen. Noch nie irgendwas passiert, die Kinder nehmen den Schrank einfach nicht zur Kenntnis.
  2. Schon gut, geht schon wieder, meine Tränen sind getrocknet.
  3. Ich gebe zu, der Vorwurf, ich würde hier sinnfrei akademisch rumschwafeln, hat mich ein wenig unangenehm berührt ...
  4. hemo, hier wuseln auch drei Kleinteile rum, was sicher einer der Gründe ist, warum ich bei dem Thema so engagiert bin (und der Fall hat hier vor der Haustüre gespielt). Mich regt die - auch hier vertretene - Brutalität gegenüber dem Opfer, die Kaltschnäuzigkeit, mit der ein Leben wegen des heiligen Folterverbotes geopfert werden soll, auf. Eine Abwägung, die zu so einem Ergebnis kommt, kann nicht richtig sein. Mehr wollte ich gar nicht sagen.
  5. Attila, warum so kompliziert? Jakob war zum Zeitpunkt der Folterandrohung bereits tot, Gäfgen hatte ihn schließlich sofort umgebracht. Es bestand also in Wirklichkeit keine Notwehrlage. Entsprechend war Daschners Drohung auch rechtswidrig. Konnte Daschner allerdings beim besten Willen nicht wissen, da Gäfgen schließlich die ganze Zeit - wahrheitswidrig - behauptete, das Kind würde noch leben. Damit war Daschner (nach meiner Auffassung) entschuldigt, er hat sich nicht strafbar gemacht. Meine Meinung setzt allerdings voraus, daß die Polizei Nothilfe zugunsten des Kindes hätte leisten dürfen. Damit wird keineswegs der Willkür Tür und Tor geöffnet und Folter legalisiert. Damals stand das absolute Lebensrecht des Kindes gegen das absolute Recht des gefangenen Straftäters auf körperliche Unversehrtheit. In so einer Situation müssen die Beamten eine Entscheidung treffen, die zwangsläufig zur Verletzung von Grundrechten entweder des Täters oder des Opfers führt. Hier zu sagen, wir opfern grundsätzlich das Leben des Entführungsopfers, weil das Folterverbot heilig ist, halte ich für äußerst unmoralisch und der Sache nicht angemessen. So weit geht das Landgericht auch gar nicht. In dem Urteil hat das Landgericht unterstellt, daß noch nicht alle anderen Möglichkeiten, den Aufenthaltsort des Opfers aus Gäfgen herauszuholen, erschöpft gewesen seien. Deswegen sei Daschner nicht entschuldigt. Und so sieht die Polizeigewerkschaft das Urteil: http://www.dpolg-hessen.de/ak_dasch2112.pdf
  6. Mein lieber Marc, ich habe nur Attilas Argumentation aufgegegriffen und auf einen RECHTLICH bedeutenden Unterschied zwischen diesen Fallgruppen hingewiesen. Für mich relevant ist die Notwehr-/Nothilfesituation bzw die (im Nachhinein immerhin gerichtlich überprüfbare) Annahme der Beamten, in einer Nothilfesituation zu handeln. Für mich macht es keinen Unterschied, ob der Täter sein Opfer mit einer Waffe bedroht oder in einem Erdloch verhungern läßt. In beiden Fällen liegt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf Freiheit und Leben des Opfers vor, also eine Notwehr-/Nothilfelage. Wieso die Polizei in dem einen Fall Nothilfe leisten darf, in dem anderen aber nicht, ist für mich nicht nachvollziehbar. Selbst von den Gegnern des Nothilferechts der Polizei im zweiten Fall (Opfer im Erdloch) wird idR eingeräumt, daß die Angehörigen des Opfers fraglos ein Nothilferecht hätten und den Widerstand des Täters, das Versteck des Opfers zu verraten, mit Gewalt (Folter) brechen dürften. Nur die Polizei soll dieses Recht nicht haben (nach einer Meinung in der Literatur zu diesem Thema). Deshalb noch einmal meine Frage: Was macht den der Polizist, dem nach dem Daschner-Urteil selber die Hände gebunden sind, wenn der Vater des Entführungsopfers verlangt, alleine und ohne Störung mit dem Täter reden zu dürfen?
  7. Wenn ein festgenommener Dealer sein Drogenversteck nicht verrät, dauert seine Straftat sicherlich noch an, obwohl er sich in Polizeigewahrsam befindet, insoweit sind die Fälle vergleichbar. Es liegt aber keine Notwehrlage vor. Jede "verschärfte" Verhörmethode wäre eine Straftat der Polizisten. Im Fall Jakob lag aber aus Sicht der Beamten eine Notwehrlage vor. Wenn ein Bankräuber mit der Geisel die Bank verläßt, ist ein tödlicher "Rettungsschuß" rechtens. Schweigt der gefaßte Kidnapper im Verhör und verhungert dadurch das Opfer in seinem Verlies, soll die Polizei nichts machen dürfen? In beiden Fällen ist eine Notwehrlage gegeben. Wieso darf die Polizei in dem einen Fall handeln, in dem anderen nicht? Wo ist da die Logik? Und Attila, glaubst Du wirklich, daß die Polizei zu jeder Vernehmung neutrale Zeugen hinzuzieht? Sich selber so unter Generalverdacht stellt? Wieviele Polizisten dürften ernsthaft daran glauben, mit Folter bessere Ermittlungsergebnisse zu erzielen?
  8. Marc, ob der Fall realistisch ist, kann ich nicht beurteilen. Ich würde ihm jedenfalls wehtun.
  9. Ihr haltet da mE was nicht auseinander. Der Fall Jakob ist deswegen absolut ungewöhnlich, weil die Polizei einen Täter in Gewahrsam hatte, dessen Straftat - die Freiheitsberaubung Jakobs - nach seiner eigenen Aussage noch andauerte. Nach der Vorstellung der Beamten dauerte der rechtswidrige Angriff Gäfgens auf Leben und Freiheit des Kindes, der Voraussetzung für eine Notwehr-/Nothilfehandlung ist, also noch an. Hätte Jakob noch gelebt, wäre gegen Gäfgen - obwohl er sich bereits in Polizeigewahrsam befand - grundsätzlich noch Notwehr/Nothilfe möglich gewesen, auch wenn das im ersten Moment sicher etwas merkwürdig klingt. Bei 99,99% der Straftäter, die der Polizei ins Netz gehen, ist diese Situation aber nicht gegeben, deren Straftat ist ein abgeschlossenes Kapitel in der Vergangenheit. In diesen Fällen geht es nur noch darum, ein Geständnis zu erreichen. Erpresst die Polizei aber von einem Straftäter ein Geständnis oder prügelt sie es aus ihm heraus, führt das zu einem Verwertungsverbot im Strafprozeß. Muß der Straftäter natürlich beweisen. In der Praxis hat er damit ein Problem, denn normalerweise fertigt die Polizei über den Einsatz derartiger Methoden keine Aktenvermerke. Böse Zungen behaupten, Daschner sei weniger für seine Methoden, als für den Aktenvermerk abgewatscht worden.
  10. Tja, dafür brauchste wieder den Waffenschein der Republik Königsreich Polen ... Damit kannst Du Deine Argumente sicher auch nach Nigeriea einführen, denn ein europäischer Waffenschein sollte mindestens weltweit gelten.
  11. Kein Pauschalurteil, kein Vorurteil und kein Pauschalvorurteil. Was Du in Deinem blinden Reflex, die USA gegen jeden vermeintlichen Angriff verteidigen zu müssen, nicht verstehen willst, ist, daß es einer der VORZÜGE der USA ist, daß dort Mißstände im eigenen Land schonungslos benannt werden. Diese Fähigkeit zur (konstruktiven) Kritik ist eine der Selbstheilungskräfte der USA. Du erscheinst mir demgegenüber in Deiner rigiden Art doch immer noch sehr deutsch ...
  12. Sicher. Die Ritterrüstung, der Langbogen, gestaffelt stehende Spießträger, die Reihe ist wahrscheinlich endlos.
  13. Den Kommentar hätte sich der Herr Richter in der Tat sparen können. Da hat sich einer als moralische Nacktschnecke geoutet. Die Todesstrafe ist barbarisch und unmoralisch und im Falle eines Justizirrtums oder gezinkter Karten glatter Mord. Anschauungsmaterial ist in den Staaten ja mehr als reichlich vorhanden.
  14. John Keegan beschäftigt sich in seinem "Der zweite Weltkrieg" mit dem Thema und schreibt dazu unter anderem: "Die Degradierung des Panzers von einer revolutionären 'kriegsentscheidenden' Waffe zu einem taktischen Alltagsgerät folgt einem Muster, das schon lange in der Geschichte der Waffenentwicklung zu beobachten ist. Das Panzerschiff, der Torpedo und das Maschinengewehr sind alle bei ihrem Erscheinen als Mittel gepriesen worden, die eine Verteidigung, ja, den Krieg selbst 'unmöglich' machten. Stets aber fand man ein Gegenmittel, und die revolutionäre Waffe wurde Teil eines leicht veränderten, etwas komplexeren Kriegssystems." (S. 584)
  15. In den USA ist es völlig normal, daß Klägeranwälte in bestimmten Sachen gegen Erfolgshonorar arbeiten. Gibts was, steckt der Anwalt die Hälfte (oder mehr) ein, gibts nichts, hat er umsonst gearbeitet. Wenn er jeden soundsovielten Fall gewinnt, macht er seinen Schnitt. Die Parteien tragen auch grundsätzlich ihre Anwaltskosten selbst, auch im Falle des Obsiegens. Entsprechend kann man lustig Gott und die Welt verklagen, ohne übermäßige Kosten fürchten zu müssen. Für die Beklagten stellt sich dann immer die Frage, ob sie am Ende ihren Anwalt bezahlen (Beklagtenvertreter arbeiten erstaunlicherweise nie auf Erfolgshonorarbasis, sondern immer auf Stundenhonorarbasis), oder sich lieber gleich vergleichen wollen. Es kostet in jedem Fall eine Menge Geld, auch wenn man mit der Sache im Grunde überhaupt nichts zu tun hat. Was daran gerecht sein soll, wissen die Götter.
  16. Unser Zivilrecht und unser Zivilprozeßrecht können sich (abgesehen von diversen rot-grünen "Reformen") durchaus sehen lassen. Wo da die systematische deutsche Ungerechtigkeit stecken soll, wüßte ich gerne mal.
  17. Quatsch. Und ewig beleidigt sein ist ungesund.
  18. Marc, komische und verkehrte Urteile gibts überall, auch in den USA. Noch wird die deutsche Justiz als Standortvorteil eingeschätzt.
  19. ME ist das Daschner-Urteil des LG Ffm falsch. Wir haben es hier ja schon mal durchgesprochen: Daschner konnte keine Nothilfe (Notwehr zugunsten eines Dritten) verüben, da Jakob schon tot war. Entsprechend hat Daschner eine ganze Reihe von Straftatbeständen verwirklicht und er hat auch rechtswidrig gehandelt. Daschner hat mE aber nicht schuldhaft gehandelt, da er hinsichtlich der Notwehrlage einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Gäfgen hat schließlich selber die ganze Zeit beteuert, daß Jakob noch leben würde. Nach Gäfgens eigener Aussage dauerte sein rechtswidrige Angriff auf Leben und Freiheit des Kindes noch an, als er schon verhaftete war. So hätte man den Fall mE im Einklang mit den Gesetzen sauber lösen können. Nachahmungstäter wären kaum zu befürchten gewesen, denn wie oft kommt der Fall vor, daß die Polizei den Täter hat, dessen Straftat aber weiterhin andauert? Das Landgericht hat es vorgezogen, sich mit diesen Fragen nicht näher zu befassen. Letztlich wird nur darauf abgestellt, daß Polizisten nicht foltern und auch nicht mit Folter drohen dürfen. Dabei bleiben aber jede Menge Fragen offen. Den Angehörigen hätte man in dieser Situation sicher ein Notwehrrecht bzw das Vorliegen eines Verbotsirrtums zugestanden. Jetzt gibt die Polizei den Täter aber natürlich nicht an die Angehörigen des Opfers heraus. Wie ist dies dann rechtlich zu bewerten? Leistet die Polizei damit dann Beihilfe zum Mord? Richtet sich das Notwehrrecht der Eltern auch gegen die Polizei?
  20. Panzer waren schon zum Ende des zweiten Weltkriegs nicht mehr das, was sie bei Ausbruch des Krieges waren. Die massierten deutschen Panzerverbände, die zu Beginn des Krieges wahre Wunder gewirkt hatten, wurden aus gutem Grund (neben dem Mangel an Panzern) zum Ende des Krieges hin so nicht mehr eingesetzt, sondern gemischten Verbänden. Wollen wir einen Panzer-Thread aufmachen?
  21. Jürgen, der BDMP wendet die 2/6 Regelung aus 14 Abs. 2 auch auf die gelbe WBK an; soll heißen, Du bekommst keine Bedürfnisse bescheinigt, wenn Du in den zurückliegenden sechs Monaten zwei Waffen auf die Gelbe gekauft hast. Sieht mein OA hier zB völlig anders.
  22. Das Vorwort der V0 3/2005 ist auch in anderer Hinsicht starker Tobak. Wie kann ein Veband sich damit brüsten, daß die von ihm unnötigerweise praktizierte Selbstbeschränkung bei der gelben WBK (Anwendung der 2/6 Regelung auf die Gelbe) "demnächst" (wenn die Verordnung kommt) "geltendes Recht" sein wird und BDMP-Mitglieder daher in der Gewissheit ruhig schlafen können, daß nur ihr Verband von Anfang an alles richtig gemacht hat. Vielmehr drängt sich doch die mehr als naheliegende Frage auf, ob der BDMP mit seiner Praxis nicht dieser restriktiven Handhabung massiv Vorschub geleistet hat und ob er nicht dafür einen Tritt an eine bestimmte Stelle verdient hat. In dieser Szene kommt man wirklich aus dem Staunen nicht raus ...
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