Jump to content

Till

Registrated User
  • Posts

    4602
  • Joined

  • Last visited

Posts posted by Till

  1. Völlig illusorisch in Deutschland. Es sind doch nicht nur die Waffen, es betrifft alle Aspekte des Lebens. Ein freiheitliches System, das von dem Einzelnen zunächstmal erwartet, daß er alleine klarkommt (und ihm das grundsätzlich auch zutraut), läßt ihm auch Waffen. Ein System, das Sozialtransferempfänger verwaltet, hat im Zweifel was gegen bewaffnete Abhängige.

  2. Keine Frage. Joker hatte aber garnicht die Zeit. Er hätte sich erstmal erholen und sammeln und die Kiste anlassen müssen, um hinterherzufahren und ihn dann umzubügeln. Nur um dann eventuell den allseits bekannten Dorfdepp unter seinem SUV zu begraben? Und seine Tochter schaut zu?

    Sein Verhalten war goldrichtig.

  3. Du meinst, er ist weggefahren, um das Ding zu reparieren und dann zurückzukommen? Klar, dann besteht der Angriff natürlich fort. Was allerdings Joker hätte beweisen müssen.

    Über viele Postings hier kann ich mich nur wundern. Über was für eine Zeitspanne tatsächlicher Bedrohung reden wir denn hier? Hier geht es wahrscheinlich um einen Zeitraum von deutlich weniger als einer halben Minute. Die direkte Bedrohung mit der Waffe liegt vermutlich irgendwo im einstelligen Sekundenbereich. So unwahrscheinlich es ist, passieren kann sowas im Prinzip jedem von uns, der Angriff war ja anscheinend nicht geplant.

    Dafür sitze ich dann die nächsten 30 Jahre mit einem Schild am linken Arm im Auto und habe rechts einen Feuerlöscher griffbereit? Das ist doch Quatsch. Auf sowas kann man sich nicht vorbereiten.

  4. Als der mit seinem Mofa weggefahren ist, war der Angriff beendet und damit keine Notwehrlage mehr gegeben.

    Allenfalls käme (nach deutschem Recht) eine vorläufige Festnahme in Betracht (In D ein "Jedermanns-Recht"). Ob dadurch das Umfahren eines Mofa-Fahrers mit dem PKW gedeckt ist, wage ich allerdings zu bezweifeln.

  5. nur mit dem kleinen Unterschied, dass das nicht der Staatsanwalt entscheidet ...

     

     

    Sicher richtig. Trotzdem ist das für die "objektivste Ermittlungsbehörde der Welt" (Eigenwerbung) ein Armutszeugnis.

    Und wenn der dann Anklage erhoben und das "Opfer" ausgesagt hat, dann gibts idR beim Urteil keine Überraschungen ...

  6. § 27 WaffG

    ....

    3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

    1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

    2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

    (5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

    ....

×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)