Jump to content

Maxesterix84

Members
  • Posts

    24
  • Joined

  • Last visited

About Maxesterix84

  • Birthday 07/23/2016

Persönliche Angaben

  • Sex
    keine Angabe
  • WSK-Inhaber
    Kein Kommentar
  • WBK- Inhaber
    Kein Kommentar
  • Jägerprüfung
    Kein Kommentar
  • Erlaubnis nach § 7 oder 27 SprengG?
    Kein Kommentar

Verbandsmitgliedschaften

  • Meine Verbandsmitgliedschaften
    Keine Angabe

Recent Profile Visitors

681 profile views

Maxesterix84's Achievements

Member

Member (2/8)

19

Reputation

  1. Weiß jemand, wie das aktuell in Bayern geregelt ist? Ich habe kürzlich die Aufhebung der Dienstvorschrift "Waffen außerhalb des Dienstes" gelesen, aber keine neue wahrgenommen https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl/jahrgang:2018/heftnummer:2/seite:183/doc:1/ansicht:druck
  2. WaffVwV 4.4 letzter Absatz Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.
  3. Da hast Du wohl Recht !!! Ich hoffe den TE nicht verwirrt zu haben Der BDS LV4 hat hierfür wohl eine extra Bescheinigung: https://www.bdslv4.de/waffenrecht/antraege_fortbestand_beduerfnis/Vorlage Bestaetigung4 Abs4 Satz 1.pdf Hier wird seitens des Verbandes nach den schießsportlichen Aktivitäten gefragt und dieser will dann bestätigen, dass Der Schießsport wurde ausgeübt - auf einer eigenen Schießanlage des Vereins und/oder - auf einer durch den Verein angemieteten Schießanlage. Da denke ich wird der Verband doch Gewissheit haben wollen, was da geschossen worden ist da § 15a WaffG besagt, dass "Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird." @gunnewcomer ich würde hier schlicht beim Verein oder ggf. beim Verband nachfragen, was denn gefordert ist schönen Abend!
  4. Dann ist doch alles prima, wenn der BDS LV4 hier kein eigenes Süppchen kocht. Gibt ja auch andere, die nur Schießen nach eigenen Sportordnungen anerkennen. https://www.bdslv4.de/waffenrecht/befuerwortungsrichtlinien_LV4/Befuerwortungsrichtlinie LV 4 NRW idF vom 10-07-2016.pdf
  5. Abend, die Frage ist doch, ob Dir dein Verein diese Termine (wo er zum Schießen hinsichtlich der Einhaltung der Schießdisziplinen nach eurer Sportordnung evtl. nichts sagen kann) so laut den Verbandsrichtlinie bestätigen darf. Gruß Maxesterix
  6. Das stimmt schon, Ursachen müssen ebenso bekämpft werden, wie Wirkung, nur innerhalb von 2 Tagen wird man der Ursache wohl nicht mehr Herr werden ! Glaubt nicht, dass ich das toll finde, aber jetzt keine Präsenz in dem Ausmaß zu zeigen führt auch nur dazu, dass die Opferseite Zuhause bleibt. So gesehen ist mehr Präsenz in meinen Augen schon richtig und wichtig.
  7. Guten Morgen, bei allem Verständnis für Kritik ... was wäre euer konstruktiver Vorschlag? u. a. wurde 2015 zu wenig unternommen und es ist schief gegangen ... war nicht recht - verständlich. Nun versucht man es ... auch nicht recht ... Hoffen wir es passiert nichts, das Sicherheitskonzept funktioniert und das Feiern gelingt !!! In diesem Sinne guten Rutsch!!! Maxesterix
  8. Abend und danke für die Quelle!!! ... aber mit der Gesetzesänderung zum 6. Juli 2017 wurde auch WaffG § 42 weiter gefasst und damit die alte Entscheidung des BGH teilweise revidiert neue Fassung: WaffG § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen hierzu: Begründung des Gesetzgebers
  9. Was wäre nun die logische Konsequenz, die daraus zu ziehen ist? Austreten, wo anders eintreten und trotzdem den selben Stand nutzen? Dann verdient nur der Stamm-Verein und nicht der Verband daran ...
  10. Beruhigt euch !!! Ich wollte, wenn auch etwas überspitzt, lediglich auf die teilweise verleugnete Liebe des DSB mit dem GK-Sport hinweisen ... muss ja nicht überall so sein, aber gerade auf oberster Ebene scheinen da leider viele so ihre Probleme damit zu haben. Unverständlich, wo doch alle Mitglieder Beiträge zahlen ...
  11. Wäre der DSB doch endlich die bösen GK-Schützen los ...
  12. PS: laut aktuellem Gesetzentwurf zum Waffenrecht würde das Äquivalent zum jetzigen Abs. 8 so aussehen: AWaffV § 13 Abs. 6 (6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen. Am 10.03. ist die Abstimmung im Bundesrat darüber (unter TOP 30). Hier liegt es an uns, unsere Landesvertreter zu "bekehren"!!! http://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/954/to-node.html Wer eure Landesvertreter sind, seht Ihr hier: http://www.bundesrat.de/DE/bundesrat/mitglieder/mitglieder-node.html Nachdem schon die Anhörung der Verbände durch das BMI zum Gesetzentwurf zu keinem wünschenswerten Ergebnis geführt hat, besteht hier noch die Möglichkeit unseren Willen kund zu tun! Grüße
  13. Um einmal zurück zum Thema "Aufbewahrung", um weg von "Bauantrag" zu kommen Ich denke, worauf @Gatopardo hinaus will, ist dass dem Begriff der WaffVwV 36.2.1 folgend dieser Raum als vergleichbare Sicherung und nicht als Behältnis geltend gemacht wird, weil das Behältnis hier per Definition nicht zutrifft. Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. (Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32.) (wobei in diesem Zusammenhang dann schon kurios ist, dass die WaffVWV 36.2.1 dann Schießwagen und -buden als definitionsgemäßes Behältnis zulässt ) Zu regeln wäre diese Vorhaben in meinen Augen über AWaffV § 13 (8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen. Wobei hier @Zylinderbohrung und @Jägermeister schon recht haben, dass dies die Einbindung der Behörde verlangt und vor allem deren Zustimmung dazu, dass dies als vergleichbare Sicherung angesehen wird. Deswegen steht in § 13 Abs. 8 auch "kann auf Antrag" . Hier passt der Spruch so schön, den ich kürzlich auf einem Lehrgang gehört habe: "Man kann alles regeln ... aber vorher!" Grüße
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)