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Maxesterix84

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Posts posted by Maxesterix84

  1. vor 10 Minuten, erik_fridjoffson sagte:

    Tschuldigung, wo steht 12/18? Soweit ich weis nur bei Bedürfnisantrag nötig... Ansonsten heißt es lediglich "regelmäßiges Training" 

    WaffVwV 4.4 letzter Absatz

    Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

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  2. Da hast Du wohl Recht !!! Ich hoffe den TE nicht verwirrt zu haben ;-)

     

    Zitat

    WaffVwV Zu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis

    4.4 ... Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden

    Der BDS LV4 hat hierfür wohl eine extra Bescheinigung:
    https://www.bdslv4.de/waffenrecht/antraege_fortbestand_beduerfnis/Vorlage Bestaetigung4 Abs4 Satz 1.pdf

    Hier wird seitens des Verbandes nach den schießsportlichen Aktivitäten gefragt und dieser will dann bestätigen, dass

    Der Schießsport wurde ausgeübt

    - auf einer eigenen Schießanlage des Vereins und/oder

    - auf einer durch den Verein angemieteten Schießanlage.

    Da denke ich wird der Verband doch Gewissheit haben wollen, was da geschossen worden ist da § 15a WaffG besagt, dass "Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird."

    @gunnewcomer ich würde hier schlicht beim Verein oder  ggf. beim Verband nachfragen, was denn gefordert ist

    schönen Abend!

  3.  

    vor 15 Minuten, Jägermeister sagte:

    Regelmäßiges Schießen muss nicht im (eigenen) Verein sein. Kann ich zumindest nicht aus dem Gesetz rauslesen.

    Dann ist doch alles prima, wenn der BDS LV4 hier kein eigenes Süppchen kocht. Gibt ja auch andere, die nur Schießen nach eigenen Sportordnungen anerkennen.

    https://www.bdslv4.de/waffenrecht/befuerwortungsrichtlinien_LV4/Befuerwortungsrichtlinie LV 4 NRW idF vom 10-07-2016.pdf

  4. vor 2 Minuten, gunnewcomer sagte:

    Guten Abend :-) ja ist bei uns genauso. Wird bei uns auch perfekt geführt. Wie gesagt... hab aber den größten Teil nicht in unserem Verein geschossen, sondern an öffentlichen Schiessständen. , das war aber auch nicht die Frage :-) , in den andern Kladden steh ich ja auch drin.

    Ich will wissen ob es zulässig ist seine Termine außerhalb des Vereins zu „erledigen“ 

    Abend,

    die Frage ist doch, ob Dir dein Verein diese Termine (wo er zum Schießen hinsichtlich der Einhaltung der Schießdisziplinen nach eurer Sportordnung evtl. nichts sagen kann) so laut den Verbandsrichtlinie bestätigen darf.

     

    Gruß Maxesterix

  5. Guten Morgen,

    bei allem Verständnis für Kritik ... was wäre euer konstruktiver Vorschlag?

    u. a. wurde 2015 zu wenig unternommen und es ist schief gegangen ... war nicht recht - verständlich. Nun versucht man es ... auch nicht recht ...

    Hoffen wir es passiert nichts, das Sicherheitskonzept funktioniert und das Feiern gelingt !!!

    In diesem Sinne guten Rutsch!!!

    Maxesterix

  6. Abend und danke für die Quelle!!!

    ... aber mit der Gesetzesänderung zum 6. Juli 2017 wurde auch WaffG § 42 weiter gefasst und damit die alte Entscheidung des BGH teilweise revidiert

    neue Fassung: WaffG § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

    Zitat

    (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.

    hierzu: Begründung des Gesetzgebers

    Zitat

    Nach der - anhand der Vorgängervorschrift von § 42 Absatz 1 WaffG entwickelten - Rechtsprechung des BGH versteht man unter einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne des WaffG a.F. „planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischem Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben" (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 1991 - 1 StR 44/91 - BGHSt 37, 330 (332)). Vom Begriff der öffentlichen Veranstaltung erfasst war damit nach Auffassung des BGH beispielsweise die Misswahl in einer Diskothek, nicht aber deren regelmäßiger Betrieb. Diese Auslegung wird den Anforderungen der Praxis nur bedingt gerecht und hat zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt. Das im Hinblick auf die Regelungen zum Tragen von Waffen ausschlaggebende Gefährdungspotenzial ist bei den Veranstaltungsarten, zwischen denen der Bundesgerichtshof differenziert, gleich hoch. Die Regelung stellt daher durch den neuen Satz 2 klar, dass das Verbot des § 42 Absatz 1 Satz 1 auch für den regulären Theater-, Kino-, Tanz- oder Diskothekenbetrieb gilt.

     

  7. PS: laut aktuellem Gesetzentwurf zum Waffenrecht würde das Äquivalent zum jetzigen Abs. 8 so aussehen:

    AWaffV § 13 Abs. 6
    (6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

     

    Am 10.03. ist die Abstimmung im Bundesrat darüber (unter TOP 30). Hier liegt es an uns, unsere Landesvertreter zu "bekehren"!!!
    http://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/954/to-node.html

    Wer eure Landesvertreter sind, seht Ihr hier:
    http://www.bundesrat.de/DE/bundesrat/mitglieder/mitglieder-node.html

    Nachdem schon die Anhörung der Verbände durch das BMI zum Gesetzentwurf zu keinem wünschenswerten Ergebnis geführt hat, besteht hier noch die Möglichkeit unseren Willen kund zu tun!

     

    Grüße 

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  8. vor 9 Stunden, Jägermeister sagte:

    Da steht "Behältnis". Erläuterung dazu siehe zuvor.

    Um einmal zurück zum Thema "Aufbewahrung", um weg von "Bauantrag" zu kommen :lol:

    Ich denke, worauf @Gatopardo hinaus will, ist dass dem Begriff der WaffVwV 36.2.1 folgend dieser Raum als vergleichbare Sicherung und nicht als Behältnis geltend gemacht wird, weil das Behältnis hier per Definition nicht zutrifft.

    Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. (Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32.)

    (wobei in diesem Zusammenhang dann schon kurios ist, dass die WaffVWV 36.2.1 dann Schießwagen und -buden als definitionsgemäßes Behältnis zulässt :P)

     

    Zu regeln wäre diese Vorhaben in meinen Augen über AWaffV § 13

    (8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
     
    Wobei hier @Zylinderbohrung und @Jägermeister schon recht haben, dass dies die Einbindung der Behörde verlangt und vor allem deren Zustimmung dazu, dass dies als vergleichbare Sicherung angesehen wird. Deswegen steht in § 13 Abs. 8 auch "kann auf Antrag" :-).
     
    Hier passt der Spruch so schön, den ich kürzlich auf einem Lehrgang gehört habe: "Man kann alles regeln ... aber vorher!"
     
    Grüße
    • Like 3
  9. vor 3 Minuten, Jägermeister sagte:

    Da hast Du nicht Unrecht. Das wird ja schon seit Anbeginn gemacht. Problem: Fakten interessieren niemanden von denen. Es wird ausschließlich mit Emotionen und Bauchgefühl gearbeitet. Dagegen kommt man mit richtigen Argumenten nicht gegen an.

     

    Da hast wiederum Du recht, und das ist die Misere. Ich steh einfach auf Objektivität, da kann ich auch mit Niederlagen im Sinne einer Allgemeinheit leben, aber tatsächliche Argumente nicht zählen zu lassen, da geht mir einfach der Hut hoch!!!

    Und das leider so oft in letzter Zeit: EU, WaffG-Entwurf bzgl. Aufbewahrung, WaffG-Entwurf bzgl. Zuverlässigkeit, Grünen-Vorschlag um nur die aktuellen Themen zu nennen. Wir werden beschäftigt. Auch wieder REaktion... :angry:

  10. vor 1 Minute, Jägermeister sagte:

    Das wird zum (Groß)Teil so sein. Und deswegen werden unsere so heiß und innig geliebten Beherrscher das um jeden Preis zu verhindern versuchen.

     

    Und genau hier müsste "man" mit objektiven Argumenten ansetzen. Ich sage bewusst "man", weil ich das Thema, Zahlen usw. nicht überblicke ;-)

    Bei prolegal gab es letztens eine "Wunschliste" hierzu.

    Zahlen aus anderen Ländern (womöglich nicht USA ganz oben auf der Liste), Vorschläge zur Umsetzung (Kursen), Erlaubnisbedingungen usw. vorzubringen wären eine Aktion, nicht Reaktion. Vorausgesetzt das wird dann auch objektiv abgearbeitet, wäre ja ersichtlich, ob das nun sinnvoll machbar oder nicht machbar ist. Politischer Wille außen vor... 

    Dem Argument von Herr von Stauffenberg (SIG Sauer) kürzlich in der Bild (ach wenn sich der Artikel um die neue SIG Sauer-Dienstwaffe für die US-Armee gehandelt hat) zum Selbstschutz "keine untrainierten Personen" führen zu lassen, kann man - muss man nicht - in gewissen Zügen folgen.
    http://www.bild.de/geld/wirtschaft/us-armed-forces/warum-die-us-armee-zukuenftig-mit-deutschen-pistolen-schiesst-50482562.bild.html

    Wie sich die erhöhte Anzahl von KWS auf die Öffentlichkeit in positiver oder negativer Weise auswirkt, wird man in den nächsten Wochen, Monaten und Jahren sehen. Ich bin wahrlich kein Freund überzogener, restriktiver Bedingungen zum Umgang mit Waffen, aber daran wird sich vmtl. auch die Meinung fachlicher Beobachter zum Thema Führen messen. Und bei so manchem KWS-Inhaber stelle auch ich mir die Frage, ob hier Sachkunde oder ein Verteidigungsschießkurs nicht nützlich gewesen wäre...was will man ihnen vorwerfen, woher sollen sie es denn oft besser wissen, nachdem gültiges Recht hier kaum Möglichkeiten zur Kompetenzsteigerung bietet.

    Grüße Maxesterix84

    • Like 2
  11. Abend,

    der Gesetzentwurf muss noch den Bundesrat passieren - Termin 10.03.2017 - TOP 30

    http://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/954/to-node.html

    Die in meinen Augen wichtigsten Punkte bezieht sich hierbei auf die Aufbewahrung

    - EN 1143-1 wird für "Neubesitzer" verbindlich

    - das bisher gültige Regelung "200 kg schwer oder vergleichbare Verankerung" fällt weg.
      Das trifft diejenigen, die EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 besitzen und bisher mehr als 5 Kurzwaffen darin lagern

    Im Bundesrat sitzen die Vertreter eurer Bundesländer, vergesst es nicht diese an einen objektiven Maßstab und die kommende Wahl zu erinnern!!!

    Gruß Maxesterix84

    • Like 1
  12. vor 1 Minute, Medizinmann sagte:

    Ich habe noch nie gehört, dass das funktioniert. Du bekommst nicht ALLES.

    Doch !

    https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Sicherheit_Polizei_Nachrichtendienste/RegisterDatenbankenArtikel/Bundeszentralregister.html

    Grundlage hierfür ist:
    https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__42.html

     

    Selbst schon probiert! Funktioniert!

    Du darfst das Dokument jedoch nur alleine einsehen, keine Fotos, keine Kopien, lediglich abgeschrieben werden darf

    Aber damit weißt Du einfach mal, was so vorliegt

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