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TT22

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  1. Hör lieber mit dem Diskutieren auf, Jägermeister akzeptiert sowieso keine andere Meinung neben seiner eigenen...
  2. Nach deinem Verständins von § 14 Abs. 6 WaffG gilt die alte gelbe WBK also automatisch auch für Rep. Büchsen, Vorderladerrevolver etc. ?
  3. Nein, der wichtige Punkt ist "wird erteilt", also quasi eine Anweisung an die Verwaltung! Die alte gelbe WBK wird aber (schon seit 2002) nicht (mehr) erteilt, sondern besteht schon und gilt gem. § 58 Abs. 1 WaffG weiter... Um eine alte gelbe WBK zu bekommen musste man übrigens auch gar nicht dem "Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen", auch freie Schützen oder Mitglieder unabhängiger Schießsportvereine konnten die bekommen...
  4. Jup, das wird in der Praxis noch viele "Überraschungen" bringen...
  5. Springender Punkt ist, dass die alte gelbe WBK in § 14 WaffG gar nicht vorkommt!
  6. Der von Dir markierte Halbsatz passt hier aber gar nicht! Da steht "wird abweichend (...) eine Erlaubnis erteilt". Das ist ja auch richtig, diese Erlaubnis nennt sich umgangssprachlich "neue gelbe WBK". Die alte gelbe WBK wird aber schon seit 2002 nicht mehr erteilt, ist nicht Bestandteil von § 14 WaffG und von der kommenden WaffG-Änderung somit auch überhaupt nicht betroffen. Wenn es so wäre, wie Du es siehst, und die alte gelbe WBK wäre von § 14 Abs. 6 WaffG betroffen, dann wären ja auch alle alten gelben WBKs automatisch auf Repetierbüchsen, EL-Kurzwaffen, Vorderladerrevolver etc. erweitert - das ist ja aber bekanntermaßen auch nicht der Fall, die gelten trotzdem nur für Einzelladerlangwaffen!!!
  7. Kannst Du ja ruhig anders sehen. Im neuen Gesetzestext steht im Übrigen zur alten Gelben WBK gar nichts drin, denn die wird in § 14 WaffG überhaupt nicht behandelt sondern nur in § 58 WaffG... Wie es rechtlich aussieht, habe ich oben geschrieben... Ich will Dir wirklich nicht zu nahe treten, aber scheinbar kennst Du dich mit Rechtsanwendung (jedenfalls im Bereich Verwaltungsrecht) nicht wirklich aus, machst es jedenfalls nicht beruflich (korrigiere mich bitte, wenn es anders ist).
  8. Nein, die alte Gelbe WBK ist nicht betroffen! Das Gesetz spricht von einer unbefristeten Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 (bzw. jetzt Abs. 6) WaffG, das ist nur die neue gelbe WBK! Die alte gelbe WBK war nie eine Erlaubnis nach § 14 WaffG, sondern gilt als Erlaubnis nach altem Recht fort! Das muss auch nirgendwo explizit stehen, sondern ergibt sich schlicht daraus, dass zur alten gelben WBK nichts neues geschrieben wurde: Es steht ja generell nirgendwo im Gesetz etwas von einer "gelben WBK", diese Bezeichnug ist rein umgangssprachlich. Die "neue gelbe WBK" ist schlicht eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG die zum unbefristeten Erwerb von bestimmten Waffenarten berechtigt. Verkörpert wird diese Erlaubnis halt durch eine Urkunde, die (warum auch immer) aus gelbem Sicherheitspapier besteht. Diese Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG wird nun im Gesetz auf 10 Waffen beschränkt und findet sich in der neuen Gesetzesfassung in § 14 Abs. 6 WaffG wieder. Die "alte gelbe WBK" ist aber gar keine Erlaubnis nach § 14 WaffG, sondern nach § 28 Abs. 2 WaffG in der alten Fassung von vor 2002. Diese Erlaubnis nach altem Recht gilt im Rahmen des Bestandschutzes fort (§ 58 Abs. 1 WaffG). Durch die Begrenzung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 / Abs. 6 WaffG wird in diesen Besitzstand überhaupt nicht eingegriffen (das hätte wenn gesondert geregelt werden müssen)!
  9. Das ist natürlich auch ein schöner Schritt in Richtung "Bürgerservice"! Leider bietet meine Stadtverwaltung so einen Service nicht an (aber immerhin KFZ-Zulassung für den Landkreis), aber dafür lässt die UJB JS-Verlängerung auf dem Postweg zu...
  10. Man muss natürlich auch berücksichtigen, wie die "Behördenstrucktur" ist: Ist die Waffenbehörde mit der Jagdbehörde identisch oder nicht? Wenn ja, haben die natürlich auch den Jagdscheim "im System", da Waffen- und Jagdangelegenheiten mit dem gleichen EDV-Programm bearbeitet werden (oft "Condition"). Trotzdem ist der Jagdschein nicht im NWR gespeichert, sodass z.B. die Polizei oder eine externe Waffenbehörde bei einer Abfrage hierzu auch nichts finden kann. Bei mir ist UJB der Landkreis und Waffenbehörde die Stadtverwaltung. Die Waffenbehörde kann nicht "im System" sehen, ob ich einen gültigen JS habe, daher möchten die den auch ab und zu mal "live" sehen (oder sie fragen halt bei der UJB an)...
  11. Natürlich wird das Befürfnis "Jäger" hinterlegt, wenn die Waffe mal auf JS erworben wurde, aber wie soll sich dadurch erkennen lassen, ob die Person aktuell auch wirklich im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist? Hier wurde aber die Behauptung aufgestellt, dass der JS selber im NWR gespeichert wird und das stimmt schlicht und ergreifend nicht!
  12. Meine UJB soll hat glaube ich schon ab morgen wieder auf. Ob die von Jägermeister auf hat, weiß ich nicht, aber da er seinen JS ja am 06.01. verlängern lassen will...
  13. Und wo bitte steht da was von Jagdscheinen??? Im NWR werden waffenrechtliche Erlaubnisse gespeichert, nicht jagdrechtliche. Was genau gespeichert wird, steht in § 3 NWRG - von Jagdscheinen steht dort nichts!!! https://www.gesetze-im-internet.de/nwrg/__3.html Im Gegensatz zur Waffenbehörde taucht das Wort Jagdbehörde (oder überhaupt nur "Jagd") im NWRG auch gar nicht auf! Schon mal eine NWR-Selbstauskunft beantragt? Scheinbar nicht, sonst wüsstest Du, dass dort nichts zum Jagdschein aufgeführt wird... Das ist übrigens auch der Grund dafür, dass die Waffenbehörde (sofern sie nicht auch gliechzeitig Jagdbehörde ist) gar nicht von sich aus sehen kann, ob Person XY im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist. Aber fragt doch am 06.01. einfach mal bei der Jagdbehörde nach, die werden das sicher gerne bestätigen...
  14. Nur werden sicher die wenigsten Jäger den Munitionserwerb für Langwaffenmunition in der WBK gestempelt haben...
  15. Wieso? Bitte klär mich auf. Mein Rechtsverständnis: § 15 Abs. 1 BJagdG: Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. § 39 Abs. 2 BJagdG: (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt oder obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 41a). Man hat also bei der Jagd den Jagdschein mit sich zu führen! Eine Kopie, auch wenn sie beglaubigt ist, ersetzt niemals das Original! (oder wo soll das geregelt sein?) Hätte der Gesetzgeber es anders gewollt, stünde dort "muß Inhaber eines auf seinen Namen lautenen Jagdscheines sein"... Auch wenn der JS bei der Behörde liegt handelt man mMn vorsätzlich, denn es zwingt einen ja schließlich niemand zur Jagd und man weiß, dass man den JS nicht mit sich führt... Oder sehe ich das falsch???
  16. Ach so war das gemeint... Gut, wenn Deine Jagdbehörde so lange braucht, das kan ja niemand ahnen und es ist auch eigentlich nicht "normal". Meine UJB empfiehlt die Verlängerung im Januar/Februar und es dauert auch nicht länger als max. eine Woche bis man den Jagdschein wieder im Briefkasten hat. Die Sicherheitsüberprüfung geht heute übrigens (wenn die Behörde es denn will!) in 1. bis 2 Tagen (manchmal ist die Antwort sogar noch am gleichen Tag da), weil das mitlerweile alles elektronisch abläuft!
  17. Das hilft mir echt weiter! Das die nicht erst im Juni kommt ist mir schon klar, trotzdem wäre es schön zu wissen, ob sie ehr im Januar, Februar, März oder eben erst Anfang April zu erwarten ist...
  18. Hat zufällig jemand Erfahrungswerte, wann die Gothaer die Versicherungsbestätigung für die Jagdhaftpflicht zuschickt?
  19. Wichtig wäre zu wissen, wann das neue WaffG denn nun in Kraft tritt. Tritt es z.B. erst zum 01.02.2020 in Kraft sollte man den Jagdschein im Januar verlängern lassen und auch ggf. geplante waffenrechtliche Anträge zeitnah stellen...
  20. Wieso das denn? Ende des Jagdjahres ist gem. BJagdG immer der 31.03. Eine Abweichung ist gar nicht möglich! Wieso sollte der Jagdschein denn früher ablaufen, nur weil man schon im Januar verlängert? Wenn es so wäre müssten ja alle Jäger genau am 01.04. bei ihrer Jagdbehörde aufschlagen um keinen Gültigkeitstag zu verschenken... Dann müsste der Jagdschein im Gegenzug aber auch bis 06.04. gültig sein, wenn man ihn erst am 06.04. verlängert... Ist ja leider auch nicht so. Der Jahresjagdschein richtet sich nur nach dem Jagdjahr, das Kalenderjahr ist völlig unbedeutend! Bei der Verlängerung wird somit schlicht eingetragen "Dieser Jagdscheine Nr. XY gilt weiter vom 01.04.2020 bis 31.03.2023. XY-Stadt, den 06.01.2020 Jagdbehörde XY-Stadt (Stempel, Unterschrift, Siegel)". Meine Jagdbehörde bittet sogar um Verlängerung im Januar oder Februar! Sobald man seine Versicherungsbestätigung in Händen hält sollte man somit die Verlängerung beantragen (bin mal gespannt, wann die Gothaer die zuschickt...)
  21. Quatsch! z.B. Hier hat der DJV eine (wenn auch nicht ganz fehlerfreie) Synopse erstellt und auch die Fundstelle für den Entwurf angegeben: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/Synopse Änderung WaffG 2019.pdf
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