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TT22

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Posts posted by TT22

  1. Am 9.5.2017 at 16:39 , Jägermeister sagte:

    Händler dürfen nicht beschossene Waffen erwerben.

    ... steht wo?

    §12 BeschussG sagt da nämlich was ganz anderes...

    Nur weil etwas "immer so" gemacht wird / wurde (z.B. Überlassen von unbeschossenen Waffen an Sammler oder Händler), bedeutet es ja noch lange nicht, dass das auch legal ist.

  2. vor 22 Minuten, Jägermeister sagte:

    Warum sollten Innenfächer nicht das gleiche B-Niveau haben? Verstehe ich nicht. Die 5 Stück begründen sich ausschließlich über das Gewicht.

    Die VDMA-Stufen sind ja reine Bauvorschriften ohne Zerstörungsprüfung. Wenn sich eine Hersteller also an die Mindestvorgaben hält, darfe er "A" bzw. "B"  drauf schreiben...

    Die "B-Innenfächer" sind zwar grundsätzlich auch Stufe "B", müssen dazu aber geringere Mindestanforderungen erfüllen. Sie haben z.B. meistens nur einen Verriegelungsbolzen in der Tür und dürfen geringere Wandstärken haben als "reine" B-Schränke, daher sind sie einfacher zu knacken.

  3. vor einer Stunde, Jägermeister sagte:

    Das ist nicht ganz korrekt. Die Beschränkung gilt grundsätzlich für alle Stufe B Behältnisse. Ausnahme: Mehr als 200kg bzw. entsprechende Verankerung.

    Auch das ist meiner Meinung nach nicht ganz richtig.

    Die Beschränkung entfällt bei alle Schränken >200kg außer beim Jägerschrank, denn in § 13 Abs. 4 AWaffV der explizit den Jägerschrank regelt, steht nichts davon!

    Evtl. müsste das Innenfach alleine >200kg wiegen, damit die Regelung "mehr als 5 KW" greift...

    Der Gesetzgeber trägt mit der Beschränkung von generell 5 KW im Innenfach eines Jägerschrankes der Tatsache Rechnung, dass Innenfächer nicht das gleiche Niveau haben wie "freistehende" B-Schränke.

    Im Anhang mal das Aufbewahrungsmerkblatt von ZFS Sagerer, auch hier wird auf max. 5 KW im Innenfach verwiesen!!!

    Wenn die Möglichkeit bestehen würde, in einem Produkt von ZFS Sagerer mehr als 5 KW im Innenfach aufzubewahren, dann würden die das doch sicher (allein schon aus Werbegründen) erwähnen, oder?

    wf_sonder_2014_2.pdf

  4. vor 2 Stunden, Jägermeister sagte:

    Ich frage nochmal:

    Sogenannter "Jägerschrank", Korpus Klasse A mit zwei Innenfächern Stufe B mit mehr als 200kg. Beabsichtigt ist die Aufbewahrung von 10+10 Kurzwaffen. Keine Langwaffen.

    Ja, ein "Jägerschrank" ist ein ja auch ein Schrank, in dem Langwaffen und im Innenfach Kurzwaffen aufbewahrt werden, darauf bezieht sich der zitierte  §13 der AWaffV, die wichtige Passage hatte ich fett makiert.

    Daher hier nochmal:

    Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt (A-Teil vom Jägerschrank), so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden (B-Innenfach vom Jägerschrank) Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

    Ich meine mal gelesen zu haben, dass die Zahl der Kurzwaffen im Jägerschrank vom Gesetzgeber auf 5 begrenzt wurde, weil das Innenfach (auch wenn es "B" ist) nicht wirklich gleichwertig zum regulären "B-Schrank" ist (idR. nur ein Verriegelungsbolzen in der Tür und geringere Wandstärken).

    Aber bevor wir hier diskutieren, wäre es doch vielleicht sinnvoller den Hersteller ZFS-Sagerer zu fragen, was man in dem Schrank aufbewahren darf oder besser gleich die zuständige Waffenbehörde.

    Wenn die Behörde schriftlich gibt, dass da 20 Kurzwaffen rein dürfen, ist doch alles OK!

    Ohnen eine solche behördliche Aussage würde ich persönlich jedoch höchstens 5 Kurzwaffen im Innenfach aufbewahren, denn so interpretiere ich die gesetzlichen Vorschriften (und auf den Merkblättern von Verbänden und Behörden wird auch immer eine Höchstzahl von 5 Kurzwaffen im Jägerschrank ausgewiesen).

  5. So, ich habe mal ins Gesetz bzw. in die AWaffV geguckt, (die nötigen Rechtsquellen sind nämlich für jedermann frei zugänglich) und nur weil man da nicht selber nachschauen kann oder will, muss man ja nicht gleich unfreundlich werden...

    20 Kurzwaffen kann man schon mal komplett vergessen und das der Schrank mehr als 200kg wiegt ist in diesem Fall auch komplett egal!

    § 13 Abs. 4 AWaffV:

    Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

    In einem B-Innenfach ist es somit unabhänig vom Gewicht nicht zulässig, mehr als 5 Kurzwaffen aufzubewahren, somit wird es auch bei 2 Innenfächern höchstens möglich sein, 10 Kurzwaffen aufzubewahren, 20 Kurzwaffen sind nicht zulässig!

  6. vor 5 Stunden, Elster1962 sagte:

    Weil ich genau wegen dieser Geschichte zu Beginn meines Jägerlebens Mords Galama, trotz mitführen des Jagdscheins, bei einer Verkehrs-Kontrolle (und danach) hatte (WBK hatte ich damals auch noch nicht).

    Dann nimmt man halt den Gesetzestext mit, denn der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit ja explizit geschaffen!

    § 38 WaffG - Ausweispflichten:

    Wer eine Waffe führt, muss

    1.
    seinen Personalausweis oder Pass und
    a)
    wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
    b )
    im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
    c)
    im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
    d)
    im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
    e)
    im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
    f)
    im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und
    2.
    in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein

    mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher oder elektronischer Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.

     

    Also, wo ist das rechtliche Problem?

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