Jump to content

karaya

Registrated User
  • Posts

    3377
  • Joined

  • Last visited

Posts posted by karaya

  1. Nachdem in einem anderen Thread

    http://www.gunboard.de/gb3/viewtopic.php?t=4489&start=45

    die Frage aufgekommen war, wie sog. Kleinschrotpatronen einzuordnen sind, hier nochmal das Ergebnis meiner Nachforschungen:

    Kleinschrotpatronen sind definitiv verbotene Gegenstände gem. der Anlage 2 zu §2 Abs. 2-4 WaffG, Abschnitt 1 Nr. 1.5.6.

    Unter die zitierte Vorschrift fällt:

    "Kleinschrotmunition, die in [Patronen]Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5mm geladen werden kann"

    Wie und wo P1 gemessen wird, ergibt sich aus der untenstehenden Grafik.

    Die Werte für P1 für verschiedene Kaliber unterstelle ich mal als bekannt, nachdem das Einscannen der endlosen Tabellen ziemlich mühsam ist

    Der Kommentar Apel/Bushart WaffR, 2.Band, 3. Auflage meint dazu:

    "Nr. 1.5.6 entspricht §17 Abs. 2 Nr.3 der 3. WaffV, stellt allerdings nicht mehr auf die Eignung ab, in erlaubnisfreien Waffen verschossen zu werden, sondern auf die Maße für das Patronen- oder Kartuschenlager. Das Ziel ist identisch: Es soll verhindert werden, daß zumindest teilweise erlaubnisfreie Waffen legal mit Kleinschrot geladen und damit "scharf" gemacht werden können."

    Aus dem oben Dargestellten ergibt sich eindeutig, daß sämtliche der diskutierten "Kleinschrotpatronen" bis einschließlich .45 ACP verbotene Gegenstände sind, weil P1 kleiner als 12,5 mm ist.

    Eine "Kleinschrotpatrone" im Kaliber .50 AE wäre dagegen wohl erlaubt, analog alle in .50er Revolverkalibern und darüber.

  2. Mein Bruder hat eine Python aus den 70ern. Da ist, wie ich finde die Verarbeitung erstklassig, besonders der Schloßgang ist seeehr weich, gerade im DA-Modus.

    Ist schon eine edle Waffe. Zu neueren Modellen kann ich nichts sagen.

  3. Soweit ich weiß, betrifft dieses "Kleinschrotverbot" nur die französischen "Grenaille"-Patronen, die man in Patronenlager von Schreckschußwaffen laden kann.

    Das müßte sich aus dem Text der Vorschrift doch ergeben. Tut es aber nicht.

  4. Also .38/.357, 9mm Luger und .45 ACP-Schrotpatronen sind weiterhin im Handel.

    Die oben von mir zitierte Vorschrift Anlage 2 zu §1 Abs 4 WaffG, Abschnitt 1, Nr. 1.5.6 lautet: [Verboten ist]"Kleinschrotmunition, die in [Patronen]Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5mm geladen werden kann"

    Die Zusätze in eckigen Klammern sind von mir.

    Diese Maßtafeln habe ich jetzt nicht da, aber ich gehe davon aus, daß auch die von HP erwähnten Schrotpatronen erfasst sind.

  5. stehen nicht alle wirbeltiere unter naturschutz

    Nein.

    Nach dem Tierschutzgesetz darf man Wirbeltiere nicht "ohne vernünftigen Grund" töten. Schädlingsbekämpfung ist aber schon ein "vernünftiger Grund", sonst dürfte man ja auch keine Rattenfallen mehr aufstellen.

  6. das wäre "jagen" und das ist, soweit mir bekannt ist, ohne jägerprüfung egal auf was verboten.

    Nee, dem Jagdrecht unterliegt nur jagdbares Wild, wozu die "Wasserratte" (Bisam?) nicht gehört.

    Jagdrechtlich gesehen darf man die auf dem eigenen Grundstück wohl schon schießen.

    Nach dem WaffG aber nicht mit der .22Z, weil die weit mehr als 7,5 J bringt.

    Ein 7,5 J Druckluftgewehr andererseits ist mit Sicherheit nicht ausreichend, um den relativ großen Bisam schnell und sicher zu töten, so daß hier nicht nur eine üble Tierquälerei, sondern als Folge davon auch ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorläge.

    Also Finger weg davon.

    Daten zur .22 Z

    9mm Flobertschrot und .22 Schrot sind seit dem 01.04.2003 verbotene Gegenstände, vgl. Anlage 2 zu §1 Abs 4 WaffG, Abschnitt 1, Nr. 1.5.6

    Selbst der Besitz dieser Munition ist verboten!

  7. Ich meine, mich an solche Fotos und Videoaufnahmen zu erinnern - die waren allerdings aus Dänemark, meine ich. Da ist tatsächlich mal von der Polizei direkt in die Menge geschossen worden, ist noch gar nicht solange her.

    Das war in den liberalen Niederlanden, genauer gesagt in Rotterdam.

    Allerdings hatten da hunderte Hools ein paar dutzend Polizisten dermaßen in die Enge gedrängt, daß ich an deren Stelle auch geschossen hätte. Wahrscheinlich sogar viel früher.

  8. Als Alternative kann man ja sofern man hat, in seinem Hobbykeller mit Luftdruckwaffen auf Scheiben mit Kugelfang schiessen.

    Auch das ist nach deutschem Recht mit allem, was mehr als 7,5 Joule bringt, definitiv verboten. Nur zur Klarstellung.

    Ansonsten ist natürlich Dein Rat sicher vernünftig. :wink:

  9. Bist Du dir sicher, daß die .22 Z mit aufgelistet ist im AffGes. oder war das ein Gag von Dir ?

    Alles was mehr als 7,5 Joule bringt ist für das Schießen im Garten definitiv verboten.

    Ich_bins hat wohl die Rechtslage nach dem alten WaffG gemeint.

  10. Ich teile aber deine Meinung, daß es so in den Beratungen zum Gesetz und danach (leider nicht so eindeutig) fast Gesetzestext geworden wäre.

    Aus den Beratungen ergibt sich der Wille des Gesetzgebers eindeutig, wie das nicht nur das VG Würzburg feststellte, sondern wie es auch im Kommentar zum neuen WaffG steht und wie jeder selber nachlesen kann.

    Die entgegenstehende Meinung einiger Verwaltungen und des BdMP-Präsi ist unvertretbar.

    Daß es irgenwo ein anderslautendes VG-Urteil gibt, glaube ich auch erst, wenn ich es gesehen habe.

  11. Leben steht drunter, scheinbar nicht drüber (über Würde). Aber: Das Leben beinhaltet doch Würde, denn ohne Leben keine Würde. Dann aber steht Leben über Würde. Auch wenn im GG das Gesetzes-Papier Anderes vermuten läßt.

    Dazu gibt es eine Menge Argumente hin und her.

    Ich denke, das was Du sagst, hat viel für sich. Aus dem GG kann man nicht unbedingt entnehmen, daß die "Menschenwürde" den Grundrechten übergeordnet wäre. Man kann nur feststellen, daß die Menschenwürde kein Grundrecht ist.

    Was sie denn sonst sein soll, ist nicht so ganz klar.

    Die Praxis legt jedenfalls nahe, daß die "Menschenwürde" immer dann in Stellung gebracht wird, wenn es um Täter geht. Den Opfern steht scheinbar keine Menschenwürde zu. Oder ist es denn etwa menschenwürdig, in irgendeinem Erdloch als Opfer eines Entführers langsam und qualvoll zu ersticken, zu verdursten oder zu verhungern? Ist das keine Folter?

    Ich denke, daß es im Daschner-Fall auch gar nicht um die Abwägung Leben gegen Menschenwürde, sondern um die Abwägung Menschenwürde gegen Menschenwürde ging. Und da muß die des Täters zurückstehen.

  12. Eh, Till, deine Argumente gefallen mir. Der Angriff auf das Kind dauert fort (es ist ja noch in einem Erdloch etc. gefesselt am verhungern). Die Polizei hält eine Drecks.... im warmen Vernehmungszimmer mit Kaffee und Zigaretten bei "Aussagelaune".

    Tja, die Wertungswidersprüche, die Till da aufzeigt, sind heftig. Ein gutes Zeichen dafür, daß die Sache keineswegs ausgekocht ist.

  13. Gibt die Polizei den Täter nicht heraus, vereitelt sie das Notwehrrecht der Angehörigen und nimmt damit den Tod des Opfers in Kauf. Wieso soll dieses Verhalten rechtmäßig sein?

    Weil es nach Ansicht der Rechtsprechung zu Daschner dem PAG und anderen für die Polizei gültigen Rechtvorschriften entspricht?

    Wer selber nicht foltern darf, darf auch andere nicht foltern lassen.

    Wobei der Begriff der "Folter" in diesem Zusammenhang sowieso albern ist. Das hat allerdings Daschner selbst provoziert, mit seinen formellen Ankündigungen und dem Gedanken noch einen Arzt beizuziehen. Hätte er nach Art von Schimanski Graefgen einfach am Kragen gepackt und gesagt "ich hau dir jetzt alle Zähne ein, wenn du nicht sagst, wo das Kind ist!", kein Mensch hätte von Folter gesprochen.

  14. PS: Halthalt, da war ich zu schnell. Wieso wäre ein derariges Vorgehen der Angehörigen nicht rechtmäßig?

    Weil Rechtfertigungsgründe nicht greifen. §34 StGB greift wohl nicht ein, wenn die Eltern gewaltsam gegen die Polizei vorgehen, also z.B. das Polizeirevier im Stil von T1 stürmen.

  15. Dürfen sich die Angehörigen des Opfers den Täter dann mit Gewalt verschaffen, eventuellen Widerstand von Polizeibeamten sogar rechtmäßig brechen?

    Klar dürfen sie das. Eindeutiger Fall von entschuldigendem Notstand, §35 StGB:

    "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von (...) einem Angehörigen (...) abzuwenden, handelt ohne Schuld."

  16. Ja Mensch, Sledgie, Du wieder hier! :lol:

    Hast Dir aber eine Menge Arbeit gemacht mit Deinen Zitaten. Vielen Dank auch. Allerdings ist unschwer zu erkennen, daß die Texte von Arndt hier in selbstironischer Absicht zitiert wurden und sich natürlich niemand das fragwürdige Pathos unreflektiert zu eigen machen wollte.

    Insofern leigt diese Belehrung etwas neben der Sache. :lol:

  17. Gabs mal. Hat aber den Kofferraum getroffen und am Panzer haltgemacht. Die Kiste wurde gebeutelt und der General verletzt.

    Stimmt genau. Der General wurde nur leicht verletzt.

    Das war ein Attentat der RAF gegen US-General Kroesen.

    Damals gab es noch ein Foto, daß den Einschuß aus der Nähe zeigte, ich kann mich noch genau erinnern. Ich hab's aber nirgends gefunden. Hat das vielleicht jemand?

×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)