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dr.magnum

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Posts posted by dr.magnum

  1. Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen: In vielen Staaten nicht akzeptiert, restriktiv ausgelegt oder mit Diskriminierung verbunden.

    Eine Anmerkung zum UNO-Bericht 2006 von Günter Knebel *

    Mit Datum vom 27. Februar 2006 wurde der Bericht ?Bürgerliche und politische Rechte, einschließlich der Frage der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen ? Ein analytischer Bericht des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte betreffend die besten Verfahrensweisen im Zusammenhang mit der Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen?1 vorgelegt. Er sollte während der 62. Tagung der UNO - Menschenrechtskommission beraten werden. Die Menschenrechtskommission hat sich Ende März dieses Jahres aufgelöst, ihre Arbeit wird nun von dem im Juni 2006 neu konstituierten UNO - Menschenrechtsrat fortgesetzt. Daher wird voraussichtlich erst im nächsten Jahr über diesen Bericht beraten, der als ?redigierte Vorabfassung? im englischen Original und nun auch in deutscher Übersetzung vorliegt. (http://www.ekd.de/eak, dort sind unter dem Button >Menschenrecht KDV< alle UN-Texte der jüngsten Zeit präsent und abrufbar.)

    Das Thema bleibt brisant, solange sich Staaten über ihre militärische Macht definieren. Erstaunlich bleibt, welche Furcht offensichtlich so manche bewaffnete Staatsmacht vor denjenigen ihrer Bürger hat, die lediglich unbewaffnet bleiben und einfach nur zivil leben wollen. Nicht nur der Augenschein im Blick auf Krisen- und Kriegsgebiete wie z.B. im Nahen Osten, sondern auch nüchterne Analysen belegen, dass zwischen militärisch geprägter Wahrnehmung, der Anhäufung von Waffen, psychopathologischer Angst und Bereitschaft zur Gewaltanwendung offensichtlich enge Zusammenhänge bestehen. Umso verdienstvoller ist es, dass der Hohe Kommissar für Menschenrechte seit 1999 in biennalen Abständen die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen auffordert, zu den entsprechenden Beschlüssen der UN-Menschenrechtskommission Stellung zu nehmen und ergänzende Angaben für den Bericht an die UNO-Menschenrechtskommission zu liefern. Es ist zu wünschen, dass diese wichtigen Untersuchungen nun vom Menschenrechtsrat übernommen und forciert werden. Deren Bilanz ist einerseits erfreulich und bemerkenswert innovativ, auch wenn die Sprache der Diplomaten und eines ?Berichts über die besten Verfahrensweisen? so manches demokratische und friedensethische Skandalon verhüllt. Andererseits wird für aufmerksame Leser auch aus diesem Bericht deutlich, dass sehr viel zu tun bleibt, um die bestehenden Menschenrechtsnormen zu erfüllen. Von den 192 Mitgliedsstaaten der UNO, die fast alle Militär unterhalten, sind es bisher nur etwa 30, die dieses Recht überhaupt akzeptieren ? über dessen Ausgestaltung ist damit noch keine Aussage gemacht.

    Ablehnung, Blockade, Engführung

    Nicht wenige Staaten lehnen die Anerkennung der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen strikt ab z.B. Israel (für Männer), Korea, Singapur, Türkei; andere räumen dieses Recht nur sehr restriktiv ein und beschränken es teilweise nur auf Friedenszeiten z.B. Bulgarien, Griechenland, Finnland, Zypern. Obwohl die Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen in einigen Staaten sogar in der Verfassung verankert (z.B. Aserbeidschan, Belarus, Brasilien, Ecuador, Georgien) oder gesetzlich möglich ist (z.B. Venezuela), fehlt es dort an weiteren gesetzlichen Ausführungsbestimmungen, um dieses Recht tatsächlich wahrnehmen zu können. Die Berufung auf die Gewissensfreiheit lässt religiöse, moralische, ethische und andere humanitäre Motive ausdrücklich zu, dennoch werden die Gründe, auf die sich Militärdienstverweigerer berufen können, oft sehr eng ausgelegt (z.B. Armenien, Griechenland, Litauen, Moldawien, Zypern) oder gar allein auf religiöse Motive begrenzt (z.B. Rumänien, Ukraine). Während nach den Kriterien der Menschenrechtsgremien die Verweigerung des Militärdienstes jederzeit möglich sein muss, beschränken viele Staaten (z.B. 18 von 29 Ländern Europas) die Wahrnehmung dieses Rechts auf die Zeit

    v o r der Aufnahme des Militärdienstes, immerhin sieben Staaten lassen das Recht auch für Soldaten und Reservisten gelten. Das Recht auf Verweigerung besteht für Zeit- und Berufssoldatinnen und ?soldaten bisher nur in wenigen Staaten (z.B. Deutschland, Niederlande, Großbritannien, USA), ebenso die selektive Verweigerung, die zur Versetzung oder zur straflosen Entlassung führt (Australien, Deutschland, Niederlande, Slowenien). Wie eingeschränkt sich dies jeweils im Einzelfall auch darstellt; immerhin gibt es dafür in einigen Ländern eine rechtlich fundierte Grundlage, die für die Praxis in anderen Staaten beispielhaft sein kann.

    Geheimrecht und parteiliche Verhöre

    Ein wichtiges Untersuchungskriterium ist auch die Verbreitung der Information, wann und wie das Recht auf Militärdienstverweigerung wahrgenommen werden kann. Die ?praktischen Gepflogenheiten der Staaten? sind dazu sehr unterschiedlich und kaum hilfreich, das Recht wahrzunehmen, wenn sie in Amtsblättern mehr versteckt als veröffentlicht sind. Der UNO - Report regt deshalb an, entsprechende Gesetze und die dazu gehörigen Informationen öffentlich breit zu streuen und nicht auf Wehrpflichtige zu beschränken, sondern auch dienende Soldatinnen und Soldaten einzubeziehen. Auch die Verfahren zur Anerkennung als Militärdienstverweigerer enthalten manche Tücken, die bis zum generellen Ausschluss von der Anerkennungsmöglichkeit führen. So verhindert Waffenbesitz ohne Rücksicht auf den Grund (Jäger oder Sportschütze) in Ländern wie z.B. Österreich, Kroatien, Serbien, Montenegro und Griechenland eine Anerkennung als Militärdienstverweigerer. Ein spezielles Thema sind auch die mündlichen Verhandlungen zur Anerkennung oder Ablehnung und die Zusammensetzung der Entscheidungsgremien. Mit Recht führt der Bericht hier nur die ?besten Praktiken? an, die inzwischen bei 11 europäischen Ländern darin bestehen, schriftliche Anträge auf Ausschlussgründe zu überprüfen und damit in der Regel anzuerkennen. Erst ein Land auf dieser Welt, Paraguay, lässt allein die ?feierliche Abgabe einer Erklärung? als hinreichend für die Anerkennung als Militärdienstverweigerer gelten. Sehr viel weniger zivil geht es bei den mündlichen Verfahren zu: In 16 europäischen Ländern liegt die Zuständigkeit für das Verfahren beim Verteidigungsministerium, nicht selten sind die Mitglieder der Prüfungsgremien Angehörige des Militärs, was die geforderte Unabhängigkeit in Frage stellt.

    Alternativdienst als lästige Alternative

    Ein weiteres Kriterium für den staatlichen Umgang mit der Gewissensfreiheit ist die Gestaltung des Alternativdienstes, den die Militärdienstverweigerer zu leisten haben. Schon dessen Dauer spricht oft Bände und stellt sich faktisch als Strafe dar: z.B. in der Bosnischen Republik Srpska und Litauen beträgt sie das Doppelte, aber auch in Staaten wie Russland (1,7x) und Griechenland (1,9x) fast das Doppelte der Militärdienstzeit. Die inhaltlichen Bedingungen reichen zwar vom ?waffenlosen Dienst? innerhalb des Militärs bis hin zu zivilen öffentlichen Aufgaben im sozialen Bereich, aber sie geben ebenfalls weitere Auskunft darüber, wie ernst es ein Staat meint, echte zivile Alternativen zum Militärdienst zu entwickeln. Letzteres ist bisher weltweit chancenlos, damit scheinen Staaten offensichtlich überfordert zu sein. Sie sind bis heute weder willens noch bereit, in Richtung dieser pazifistischen Vision, die auf basisdemokratische Verminderung und Überwindung militärischer Gewalt orientiert, überhaupt auch nur zu denken, geschweige denn diese tatkräftig zu unterstützen. Eine besondere Perfidie in Bezug auf die staatlich geforderte Alternative zum Militärdienst liefern jene Länder, in denen die Verweigerung des Militärdienstes (oder ersatzweise dessen Verkürzung, mangels eines Rechts auf Verweigerung) mit einer Abstandszahlung oder einer Sondersteuer erkauft werden muss, die dem Militär zugute kommt: Die Liste reicht von der Schweiz, die eine Sondersteuer auf das Einkommen männlicher Staatsbürger erhebt, die ihrer obligatorischen Militärdienstpflicht nicht nachkommen, über Albanien, Bolivien, Ecuador, Georgien, Kirgisistan und die Türkei bis zu Usbekistan.

    Asyl für Militärdienstverweigerer defizitär

    Eine ?beträchtliche Zahl von Staaten? ist zwar inzwischen (gelegentlich) bereit, Militärdienstverweigerern, Militärdienstflüchtlingen und Deserteuren internationalen Schutz zu gewähren. Dennoch erkennt die derzeitige Staatenpraxis die Militärdienstverweigerung auch dann nicht allein als Grund für Asyl an, wenn der Heimatstaat keinerlei Form der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkennt. Die entsprechenden Empfehlungen des UNHCHR - Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bleiben vielfach ebenso unberücksichtigt, wie neuere Empfehlungen des UNHCHR, die auf eine Weiterentwicklung der diesbezüglichen Staatenpraxis drängen. Dazu gehört insbesondere auch der Schutz für Einzelpersonen, für die eine Flucht und ein Asylantrag die einzige Möglichkeit sind, um zu verhindern, dass sie in einem international verurteilten Krieg, bei dem gegen das Völkerrecht verstoßen wird, oder in einen Krieg hineingezogen werden, der systematisch das Humanitäre Völkerrecht verletzt.

    Die Schlussfolgerungen dieses Berichts wollen die Staaten ermutigen, das Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen anzuerkennen und diesem Recht umfassende Wirkung zu verleihen. Ob die UNO-Mitgliedsstaaten in absehbarer Zeit diesen Mut wohl aufbringen? Ohne weitere institutionalisierte Fürsprache und ohne permanentes Drängen und Druck von Betroffenen wie von Nichtstaatlichen Organisationen wird deren Zaudern und Zagen bei der Gewissensfreiheit für Militärdienstverweigerer wohl kaum zu überwinden sein.

    1 E/CN.4/2006/51

    * Günter Knebel, Geschäftsführer der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer (EAK), Wachmannstraße 65, 28209 Bremen, Tel.: 0421 344037; Fax: 0421 3491961; http://www.eak-online.de ; eak-brd@t-online.de

  2. Ne so unrecht hat er gar nicht, wenn wir aber in unserem Slang schreiben würden hättet Ihr bestimmt Schwierigkeiten das zu lesen, deshalb lassen wir unsere texte über einen Translator laufen der das dann in Schulenglisch umwandelt.

    Und bei Sgt - Miller hättet Ihr eure freude wenn der in seinem Slang schreiben würde, ist ungefähr so als wenn ein Sachse das Bayrische probiert.

    PS: Den Tipp mit dem Translator hat er von mir, ich habe auch so angefangen, und ich kann auch nur immer in Deutsch schreiben wenn meine Frau dabei ist und mir das Übersetzt. PDT_Armataz_01_12

  3. Ne Sgt, die kennen das nicht hier bei denen sind die Waffen um einiges teuriger als bei uns, denke das man hier für eine MAC gute 1000 - 1500 ? hinlegen müsste, zudem bekommt man die in Deutschland nicht zu kaufen, in der Schweiz weiß ich nicht, aber die haben ein liberales Waffengesetz, fast so wie bei uns.

    Verscheißern heißt das man einen auf lustige Art anlügt, denke ich zumindest. PDT_Armataz_01_12

  4. unfortunate the laws to the weapons are very strict here, but interests me less, I shoot on mine ranch to the run glows. as I read have it you also after the war to the police strike, I also participated, however with a shooting was hurt and afterwards in pension sent. my wife had homesickness, therefore we pulled then to Germany, are now security advisor with an insurance, but only 3 months then go I finally into pension. PDT_Armataz_01_18

  5. Die Unabhängigkeit der Justiz gegenüber der Politik ist einer der Grundsätze einer Demokratie. Schon die Ernennung von hochrangigen Richtern durch politische Gremien - wie im Falle der Richter des deutschen Bundesverfassungsgericht durch einen Ausschuß des Bundestages und den Bundesrat oder des Obersten Gerichtshofs der USA durch den US-Präsidenten und den Senat - stellt hier zweifellos eine kaum die Unabhängigkeit der Richter fördernde Interessensverquickung dar.

    Eine AP-Meldung vom Dienstag belegt allerdings ein weiteres Mal, daß der vorgeblich durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der USA ?befreite? Irak weit selbst von dieser eingeschränkten Unabhängigkeit der Justiz entfernt ist.

    Demnach wurde der vorsitzende Richter in dem Verfahren gegen den durch den US-geführten Angriffskrieg gestürzten irakischen Präsidenten Saddam Hussein, Abd Allah al-Amiri "mit Zustimmung" des "irakischen" Premierministers Nouri al-Maliki entlassen und durch seinen bisherigen Stellvertreter Mohammed al-Uraibiy ersetzt. Ein Mitarbeiter der "irakischen" Regierung, der nicht namentlich genannt werden wollte, sagte, dies sei auf Anfrage des "Irakischen Hochtribunals", vor dem Hussein mit weiteren Mitgliedern der ehemaligen Regierung angeklagt ist, geschehen.

    Dies ist bereits das zweite Mal, das der vorsitzende Richter dieses Verfahrens ausgetauscht wurde. Al-Amiri hatte in der vergangenen Woche innerhalb des Verfahrens zu Hussein gewandt gesagt "Sie waren kein Diktator", was dieser mit einer dankbaren Verbeugung quittierte. In einem rechtsstaatlichen Verfahren könnte dies allerdings höchstens nur zu einem neuen Verfahren und keineswegs zu einem Austausch des Richters in der Mitte des Verfahrens führen.

    Dementsprechend bezeichnete Badee Izzat Aref, einer von Husseins Anwälten, die Absetzung al-Amiris denn auch als rein politisch. "Sie [Gerichtsmitarbeiter] hatten das Gefühl, daß er nicht auf ihre Forderungen reagierte", sagte er.

    Tatsächlich fällt es schwer, für die zweimalige Absetzung eines Richters in einem laufenden Verfahren - noch dazu durch eine Regierung, die nicht mehr als die Marionette einer Besatzungsmacht ist - eine andere Bezeichnung zu finden.

  6. Die waren feige, die sind feige und werde immer feige sein, das sind keine Männer das sind Aufgeblasene Schwuchteln denen man im Terrorcamp den Arsch versilbert hat.

    Die sollen doch mal nach Texas kommen die Arschgeigen, dann blasen wir denen mal den Marsch das Ihnen Sehen und Hören vergeht, wir besitzen Waffen und wir werden diese auch gezielt einsetzen, sollte so ein verblödeter Al-Qaida Arsch seinen Fuss auf meinen Grund und Boden setzen, meine MG`s wären bestimmt erfreut Ihre Musik zum besten zu geben. :PDT_Xtremez_30:

  7. Der krieg macht aus den Soldaten Bestien, einige lernen es nicht mehr sich Zivililisiert zu geben.

    Nach Vietnam gingen viele Soldaten in die Wälder, die konnten sich in der Stadt nicht mehr zurechtfinden.

    Es gab auch Soldaten die ließ man im Dschungel, das waren nur noch Tötungsmaschinen, die bringen alles um was ihnen zwischen Kimme und Korn kommt, nur darüber wollte die US Regierung nichts wissen.

    Aber man kann jetzt dieses Kriegsgeschehen nicht mit Vietnam vergleichen, aber labile Soldaten werden es schwer haben sich wieder umzustellen.

  8. Hello mick, it can already be you a team SWAT with it shoot has seen, was certainly a presentation or an other demonstration of the team SWAT, but in the normal service this weapon would have none verwendung, I look sometimes whether I kollegen can persuade itself sometimes here in forum to announce, that was with the SWAT. PDT_Armataz_01_12

    at the moment, excused please, this one is not my notation but my wife me helps to translate here

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