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shooter357magnum

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Posts posted by shooter357magnum

  1. Die vorläufigen Vollzugshinweise erlauben es den Verwaltungebörden, auch bei noch ausstehender Anerkennung, Bescheinigungen der drei goßen Verbände zu akzeptieren und Genehmigungen zu erteilen. Solange es sich bei um Waffen des Grundkontingents handelt oder der Schütze überregional aktiv ist.

    Habe im November eine Genehmigung für eine weitere KW mit BDS Bescheinigung erteilt bekommen, ohne Probleme.

    @ glock17: Wie kaum anders zu erwarten war, gibt es offensichtlich wieder Unterschiede in der Verwaltungspraxis der einzelnen Bundesländer.

    @de50ae: Es handelte sich weder um das Grundkontingent (§ 14 Abs. 2) noch bin ich nennenswert überregional aktiv.

  2. Wenn du allerdings Waffen nach neuem Recht erwerben willst, dann wird es schwierig. Da der BDS (noch) nicht anerkannt ist, kann er keine Waffen für die Grüne befürworten. Wenn man also nicht zusätzlich im DSB oder Bdmp ist, kann man auf die grüne erst einmal nichts kaufen. Eine neue Gelbe gibt es demnach erst einmal auch nicht.

    @ alle

    Absoluter Blödsinn !!

    Auf eine Bescheinigung des BDS LV1 Berlin-Brandenburg über zwei Kurzwaffen nach § 14 Abs. 3 WaffG (neu) habe ich innerhalb weniger Tage, und ohne die geringsten Probleme, Nachfragen oder sonstigen Verzögerungen die gewünschten zwei Voreinträge in meiner WBK gehabt. Die bisherige Noch-Nicht-Anerkennung des BDS spielt in der Verwaltungspraxis offenbar überhaupt keine Rolle.

  3. Hallo Leute,

    beruflich habe ich derzeit werktags im Raum KASSEL zu tun.

    Wer kennt einen netten BDS (!) Verein bzw. Schießstand in der Gegend, wo ich abends mal als Gast mitschießen kann ??? Bin hauptsächlich an GK-Kurzwaffe interessiert (schieße regelmäßig 9mm Para, .357 Mag. mit eigenen Waffen, daher gern auch mal leihweise .45 ACP, .44. Mag oder stärker !).

    Freue mich über Hinweise bzw. Einladungen !

    Gruß .357 MAGNUM

  4. Je öfter ich mir den §58 durchlese, um so mehr gelange ich zu der Überzeugung daß hier nicht die gesamte am 1.4. im Besitz eines Schützen befindliche Munition gemeint sein kann.

    Gründe:

    1. Erlaubnisse gelten weiter

    2. Erlaubnisse für den Erwerb gelten jetzt auch für den Besitz

    3. Anmeldefrist bis 31.8.03

    4. Die Anmeldung bei der Behörde gilt als Besitznachweis

    Wenn nun wie bei Pkt.2 ab 1.4. Erwerbserlaunisse auch zum Besitz berechtigen macht doch eine Anmeldung keinen Sinn. Desweiteren gilt eine Anmeldefrist bis 31.8.03. Wen interessiert am 31.8. überhaupt noch welche Munition ich am 1.4. besaß? Die hat doch bis dahin längst die Scheiben perforiert. Dann noch der Satz "Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz".Wenn wie unter Pkt 2 dargestellt die Erwerbserlaubnis bereits zum Besitz berechtigt, warum brauche ich dann noch eine Besitzberechtigung in Form einer Anmeldung bei der Behörde?

    Aus diesen Gründen kann es sich nur um Munition handeln die einmal rechtmäßig erworben wurde, für die es aber nun keine Besitzberechtigung gibt. Z.B. Rechtmäßig besessener K98 wurde verkauft. Die Munition dafür befindet sich noch im Besitz des Schützen (dies ist nach altem Waffenrecht zulässig, da es hier nur den Begriff der Erwerbsberechtigung, jedoch nicht die Besitzberechtigung gibt).

    Die noch vorhandene Munition für den K98 muß nun bis 31.8.03 angemeldet werden. In diesem Zusammenhang würde auch Pkt.4 einen Sinn ergeben.

    Zuächst einmal: Die Anmeldung gilt als Erlaubnis zum (rechtmäßigen) Besitz, nicht als "Besitznachweis".

    Im übrigen mag das ja alles sein, ist aber reine Spekulation, da der Gesetzestext des § 58 - sprachlich jedenfalls - völlig eindeutig ist. Wie das "gemeint sein" könnte und in welche Richtungen man das alles "auslegen" könnte, hilft niemandem weiter. Ebenso wenig der Hinweis darauf - wenngleich ziemlich unstrittig - wie wenig "Sinn" die Vorschrift macht ...

    Ich denke, die Diskussion geht jetzt erst richtig los, und ich bin gespannt auf weitere Erklärungsversuche !

  5. Vielen Dank für den Hinweis. - Konnte mir auch bald nicht vorstellen, das Problem hätte hier noch keinen interessiert. Leider ging das Thema aus dem Titel des angegebenen Postings nicht hervor. Soviel vielleicht als Hinweis an kommende Beiträge: Titel und Überschriften, die gleich erkennen lassen, worum es geht.

  6. Hallo Schützenfreunde,

    zwar gelten Erlaubnisse nach WaffG (alt) fort, aber wer nicht meldet, sitzt nach Ablauf der Frist (31.08.2003) auf illegalen Beständen!?

    Was tun???

    Auf die Info des FWR warten? Jetzt schon melden? Alles verbrauchen und dann nichts melden (wer keine Vorräte hat, muß auch nichts melden, vgl. Gesetzeswortlaut!).

    Die Meldepflicht gilt bei genauer Auslegung des Gesetzes ja auch nur für Mun., die man genau am 1. April ("bei Inkrafttreten dieses Gesetzes") im Besitz hat, nicht vorher und auch nicht einen Tag später ...

    Was haltet Ihr von der ganzen Sache? Was ist Eure Meinung?

    Vielen Dank übrigens an das FWR für den interessanten Hinweis. ICH hätt' das doch glatt übersehen und säße dann bald womöglich kistenweise auf illegaler Mun ...

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    Das Forum Waffenrecht informiert:

    Aufgrund der vielen Fragen, die uns täglich zur "dringenden"

    Munitionsanmeldung erreichen, fassen wir die wichtigsten Punkte hierzu nocheinmal

    für Sie zusammen:

    Der im Waffenrechtsänderungsgesetz vom 16.10.2002 veröffentlichte

    Termin zur Anmeldung von Munitionsbesitz (§ 58 Abs. 1 WaffG) war mit dem

    28.02.2003 falsch berechnet. Dieser Fehler wurde nun im Bundesgesetzblatt

    offiziell korrigiert und das Fristende für die Anmeldung von

    Munitionsbesitz auf den 31.08.2003 festgeschrieben. Es bleibt also nun noch ein

    wenig Zeit.

    Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass Munitionsbesitzer nach §

    58 Abs.1 WaffG lediglich verpflichtet sind, bei der Meldung ihre

    Personalien sowie die Munitionsarten der Behörde mitzuteilen. Munitionsarten

    sind in der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 mit

    "Patronenmunition", "Kartuschenmunition", "hülsenloser Munition" und "pyrotechnischer

    Munition" bezeichnet.

    Die Nennung einzelner Kaliber sowie der Anzahl ist nicht gefordert.

    Für unser Mitglieder werden wir in der nächsten Ausgabe der "Forum

    news" ein Musterformular zur Munitionsanmeldung bei der Behörde

    veröffentlichen.

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    Forum Waffenrecht e.V.

    Landvogtei 1-3

    79312 Emmendingen

    fon: +49 - (0)7641 - 92 92 18

    fax: +49 - (0)7641 - 92 92 30

    mail: info@fwr.de

    web: www.fwr.de

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  7. "Du darfst hier alles sagen, was Du möchtest, sofern es mit den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland konform geht.

    Nichtwissen schützt vor Strafe nicht, deshalb möchten wir Dich bitten, im Zweifelsfall in der Gesetzgebung nachzulesen - auch in Deinem eigenen Interesse."

    Wer auch nur ein wenig Anstand und Fingerspitzengefühl besitzt, der muß sicher nicht ständig im Gesetzbuch nachlesen, wie weit er im Umgang mit anderen Menschen gehen darf. Meine Freiheit ist da zuende, wo die Freiheit des Anderen anfängt. So einfach - und so schwierig - ist das!

    Am schlimmsten sind solche Leute, die hohe moralische Regeln aufstellen, die ständig von Freiheit, Toleranz und Verständnis schwadronieren und für sich insgeheim schon besondere Rechte in Anspruch nehmen, die für andere natürlich nicht gelten. Austeilen wollen, möglichst aus der Deckung heraus, aber nicht einstecken können. So etwas haben wir besonders gern! Wasser predigen und Wein saufen nennt man das!

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