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rugerclub

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Everything posted by rugerclub

  1. ...dann schickt doch bitte Mr. Slug in die Wüste! Den schliesslich hat Mr. Bomben für Öl sich diese Anleihe dort abgeholt
  2. Auch "Achse des Bösen" in Auswahl! Leider aber falsch zitiert: Für das Unwort des Jahres waren insgesamt 806 Vorschläge eingegangen. Am häufigsten war darunter die von US-Präsident George Bush beschriebene "Achse des Bösen". Dazu sagte Schlosser: "Sie wäre zweifellos das Unwort schlechthin, wenn in Deutschland irgendein seriöser Politiker oder Journalist dieses Wort ohne deutliche Distanzierung benutzen würde." http://www.heute.t-online.de/ZDFheute/artikel/0,1367,HOME-0-2030883,FF.html
  3. domain: angeln-jagen-sportschiessen.de descr: Corona Event GmbH descr: Wendenstr. 151 descr: D-20537 Hamburg Dicon Veranstaltungs GmbH Eggerstedtstr 11 24103 Kiel 0171 2123052 Leider meldet sich nur der AB Nach Aussage der Sekretärin ist die Messe verschoben worden?!
  4. ja, aber meine bessere Hälfte muss noch in die Wertung kommen. Schätze heute Abend ist ein guter Zeitpunkt für lang anhaltende Diskussionen
  5. Das Nuke was Tom verwendet finde ich gut (jetzt bitte keine Diskussionen über die Farbgestaltung). Was kostet es und welche Veränderungen kann man durchführen?
  6. Hey tom, darüber hinaus sind auch schon einige Spenden von Privat eingegangen. Als weiteres (Klagen kostet Geld) wollen wir mit den Printmedien eine wieauchimmer geartete Auktion starten - lasst euch überraschen!
  7. WBK in USA - D.H. alleine für den Gedanken gehörst Du gesteinigt!
  8. Sorry Leute für die Aufregung! Aber es ist so wie Impulse es beschrieben hat: Wenn man den Kopf mit anderen Dingen voll hat (Productmanagment & Katalogerstellung) dann fällt einem eine verarsche nicht direkt auf, auch wenn sie mir in den Allerwertesten beisst. Aber Gott sei Dank seid Ihr ja nicht darauf reingefallen und bei Impulse und mir hat es keinen Schaden angerichtet. Firewall und Virenschutz läuft auch bei mir ständig, allein deswegen hätte ich schon gewarnt sein müssen, aber so ist es halt im Leben
  9. Europäische Legalwaffen-Föderation Friedrich Ebertstr. 36 34117 Kassel -- Pressemitteilung -- Kassel, 9.1.2003 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit dürfen wir Sie über die offizielle Gründung des Vereins „Europäische Legalwaffen-Föderation", kurz E.L.F., informieren. Die Gründung erfolgte im November 2002 anläßlich der Waffen-Börse in Kassel durch ein Gremium von zehn Personen aus Kreisen von Schützen, Sammlern und Fachhändlern, im einzelnen handelte es sich dabei um Peter Böl (Rechtsanwalt aus Kassel), Manuel Cué (Bundeswehrsoldat aus Kassel), Peter Dyson (Büchsen-macher aus Yorkshire in England), Wilfried Marzi (Geschäftsmann aus Troisdorf), Frank Schaffer (Diplom-Informatiker aus Brombachtal), Oliver Seliger (Kaufmann aus Dormagen) und Rigo Woll (Groß- handelskaufmann aus Karlsruhe), Markus Präg (Geschäftsmann aus Lörrach) sowie Dr. David Th. Schiller und Matthias S. Recktenwald (beides Redakteure der in Bad Ems ansässigen Fachzeitschrift VISIER). Nachdem David Schiller und Peter Böl den Zweck der Versammlung erläutert hatten, die Versammlung die Vereins-satzung beraten und festgestellt hatte, wählte man auch gleich den Vorstand: Das Amt des Vorsitzenden übernahm Oliver Seliger, das des Schatzmeisters Peter Böl und das des Schriftführers Matthias Recktenwald. Der neue Vorstand leitete noch am gleichen Tag die Eintragung in das Vereinsregister in die Wege; die Gemeinnützigkeit ist angestrebt. Inzwischen ist die Satzung des Vereins im Internet unter www.visier.de sowie www.waffen-online.de abrufbar, auch wurde ein Konto eingerichtet: Postbank Frankfurt, BLZ 500 100 60, Konto-Nr. 7522 62-602. Die ersten Schritte für einen Internet-Auftritt sind bereits eingeleitet - ab sofort gibt es mehr zu E.L.F. unter www.europaeische-legalwaffen-foederation.de und natürlich in den Foren von Waffen-Online und VISIER. Was nun hat sich E.L.F. als Aufgabe gestellt? Dazu ein Auszug aus Paragraph zwei, das Kernstück der aus insgesamt acht Paragraphen bestehenden Satzung: "Der Verein verfolgt den Zweck, den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland, den Bürgern der Europäischen Union und den Bürgern der Schweiz den legalen Schießsport und Waffenbesitz näherzubringen und die Ausübung des legalen Schießsports und Waffenbesitzes für diese zu fördern. Dies wird durch Öffentlichkeitsarbeit über und für den legalen Schießsport und Waffenbesitz sowie die finanzielle, fachliche, sachliche und personelle Unterstützung von juristischen und natürlichen Personen bei der Durchsetzung legitimer Rechte im Zusammenhang mit der Förderung und Ausübung des legalen Schießsports und Waffenbesitzes in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und der Schweiz erreicht. Der Verein kann auch sonstige, zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen." Angesichts des neuen, zum 1. April 2003 in Kraft tretenden Waffengesetzes und der noch ausstehenden Verwaltungsvorschriften und Durchführungsverordnungen sieht E.L.F. eine ihrer Aufgaben auch darin, vor Gericht gegen behördliche Auswüchse vorzugehen. Doch das kann der Verein nur, wenn er über Geld verfügt. Das heißt, er finanziert sich über Spenden. Aber: E.L.F. ist keine Mitglieder-Sammeltruppe, sondern ein kleines Aktionsbündnis, das einen Hauptzweck im Aufbau einer "Kriegskasse" sieht. Es versteht sich, bildlich gesprochen, als eine Art Schnellboot, das anders als die großen Verbände und Organisationen in der juristischen See rascher reagieren und blitzschnell agieren kann. Was passiert mit dem gespendeten Geld? Es dient ausschließlich dazu, die in der Satzung genannten Ziele, nämlich den legalen Schießsport und den damit verbundenen legalen Waffenbesitz, zu fördern. Dies geschieht einerseits durch Öffentlichkeitsarbeit, andererseits aber auch durch die Unterstützung von Sportschützen und Schützenvereinen, sollten diese sich gezwungen sehen, gegen eventuelle Unklarheiten und bürokratische Auswüchse aufgrund der neuen Gesetzgebung und der damit einhergehenden Verwaltungsvorschriften vor Gericht zu gehen. Eine weitere Aufgabe sieht E.L.F. darin, all jene Sportschützen/Schützenvereine zu unterstützen, wenn diese durch unrichtige Darstellungen in Medien oder Politik verunglimpft werden. Dies kann durch Hilfeleistungen im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung erfolgen, aber auch durch beratende, vermittelnde und aufklärende Tätigkeit geschehen und durch jede andere legale Art und Weise, die dem Vereinszweck entspricht. E.L.F. will damit nicht mit rechtsberatenden Berufen konkurrieren oder gar an die Stelle der für Schützen unabdingbaren Rechtsschutzversicherungen treten. Statt dessen will E.L.F. aber in all jenen Fällen bereitstehen, in denen die vorgenannten Berufe und Organisationen bei ihrer Hilfeleistung an Grenzen stoßen. Ein Beispiel: Dies gilt etwa für Fälle, in denen die Rechtschutzversicherung wegen noch nicht abgelaufener Wartezeit nicht eintreten kann, aber der betroffene Versicherungsnehmer eine sofortige Unterstützung benötigt. Aus alldem folgt ein weiteres Ziel: E.L.F. will zentrale Anlaufstelle von und für Schützen, aber auch für Beamte, Sachverständige und Rechtsanwälte werden, die sich mit neuen oder ungewöhnlichen waffenrechtlichen Problemen konfrontiert sehen. Dazu ist der Aufbau einer juristischen Fallsammlung ebenso angestrebt wie die Schaffung eines Netzwerkes von Fachleuten, die sachlich-fachliche und informative Hilfe leisten können - sinngemäß soll das nach dem Motto funktionieren: „Wenn ich weiß, wen ich fragen kann, ist schon die Hälfte des Weges zurückgelegt." Das heißt auch, dass sich Betroffene etwa bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt in ihrer Nähe oder bei der Einschätzung ihres Falles an E.L.F. wenden können. Ergänzend dazu ein Auszug aus der Satzung - laut Paragraph drei verfolgt E.L.F. "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' §§ 51ff Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig (...) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben (...) oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (...)". Das heißt, dass der Verein nicht auf Gewinn erpicht ist und dass seine finanziellen Mittel nur gemäß der Satzung verwendet werden dürfen. Und sollte sich E.L.F. auflösen, dann fällt sein Vermögen "zu je gleichen Teilen an die nachfolgend genannten Schießsportverbände: Deutscher Schützenbund (DSB) und Bund Deutscher Sportschützen (BDS)" - dies regelt Paragraph acht der Satzung. Da es bereits Vermutungen in diese Richtung gegeben hat: Ausdrücklich versteht sich E.L.F. nicht als Konkurrenzunternehmen zum Forum Waffenrecht. Dafür spricht allein schon der Umstand, dass fast alle Gründungsmitglieder von E.L.F. dem FWR angehören, zum Teil sogar als Life Members. Mit freundlichen Grüßen Oliver Seliger Vorsitzender E.L.F. Peter Böl Schatzmeister E.L.F. Matthias S. Recktenwald Schriftführer E.L.F. Mit dem unterstellten Einverständnis des Autors habe ich ein überflüssiges "r" entfernt, auf das cress freundlicherweise hingewiesen hatte - karaya.
  10. Bei mir ähnlich, ausser das ich zwei Schlösser drauf habe (alte Deutsche Bank Wertpapiertresor). aber wie steht es im Gesetz? Ich finde darüber keine Spezifikation.
  11. § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) entspricht. (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA2)3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. (3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 30. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen. (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen festzulegen. Dabei können auch Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von Schusswaffen festgelegt werden. (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen. 1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. 2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. 3) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
  12. Geht eigentlich ganz einfach bei Fabrikmun: Wo hast Du gekauft - hat der Händler das vermerkt? Schon zieht sich die Schlinge zu! Müssen Wiederlader Ihre Komponenten auch angeben?
  13. Deswegen auch der übermässige Einsatz von Weihrauch in den Kath. Kirchen, fehlt nur noch das der Pope brüllt: Gebt das Hanf frei
  14. Hatte mich auch erstaunt, aber das werden wir noch rauskriegen. Währe was für den RECHTBERICH?!
  15. Och macht nichts, ich hätte da noch eine Beeman P3 auch bekannt als HW40 Also doch mal ein schönes Duell??? Liegt jetzt schön viel Schnee im Odenwald? Dann komm ich doch glatt vorbei
  16. @ Promillo, beim zweitem Lesen bin ich est dahinter gekommen - sorry. Also mit Wettbewerb meinst Du den Kreativewettbewerb um das E.L.F. e.v. Logo?! Tja, alles zusammentragen und dann allgemein durch die Fachleute entscheiden lassen. Wobei ich deinen Vorschlag schon recht gut finde. Leider ist es mir nicht gelungen das Schild auszuschneiden und dann noch als vernüftiges Bild einzubinden.
  17. Ein Duell zwischen uns beiden? 8) Willst Du nicht wirklich
  18. http://www.visier.de/artikelbeitrag/artikelbeitrag_19762.html -------------------------------------------------------------------------------- . . . . Nachweis der richtigen Aufbewahrung - bis 31. August 2003 (ungeachtet der Tatsache, daß die dazu notwendigen Vorgaben aus der neuen Waffen-Verordnung noch ausstehen) Altbesitz von nun erlaubsnispflichtiger Munition - bis 31. August 2003 Die Anmeldung kann formlos erfolgen, zumindest im Gesetz sind keine Mengenangaben gefordert (das kann aber noch über die Verordnung geregelt werden. WICHTIG: Diese Anmeldung ist zwingend für Besitzer von Munition, die erfaßt ist in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 (siehe Seite 31 des WaffG. Und das ist vor allem jede Munition für erlaubnispflichtige Schußwaffen. Daher betrifft diese Frist jeden legalen Waffenbesitzer mit legaler Munition! Antrag auf Ausnahmegenehmigung für im neuen WaffG verbotene Waffen - bis 31. August 2003 (siehe Waffenliste in Anlage 2, Abschnitt 1 "Verbotene Waffen", WaffG Seite 30) . . . .
  19. Aber die sind jetzt auch besser informiert als vorher. kann ich schon verstehen wenn dem einem oder Anderem nicht direkt klar ist worum es bei E.L.F. geht. Aber dafür sind wir ja da! Aber leider stören sich da einige mehr an der optischen Aufmachung einer HP mehr, als das von denen Hilfe zu erwarten ist. Schade, dabei weiss doch jeder das die Stunde geschlagen hat.
  20. Wie sagte Promillo doch so schön: http://www.co2air.de/wbb2/thread.php?threadid=6174&sid=&threadview=0&hilight=&hilightuser=&page=1
  21. At Knob Creek you can smell napalm in the morning as well as afternoon and evening. http://www.knobcreekshoot.com/images/main2/Gallery2-10.html
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