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Max

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Posts posted by Max

  1. Vor Jahren gabs mal Zoff wegen der Tingle. Damals hieß es die hat kein historisches Vorbild, d.h. die soll es Früher so nie gegeben haben. Damit wäre sie kein Nachbau einer historischen Waffe sondern sozusagen eine "Neukonstruktion" und damit eben auch WBK pflichtig.

  2. Auf der IWB in Stuttgart war das LKA Baden Württemberg mit einem Stand vertreten. Auf meine Fragen nach dem neuen WaffG wurde ich kompetent beraten (soweit dies bei der derzeitigen Rechtsunsicherheit möglich ist) und hatte insgesamt den Eindruck dass man sich mit der Materie intensiv auseinandergesetzt hatte, was auch die ausliegenden Merkblätter bestätigten.

  3. Bei einem B-Schrank ist das so, da gibt es nur unklassifizierte Innenfächer.

    ( der Schrank als Ganzes hat ja bereits die Klassifizierung B )

    Bei den A-Schränken ist ein einwandiges Innenfach ebenfalls unklassifiziert.

    Nur doppelwandige Innenfächer (allseitig) erfüllen die Norm nach VDMA Stufe B.

    Ich habe es bei meinem A-Schrank überprüft, das Innenfach ist rundum Doppelwandig.

    Feststellen lässt sich das leicht mit einem Meterstab oder Lineal, einfach innen und aussen messen.

    Wenn Du einen A-Schrank hast, mit nicht allseitig doppelwandigem Innenfach erfüllt es nicht

    die Anforderungen der Stufe B.

  4. Je öfter ich mir den §58 durchlese, um so mehr gelange ich zu der Überzeugung daß hier nicht die gesamte am 1.4. im Besitz eines Schützen befindliche Munition gemeint sein kann.

    Gründe:

    1. Erlaubnisse gelten weiter

    2. Erlaubnisse für den Erwerb gelten jetzt auch für den Besitz

    3. Anmeldefrist bis 31.8.03

    4. Die Anmeldung bei der Behörde gilt als Besitznachweis

    Wenn nun wie bei Pkt.2 ab 1.4. Erwerbserlaunisse auch zum Besitz berechtigen macht doch eine Anmeldung keinen Sinn. Desweiteren gilt eine Anmeldefrist bis 31.8.03. Wen interessiert am 31.8. überhaupt noch welche Munition ich am 1.4. besaß? Die hat doch bis dahin längst die Scheiben perforiert. Dann noch der Satz "Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz".Wenn wie unter Pkt 2 dargestellt die Erwerbserlaubnis bereits zum Besitz berechtigt, warum brauche ich dann noch eine Besitzberechtigung in Form einer Anmeldung bei der Behörde?

    Aus diesen Gründen kann es sich nur um Munition handeln die einmal rechtmäßig erworben wurde, für die es aber nun keine Besitzberechtigung gibt. Z.B. Rechtmäßig besessener K98 wurde verkauft. Die Munition dafür befindet sich noch im Besitz des Schützen (dies ist nach altem Waffenrecht zulässig, da es hier nur den Begriff der Erwerbsberechtigung, jedoch nicht die Besitzberechtigung gibt).

    Die noch vorhandene Munition für den K98 muß nun bis 31.8.03 angemeldet werden. In diesem Zusammenhang würde auch Pkt.4 einen Sinn ergeben.

  5. Das FWR hat wohl wirklich nur durch transparente, für jeden Schützen, Jäger, Sammler erkennbare und bewertbare Tätigkeiten die Möglichkeit seine Mitgliederzahl massiv zu erhöhen. Die Skepsis vieler Schützen liegt vermutlich hier begründet. So wie es zur Zeit läuft wird bei einem "harten Kern" interessierter Schützen bleiben.

    Etwas in dieser Richtung hatte ich von der neuen Mitarbeiterin für Öffentlichkeitsarbeit erwartet. Bisher vergeblich. Warum beteiligt sich Sylvie Meller z.B. nicht hier aktiv in diesem Forum? Warum hören wir in den Vereinen nichts von Öffentlichkeitsarbeit?

  6. @AndreB,

    nee, mit :) Druckluftschleudern :) der neuesten Art ( FWB usw)

    sowie sogenannten :shoot: Heißgasexpansionsgewehren :shoot:

    im cal .22.

    ( Beide Waffentypen schieß ich auch mit viel Freude an der Sache

    und weiß den Wert für die Ausbildung zu schätzen)

    Aaaaaaaaaaaber, den meisten Spaß bringt einfach cal. 45 und Co. :2guns:

    @ Karaya,

    habs jetzt verstanden :idea: . Ist etwa so daß Sohnemann Internetfachmann

    ist und Papi sich doch etwas zurückhält. Aber das Lob für fortschrittlichen

    Verein behalt ich mal (vorerst) für mich.

    Gruß Max

  7. Betr. Fortschrittlicher Verein.

    Wir sind halt ein DSB - Verein mit leichtem Hang zur Tradition.

    Da Neuerungen reinzubringen ist schon hart. Als wir mit der

    Gebrauchspistole angefangen haben wurden wir schon mal

    etwas schief angesehen. Bei einer der ersten 20 sek. Serien

    kam einer an und fragte was die Ballerei soll. Das haben wir

    jetzt aber hinter uns seit wir öfter mal den Kreis- und/oder

    Bezirksmeister stellen.

    Was mich dort in der Hauptsache hält, sind gute Trainingsmöglichkeiten

    und keine zu große Fahrstrecke.

    Gruß Max

  8. Guter Vorschlag Rusty,

    aber (Ironie an) bei uns im Verein wissen die meisten nicht

    mal daß es Internet gibt (Ironie aus). :z1z:

    Ich hab den Vorschlag schon gemacht, hab auch erklärt wie man

    z.B. zu Visier, WO, FWR oder zur Homepage von DSB bzw. BDS

    kommt. Da kam nix bei raus. Auf Nachfrage kommt dann die

    Antwort: Hab noch keine Zeit gehabt, oder was ähnliches.

    Manchmal in dieser Hinsicht ein etwas frustierter Max

  9. Seit zweieinhalb Jahren bin ich im Forum.

    Was ich bisher noch nicht geschafft habe, ist einen

    Vereinskollegen zu überzeugen obwohl wir über

    160 Mitglieder haben.

    Endlose Diskussionen und auch das verteilen von

    Aufnahmeanträgen hat nichts, aber auch gar nichts

    gebracht.

    Wie sieht das in anderen Vereinen aus mit der

    Mitgliederwerbung fürs Forum?

    Gruß Max

  10. Hi Klaus,

    Ab 2003 gibt es die VDMA Norm mit Einstufung A , B , usw.

    nicht mehr. Laut Information im Katalog der Firma ZFS Sagerer

    Tresore verliert die deutsche VDMA ab 2003 ihre Gültigkeit,

    ersetzt wird sie durch die europäische EN 1143-1 mit ihren

    Widerstandsklassen 0 , 1 , 2 usw.

    Aus diesem Grund gelten die B-Schränke auch nur als gleich-

    wertig, wenn sie bis 31.12.2002 gekauft wurden.

    In diesem Katalog werden auch die Unterschiede zwischen

    den einzelnen Klassen beschrieben( zB. Gewicht und Wandstärkrn

    von Tür und Korpus).

  11. Hi Klaus,

    Till hat völlig recht. B-Schränke sind rechtlich gleichgestellt.

    Gleichwertig (vom Aufbau her) sind Sie nicht. Bei der

    gleichzeitigen Aufbewahrung von Waffen und Munition wird

    im Gesetzestext auch nicht auf einen B - Schrank verwiesen.

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