Zusammenfassung
der wesentlichen Neuregelungen
nach dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts
(WaffRNeuRegG)
1. Zuverlässigkeit
Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Verhängung eines behördlichen
Umgangsverbotes mit Waffen und Munition ist die Zuverlässigkeit
eine entscheidende Voraussetzung. Es geht bei diesem Erfordernis darum,
den Umgang mit Waffen oder Munition Personen zu verwehren, die durch ihr
Verhalten Anlass gegeben haben zu Zweifeln an ihrer Rechtstreue oder für die
Besorgnis, die nötige Sorgfalt im Umgang mit diesen gefahrenträchtigen Gegenständen
vermissen zu lassen. Das Kriterium der Zuverlässigkeit ist bereits
im geltenden Waffengesetz verankert (§§ 5 und 40 des bisherigen Waffengesetzes).
Die zentrale Bedeutung des Kriteriums der Zuverlässigkeit, von der die Möglichkeit
zum Umgang insbesondere mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition
abhängt, rechtfertigt es, strenge Anforderungen zu stellen.
Demgemäss wurde der Katalog der Tatbestände dahin gehend konkretisiert,
dass bei Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen
vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurden, generell und unwiderleglich die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet
wird - § 5 Abs. 1 Nr. 1.
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Gleichzeitig orientieren sich die auf begangene Straftaten bezogenen Regelfälle
für die Annahme der Unzuverlässigkeit – hier kann die Annahme der Unzuverlässigkeit
im Einzelfall entkräftet werden - nicht mehr primär an der Art
der begangenen Straftat, sondern an der konkreten Strafhöhe (d.h. Unzuverlässigkeit
bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60
Tagessätzen) - § 5 Abs. 2 Nr. 1.
Schließlich begründen auch die Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen
Verein oder in einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärten Partei sowie die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, aber
auch massiv zu Tage getretene Gewalttätigkeit regelmäßig die Annahme
der Unzuverlässigkeit einer Person - § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4.
Die auch von der Rechtsprechung seit Langem geforderte Angleichung des
Zuverlässigkeitsmaßstabs der Jäger an die Anforderungen für alle übrigen
Waffenbesitzer wird mit einer entsprechenden Änderung des Bundesjagdgesetzes
erreicht - Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe a (§ 17 Bundesjagdgesetz).
Für die Zuverlässigkeitsprüfung wird eine Abfrage beim zentralen staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregister eröffnet, womit – ergänzend zur Anfrage
beim Bundeszentralregister über Vorstrafen - festgestellt werden kann,
ob in Deutschland gegen einen Antragsteller ein Strafverfahren anhängig ist
- § 5 Abs. 5 Nr. 2.
2. Persönliche Eignung
Weitere Voraussetzung für den Umgang mit Waffen oder Munition ist die persönliche
Eignung, die auf in der Person liegende Merkmale abstellt. Neu eingeführt
wird die Möglichkeit für die Waffenbehörde, aus dem Erziehungsregister
Auskunft zu verlangen. Dieses Register enthält Erziehungsmaßregeln
und Zuchtmittel, also Rechtsfolgen von strafrechtsrelevantem Verhalten von
Personen, die unter das Jugendstrafrecht fallen, die einerseits unter der
Schwelle einer Jugendstrafe zurückbleiben, andererseits ein erhebliches Fehlverhalten
würdigen. Bei der Nutzung dieser Daten geht es nicht um die Kriminalisierung
oder Stigmatisierung junger Straftäter, sondern darum, den Umgang
mit Waffen durch Personen auszuschließen, die durch ihr Verhalten und
seine gerichtliche Würdigung gezeigt haben, dass ihr charakterlicher Reifegrad
diesen Umgang noch nicht rechtfertigt - § 6 Abs. 1 Satz 4; Artikel 18
(§ 61 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz).
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Grundsätzlich werden Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb
der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches
oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre mentale Eignung zum Waffenbesitz
vorlegen müssen. Ausgenommen hiervon sind Jäger, da auf Grund ihrer
anspruchsvollen Ausbildung und der schwierigen Jagdprüfung ihre Eignung
und ihr Wille zu einem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen,
die zudem lediglich Mittel zur Jagdausübung sind, angenommen werden
kann.
Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die
Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen, also für die – insbesondere
in den olympischen Disziplinen zugelassenen – Kleinkaliberwaffen und
Sportflinten - § 6 Abs. 3 und 4.
Unabhängig von der Altersgrenze wird es künftig den Waffenbehörden zur
Pflicht gemacht (und nicht lediglich in das Ermessen gestellt), ein medizinischpsychologisches
Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der
persönlichen Eignung begründen - § 6 Abs. 2.
3. Anerkennung eines Bedürfnisses für den Umgang mit erlaubnispflichtigen
Waffen oder Munition
Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Privatpersonen wird prinzipiell
auch zukünftig vom Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig sein.
Wegen fehlender oder unklarer Vorschriften im geltenden Recht wurden die
Anforderungen an die staatliche Anerkennung eines Bedürfnisses insbesondere
für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition
ausdrücklich geregelt und zum Teil konkretisiert.
Mit einer einmaligen Wiederholungsprüfung des Bedürfnisses nach 3 Jahren
auf der Grundlage eines Nachweises über die Häufigkeit der schießsportlichen
Aktivitäten soll der Waffenbeschaffung z.B. als Scheinschütze begegnet werden
- §§ 4 Abs. 4, 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b.
Sportschützen und Jäger werden zudem als Regelfall für die Fortdauer eines
Bedürfnisses genannt - § 8 Abs. 2, während für den Erwerb von Schusswaffen
durch diese Personengruppen die Vorschriften der §§ 13, 14 gelten.
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Der gesetzlich gestattete Umgang mit Waffen wird ausdrücklich auch für Tätigkeiten
im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck anerkannt.
Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die in anerkannter Weise als
Folge oder Begleiterscheinung des Bedürfnisses vorgenommen werden (z. B.
Transport der Sportwaffe zu einem Büchsenmacher zwecks Reparatur). Andererseits
wird verdeutlicht, dass bedürfnisfremde Tätigkeiten nicht gestattet sind
(z. B. Nutzung der Sportwaffe bei einer Tätigkeit als Türsteher) - § 12 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3.
4. Regelungen betreffend Sportschützen
Die Konkretisierung des Bedürfnisses betrifft in erster Linie den Erwerb und
Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Sportschützen.
Für Sportschützen wird für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen grundsätzlich
das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Kleinkaliber-
Sportwaffen und für Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber, die
jeweils durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen sind, bleibt es
bei der Altersgrenze von 18 Jahren. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen
ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind - § 14
Abs. 1.
Nachdem die bisher hier geltenden Vorschriften in der Vergangenheit immer
wieder zu Auslegungsproblemen und, damit verbunden, zu einer unterschiedlichen
Handhabung des Rechts geführt haben, wird künftig von der Möglichkeit
der grundsätzlichen Anerkennung eines Bedürfnisses für Sportschützen
ausgegangen, wenn die schießsportliche Betätigung durch eine Bestätigung
des jeweiligen Schießsportverbandes nachgewiesen ist. Das einem Sportschützen
zugestandene Kontingent soll aus insgesamt drei halbautomatischen
Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen bestehen; einläufige Einzellader-
Kurzwaffen, Perkussionswaffen, Einzellader-Langwaffen sowie Repetier-
Langwaffen können von Sportschützen also ohne Kontingentbegrenzung
erworben werden. Der Erwerb und Besitz über das Kontingent hinaus gehender
Schusswaffen ist von dem Erfordernis für weitere Sportdisziplinen oder für
das Schießen als Wettkampfsport abhängig - § 14 Abs. 2 bis 4.
Die so genannte Gelbe Waffenbesitzkarte, also die unbefristete Erlaubnis zum
Waffenerwerb durch Sportschützen, soll über die Einzellader-Langwaffen hinaus
auf die vorstehend genannten, von dem Kontingent ausgenommenen
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Schusswaffen erstreckt werden. Für auf dieser Grundlage erworbene Waffen
ist binnen zwei Wochen die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte
zu beantragen - § 14 Abs. 4.
5. Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände, Genehmigungspflicht
für Schießsportordnungen, Definition des „sportlichen Schießens“
Die Regelung über die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und
Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen ist in engem Zusammenhang
zu sehen mit der neu geschaffenen Regelung über ein Anerkennungsverfahren
für Schießsportverbände, die schon heute durch die Ausstellung so genannter
Bedürfnisbescheinigungen maßgeblich an dem Verwaltungsverfahren
zur (erleichterten) Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Sportschützen
beteiligt sind. Vor dem Hintergrund sich neu formierender Schießsportverbände
mit eher geringen Mitgliederzahlen, aber neuen Schießdisziplinen für großkalibrige
Dienst- und Gebrauchswaffen, die von den Waffenbehörden nur
schwer überschaut und bewertet werden können, ergibt sich die Notwendigkeit,
in Zukunft Kriterien für eine Anerkennung solcher Schießsportverbände
zu schaffen, die weiterhin im geschilderten Rahmen bei der Erteilung waffenrechtlicher
Erlaubnisse beteiligt sind - § 15.
Gefordert wird danach neben einer Mindestzahl von Mitgliedern in den angeschlossenen
schießsportlichen Vereinigungen vor allem eine Organisation, die
das Ziel der schießsportlichen Betätigung als Breiten- und Leistungssport im
Rahmen feststehender Schießsportordnungen verfolgt.
Im Hinblick auf eine verbesserte mittelbare staatliche Aufsichts- und Einwirkungsmöglichkeit
auf die – in die Tausende zählenden – Schießsportvereine
wird die Verantwortung der Schießsportverbände für ihre Vereine präzise festgelegt.
Diese neu eingeführte Anerkennung der Schießsportverbände - § 15 Abs. 1 –
und die behördliche Genehmigung der Schießsportordnungen - § 15 Abs. 1
Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 7 – sollen im Interesse der öffentlichen Sicherheit
die staatliche Kontrolle darüber sicherstellen, ob die Disziplin überhaupt
sowie ihre konkreten Inhalte und Abläufe einschließlich der dafür vorgesehenen
Waffen einen schießsportlichen Charakter aufweisen. Diese Entscheidungen
sollen zentral durch das Bundesverwaltungsamt unter Mitwirkung eines
Fachbeirats getroffen werden, in dem neben den Behörden des Bundes und
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der Länder auch Vertreter des Schießsports repräsentiert sind - § 15 Abs. 3,
Abs. 7.
Nicht mitteilungspflichtig wird die Inaktivität von Schießsportlern sein; die Benennungspflicht
wird nur solche Vereinsmitglieder betreffen, die aus dem Verein
ausgeschieden sind - § 15 Abs. 5.
Für den Begriff des Schießsports wird eine gesetzliche Definition eingeführt,
die vor allem dem Ausschluss kampfmäßiger Elemente dient - § 15 Abs. 6.
6. Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten / Aufsicht über minderjährige
Schützen / Betrieb von Schießstätten durch Schießsportvereine
als juristische Personen
Die Altersgrenze für das sportliche Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und
ähnlichen Schusswaffen bleibt – wie im geltenden Recht - bei 12 Jahren; ab
14 Jahren darf auch mit „scharfen“ Schusswaffen geschossen werden. Zur
Förderung des Leistungssports können auch diese Altersgrenzen unterschritten
werden.
Bei Kindern im Alter zwischen 12 und 14 Jahren sowie bei Jugendlichen zwischen
14 und 16 Jahren, wenn diese mit „scharfen“ Schusswaffen schießen,
wird die Verpflichtung gesetzlich verankert, die Obhut einer zur Kinder- und
Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson sicherzustellen - § 27 Abs. 3.
Der Betrieb von Schießstätten soll künftig nicht nur natürlichen, sondern auch
Schießsportvereinen als juristischen Personen gestattet werden - § 27 Abs. 1
Satz 3. Ebenso darf künftig auch Schießsportvereinen eine Waffenbesitzkarte
erteilt werden - § 10 Abs. 2.
Durch ausdrückliche Regelung wird das Schießen von Minderjährigen an
Schießbuden auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen ohne gesetzliche
Mindestaltersgrenze gestattet - § 27 Abs. 6.
7. Regelungen für Jäger
Für Jäger wird die Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
von 16 (dem Alter, ab dem ein Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung
einen Jugendjagdschein lösen kann) auf 18 Jahre angehoben.
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Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger zum jagdlichen Übungsschießen
wird ausdrücklich geregelt und anerkannt - § 13 Abs. 1 Nr. 1.
Die Geeignetheit einer Waffe zur Jagdausübung wird nicht geprüft; es genügt,
dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des
Erwerbs geltenden Fassung verboten sind - § 13 Abs. 2.
Bei Inhabern von Jahresjagdscheinen unterbleibt eine Prüfung des Bedürfnisses
für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Jagd-
Langwaffen können auf Jagdschein erworben werden - § 13 Abs. 3.
Jäger und Angehörige pelz- und lederverarbeitender Berufe dürfen für ihre
Tätigkeit erforderliche Faustmesser erwerben und besitzen, die ansonsten
verboten sind - § 40 Abs. 3.
8. Regelungen für Brauchtumsschützen
Für Brauchtumsschützen können Erlaubnisse zum Führen und Schießen bei
Brauchtumsveranstaltungen sowie Ausnahmebewilligungen vom Verbot des
Waffenführens bei öffentlichen Veranstaltungen dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung
erteilt werden. Es wird klargestellt, dass das erlaubnisfreie
Führen durch den Einzelschützen den Hin- und Rückweg zur bzw. von
der Veranstaltung einschließt - § 16.
9. Privilegierter Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall
Das geltende Waffenrecht gestattet Erben den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen durch einen Erbfall ohne die bei anderen Personen geforderte
Sachkunde und ohne das sonst erforderliche besondere Bedürfnis (so genanntes
Erbenprivileg). Erwerb und Besitz, hier gebraucht als waffenrechtliche
Begriffe, meinen die Erlangung und das Ausüben der tatsächlichen Gewalt,
also den faktisch-gegenständlichen Zugriff auf die Schusswaffe. Dies ist strikt
zu unterscheiden von dem zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzerwerb des
Erben, einer rechtlichen Zuordnung, die durch das Waffenrecht unangetastet
bleibt.
Diese waffenrechtlich privilegierte Stellung des Erben wird durch den vorliegenden
Entwurf bis auf Weiteres anerkannt - § 20. Auf Initiative der Koaliti-
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onsfraktionen wird der privilegierte Personenkreis über die Erben hinaus auch
auf Vermächtnisnehmer und durch Auflage Begünstigte ausgeweitet.
Ausdrücklich bestimmt ist, dass der privilegierte Erwerb und Besitz von
Schusswaffen im Erbfall nur bezüglich solcher Waffen möglich ist, die vom
Erblasser berechtigt besessen wurden - § 20.
Um der mit dem Verzicht auf Sachkunde und Bedürfnis beim Erwerber im
Erbfall verbundenen Gefahr von Missbrauchsfällen zu begegnen, war im Gesetzgebungsverfahren
ursprünglich beabsichtigt, den Besitz von vererbten
Schusswaffen mit der Verpflichtung zu verbinden, diese Waffen mit einem
dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem oder in vergleichbarer
Weise gegen eine Verwendung zu sichern. Wirksame Sicherungssysteme
dieser Art sind augenblicklich auf dem Markt noch nicht vorhanden. Da auf
Dauer die Anhäufung von Schusswaffen in Händen von Personen, die weder
sachkundig sein noch ein eigenes Bedürfnis für den Umgang mit Schusswaffen
haben müssen, im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar
ist, wird das Erbenprivileg auf fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes befristet
- Artikel 19 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Satz 2.
Zu dieser Befristung hat der Deutsche Bundestag auf Antrag der Koalitionsfraktionen
am 26. April 2002 eine Entschließung gefasst, in der die gesetzgeberische
Absicht verdeutlicht wird:
Die 5-jährige Frist des Weiterbestehens des Erbenprivilegs soll dazu
genutzt werden, um die angesprochene Privilegierung des ohne Sachkunde
und Bedürfnis besitzenden Personenkreises durch Maßnahmen
technischer Art, die die Sicherheit erhöhen, auszugleichen. Die laufenden
Entwicklungen eines Blockiersystems, das eine Schusswaffe ohne
Zerstörung schießunfähig macht, sollen dadurch vorangetrieben und
beschleunigt werden.
Die entsprechenden technischen Vorkehrungen sollen nur durch dafür
besonders autorisierte Personen eingebaut bzw. deaktiviert werden
dürfen; Verstöße hiergegen werden strafbar sein.
Die Marktreife derartiger technischer Vorkehrungen soll im breiten Konsens
von Herstellern, Beschussämtern, Kriminalpolizeien des Bundes
und der Länder unter Einbeziehung des Beschussrates als übergreifenden
Fachgremiums (Beschussgesetz § 15) festgestellt werden.
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Der Bundesregierung wird aufgegeben, das Parlament rechtzeitig vor
Ablauf der 5-jährigen Weitergeltungsfrist des Erbenprivilegs auf je nach
Stand der Entwicklung angemessene Maßnahmen vorzubereiten: Bei
Marktreife wären Vorschriften vorzuschlagen, die das Erbenprivileg für
Erwerber im Erbfall ohne Sachkunde und Bedürfnis beibehalten, wenn
die durch Erbfall erlangte Schusswaffe mit einem solchen Blockiersystem
gegen die Verwendung gesichert wird; bei noch bestehendem Zeitbedarf
für den Abschluss der Entwicklung wäre diesem durch Verlängerung
der Befristung Rechnung zu tragen.
Ferner wird eine besondere Regelung für den Erwerb und Besitz von vererbten
Waffen- oder Munitionssammlungen vorgesehen. Hier soll die Fortführung
einer derartigen Sammlung für die Erlaubniserteilung an den Erwerber im
Erbfall ausreichen - § 17 Abs. 3.
10. Weitere Besonderheiten für Waffen- und Munitionssammler
Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch eine wissenschaftlich-technische
Sammlung dem Begriff der kulturhistorischen Bedeutsamkeit unterfällt.
Außerdem werden den Sammlern von Munition Erleichterungen vor allem im
Hinblick auf die beschussrechtliche Zulassung und Kennzeichnung eingeräumt,
die wegen der besonderen Eigenschaften von Sammlermunition erforderlich
sind - § 17 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 6; Beschussgesetz § 11 Abs. 2
Nr. 2.
11. Ausnahmebewilligungen von Erlaubnispflichten
Neben den bisher an verschiedenen Stellen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen,
die jetzt im Wesentlichen in § 12 zusammengefasst sind,
wird den Waffenbehörden die Möglichkeit für Einzelentscheidungen zur Befreiung
von Erlaubnispflichten im Umgang mit Waffen und Munition gegeben
- § 12 Abs. 5.
12. Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
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Anknüpfend an § 42 des geltenden Waffengesetzes, der die sichere Aufbewahrung
von Schusswaffen und Munition vorschreibt, regelt § 36 die sichere
Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Erstreckung des allgemeinen
Grundsatzes der sicheren Aufbewahrung auf alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes
ist erforderlich, weil nicht nur Schusswaffen, sondern auch z.B.
Hieb- und Stoßwaffen, Armbrüste, Reizstoffsprüh- oder Elektroschockgeräte
entwendet und zu Straftaten missbraucht werden - § 36 Abs. 1 Satz 1.
Speziell für Schusswaffen, verbotene Waffen und Munition wird dieser Grundsatz
im Weiteren näher konkretisiert. Vorgeschrieben ist die getrennte Aufbewahrung
von Schusswaffen und Munition, um die Möglichkeit auszuschließen,
eine entwendete Waffe sofort zu verwenden - § 36 Abs. 1 Satz 2.
Darüber hinaus wird grundsätzlich für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen
Schusswaffen ein Behältnis nach der europäischen Norm DIN/EN-1143-1
im Widerstandsgrad 0 (dem niedrigsten Widerstandsgrad dieser Norm) oder
ein gleichwertiges Behältnis vorgeschrieben. Seit vielen Jahren wurden in
Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern für Langwaffen Sicherheitsbehältnisse
nach der Norm VDMA 24992 Stufe A und für Kurzwaffen
Stufe B empfohlen (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.).
Ein Behältnis der Stufe B entspricht im Übrigen einem Behältnis nach DIN/EN
1143-1 Widerstandsgrad 0. Für bis zu 10 Langwaffen werden Behältnisse
nach VDMA 24992 Stufe A (einwandige Stahlschränke) auch für die Zukunft
als sicher anerkannt - § 36 Abs. 2.
Vergleichbar gesicherte Räume werden als gleichwertig angesehen - § 36
Abs. 2 Satz 3.
Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise Flexibilisierungen
nach oben und unten festlegen - § 36 Abs. 5.
13. Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen
Neben seiner Eintragungspflicht in die Waffenbesitzkarte und seiner Pflicht zur
Führung eines Waffenbuches wird (zusätzlich zum Erwerber selbst, der zur
Vorlage seiner Waffenbesitzkarte zwecks Bestätigung des Eintrags verpflichtet
ist) künftig auch der Waffenhändler verpflichtet sein, binnen zwei Wochen den
Erwerb an die Waffenbehörde zu melden - § 34 Abs. 2.
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14. Restriktionen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen
Die so genannten Gas- und Schreckschusswaffen werden in hohem Maße bei
der Verübung von Straftaten der Schwerkriminalität (z.B. Raub, räuberische
Erpressung, Geiselnahme) benutzt; sie machen etwa die Hälfte aller im Zusammenhang
mit Straftaten sichergestellten Waffen aus. Dies hat insbesondere
aus dem Kreis der Bundesländer und seitens der Polizei zu der Forderung
nach der Einführung staatlicher Restriktionen für diese bisher lediglich dem
Alterserfordernis von 18 Jahren unterliegenden Waffen geführt.
Dieser Forderung wird durch die Einführung des so genannten Kleinen Waffenscheins
entsprochen:
Für diejenigen Personen, die solche Waffen in der Öffentlichkeit führen
möchten, ist eine behördliche Erlaubnispflicht vorgesehen. Der Ausdruck
„Kleiner Waffenschein“, der im Gesetz verankert wird, umschreibt folgenden
rechtlichen Sachverhalt: Die Gas- und Schreckschusswaffen sind erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnispflicht umfasst aber, wie sich aus der Waffenliste ergibt,
nicht den Erwerb und Besitz; hierfür gilt nach wie vor nur das Alterserfordernis
der Volljährigkeit. Das Führen dieser Waffen unterliegt jedoch der Erlaubnispflicht,
und zwar der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung -
§ 2 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit der Waffenliste. Diese wird in Form des
Kleinen Waffenscheins erteilt - § 10 Abs. 4 Satz 4.
Darüber hinaus wird eine besondere Hinweis- und Protokollierungspflicht von
Waffenhändlern bei der Veräußerung von solchen Schusswaffen vorgesehen,
deren Verletzung mit Bußgeld bedroht ist - §§ 35 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 18.
Während die Vorschriften für Schusswaffen verschärft werden, wird der Erwerb
und Besitz von Reizstoffsprühgeräten bereits Jugendlichen ab 14 Jahren
gestattet. Sie haben damit die Möglichkeit eines wirksamen Verteidigungsmittels
- § 3 Abs. 2, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5.
15. Verbot von Pumpguns sowie von Wurfsternen und gefährlichen Messern
Das Verbot von Pumpguns soll diejenigen Vorderschafts-Repetierflinten zum
Verschießen von Schrotmunition betreffen, die klassische „Unterwelt“-Waffen
sind, also solche mit Pistolengriff. Derartige Waffen werden im kriminellen Mi-
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lieu benutzt und sind neben ihrer Drohwirkung auf Grund ihrer vergleichsweise
geringen Länge und ihrer verheerenden Wirkung im Nahbereich objektiv besonders
gefährlich. Als Sport- oder Jagdwaffen hingegen finden derartige
Pumpguns schon mangels Eignung hierfür keine Verwendung - § 2 Abs. 3
und § 40 in Verbindung mit der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1).
Der Umgang mit einer verbotenen Pumpgun, d.h. vor allem die Herstellung,
der Vertrieb, der Besitz und das Führen, wird als Verbrechen geahndet - § 51
Abs. 1.
Bezüglich so genannter Wurfsterne sowie der Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser
fand in der Vergangenheit eine entsprechende Diskussion wie zu
den Gas- und Schreckschusswaffen (s.o. Nr. 14) statt. Die hierzu vorliegenden
Tatsachen, die insbesondere seitens der Bundesländer vorgetragen wurden,
finden ihren Niederschlag in der Aufnahme eines künftigen Verbotes des Umgangs
mit diesen Gegenständen.
Eine Einschränkung erfährt auch das „Taschenmesserprivileg“. Dieses bezog
sich schon im geltenden Recht auf die im Übrigen auch dort grundsätzlich
verbotenen Spring- und Fallmesser. Nach dem neuen Waffengesetz wird die
gesetzliche Ausnahme vom Waffenverbot nunmehr auf die Gattung der
Springmesser beschränkt und insoweit verschärft, als die – besonders zur Bedrohung
und zum Messerkampf geeigneten - Springmesser, bei denen die
Klinge nach vorne hervorschnellt, unabhängig von der Klingenlänge und -
beschaffenheit dem Verbot unterfallen - § 2 Abs. 3 und § 40 in Verbindung
mit der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 und 1.4.1 bis 1.4.3).
16. Das Bundeskriminalamt wird Zentralstelle für waffenrechtliche Einstufungen.
Es bleibt zuständig für Ausnahmebewilligungen von dem Verbot bestimmter
Waffen und Munition - §§ 2 Abs. 5, 48 Abs. 3, 40 Abs. 4.
17. Die Vorschriften über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen und
Munition werden neu geordnet. Dem Wunsch der Verbände entsprechend
werden Sportschützen aus anderen EU-Staaten künftig die Möglichkeit erhalten,
mit Europäischem Feuerwaffenpass statt bisher drei nunmehr bis zu
sechs Sportwaffen nach Deutschland mitzubringen, wobei auf das Erfordernis
der Gegenseitigkeit (dass der andere Staat deutschen Sportschützen Gleiches
gestattet) verzichtet wird - §§ 29 bis 33.
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18. Für die Waffenbehörden und die Meldebehörden wird die gesetzliche
Grundlage für die gegenseitige Unterrichtung über die Erteilung bzw. den
Wegfall waffenrechtlicher Erlaubnisse einerseits und über Namensänderungen,
Wegzug oder Tod eines Erlaubnisinhabers andererseits geschaffen
- § 44; Melderechtsrahmengesetz § 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 1.
19. Andere der Büchsenmacherausbildung gleichwertige Ausbildungen und
- entsprechend geltendem Recht - berufliche Tätigkeiten im Waffenhandel
werden als Fachkundenachweis anerkannt - § 22.
20. Ausgliederung des Beschussrechts
Maßgeblicher inhaltlicher Grund für die vorgesehene Trennung des bisherigen
Waffengesetzes (durch Herausnahme der §§ 16 – 26 aus dem bisherigen
Waffengesetz) und Bildung eines eigenständigen Beschussgesetzes ist die
unterschiedliche Zweckrichtung beider Gesetze: Während es bei dem neuen
Waffengesetz primär um die Regelung des Umgangs mit Waffen unter dem
Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit geht, wird das Beschussgesetz die
Prüfung und Zulassung insbesondere von Feuerwaffen, Böllern, Schussapparaten
und Munition sowie von bestimmten sonstigen Waffen im Interesse der
Sicherheit für den Verwender und Dritte regeln. Die Trennung von Waffenund
Beschussgesetz besteht auch in allen anderen Staaten, die – wie
Deutschland – Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens über die
gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom
1. Juli 1969 sind.
Die Unterschiedlichkeit der Zweckrichtung von Waffen- und Beschussrecht
bedingt auch eine Differenzierung in der maßgeblichen Begrifflichkeit. So unterscheidet
sich der Regelungsbedarf in Bezug auf Teile von Waffen aus waffenrechtlicher
und beschussrechtlicher Sicht deutlich: Unter dem waffenrechtlichen
Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit kommt
es bei der Frage vor allem des Erwerbs von Waffenteilen darauf an, ob es sich
um wesentliche Teile handelt, also solche, aus denen sich ohne spezialhandwerkliche
Fähigkeiten und Fertigkeiten eine funktionsfähige Waffe zusammensetzen
lässt. Beschussrechtlich ist demgegenüber wichtig, ob es sich um
höchstbeanspruchte Teile handelt, also solche, die in besonderem Maße bei
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der Schussabgabe dem Gasdruck ausgesetzt sind und ohne deren ordnungsgemäße
Be- und Verarbeitung die Haltbarkeit, Funktionssicherheit und Maßhaltigkeit
als wesentliche Komponenten der Verwendersicherheit nicht gegeben
sind.
Somit trägt die vorgesehene Entflechtung von Waffen- und Beschussrecht zur
besseren Transparenz und Verständlichkeit, aber auch zur gebotenen Differenzierung
und damit zu einer höheren Anwenderfreundlichkeit bei.
Die vorgesehene Entflechtung wird es außerdem in Zukunft erleichtern, für
Deutschland verbindliche internationale oder europäische Rechtsakte im Beschussrecht
umzusetzen, so vor allem die von der Ständigen Internationalen
Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP) getroffenen Beschlüsse
oder europarechtliche Vorgaben auf dem Gebiet der Produktsicherheit.
Schließlich wird die Bedeutung des Beschussgesetzes für die öffentliche Sicherheit
erhalten bleiben, d.h. an der Verfolgbarkeit der Stationen einer
Schusswaffe von der Anbringung des Prüfzeichens durch ein Beschussamt an
wird sich nichts ändern.
Auf eine Herstellererklärung zur Produktsicherheit von Schusswaffen, die
keiner Bauartprüfung oder keinem Beschuss unterliegen, wird verzichtet, da
die Pflichten des Herstellers sich bereits aus dem Gerätesicherheitsrecht ergeben
- Beschussgesetz § 9 Abs. 3.
Herausgeber : Bundesministerium des Inneren